Die klagende Partei stellt den Antrag, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß der Oberste Gerichtshof im Aufhebungsbeschluß zur Frage des Beobachtungszeitraumes nicht Stellung bezog und die Entscheidung des Berufungsgerichtes von der den Beobachtungszeitraum zur Deckungsprüfung einer Pauschalvereinbarung der Überstundenentlohnung betreffenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.
Der Sinn einer vereinbarten Pauschalierung der Überstundenvergütung liegt darin, Aufzeichnungen, Diskussionen und die Abrechnung über die tatsächliche Leistung dieser oder jener Mehrarbeit zu ersparen (Mayer-Maly/Marhold Österreichisches Arbeitsrecht I, 103; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638). Daraus folgt, daß bei einem ohne Vorbehalt eines Widerrufs vereinbarten Überstundenpauschales darauf auch Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt weniger Überstunden leistet als durch das Pauschale gedeckt sind oder gar keine Überstundenleistung erbringt (DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638). Leistet der Arbeitnehmer hingegen das Überstundenpauschale übersteigende Überstundenarbeit, dann kann er die über das Pauschale hinausgehenden, damit nicht gedeckten Ansprüche nachträglich geltend machen, weil § 10 AZG zwingenden Charakter hat (Grillberger Arbeitszeitgesetz 83; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 326; RdW 1986, 51 = Arb 10.451; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638; 9 Ob A 277/93 mwN [ON 13]).Der Sinn einer vereinbarten Pauschalierung der Überstundenvergütung liegt darin, Aufzeichnungen, Diskussionen und die Abrechnung über die tatsächliche Leistung dieser oder jener Mehrarbeit zu ersparen (Mayer-Maly/Marhold Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 103; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638). Daraus folgt, daß bei einem ohne Vorbehalt eines Widerrufs vereinbarten Überstundenpauschales darauf auch Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt weniger Überstunden leistet als durch das Pauschale gedeckt sind oder gar keine Überstundenleistung erbringt (DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638). Leistet der Arbeitnehmer hingegen das Überstundenpauschale übersteigende Überstundenarbeit, dann kann er die über das Pauschale hinausgehenden, damit nicht gedeckten Ansprüche nachträglich geltend machen, weil Paragraph 10, AZG zwingenden Charakter hat (Grillberger Arbeitszeitgesetz 83; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 326; RdW 1986, 51 = Arb 10.451; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638; 9 Ob A 277/93 mwN [ON 13]).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 24.2.1988 (= RdW 1988, 430) unter Berufung auf die Ansicht Grillbergers (aaO 83) zum Ausdruck gebracht, daß als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale umfaßten Überstunden mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ein Jahr zugrunde gelegt werden könne. Der Begründung lagen allgemeine, nicht auf den zu dieser Frage im damals zu entscheidenden Fall völlig unbestimmten und kaum aussagekräftigen Wortlaut des dort maßgeblichen Kollektivvertrages für die Handelsangestellten beschränkte Erwägungen zugrunde. Diesen Beobachtungszeitraum hat der Oberste Gerichtshof in zwei weiteren Entscheidungen gebilligt (9 Ob A 42/90; 9 Ob A 1039/92).
Das Charakteristikum eines Überstundenpauschales besteht darin, worauf auch § 59 Abs 5 DO.A hinweist, die in einem bestimmten Zeitraum voraussichtlich zu leistenden Überstunden pauschal ohne weitere Aufzeichnungen festzusetzen und zu vergüten. Der Beobachtungszeitraum für die Festsetzung des Pauschales - im Falle des § 59 Abs 5 DO.A ein Jahr - ist dadurch gekennzeichnet, daß in einem Lohnzahlungszeitraum mehr und in einem anderen weniger Überstunden anfallen, die dann einer Durchschnittsbetrachtung unterzogen werden. Nichts anderes gilt aber für den Fall der Deckungsprüfung. Das Pauschale darf den Dienstnehmer im Durchschnitt des Beobachtungszeitraumes nicht ungünstiger stellen als es die Überstundenentlohnung bei Einzelverrechnung wäre (Mayer-Maly/Marhold aaO 103; Cerny, Arbeitszeitrecht2 98; Grillberger aaO 83; RdW 1988, 430; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638; Arb 8651, Arb 6743). Daraus ergibt sich aber auch, daß kollektivvertragliche Entgelterhöhungen während des Beobachtungszeitraumes nur dazu führen, daß der Berechnung des Überstundenüberhanges der im Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen ist.Das Charakteristikum eines Überstundenpauschales besteht darin, worauf auch Paragraph 59, Absatz 5, DO.A hinweist, die in einem bestimmten Zeitraum voraussichtlich zu leistenden Überstunden pauschal ohne weitere Aufzeichnungen festzusetzen und zu vergüten. Der Beobachtungszeitraum für die Festsetzung des Pauschales - im Falle des Paragraph 59, Absatz 5, DO.A ein Jahr - ist dadurch gekennzeichnet, daß in einem Lohnzahlungszeitraum mehr und in einem anderen weniger Überstunden anfallen, die dann einer Durchschnittsbetrachtung unterzogen werden. Nichts anderes gilt aber für den Fall der Deckungsprüfung. Das Pauschale darf den Dienstnehmer im Durchschnitt des Beobachtungszeitraumes nicht ungünstiger stellen als es die Überstundenentlohnung bei Einzelverrechnung wäre (Mayer-Maly/Marhold aaO 103; Cerny, Arbeitszeitrecht2 98; Grillberger aaO 83; RdW 1988, 430; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638; Arb 8651, Arb 6743). Daraus ergibt sich aber auch, daß kollektivvertragliche Entgelterhöhungen während des Beobachtungszeitraumes nur dazu führen, daß der Berechnung des Überstundenüberhanges der im Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen ist.
Die Bestimmung des § 59 Abs 4 DO.A, daß die Vergütung für im Laufe eines Monates geleistete Überstunden spätestens am 15. des folgenden Kalendermonates auszuzahlen ist, steht der von der DO.A und der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehenen (RdW 1986, 51 = Arb 10.451; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638 ua) Pauschalentlohnung von Überstunden nicht entgegen. Diese Regelung betrifft als Regelfall nur den Dienstnehmer, mit dem keine Pauschalvereinbarung der Überstundenentlohnung zustande gekommen ist, weil nur in diesem Fall eine Abrechnungspflicht des Dienstgebers für die monatlichen Überstunden besteht, die aber bei der Pauschalvereinbarung entfällt. Erst bei einer Nachforderung durch den Dienstnehmer nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes und nach dessen Nachweises des das Pauschale überschreitenden Überhanges an Überstunden erlangt die tatsächliche Anzahl an Überstunden wieder Bedeutung. Die Vereinbarung von Überstundenpauschalien ist nach der DO.A auch nur als Ausnahmeregelung in bestimmten Fällen zulässig (§ 59 Abs 5 DO.A; Beilage zur DO.A Erläuterung 7 zu den Änderungen ab 1.12.1973 und 1.2.1974).Die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 4, DO.A, daß die Vergütung für im Laufe eines Monates geleistete Überstunden spätestens am 15. des folgenden Kalendermonates auszuzahlen ist, steht der von der DO.A und der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehenen (RdW 1986, 51 = Arb 10.451; DRdA 1990/5 [Mosler] = Arb 10.638 ua) Pauschalentlohnung von Überstunden nicht entgegen. Diese Regelung betrifft als Regelfall nur den Dienstnehmer, mit dem keine Pauschalvereinbarung der Überstundenentlohnung zustande gekommen ist, weil nur in diesem Fall eine Abrechnungspflicht des Dienstgebers für die monatlichen Überstunden besteht, die aber bei der Pauschalvereinbarung entfällt. Erst bei einer Nachforderung durch den Dienstnehmer nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes und nach dessen Nachweises des das Pauschale überschreitenden Überhanges an Überstunden erlangt die tatsächliche Anzahl an Überstunden wieder Bedeutung. Die Vereinbarung von Überstundenpauschalien ist nach der DO.A auch nur als Ausnahmeregelung in bestimmten Fällen zulässig (Paragraph 59, Absatz 5, DO.A; Beilage zur DO.A Erläuterung 7 zu den Änderungen ab 1.12.1973 und 1.2.1974).
Daß die Funktionszulage eine Abgeltung nicht nur für quantitative, sondern auch für qualitative Mehrleistungen ist, ändert nichts an ihrem Charakter einer zeitbezogenen Überstundenpauschalvereinbarung (RdW 1986, 51 = Arb 10.451). Sie steht daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes einer Deckungsprüfung der Stundenleistungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht entgegen.
Im Aufhebungsbeschluß wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zur Frage der Dauer des Beobachtungszeitraumes für die Deckungsprüfung nicht Stellung genommen. Die Spruchreife der Rechtssache wurde verneint, weil Feststellungen über die Abdeckung aller von der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum geleisteten Überstunden durch die Funktionszulage fehlten. Der Bemerkung, daß die Klägerin nachzuweisen habe, daß die Funktionszulage nur einen Teil der im Februar 1992 geleisteten Überstunden abgegolten habe, wäre nur insofern Bedeutung zugekommen, wenn sich herausgestellt hätte, daß alle Mehrleistungen der Klägerin im Beobachtungszeitraum immer durch die Funktionszulage abgedeckt wurden.
Es war daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.