Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß der Beurteilung, ob ein Produkt oder eine Aufmachung wettbewerblich eigenartig ist, das gesamte Erscheinungsbild zugrundezulegen ist. Das Rekursgericht habe den Schriftzug "natreen" völlig unberücksichtigt gelassen. Maßgebend sei die Verbindung von Farbe und Schrift; Farbkombination und Raumaufteilung seien schutzfähig. Die "natreen"-Nachfüllpackung der Klägerin sei wettbewerblich eigenartig; die ihr nachgeahmte "natita"-Aufmachung sei ihr verwechselbar ähnlich. Zumindest werde der Eindruck erweckt, daß auch "natita" ein Produkt der Klägerin sei. Der Beklagten wäre eine andere Gestaltung durchaus zumutbar gewesen.
Ein Erzeugnis ist wettbewerblich eigenartig, wenn es bestimmte
Merkmale oder Gestaltungsformen aufweist, die dem Geschäftsverkehr
seine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft
ermöglichen (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider mwN; ÖBl 1991, 209 -
7-Früchte-Müsli-Riegel; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl
1992, 19 - Verpackungs-Etiketten ua). Die wettbewerbliche Eigenart
ist, ebenso wie zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit,
Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr
wiederum ist ein Tatbestandsmerkmal der sittenwidrigen Nachahmung
(vermeidbaren Herkunftstäuschung), die dann vorliegt, wenn ein
fremdes Erzeugnis bewußt derart nachgeahmt wird, daß die Gefahr von
Verwechslungen besteht. Außerdem muß eine andersartige Gestaltung
zumutbar gewesen sein (ÖBl 1981, 154 - Haushaltsscheren mwN; ÖBl
1988, 41 - Easy-Rider; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten
uva). Diese Grundsätze gelten im wesentlichen auch für die Nachahmung
- sonderrechtlich nicht geschützter - fremder Werbemethoden oder
Werbemittel, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegen die
guten Sitten verstößt. Es kommt dabei vor allem darauf an, ob die
Nachahmung der Werbung eines Konkurrenten die Gefahr einer
Irreführung des Verkehrs hervorrufen kann; das wird vor allem dann
zutreffen, wenn eine bestimmte Form der Werbung besonders
durchschlagskräftig ist. Die nachgeahmte Werbung muß eigenartig sein
und im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, daß
man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben der
Werbung im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (ÖBl 1988, 41 -
Easy Rider mwN; ÖBl 1991, 219 - Sicherheitstüren ua).
Ob ein Erzeugnis oder die Ausstattung einer Warenverpackung wettbewerblich eigenartig ist, kann immer nur nach der Gesamtheit der wesentlichen Elemente beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind daher Farbgebung und Raumaufteilung zwischen Bild, Text und sonstigen Zeichen (ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten).
Die Ausstattung der "natreen"-Verpackung wird durch die zylindrische Form, die Farben blau, rot und weiß, den blauen Schraubdeckel, den roten Schriftzug des Markennamens auf weißem Grund und den weißen Schriftzug "Nachfüllpackung" auf rotem Grund vor einem blau-weißen Hintergrund mit der Darstellung eines Nachfüllvorganges geprägt. Diese Gestaltung ist eigenartig und für "natreen" charakteristisch. Sie ist für Süßstoffe keineswegs allgemein üblich und daher geeignet, Herkunftsvorstellungen auszulösen (s hingegen ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden).
Auch die Ausstattung der "natita"-Verpackung ist durch die zylindrische Form, die Farben blau, rot und weiß, den blauen Schraubdeckel, den roten Schriftzug des Markennamens auf weißem Grund, den blau-weißen Hintergrund gekennzeichnet. Beide Ausstattungen sind in den bestimmenden Merkmalen so ähnlich, daß die Unterschiede im Markennamen zurücktreten. Es besteht daher die Gefahr, daß die beiden Erzeugnisse miteinander verwechselt werden, können doch an die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe
Anforderungen gestellt werden (ÖBl 1991, 213 - Cartas Classiques;
ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten mwN).
Die Übereinstimmungen in den wesentlichen Ausstattungsmerkmalen ist so eindeutig, daß sie nur durch bewußte Nachahmung entstanden sein kann. Daß eine andere Gestaltung zumutbar gewesen wäre, bedarf keiner Begründung.
Das Produkt der Klägerin ist seit Jahren in der nun verwendeten Aufmachung auf dem Markt und hat daher durch seine wettbewerbliche Eigenart eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht; Verkehrsgeltung iS des § 9 Abs 3 UWG ist nicht erforderlich (ÖBl 1991, 213 - Cartas Classiques).Das Produkt der Klägerin ist seit Jahren in der nun verwendeten Aufmachung auf dem Markt und hat daher durch seine wettbewerbliche Eigenart eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht; Verkehrsgeltung iS des Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist nicht erforderlich (ÖBl 1991, 213 - Cartas Classiques).
Damit sind alle Voraussetzungen für die Annahme einer vermeidbaren
Herkunftstäuschung gegeben: In der Eile des Geschäftsverkehrs besteht
Verwechslungsgefahr, welche die Beklagte dadurch herbeigeführt hat,
daß sie die Ausstattung der schon vor der Markteinführung ihres
Süßstoffes "natita" auf dem Markt befindlichen
"natreen"-Nachfüllpackung - die schon Jahre zuvor erfolgte
Registrierung der Marke "natita" spielt in diesem Zusammenhang keine
Rolle - bewußt nachgeahmt hat; sie verstößt damit gegen § 1 UWG.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.