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Entscheidungstext 10ObS122/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS122/95

Entscheidungsdatum

05.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Branislavka A*****, vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.April 1995, GZ 7 Rs 8/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.November 1994, GZ 29 Cgs 101/94v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 leg cit keiner Begründung. Der Revision sei nur entgegengehalten, daß die Frage, ob Neuerungen nur zur Dartuung oder Wiederlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit vorgebracht werden können (so die überwiegende Rechtsprechung) oder ob etwa die Vorlage eines Privatgutachtens mit der Berufung zur Untermauerung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zulässig ist (so Böhm, ecolex 1992, 20; vergleiche dazu Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 482,), hier nicht beantwortet werden muß. Das mit der Berufung vorgelegte Privatgutachten enthält nämlich gar keine Ausführungen über maßgebliche Erfahrungssätze, sondern nur eine vom gerichtlichen Sachverständigengutachten - bei gleicher Diagnose - abweichende Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 8/60), bringt Paragraph 482, Absatz 2, ZPO keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Tatsachenrüge nicht eingegangen. Die Klägerin hatte zwar das Fehlen einiger Feststellungen über ihre Dauerschäden bemängelt, aber nicht angegeben, auf Grund welcher Beweisergebnisse diese Feststellungen zu treffen gewesen wären. Sie hatte bloß vorgebracht, daß zur Dartuung der geltend gemachten Berufungsgründe das Privatgutachten angeschlossen werde. Allein durch Vorlage eines Privatgutachtens konnte aber die hier maßgebliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht bekämpft werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E39679 10C01225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00122.95.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19950705_OGH0002_010OBS00122_9500000_000

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