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Entscheidungstext 4Ob53/95

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob53/95

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Prof.Laurids O*****, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Prof.Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13.April 1995, GZ 5 R 57/95-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Februar 1995, GZ 35 Cg 487/94w-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gefährdete ist schuldig, seinem Gegner die mit S 11.430 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 1.905 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Architekt und Gewinner des Architektenwettbewerbs "Messepalast"-Areal der ehemaligen Hofstallungen in Wien. Die M*****gesellschaft mbH beauftragte ihn daher mit den Planungsleistungen für den Umbau des Messepalastes und die beabsichtigte Errichtung des Museumsquartiers. Der darüber abgeschlossene Vertrag sieht die Möglichkeit vor, daß der Auftraggeber zu jeder Zeit den laufenden Auftrag ganz oder teilweise abbrechen und das Honorar nach den bisher erbrachten Leistungen abrechnen kann.

Der Antragsgegner ist gleichfalls Architekt. Auch er hat sich an dem Wettbewerb "Messepalast"-Areal beteiligt. Sein Projekt wurde aber bereits in der ersten Phase des Wettbewerbs ausgeschieden und zählte daher nicht zu jenen sieben Projekten, welche die entscheidende zweite Phase des Wettbewerbs erreichten. In diese Phase waren nur solche Projekte gelangt, die keine oder nur geringe Rücksicht auf Altbestand, Ortsbildschutz, Denkmalschutz und Ensemblewirkung im engeren und weiteren Bereich des Projektgeländes nahmen.

Der Antragsgegner ist neben seiner Tätigkeit als Architekt ordentlicher Professor an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien. Er ist langjähriges Mitglied des Fachbeirates für Stadtgestaltung in Wien und war einige Zeit Vorsitzender dieses Gremiums. Er ist auch Mitglied des Beirates für Denkmalschutzschutz beim Bundesdenkmalamt in Wien. Er gilt als einer der bedeutendsten Vertreter der zeitgenössischen österreichischen Architektur und hat eine Reihe in- und ausländischer Preise und Auszeichnungen errungen.

Trotz des Sieges des Antragstellers im Architektenwettbewerb um den Umbau des Messepalastes zu einem Museumsquartier findet nach wie vor eine breite öffentliche Debatte über das vom Antragsteller geplante Projekt statt. Daran hat auch der Antragsgegner maßgeblichen Anteil, weil er ein erklärter Gegner des Abreißens historischer Bausubstanz ist und das vom Antragsteller geplante Projekt zahlreiche Bauteile, die im Original noch von Fischer von Erlach stammen oder auf dessen Planung zurückgehen, zerstören oder wesentlich verändern würde. Der Antragsgegner versuchte daher einerseits in persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller, diesen zu einer Umplanung zu bringen, andererseits äußerte er sich aber immer wieder öffentlich kritisch und ablehnend zum Projekt des Antragstellers. So bemängelte er die ihm offenkundig erscheinende Zielsetzung des Architektenwettbewerbs, unter Mißachtung von Denkmalschutzvorschriften offenbar möglichst viel von der Altsubstanz abzureißen. In seinem Artikel in der Tageszeitung "D*****" vom 3.Oktober 1992 versuchte der Antragsgegner aufzuzeigen, daß "die wohlproportionierte, in ihrem Rhythmus meisterhafte Komposition der Fassade der alten Hofstallungen Fischer von Erlachs" ein "Ausrufungszeichen" in Form eines "Leseturms" (der das charakteristische Merkmal des Projektes des Antragstellers ist) nicht brauche. In einem in derselben Zeitung vom 12.August 1993 veröffentlichten Interview bezeichnete er den Entwurf der Brüder O***** als "hypertroph". Die einzige imperiale Achse, die Wien habe, werde dadurch zerstört; an keinem Ort der westlichen Welt würde ein solch starker Eingriff in ein städtebauliches Ensemble erlaubt. Er sei dafür, daß die O*****s selbst ihr Projekt entsprechend umplanten.

In der Folge stellte der Antragsgegner dem "K*****" Skizzen aus der Mappe seines Wettbewerbsbeitrages als Diskussionsgrundlage und einen Kommentar aus eigener Feder zur Verfügung. Diese Auszüge wurden vom "K*****" im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht, worin dem Siegerprojekt des Antragstellers prophezeit wurde, daß es demnächst zu Grabe getragen würde. Die Zukunft würde einem Projekt gehören, das eine sanfte Behandlung der Hofstallungen vorsehe, wie etwa die Projekte H*****s oder des Antragsgegners. In dem Artikel wurde auch darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner in seinem Gespräch mit den Journalisten Wert auf die Feststellung legte, daß er seit Jahren das Schicksal des Museumsquartiers nur noch als interessierter Beobachter mitverfolge; seine Meinungen seien daher seine Privatsache.

Da immer wieder das Argument aufgetaucht war, daß in dem vom Antragsgegner geplanten Projekt das angestrebte Museumsquartier gar nicht untergebracht werden könnte, verfaßte der Antragsgegner eine Detailstudie eines Teils seiner Umbaupläne, nämlich das "Museum L*****" gemeinsam mit seinem Kollegen Prof.Alois M*****. Diese Studie zeigte er auch dem damals noch amtierenden Bürgermeister der Stadt Wien, Helmut Zilk, und überließ ihm ein Exemplar. Den Wunsch Zilks, die Studie auch der Presse weiterzugeben, lehnte der Antragsgegner nicht ab. Im Zusammenhang mit der Erläuterung der Studie im Büro des Bürgermeisters Zilk nannte der Antragsgegner auf die Frage, wieviel sein Projekt überschlagsmäßig kosten würde, einen Richtpreis von S 485,000.000, den er selbstverständlich nur auf die vorgelegte Studie - die nur einen Teil des Messepalast-Konzepts betraf - bezog.

Bürgermeister Zilk ließ diese Studie der Zeitschrift "N*****" übermitteln. Dort gelangte sie zu dem für Kulturberichte zuständigen Journalisten Heinz S*****, der daraufhin folgenden in der Ausgabe vom 3. November 1994 veröffentlichten Artikel verfaßte:

Der Journalist Heinz S***** hatte sich in diesem Zusammenhang beim Kulturamt der Stadt Wien oder im Rathaus danach erkundigt, was das Projekt des Antragsgegners koste. Ihn interessierte dabei der Kostenrahmen des Gesamtprojektes, wie es in dem Artikel bildlich dargestellt ist. Von einem nicht mehr feststellbaren Gesprächspartner wurde ihm am Telefon die Zahl S 484,000.000 genannt, die S***** veröffentlichte und den S 2.300,000.000 des Projekts des Antragsgegners gegenüberstellte.

Die "N***** Zeitung", die von dem Artikel in "N*****" Kenntnis erlangte, berichtete am 3.November 1994 auf der Kulturseite über das Projekt des Antragsgegners und übernahm darin die von "N*****" kolportierteen Kosten unkritisch. Dasselbe wiederholte sich in einem Artikel der "N***** Zeitung" vom 4.November 1994. Weder der Verfasser dieses Artikels, Roland K*****, noch Heinz S***** hatten vor der Veröffentlichung der Artikel ein Gespräch mit dem Antragsgegner über die Kosten seines Projektes geführt. Heinz S***** rief allerdings eine Woche nach der Veröffentlichung des "N*****"-Artikels den Antragsgegner an, der zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Artikel hatte. In diesem Telefonat erklärte der Antragsgegner, er stehe für den Fall, daß der Antragsteller doch nicht zum Zuge komme, gerne mit seinen eigenen Plänen zur Verfügung. Den Irrtum über die veröffentlichten Projektkosten klärte er nicht auf.

Der Antragsgegner schickte seine Projektstudie "Museum L*****" auch noch Bundeskanzler Vranitzky, Vizekanzler Busek, Finanzminister Lacina und Bürgermeister Häupl. In dem beigelegten, jeweils gleichlautenden Brief vom 21.November 1994 hieß es ua:

"In den letzten Wochen sind in den Medien einige Berichte erschienen, die aufzeigten, daß die inzwischen gegenüber dem Wettbewerbsprogramm veränderte Ausgangslage Möglichkeiten eröffnet, die die Realisierung des 'Museumsquartiers' auch ohne Abbrüche denkmalwürdiger Bauteile und ohne maßstäblich störende Einbauten im Ensemble der Hofstallungen durchzuführen.

Diese Beiträge sind und waren unsererseits als Diskussionsbeiträge in einer problematischen Phase der obengenanntenn Causa gedacht. Wir erlauben uns deshalb - um allen 'Interpretationen' zu begegnen - Sie mit der Übermittlung einer skizzenhaft dargestellten Studie persönlich und direkt zu informieren."

In der Folge erläuterte der Antragsgegner die Studie näher und führte aus:

"Wir glauben, daß in dieser Studie allen Anliegen des Denkmal- und Ensembleschutzes entsprochen wäre und einer schnellen Realisierung des L***** Museums keine Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Es erübrigt sich, auf die wirtschaftlichen Vorteile einer so weitgehenden Nutzung der vorhandenen, im wesentlichen gut erhaltenen Bausubstanz hinzuweisen; eine wesentliche Verringerung der Kosten und der Bauzeit wäre gesichert.

Wir dürfen Ihnen versichern, sehr geehrter Herr ..., daß wir uns der Problematik unserer Aktivität voll bewußt sind, glauben jedoch es verantworten zu können, durch unseren skizzenhaften Entwurf die Möglichkeit aufzuzeigen, ein bedeutendes Architekturdenkmal nicht nur zu erhalten, sondern - im Sinne einer Symbiose von bestehendem Kulturgut und moderner Innovation - eine neue, ideale Nutzung für die Zukunft zu sichern."

Die Standesregeln der Ziviltechniker, welche am 63. Kammertag (30.September 1994) genehmigt wurden, sehen in ihrem Punkt 6. ("Verhalten gegenüber Kollegen") folgende Regelungen vor:

"6.3. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag einem anderen Ziviltechniker bereits erteilt wurde und das Auftragsverhältnis nicht nachweislich aufgekündigt worden ist, ist unzulässig.

Ebenso unzulässig ist die Bewerbung um einen Auftrag für Ziviltechnikerleistungen, wenn für diesen Auftrag ein Ideen- oder Entwurfswettbewerb oder ein vergleichbares Verfahren vorangegangen ist und die Bewerbung im Widerspruch zur Absichtserklärung in der Wettbewerbsausschreibung steht."

Der Antragsteller begehrt, seinem Gegner mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, unrichtige Behauptungen über die Höhe jener Kosten, die bei Ausführung des von ihm vorgeschlagenen, in der Zeitschrift "N*****" Nr. 44/94 vom 3.November 1994 auf Seite 36 wiedergegebenen Projektes des Umbaus des Messepalastes und der Errichtung des Museumsquartiers auflaufen, zu unterlassen, insbesondere die Behauptung, die Kosten der Herstellung dieses Projektes würden sich auf S 484,000.000 bzw S 485,000.000 belaufen. Der Antragsgegner habe gegenüber Journalisten die Behauptung aufgestellt, die Kosten des von ihm vorgeschlagenen Projektes würden S 484,000.000 bis S 485,000.000 betragen, obwohl diese Kosten in Wahrheit zumindest S 1.690,950.000 betrügen. Die Behauptungen des Antragsgegners seien in Wettbewerbsabsicht aufgestellt worden und geeignet, dem Antragsteller Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen. Sie seien auch irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG und verstießen gegen die einheitliche und gefestigte Standesauffassung der Ziviltechniker gemäß Punkt 6.3. der Standesregeln.

Der Antragsgegner begehrt die Abweisung des Antrages. Er habe die beanstandete Behauptung nicht aufgestellt; vielmehr habe er nur die Kosten für die Errichtung des "L*****-Museums" genannt. Die Zeitungsmeldungen seien so offenkundig unrichtig, daß daraus keine Gefahr für den Bestand des Vertragsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Auftraggeberin abgeleitet werden könne.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die Behauptung, das Gesamtprojekt des Antragsgegners koste S 485,000.000 sei unwahr bzw irreführend; sie könne den Erwerb oder das Fortkommen des Antragstellers gefährden, weil der mit ihm abgeschlossene Vertrag über die Errichtung des Museumsquartiers jederzeit auflösbar und das Preisargument bei Politikern und der Öffentlichkeit entscheidend sei. Die beanstandeten Angaben seien jedenfalls auch im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden. Allerdings stehe fest, daß der Antragsgegner diese Angaben nicht selbst gemacht habe; auch die adäquate Verursachung eines Mißverständnisses könne ihm nicht angelastet werden. Die Tatbestände des Paragraph 2, UWG und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB könnten aber auch durch Unterlassung verwirklicht werden. Der Antragsgegner habe durch das wiederholte und fortgesetzte Zur-Diskussionstellen seines eigenen Projektes auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wettbewerb die Standesregeln der Ziviltechniker verletzt. Er habe durch seine Zustimmung zur Weiterleitung seiner Studie an die Medien damit rechnen müssen, daß diese über die Vorzüge und Kosten seines Projektes berichten würden. Ihn hätte daher die Verpflichtung getroffen, auf die Korrektheit der Berichterstattung besonders zu achten und allfällige Irrtümer unverzüglich aufzuklären. Dazu hätte er auch Gelegenheit gehabt. Wenn er aber die gravierende Fehlinformation über die Kosten seines Projektes trotz Kenntnis von der Berichterstattung dulde, so stehe diese Unterlassung einer Falschinformation durch aktives Handeln gleich. Obwohl der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt in dieser Form nicht bescheinigt worden sei, sei dem Unterlassungsbegehren auf Grund des dann letztlich glaubhaft gemachten Sachverhaltes - da überschießende Beweisergebnisse verwertet werden dürften - stattzugeben.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In der Rechtsprechung sei bisher die Verwirklichung der Tatbestände des Paragraph 2, UWG und des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB durch Unterlassung in Fällen behandelt worden, bei denen Stillschweigen deshalb als "Angabe" (Paragraph 2, Absatz eins, UWG) oder als "Tatsachenverbreitung" (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) gewertet wurde, weil im fremden Namen Erklärungen abgegeben wurden und eine Aufklärungspflicht des "Vertretenen" bestanden habe. Im vorliegenden Fall habe von vornherein weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Beziehung zwischen den für die beanstandeten Veröffentlichungen Verantwortlichen und dem Beklagten bestanden. Der Beklagte habe die Verbreitung irreführender oder unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht verhindern können. Im nachhinein könne ihm eine irreführende Angabe oder eine unwahre Tatsachenverbreitung nur nach den Regeln der Duldungsvollmacht zugerechnet und angelastet werden. Für die Annahme einer "stillschweigenden" Bevollmächtigung bestehe kein Anhaltspunkt, weil der Beklagte gegenüber dem angesprochenen Leserpublikum kein Verhalten eingenommen habe, aus dem es auf seine Billigung der beanstandeten Veröffentlichungen habe schließen dürfen. Vom Beklagten sei daher auch nach Kenntnis dieser Veröffentlichungen keine aufklärende Handlung zu verlangen; ihn habe keine Aufklärungspflicht getroffen. Auch das Schreiben des Beklagten an führende Regierungsmitglieder und seine Studie enthielten für den Empfängerkreis weder undeutliche noch unrichtige Äußerungen, die das Sicherungsbegehren rechtfertigen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.

Der Antragsteller versucht darzulegen, daß der Antragsgegner in Wahrheit doch selbst die beanstandeten unrichtigen Angaben gemacht habe. Seine Äußerung über den Richtpreis im Zuge der Präsentation seiner Studie bei Bürgermeister Zilk sei zumindest undeutlich und mißverständlich gewesen. Er müsse daher die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Auch der Journalist Heinz S***** habe die ihm von Bügermeister Zilk übermittelte Studie dahin verstanden, daß es sich dabei um die Lösung des Antragsgegners für das gesamte Museumsquartier handle. Auch seine Ausführungen im Schreiben an die führenden Politiker vom 21.November 1994 seien mißverständlich gewesen, zumal sich dieses Schreiben zweifellos auf das gesamte Projekt des Museumsquartiers und nicht allein auf das "Museum L*****" bezogen habe. Dem kann nicht gefolgt werden:

Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen nannte der Antragsgegner den Preis von S 485,000.000 im Zuge der Erläuterung seiner Detailstudie über das "Museum L*****". In diesem Zusammenhang konnte seine Preisangabe nur auf das Museum L***** und nicht auf den Umbau des gesamten Messepalastes bezogen werden. Den Feststellungen ist kein Umstand zu entnehmen, der den Schluß zuließe, die damalige Äußerung des Antragsgegners hätte von irgendjemandem der Anwesenden dahin mißverstanden werden, daß sie sich auf den gesamten Umbau beziehe. Der Plan des "Museums L*****" (Beilage ./1) kann von keinem Betrachter als Plan für das gesamte Museumsquartier aufgefaßt werden. Wenn ein Journalist trotzdem einer solchen Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, dann ist das nicht auf eine mehrdeutige Angabe des Antragsgegners zurückzuführen.

Im Schreiben vom 21.November 1994 hat der Antragsgegner überhaupt keine Preise genannt. Ob es sich auf das gesamte Museumsquartier oder nur auf das "Museum L*****" bezogen hat, ist daher ohne jede Bedeutung.

Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, hat daher der Antragsteller den von ihm behaupteten Sachverhalt, daß nämlich der Antragsgegner selbst gegenüber Journalisten die unrichtige Preisangabe gemacht habe (S. 3), nicht glaubhaft gemacht; vielmehr haben die Vorinstanzen das Gegenteil als bescheinigt angenommen.

Für die Journalisten, welche die unrichtige Angabe über die Kosten der Verwirklichung des vom Antragsgegner erstellten Projektes des Museusmquartiers gemacht haben, haftet der Beklagte nicht. Sie handelten nicht im Betrieb seines Unternehmens (Paragraph 18, UWG). Paragraph 18, UWG ist zwar weit auszulegen, er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (MR 1994, 167 - Perlweiß römisch II mwN). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß Paragraph 18, UWG selbst für die Handlungen von "Geschäftspartnern", die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, sofern er auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (MR 1994, 167 - Perlweiß römisch II mwN). Diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor, hatte doch der Antragsgegner überhaupt keinen Einfluß - nicht einmal einen tatsächlichen - auf die Journalisten, die ohne sein vorheriges Wissen die Artikel in "N*****" und "N***** Zeitung" veröffentlichten. Diese Journalisten, denen er kein Interview gegeben hatte, waren in keiner Weise in seinem Auftrag und damit jedenfalls auch nicht im Betrieb seines Unternehmens (Paragraph 18, UWG) tätig.

Ganz abgesehen davon, daß von einer Bevollmächtigung der Journalisten durch den Antragsgegner - auch in der Form der Schaffung des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand - hier keine Rede sein kann, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil sich der Antragsteller hierauf in erster Instanz gar nicht berufen hat.

Dem Antragsgegner kann aber entgegen der Meinung des Erstrichters auch nicht vorgeworfen werden, daß er nach der Veröffentlichung der unrichtigen Preisangaben in den Zeitungen diese Zahlen nicht richtiggestellt hat. Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufs- oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 248 Rz 353 EinlUWG; ÖBl 1994, 75 - Schätzgutachten). Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht (Baumbach/Hefermehl aaO 804 Rz 48 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1994, 75 - Schätzgutachten mwN). Eine Grundlage für eine Rechtspflicht des Antragsgegners eine - nicht von ihm ausgegangene - unrichtige Angabe eines Dritten (einer Zeitung) über die Kosten der Verwirklichung eines seiner Projekte, richtig zu stellen, ist aber nicht zu sehen. Der Antragsteller hat sich auf die Verletzung einer Handlungspflicht des Antragsgegners auch nicht berufen.

Fällt dem Antragsgegner somit nicht das Aufstellen einer unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Last, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die beanstandete (in Zeitungen enthaltene) unrichtige Angabe geeignet sein konnte, die für die Entscheidung über den Bau des Museumsquartiers maßgebenden Personen zu beeinflussen, ob also der für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 2, UWG erforderliche Zusammenhang zwischen dem Umstand, daß die durch die Handlung hervorgerufene Vorstellung nicht den Tatsachen entspricht, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot zu befassen (MR 1992, 78 - Kfz-Inserate mwN) zu bejahen wäre.

Hat der Antragsgegner die beanstandete Behauptung weder selbst aufgestellt noch sonst zu verantworten, kommt das beantragte Unterlassungsgebot nicht in Frage. Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß eine unrichtige Behauptung über die Kosten des eigenen Projektes für sich allein nie gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (oder Paragraph 7, UWG) verstoßen könnte. Eine solche Preisankündigung steht auch keinesfalls in Widerspruch zu den Standesregeln der Ziviltechniker. Ob aber das Verhalten des Beklagten als Bewerbung um einen Auftrag für Ziviltechnikerleistungen aufgefaßt werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil dieser Vorwurf des Antragstellers in seinem Begehren keinen Niederschlag gefunden hat.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO, Paragraphen 41,, 50 Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E39412 04A00535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00053.95.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19950627_OGH0002_0040OB00053_9500000_000

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