Der ao Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, zumal es die Frage, ob der Minderjährigen ein Verschulden an der Nichtaufnahme einer die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Erwerbstätigkeit zur Last falle, unbeachtet ließ.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Strittig ist, ob die mj Karin selbsterhaltungsfähig ist.
Nach der Rechtsprechung tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (RZ 1992/3). Wird eine weitere Ausbildung angestrebt, so wird verlangt, daß das den Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine Ausbildung aufgenommen wird (ÖA 1992, 87). Unterläßt das Kind die Ausübung einer Beschäftigung oder scheitert eine angemessene Berufsausbildung, so hat dies nur dann Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung, wenn dem Kind ein Verschulden daran zur Last fällt. Bei Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf das Unterbleiben einer Ausbildung bzw Erwerbstätigkeit Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, kann daher nicht von einem objektiven Sachverhalt ausgegangen werden, sondern es sind die Gründe zu erheben, die dazu führten, daß eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob dem Kind ein Verschulden zur Last fällt. Es ist auch nicht ausreichend (wie etwa im Falle der Prüfung der Verweisbarkeit nach § 255 ASVG) abstrakt zu prüfen, ob Arbeitsplätze vorhanden gewesen wären, deren Anforderungen das Kind entsprochen hätte. Ein Verschulden könnte nur dann angenommen werden, wenn das Kind konkrete Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu erlangen, ausgeschlagen hätte; der Unterlassung einer Meldung beim Arbeitsamt käme nur Bedeutung zu, wenn im Fall einer Meldung die Vermittlung eines konkreten Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre.Nach der Rechtsprechung tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist (RZ 1992/3). Wird eine weitere Ausbildung angestrebt, so wird verlangt, daß das den Unterhalt ansprechende Kind zumindest in vertretbarer Zeit über den Berufswunsch entscheidet und nicht Jahre verstreichen läßt, bis eine Ausbildung aufgenommen wird (ÖA 1992, 87). Unterläßt das Kind die Ausübung einer Beschäftigung oder scheitert eine angemessene Berufsausbildung, so hat dies nur dann Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung, wenn dem Kind ein Verschulden daran zur Last fällt. Bei Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf das Unterbleiben einer Ausbildung bzw Erwerbstätigkeit Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, kann daher nicht von einem objektiven Sachverhalt ausgegangen werden, sondern es sind die Gründe zu erheben, die dazu führten, daß eine Ausbildung oder Berufstätigkeit unterblieb. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob dem Kind ein Verschulden zur Last fällt. Es ist auch nicht ausreichend (wie etwa im Falle der Prüfung der Verweisbarkeit nach Paragraph 255, ASVG) abstrakt zu prüfen, ob Arbeitsplätze vorhanden gewesen wären, deren Anforderungen das Kind entsprochen hätte. Ein Verschulden könnte nur dann angenommen werden, wenn das Kind konkrete Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu erlangen, ausgeschlagen hätte; der Unterlassung einer Meldung beim Arbeitsamt käme nur Bedeutung zu, wenn im Fall einer Meldung die Vermittlung eines konkreten Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre.
Das Rekursgericht gründet das Ergebnis seiner Entscheidung darauf, daß die Minderjährige sich nach Beendigung der Pflichtschule etwa ein Jahr lang um eine weitere Berufsausbildung nicht mehr bemühte und auch im wesentlichen eine Berufsausübung unterließ. Ob dies allein die Folge eines freien Willensentschlusses der Minderjährigen war, blieb unerörtert.
Vorerst kann aus dem erhobenen Sachverhalt nicht abgeleitet werden, daß sich die mj Karin nach Ende des Schulbesuches nicht um eine weitere Berufsausbildung bemüht hätte. Die Mutter brachte dazu vor, daß sie verschiedene Versuche unternommen habe, eine Lehrstelle als Friseurin zu finden, daß dies aber daran gescheitert sei, daß das Kind sehr schlechte Schulerfolge gehabt und den Hauptschulabschluß nicht erreicht habe. Dieses Vorbringen blieb ungeprüft. Wurden aber tatsächlich Bemühungen um die Erlangung einer Lehrstelle unternommen, so wird der Vorwurf, die Minderjährige habe sich um eine weitere Berufsausbildung nicht bemüht, zu Unrecht erhoben. Ihr müßte jedenfalls ein angemessener Zeitraum zur Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zugebilligt werden.
Auch für die Annahme, die Minderjährige wäre in der Lage, ein die Selbsterhaltung sicherndes Einkommen zu erzielen, fehlt eine Grundlage. Das Vorbringen der Mutter, die Minderjährige sei hiezu nicht in der Lage, blieb ungeprüft. Dazu hat die Mutter bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Mädchen um einen Sonderfall handle. Die mj Karin habe nicht nur sehr schlechte Schulergebnisse aufzuweisen (zwei Klassenwiederholungen in der Volksschule, kein Hauptschulabschluß), sondern es bestünden auch psychische Probleme; im Supermarkt hätte sie nicht weiter tätig sein können, weil sie Angst beim Umgang mit Kunden gehabt habe. Dies sind Umstände, die durchaus geeignet wären, besondere Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes zu begründen.
Im fortgesetzten Verfahren werden diese Umstände genau zu erheben sein. Selbsterhaltungsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn der Minderjährigen ein Verschulden daran zur Last fällt, daß sie kein die zur Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse aus eigenen Mitteln ausreichendes Einkommen bezieht, obwohl die konkrete Möglichkeit hiezu bestünde.