Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Revision nicht schon aus dem Grund absolut unzulässig ist, daß der Streitwert, über den das Berufungsgericht mit Teilurteil entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese im § 502 Abs.2 ZPO normierte Unzulässigkeit der Revision gilt nach Abs.3 leg. cit. nicht für die unter § 49 Abs.2 Z 5 JN (Streitigkeiten aus Bestandverträgen) fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Wohl ist der Revisionsgegenstand nur der (vor der Einmahnung des Klägers aufgelaufene) auf einer Wertsicherungsvereinbarung basierende Mietzinsrückstand. Da der Kläger gleichzeitig auch die auf den eingetretenen Mietzinsrückstand gestützte Räumung des Bestandobjektes betreibt und der Rückstand die entscheidende Vorfrage für die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses und die angestrebte Räumung darstellt, liegt die vom Gesetz vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung vor (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 502; RdW 1993, 108). Es steht zwar fest, daß der Beklagte außer dem noch strittigen Wertsicherungsbetrag mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug geraten war. Der Rückstand wurde im Laufe des Verfahrens beglichen. Für das Räumungsbegehren entscheidend ist ua die Frage, ob den säumigen Mieter am Rückstand ein grobes Verschulden traf (§ 33 MRG; MietSlg 42.359). Für die Beurteilung dieses Verschuldens ist ua auch die Höhe und der Grund des Rückstandes entscheidend, sodaß allenfalls dem Umstand Bedeutung zukommt, ob der beklagte Mieter auch mit den im Revisionsverfahren strittigen Wertsicherungsbeträgen in Verzug geraten ist oder aber die Erhöhungsbeträge erst ab Einmahnung durch den Vermieter im Sinne des § 16 Abs.9 MRG idgF (§ 16 Abs.6 MRG alt) verlangt werden durften.Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Revision nicht schon aus dem Grund absolut unzulässig ist, daß der Streitwert, über den das Berufungsgericht mit Teilurteil entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese im Paragraph 502, Absatz , ZPO normierte Unzulässigkeit der Revision gilt nach Absatz , leg. cit. nicht für die unter Paragraph 49, Absatz , Ziffer 5, JN (Streitigkeiten aus Bestandverträgen) fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Wohl ist der Revisionsgegenstand nur der (vor der Einmahnung des Klägers aufgelaufene) auf einer Wertsicherungsvereinbarung basierende Mietzinsrückstand. Da der Kläger gleichzeitig auch die auf den eingetretenen Mietzinsrückstand gestützte Räumung des Bestandobjektes betreibt und der Rückstand die entscheidende Vorfrage für die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses und die angestrebte Räumung darstellt, liegt die vom Gesetz vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung vor (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 502 ;, RdW 1993, 108). Es steht zwar fest, daß der Beklagte außer dem noch strittigen Wertsicherungsbetrag mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug geraten war. Der Rückstand wurde im Laufe des Verfahrens beglichen. Für das Räumungsbegehren entscheidend ist ua die Frage, ob den säumigen Mieter am Rückstand ein grobes Verschulden traf (Paragraph 33, MRG; MietSlg 42.359). Für die Beurteilung dieses Verschuldens ist ua auch die Höhe und der Grund des Rückstandes entscheidend, sodaß allenfalls dem Umstand Bedeutung zukommt, ob der beklagte Mieter auch mit den im Revisionsverfahren strittigen Wertsicherungsbeträgen in Verzug geraten ist oder aber die Erhöhungsbeträge erst ab Einmahnung durch den Vermieter im Sinne des Paragraph 16, Absatz , MRG idgF (Paragraph 16, Absatz , MRG alt) verlangt werden durften.
Mit dem als Pachtvertrag bezeichneten Bestandvertrag wurde ein Mietobjekt vermietet, das teils aus einer Geschäftsräumlichkeit (Lagerraum im ersten Stock des Gebäudes *****), teils aus einem Grundstück mit einem darauf vom Mieter errichteten Superädifikat (Lagerhalle) besteht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein Superädifikat befindet (bzw. das vom Mieter errichtet werden darf), das der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll, analog den Bestimmungen des MRG unterliegt (SZ 57/194, 58/25; WoBl 1992/7; MietSlg XXXVI/28).
In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung war jedoch - soweit überblickbar - der Fall noch nicht zu untersuchen, ob auf ein vom Mieter errichtetes Superädifikat sämtliche Bestimmungen des MRG, insbesondere also auch die Bestimmung des § 16 Abs.6 MRG alt analog anzuwenden sind oder ob sich die analoge Anwendung nur auf die Kündigungsbestimmungen beschränkt.In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung war jedoch - soweit überblickbar - der Fall noch nicht zu untersuchen, ob auf ein vom Mieter errichtetes Superädifikat sämtliche Bestimmungen des MRG, insbesondere also auch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz , MRG alt analog anzuwenden sind oder ob sich die analoge Anwendung nur auf die Kündigungsbestimmungen beschränkt.
Die Zinsbildungsvorschriften des MRG sind sicherlich dort nicht auf ein Superädifikat anwendbar, wo es um den Vermieter treffende, auf den Mieter überwälzbare Erhaltungskosten des Bestandobjektes geht. Diese Bestimmungen sind auf einen Mieter, in dessen Eigentum ein Superädifikat steht, das auf fremdem Grund in der Absicht errichtet wurde, dort nicht auf Dauer zu verbleiben, nicht anwendbar. § 1 Abs.4 Z 1 MRG sieht die Geltung nur bestimmter aufgezählter Bestimmungen des MRG für Mietgegenstände vor, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Genehmigung neu errichtet worden sind. Die Nichtanwendung der Bestimmung über das Verbot rückwirkender Geltendmachung einer Mieterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung begünstigt den Vermieter, der Bestandobjekte ausschließlich aus eigenen finanziellen Mitteln geschaffen hat. Zur Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.4 Z 1 MRG aber auch der Zinsvorschrift des § 16 Abs.6 MRG alt (nunmehr § 16 Abs.9 MRG idgF) fehlt eine oberstgerichtliche Judikatur. Die Revision ist daher zulässig.Die Zinsbildungsvorschriften des MRG sind sicherlich dort nicht auf ein Superädifikat anwendbar, wo es um den Vermieter treffende, auf den Mieter überwälzbare Erhaltungskosten des Bestandobjektes geht. Diese Bestimmungen sind auf einen Mieter, in dessen Eigentum ein Superädifikat steht, das auf fremdem Grund in der Absicht errichtet wurde, dort nicht auf Dauer zu verbleiben, nicht anwendbar. Paragraph eins, Absatz , Ziffer eins, MRG sieht die Geltung nur bestimmter aufgezählter Bestimmungen des MRG für Mietgegenstände vor, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Genehmigung neu errichtet worden sind. Die Nichtanwendung der Bestimmung über das Verbot rückwirkender Geltendmachung einer Mieterhöhung aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung begünstigt den Vermieter, der Bestandobjekte ausschließlich aus eigenen finanziellen Mitteln geschaffen hat. Zur Frage der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz , Ziffer eins, MRG aber auch der Zinsvorschrift des Paragraph 16, Absatz , MRG alt (nunmehr Paragraph 16, Absatz , MRG idgF) fehlt eine oberstgerichtliche Judikatur. Die Revision ist daher zulässig.
Der Revisionswerber erachtet zunächst unter Hinweis auf die in RdW 1984, 338 veröffentlichte Entscheidung die analoge Anwendung des MRG generell für ausgeschlossen, weil das vom Mieter zu errichtende und tatsächlich errichtete Bauwerk nicht der Beschaffung eines Raums zu dauernder geschäftlicher Tätigkeit diene. Wohl liegt es im Wesen eines Superädifikates, daß es nicht dauernd auf dem fremden (vermieteten) Grund verbleiben soll. Hier steht dies aber schon aufgrund der Wahlmöglichkeit des Vermieters, die Lagerhalle nach Beendigung des Bestandverhältnisses weiter bestehen lassen zu können, nicht fest. Davon abgesehen wurde die zitierte Vorentscheidung vom Obersten Gerichtshof in der Folge ausdrücklich abgelehnt und es wird seither die Anwendbarkeit zumindest der Kündigungsbestimmungen des MRG auf Superädifikate bejaht (WoBl 1992, 13; SZ 57/194, 58/25). § 1 MRG ist analog anzuwenden. Die schon zitierte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.4 MRG sieht die eingeschränkte Anwendung nur der §§ 14, 19 bis 36, 45, 46 bis 49 MRG für Mietgegenstände vor, die in Gebäuden liegen, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden. Erkennbar ist, daß der Gesetzgeber in dieser Ausnahmebestimmung den Vermieter begünstigen wollte, der Wohn- oder Geschäftsraum durch eine Gebäudeerrichtung, also nicht etwa nur durch Errichtung bloß einzelner Räume (WoBl 1993/78) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel schafft. Die Gesetzesbestimmung stellt auf den Vermieter als Errichter des Bauwerkes ab, ist also auf den vorliegenden Fall, wo der Mieter das Gebäude errichtete, nicht anwendbar. Auf die zitierte Ausnahmebestimmung kann sich der klagende Vermieter daher nicht berufen.Der Revisionswerber erachtet zunächst unter Hinweis auf die in RdW 1984, 338 veröffentlichte Entscheidung die analoge Anwendung des MRG generell für ausgeschlossen, weil das vom Mieter zu errichtende und tatsächlich errichtete Bauwerk nicht der Beschaffung eines Raums zu dauernder geschäftlicher Tätigkeit diene. Wohl liegt es im Wesen eines Superädifikates, daß es nicht dauernd auf dem fremden (vermieteten) Grund verbleiben soll. Hier steht dies aber schon aufgrund der Wahlmöglichkeit des Vermieters, die Lagerhalle nach Beendigung des Bestandverhältnisses weiter bestehen lassen zu können, nicht fest. Davon abgesehen wurde die zitierte Vorentscheidung vom Obersten Gerichtshof in der Folge ausdrücklich abgelehnt und es wird seither die Anwendbarkeit zumindest der Kündigungsbestimmungen des MRG auf Superädifikate bejaht (WoBl 1992, 13; SZ 57/194, 58/25). Paragraph eins, MRG ist analog anzuwenden. Die schon zitierte Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz , MRG sieht die eingeschränkte Anwendung nur der Paragraphen 14,, 19 bis 36, 45, 46 bis 49 MRG für Mietgegenstände vor, die in Gebäuden liegen, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden. Erkennbar ist, daß der Gesetzgeber in dieser Ausnahmebestimmung den Vermieter begünstigen wollte, der Wohn- oder Geschäftsraum durch eine Gebäudeerrichtung, also nicht etwa nur durch Errichtung bloß einzelner Räume (WoBl 1993/78) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel schafft. Die Gesetzesbestimmung stellt auf den Vermieter als Errichter des Bauwerkes ab, ist also auf den vorliegenden Fall, wo der Mieter das Gebäude errichtete, nicht anwendbar. Auf die zitierte Ausnahmebestimmung kann sich der klagende Vermieter daher nicht berufen.
Das Verbot der Einforderung von Erhöhungsbeträgen aufgrund einer Wertsicherung des Mietzinses für den vor der Einmahnung des Vermieters gelegenen Zeitraum ist eine den Mieter begünstigende Gesetzesbestimmung, die nach Ansicht des erkennenden Senates auch analog auf den Mieter einer Grundfläche, auf der er ein Bestandobjekt errichten durfte, anwendbar erscheint. Die Stellung des Besitzers des Superädifikats ist im Vergleich zum Mieter eines Raumes durchaus gleich schutzwürdig, unter dem Aspekt sogar schutzwürdiger, daß er im Falle der Beendigung des Bestandverhältnisses nicht nur sein dem Mietrecht entsprechendes Gebrauchsrecht, sondern auch sein Eigentum am Überbau verliert. Das Verbot der Einforderung rückständiger Wertsicherungen im Sinne des § 16 Abs.6 MRG idF BGBl 1985/559 ist analog auf die Miete von Flächen anwendbar, auf denen der Mieter vereinbarungsgemäß einen geschäftlichen Zwecken dienenden Wohnbau errichtet hat.Das Verbot der Einforderung von Erhöhungsbeträgen aufgrund einer Wertsicherung des Mietzinses für den vor der Einmahnung des Vermieters gelegenen Zeitraum ist eine den Mieter begünstigende Gesetzesbestimmung, die nach Ansicht des erkennenden Senates auch analog auf den Mieter einer Grundfläche, auf der er ein Bestandobjekt errichten durfte, anwendbar erscheint. Die Stellung des Besitzers des Superädifikats ist im Vergleich zum Mieter eines Raumes durchaus gleich schutzwürdig, unter dem Aspekt sogar schutzwürdiger, daß er im Falle der Beendigung des Bestandverhältnisses nicht nur sein dem Mietrecht entsprechendes Gebrauchsrecht, sondern auch sein Eigentum am Überbau verliert. Das Verbot der Einforderung rückständiger Wertsicherungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz , MRG in der Fassung BGBl 1985/559 ist analog auf die Miete von Flächen anwendbar, auf denen der Mieter vereinbarungsgemäß einen geschäftlichen Zwecken dienenden Wohnbau errichtet hat.
Abschließend ist zu untersuchen, ob sich eine andere Beurteilung des Falls daraus ergibt, daß neben dem Superädifikat auch ein (im Verhältnis dazu kleiner) Lagerraum in Bestand gegeben wurde, auf den, wenn er allein vermietet worden wäre, das MRG zur Gänze anzuwenden wäre, also auch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.4 Z 1 MRG. In der Judikatur wird zwar die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das Mietobjekt teils aus Räumen, teils aus Grundstücksflächen besteht, der gesamte Bestandvertrag den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt (MietSlg 41.165 = WoBl 1990/80), weil die Geltung desselben für einen Teil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Bestandvertrages auch auf den anderen Teil sich erstreckt (vgl auch RZ 1990/106; Würth in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1 MRG mwN). Danach ergibt sich aus dem Umstand, daß ein dem MRG unterliegender Raum gemeinsam mit dem Superädifikat (richtiger: mit einer Grundfläche unter Einräumung des Rechtes, daß der Mieter ein Superädifikat errichtet) in Bestand gegeben wurde, die Anwendbarkeit des MRG auf den gesamten Bestandvertrag, also auch die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 16 Abs.6 MRG alt. Der klagende Vermieter kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß das Gebäude, in welchem sich der vermietete Lagerraum befindet ***** ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden wäre (und demgemäß wiederum die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.4 Z 1 MRG anzuwenden wäre). Nach den unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen wurde das Haus unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erbaut (S.9 in ON 22), sodaß schon aus diesem Grund die Ausnahmebestimmung nicht, die Zinsvorschrift des § 16 Abs.6 MRG aber schon anzuwenden ist. Es braucht daher gar nicht mehr untersucht werden, ob § 1 Abs.4 Z 1 MRG hier nicht schon nach dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von gesetzlichen Ausnahmebestimmungen deshalb unanwendbar ist, weil der vermietete Lagerraum in seiner Bedeutung im Verhältnis zur vom Beklagten errichteten Lagerhalle derart in den Hintergrund tritt, daß von einem klaren Überwiegen des Superädifikats als dem wesentlichen Teil des Mietobjektes ausgegangen werden muß, dieses aber - wie schon ausgeführt - der Mietzinsvorschrift des § 16 Abs.6 MRG alt unterliegt.Abschließend ist zu untersuchen, ob sich eine andere Beurteilung des Falls daraus ergibt, daß neben dem Superädifikat auch ein (im Verhältnis dazu kleiner) Lagerraum in Bestand gegeben wurde, auf den, wenn er allein vermietet worden wäre, das MRG zur Gänze anzuwenden wäre, also auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz , Ziffer eins, MRG. In der Judikatur wird zwar die Auffassung vertreten, daß dann, wenn das Mietobjekt teils aus Räumen, teils aus Grundstücksflächen besteht, der gesamte Bestandvertrag den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt (MietSlg 41.165 = WoBl 1990/80), weil die Geltung desselben für einen Teil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Bestandvertrages auch auf den anderen Teil sich erstreckt vergleiche auch RZ 1990/106; Würth in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph eins, MRG mwN). Danach ergibt sich aus dem Umstand, daß ein dem MRG unterliegender Raum gemeinsam mit dem Superädifikat (richtiger: mit einer Grundfläche unter Einräumung des Rechtes, daß der Mieter ein Superädifikat errichtet) in Bestand gegeben wurde, die Anwendbarkeit des MRG auf den gesamten Bestandvertrag, also auch die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz , MRG alt. Der klagende Vermieter kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß das Gebäude, in welchem sich der vermietete Lagerraum befindet ***** ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet worden wäre (und demgemäß wiederum die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz , Ziffer eins, MRG anzuwenden wäre). Nach den unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen wurde das Haus unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erbaut (S.9 in ON 22), sodaß schon aus diesem Grund die Ausnahmebestimmung nicht, die Zinsvorschrift des Paragraph 16, Absatz , MRG aber schon anzuwenden ist. Es braucht daher gar nicht mehr untersucht werden, ob Paragraph eins, Absatz , Ziffer eins, MRG hier nicht schon nach dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von gesetzlichen Ausnahmebestimmungen deshalb unanwendbar ist, weil der vermietete Lagerraum in seiner Bedeutung im Verhältnis zur vom Beklagten errichteten Lagerhalle derart in den Hintergrund tritt, daß von einem klaren Überwiegen des Superädifikats als dem wesentlichen Teil des Mietobjektes ausgegangen werden muß, dieses aber - wie schon ausgeführt - der Mietzinsvorschrift des Paragraph 16, Absatz , MRG alt unterliegt.
Zusammengefaßt ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Rechtssätze:
Nach § 16 Abs.6 MRG idF BGBl 1985/559 (nunmehr § 16 Abs.9 MRG idF BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstücks anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat.Nach Paragraph 16, Absatz , MRG in der Fassung BGBl 1985/559 (nunmehr Paragraph 16, Absatz , MRG in der Fassung BGBl 1993/800) kann der Vermieter eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung nur für die Zeit nach erfolgter Einmahnung der Erhöhung verlangen. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Miete eines Grundstücks anzuwenden, auf dem der Mieter ein Superädifikat errichten durfte und errichtet hat.
Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs.4 Z 1 MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, daß davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.Die Ausnahmevorschrift des Paragraph eins, Absatz , Ziffer eins, MRG hinsichtlich von Mietgegenständen, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, gilt für ein vom Mieter auf dem Grundstück des Vermieters neu errichtetes Gebäude nicht. Die Ausnahmebestimmung ist restriktiv dahin auszulegen, daß davon nur Gebäude betroffen sind, die vom Vermieter errichtet wurden.
Die Vorinstanzen haben zutreffend einen Mietzinsrückstand, der sich aus der Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung für die Zeit vor der Einmahnung des Vermieters ergibt, verneint. Der Revision des Klägers war daher nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.