Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der
Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch im Sinn
des Eventualantrages berechtigt. Mehrere Tatsachen, die dem
Revisionsgericht nach Inhalt der Prozeßakten erheblich scheinen,
wurden nämlich schon vom Erstgericht nicht ausreichend erörtert und
nicht festgestellt (§ 496 Abs 1 Z 3 und § 513 ZPO).
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der (die) Versicherte als
berufsunfähig, dessen (deren) Arbeitsfähigkeit infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines (einer) körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.
Nach stRsp des erkennenden Senates handelt es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten um eine Berufs(gruppen)versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der (die) Versicherte infolge seines (ihres) körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner (ihrer) Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der (die) Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73 mwN uva).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Klägerin zuletzt als Angestellte tätig war, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführte. Sie war nämlich als in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für Handelsangestellte einzustufende Kassierin und als Substitutin und Stellvertreterin des Marktleiters tätig.
Die Klägerin kann daher grundsätzlich auf alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Angestelltentätigkeiten ihrer Berufsgruppe in der Beschäftigungsgruppe 3 verwiesen werden. Aber auch eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 würde iS der stRsp des erkennenden Senates keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten (SSV-NF 4/97; 5/34; 7/25 uva). Hingegen dürfte die Klägerin nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, durch deren Ausübung sie den Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG verlieren würde, also nicht auf Hilfsarbeiterinnentätigkeiten. Eine Verweisung auf die vom Berufungsgericht genannten Tätigkeiten einer Bürobotin, einer Amtsgehilfin und einer Botengängerin ist daher jedenfalls unzulässig, weil es sich dabei um keine Angestellten-, sondern um einfache Arbeitstätigkeiten handelt (SSV-NF 3/123 ua). Hingegen wäre eine Verweisung auf einfache Angestelltentätigkeiten, wie sie im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages unter der Beschäftigungsgruppe 2 beispielsweise aufgezählt sind, grundsätzlich zulässig (SSV-NF 7/44 mwN ua).Die Klägerin kann daher grundsätzlich auf alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Angestelltentätigkeiten ihrer Berufsgruppe in der Beschäftigungsgruppe 3 verwiesen werden. Aber auch eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächstniedrigeren Beschäftigungsgruppe 2 würde iS der stRsp des erkennenden Senates keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten (SSV-NF 4/97; 5/34; 7/25 uva). Hingegen dürfte die Klägerin nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, durch deren Ausübung sie den Berufsschutz des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG verlieren würde, also nicht auf Hilfsarbeiterinnentätigkeiten. Eine Verweisung auf die vom Berufungsgericht genannten Tätigkeiten einer Bürobotin, einer Amtsgehilfin und einer Botengängerin ist daher jedenfalls unzulässig, weil es sich dabei um keine Angestellten-, sondern um einfache Arbeitstätigkeiten handelt (SSV-NF 3/123 ua). Hingegen wäre eine Verweisung auf einfache Angestelltentätigkeiten, wie sie im Beschäftigungsgruppenschema des Kollektivvertrages unter der Beschäftigungsgruppe 2 beispielsweise aufgezählt sind, grundsätzlich zulässig (SSV-NF 7/44 mwN ua).
Ob die Klägerin noch Angestelltentätigkeit der Beschäftigungsgruppen 3 oder 2 ausüben kann, kann erst dann verläßlich beurteilt werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen in diesen Tätigkeiten ausreichend erörtert und festgestellt sind.
Schon das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluß vom 6.4.1994, 32 Rs 34/94-71 zutreffend auf die Arbeitsfähigkeit betreffende Feststellungsmängel hingewiesen, die jedoch nicht behoben wurden. Daher werden eindeutige Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit (das Leistungskalkül) der Klägerin (jedenfalls seit dem Stichtag) zu treffen sein. Dabei wird zu klären sein, was im konkreten Fall unter "Arbeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck" und unter einer "starren Haltung in einer bestimmten Stellung" bzw einer "Zwangshaltung" zu verstehen ist. Auch die bisherige Feststellung, daß "bei jeder Arbeitshaltung zwischenzeitig Ausgleichsbewegungen nach jeder Stunde notwendig sind", ist undeutlich und unvollständig. Sie läßt offen, ob diese Ausgleichsbewegungen nur dann erforderlich sind, wenn eine Arbeitshaltung während einer Stunde ununterbrochen eingehalten wurde. Weiters steht nicht fest, welcher Art und welcher Dauer die nach einer Stunde notwendigen Ausgleichsbewegungen sein müssen.
Aber auch die Anforderungen in den grundsätzlich in Frage kommenden Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppen 3 und 2 des Kollektivvertrages sind im einzelnen so genau festzustellen, daß beurteilt werden kann, ob die Arbeitsfähigkeit der Klägerin für diese Tätigkeiten ausreicht.
Wegen dieser bei Erledigung der Rechtsrüge wahrzunehmenden wesentlichen Feststellungsmängel sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Sollte sich ergeben, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch
nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, dann könnte das Erstgericht
die Rechtsstreitigkeit nach § 89 Abs 2 ASGG dadurch erledigen,
daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend
erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, der Klägerin bis zur
Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine
vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hätte es unter
sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten
beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen
anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.