Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Vorausgeschickt sei, daß auch die Revision ausschließlich Ausführungen zu dem die Richtlinien betreffenden Teil des Klagebegehrens enthält. Auf die die Wohlfahrtseinrichtung Treueprämie betreffenden Fragen ist daher nicht einzugehen.
Aktenwidrigkeit liegt nur bei offensichtlichem und aus den Akten selbst erkennbarem Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und ihren Grundlagen vor. Derartiges zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die klagende Partei rügt unter diesem Revisionsgrund vielmehr einen Verfahrensmangel. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei auf ihre Ausführungen, eine Teilwirksamkeit der Vereinbarung könne nicht angenommen werden, das Ersturteil enthalte zu Unrecht keine dementsprechende Feststellung, obwohl die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden hiefür eine Grundlage biete, nicht eingegangen. Ein Verfahrensmangel ist allerdings nur dann relevant, wenn hievon für die Entscheidung wesentliche Umstände betroffen sind. Dies trifft hier nicht zu. Daß es sich bei den Richtlinien für die Lohnverrechnung nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG handelt, haben die Vorinstanzen zutreffend begründet. Grundlage für die Geltung der Richtlinien für die Lohnverrechnung ist daher nicht die Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der beklagten Partei. Der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ist insofern rechtlich bedeutsam, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen der Arbeitsverträge gemäß § 863 ABGB bilden kann. Soweit nicht im Rahmen der Gespräche, die die Vorstandsmitglieder vor Einführung der Richtlinien mit den Arbeitnehmern führten, die einzelnen Arbeitsverträge durch die Zustimmung der Arbeitnehmer ohnehin ausdrücklich abgeändert wurden, sind die Richtlinien durch die von den Arbeitnehmern akzeptierte jahrelange Übung, die Lohnverrechnung in dieser Form vorzunehmen, Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden. Dafür, daß den einzelnen Arbeitnehmern der Ausschluß der Gültigkeit der gesamten Richtlinien auch bei Nichtigkeit nur eines Teiles zur Kenntnis gebracht worden wäre, findet sich im Verfahren kein Anhaltspunkt; auch die beklagte Partei hat solches nicht behauptet.Aktenwidrigkeit liegt nur bei offensichtlichem und aus den Akten selbst erkennbarem Widerspruch zwischen Urteilsfeststellungen und ihren Grundlagen vor. Derartiges zeigt die Revision jedoch nicht auf. Die klagende Partei rügt unter diesem Revisionsgrund vielmehr einen Verfahrensmangel. Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei auf ihre Ausführungen, eine Teilwirksamkeit der Vereinbarung könne nicht angenommen werden, das Ersturteil enthalte zu Unrecht keine dementsprechende Feststellung, obwohl die Aussage des Betriebsratsvorsitzenden hiefür eine Grundlage biete, nicht eingegangen. Ein Verfahrensmangel ist allerdings nur dann relevant, wenn hievon für die Entscheidung wesentliche Umstände betroffen sind. Dies trifft hier nicht zu. Daß es sich bei den Richtlinien für die Lohnverrechnung nicht um eine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG handelt, haben die Vorinstanzen zutreffend begründet. Grundlage für die Geltung der Richtlinien für die Lohnverrechnung ist daher nicht die Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der beklagten Partei. Der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ist insofern rechtlich bedeutsam, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen der Arbeitsverträge gemäß Paragraph 863, ABGB bilden kann. Soweit nicht im Rahmen der Gespräche, die die Vorstandsmitglieder vor Einführung der Richtlinien mit den Arbeitnehmern führten, die einzelnen Arbeitsverträge durch die Zustimmung der Arbeitnehmer ohnehin ausdrücklich abgeändert wurden, sind die Richtlinien durch die von den Arbeitnehmern akzeptierte jahrelange Übung, die Lohnverrechnung in dieser Form vorzunehmen, Bestandteil der Einzelarbeitsverträge geworden. Dafür, daß den einzelnen Arbeitnehmern der Ausschluß der Gültigkeit der gesamten Richtlinien auch bei Nichtigkeit nur eines Teiles zur Kenntnis gebracht worden wäre, findet sich im Verfahren kein Anhaltspunkt; auch die beklagte Partei hat solches nicht behauptet.
Abgesehen davon ist der normative Teil einer Betriebsvereinbarung nach dem ArbVG nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (Arb 9997 = DRdA 1982, 53 = ZAS 1983, 24 ua). Auch in diesem Fall käme daher der Absicht der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung keine Bedeutung zu, sofern diese in der schriftlichen Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden hätte.
Der Feststellung der Absicht, die Vorstand und Betriebsrat bei Abschluß der Vereinbarung vom 28.3.1984 verfolgten, bedurfte es daher nicht.
Die Rechtsrüge ist teilweise berechtigt.
Das Arbeitsrecht ist weitgehend von zwingenden Normen beherrscht, die zwar zum Vorteil, nicht aber zum Nachteil der Arbeitnehmer einer vertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliegen. Mit dem Begriff der zwingenden Wirkung ist jener der Teilnichtigkeit eng verknüpft. Ein Arbeitsvertrag wird im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4 60). Einseitig zwingend zugunsten der Arbeitnehmer sind regelmäßig die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Entgeltanspruch. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß gesetzliche Regelungen über die Berechnung der in Frage stehenden Entgeltansprüche fehlten, kann allerdings nicht beigetreten werden.
Die Regelung über die Art der Berechnung des Urlausbentgeltes (§ 6 UrlG) stellt etwa nicht auf einen vor Urlaubsantritt liegenden Zeitraum ab, sondern bestimmt das Urlaubsentgelt nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während der Urlaubsdauer. Entscheidend ist, welches Entgelt für die Arbeitszeit gebührt hätte (Lohnausfallprinzip - Arb 9940; RdW 1990, 87; Kuderna, UrlG2 142). Gemäß § 2 Abs 2 GenKV gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes iS des § 6 UrlG auch Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Wenn auch die Berücksichtiogung des fiktiven Arbeitsverlaufes restriktiv zu interpretieren ist (so Kuderna aaO; Arb 9940 ua), hat doch jedenfalls etwa ein Arbeitnehmer, in dessen Betrieb vor Antritt des Urlaubes für die Urlaubszeit Überstunden generell angeordnet wurden, Anspruch auf Berücksichtigung der Entlohnung für die Überstunden, die er bei Nichtantritt des Urlaubes geleistet hätte, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes, auch wenn er in der letzten Zeit vor dem Urlaub Überstunden nicht geleistet hat. Die zitierte Bestimmung des GenKV ist nur eine Umsetzung des sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Lohnausfallprinzips.Die Regelung über die Art der Berechnung des Urlausbentgeltes (Paragraph 6, UrlG) stellt etwa nicht auf einen vor Urlaubsantritt liegenden Zeitraum ab, sondern bestimmt das Urlaubsentgelt nach dem fiktiven Arbeitsverlauf während der Urlaubsdauer. Entscheidend ist, welches Entgelt für die Arbeitszeit gebührt hätte (Lohnausfallprinzip - Arb 9940; RdW 1990, 87; Kuderna, UrlG2 142). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GenKV gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes iS des Paragraph 6, UrlG auch Leistungen für Überstunden, die aufgrund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Wenn auch die Berücksichtiogung des fiktiven Arbeitsverlaufes restriktiv zu interpretieren ist (so Kuderna aaO; Arb 9940 ua), hat doch jedenfalls etwa ein Arbeitnehmer, in dessen Betrieb vor Antritt des Urlaubes für die Urlaubszeit Überstunden generell angeordnet wurden, Anspruch auf Berücksichtigung der Entlohnung für die Überstunden, die er bei Nichtantritt des Urlaubes geleistet hätte, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes, auch wenn er in der letzten Zeit vor dem Urlaub Überstunden nicht geleistet hat. Die zitierte Bestimmung des GenKV ist nur eine Umsetzung des sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Lohnausfallprinzips.
Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das "für den letzten Monat gebührende Entgelt". Darunter ist jener Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus den in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Entgeltbeträgen zusammensetzt. Es muß sich jedoch um Bezüge handeln, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht in jedem Monat, wiederkehren (Arb 9942 mwN). Einzubeziehen ist auch das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Überstunden in jedem Monat oder fast in jedem Monat anfallen; werden sie etwa saisonal bedingt in jedem Jahr nur in bestimmten Monaten geleistet, so steht ihrer Wertung als regelmäßig erbracht nicht entgegen, daß in den übrigen Monaten keine Überstunden geleistet werden (infas A 52/88 ua). Wenn die Überstundenleistung von Monat zu Monat schwankt, dann ist ein Durchschnitt zu errechnen (Arb 9976). Sind Entgeltteile zu berücksichtigen, die zwar regelmäßig, aber in wechselnder Höhe anfallen, so ist der Durchschnittsverdienst des letzten Jahres heranzuziehen (SozM I A/e, 1121). Diese Grundsätze sind das Ergebnis der Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Rechtsprechung. Sie sind Inhalt der Anordnung des Gesetzes.Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das "für den letzten Monat gebührende Entgelt". Darunter ist jener Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus den in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Entgeltbeträgen zusammensetzt. Es muß sich jedoch um Bezüge handeln, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht in jedem Monat, wiederkehren (Arb 9942 mwN). Einzubeziehen ist auch das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Überstunden in jedem Monat oder fast in jedem Monat anfallen; werden sie etwa saisonal bedingt in jedem Jahr nur in bestimmten Monaten geleistet, so steht ihrer Wertung als regelmäßig erbracht nicht entgegen, daß in den übrigen Monaten keine Überstunden geleistet werden (infas A 52/88 ua). Wenn die Überstundenleistung von Monat zu Monat schwankt, dann ist ein Durchschnitt zu errechnen (Arb 9976). Sind Entgeltteile zu berücksichtigen, die zwar regelmäßig, aber in wechselnder Höhe anfallen, so ist der Durchschnittsverdienst des letzten Jahres heranzuziehen (SozM römisch eins A/e, 1121). Diese Grundsätze sind das Ergebnis der Auslegung der gesetzlichen Regelung durch die Rechtsprechung. Sie sind Inhalt der Anordnung des Gesetzes.
Der beklagten Partei ist daher beizutreten, wenn sie geltend macht, die Regelung der Richtlinien sei nicht in allen Fällen anwendbar, weil Fälle denkbar sind, in denen durch die Berechnung der Ansprüche der Arbeitnehmer auf dieser Grundlage ihre Stellung gegenüber der Heranziehung der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Regelungen verschlechtert werden könnte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn während des Beobachtungszeitraumes der Richtlinien keine Überstunden geleistet wurden, für die Zeit des Urlaubes aber generell Überstunden angeordnet wurden oder im Fall eines Abfertigungsanspruches, wenn während des Beobachtungszeitraumes keine oder weniger Überstunden geleistet wurden als dem Durchschnitt der regelmäßigen Überstundenleistung während des letzten Jahres entspricht.
Hieraus kann aber das von der beklagten Partei gewünschte Ergebnis nicht abgeleitet werden. Daß die Berechnung aufgrund der Richtlinien für einzelne Arbeitnehmer in konkreten Fällen ungünstiger sein kann, führt nämlich, wie bereits dargestellt, nicht zur gänzlichen Unwirksamkeit dieser vertraglichen Regelung, sondern hat nur zur Folge, daß die ungünstige Regelung in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt und an ihre Stelle die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Regelung tritt. Dem hat die klagende Partei aber durch ihre, von den Vorinstanzen nicht beachtete Einschränkung ihres Begehrens bereits Rechnung getragen. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit der von der klagenden Partei vorgenommenen Einschränkung stattzugeben war.
Die Entscheidung entspricht dem Klagebegehren, sodaß die klagende Partei auch mit diesem Ergebnis voll obsiegt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Dem Teil, mit dem die beklagte Partei obsiegt hat, kommt im Hinblick auf den gesamten Verfahrensgegenstand kein besonderes Gewicht zu; auch Mehrkosten waren dadurch nicht bedingt.Die Entscheidung entspricht dem Klagebegehren, sodaß die klagende Partei auch mit diesem Ergebnis voll obsiegt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Dem Teil, mit dem die beklagte Partei obsiegt hat, kommt im Hinblick auf den gesamten Verfahrensgegenstand kein besonderes Gewicht zu; auch Mehrkosten waren dadurch nicht bedingt.