Auch wenn man der Argumentation, der Kläger sei nicht als leitender Angestellter zu qualifizieren, folgte und auf sein Dienstverhältnis daher der KVI anzuwenden wäre, wäre für ihn nichts gewonnen, da dann die Verfallsbestimmung des § 10 Abs 6 KVI zum Tragen käme. Die kollektivvertragliche Ausschlußfrist von drei Monaten ist nicht als übermäßige und damit sittenwidrige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen (SZ 59/180 mwH, zuletzt 1 Ob 606/94).Auch wenn man der Argumentation, der Kläger sei nicht als leitender Angestellter zu qualifizieren, folgte und auf sein Dienstverhältnis daher der KVI anzuwenden wäre, wäre für ihn nichts gewonnen, da dann die Verfallsbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, KVI zum Tragen käme. Die kollektivvertragliche Ausschlußfrist von drei Monaten ist nicht als übermäßige und damit sittenwidrige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen (SZ 59/180 mwH, zuletzt 1 Ob 606/94).