Nach § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann vor, wenn jener sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 943 mwN; JBl 1985, 672; NZ 1991, 11 uva). Es genügt die körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzauflassung (EvBl 1976/62) oder Besitzanweisung (SZ 48/81; JBl 1985, 672 ua).Nach Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes. Eine "wirkliche Übergabe", also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt liegt - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann vor, wenn jener sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 943, mwN; JBl 1985, 672; NZ 1991, 11 uva). Es genügt die körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzauflassung (EvBl 1976/62) oder Besitzanweisung (SZ 48/81; JBl 1985, 672 ua).
Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch die Übergabe und Mitteilung des Losungswortes wirklich übergeben wird (SZ 39/140; QuHGZ IV/1983, 857), wogegen etwa die bloße Übergabe der Berechtigungskarte eines Postsparbuches (SZ 48/81), die Übergabe des Sparbuches ohne Bekanntgabe des Losungswortes (SZ 47/24) oder die Aushändigung eines Postsparbuches ohne Berechtigungskarte (SZ 54/51) nicht hinreichen, weil in diesen Fällen noch nicht die vollständige Verfügungsgewalt eingeräumt wurde. Die schriftliche Bevollmächtigung zur Behebung von Aktien aus einem Bankdepot mit einem Ausfolgungsauftrag an die Bank bedeutet hingegen eine wirkliche Übergabe an den Geschenknehmer (SZ 40/86); das gleiche gilt für die Übergabe einer urkundlichen Anweisung zur Verfügung über den Inhalt eines Schrankfaches (HS 10.699), sowie die Übergabe eines schenkungshalber ausgestellten Wechsels oder Schecks an den Beschenkten (EvBl 1976/109; zu allem Schubert aaO Rz 5). Eine wirkliche Übergabe liegt auch dann vor, wenn etwa der Hinterlegungsschein des deponierten Sparbuches ausgefolgt, das Losungswort mitgeteilt und eine Vollmacht erteilt wird, die den Beschenkten zur Behebung des bei der Bank hinterlegten Sparbuches berechtigt (BankArch 1992, 746).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann ist der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten. Auch hier haben es die Geschenkgeber - die Eheleute N***** - nicht dabei bewenden lassen, dem Beklagten den (Rest-)Erlös aus dem Verkauf der Wohnung ihres verstorbenen Sohnes zu versprechen; vielmehr haben sie ihn durch die Ausstellung einer Vollmacht in die Lage versetzt, die Wohnung zu verkaufen und den Erlös in Empfang zu nehmen und somit darüber zu verfügen. Im Zusammenhang mit der festgestellten, den Schenkungswillen der Ehegatten N***** zum Ausdruck bringenden Erklärung ist die Ausstellung der Vollmacht ein nach außen hin wahrnehmbarer Akt, aus dem ihr ernstlicher Wille hervorgeht, das Objekt der Schenkung in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
Was der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes ins Treffen führt, geht am Kern des Problems vorbei:
Bei seiner Argumentation, daß dann, wenn das Gesetz für die Gültigkeit eines Vertrages die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, sich diese Formpflicht auch auf die Vollmacht zu erstrecken hat, übersieht der Kläger, daß die Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit d NZwG eben nur für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe gilt (SZ 57/118), für Schenkungen mit wirklicher Übergabe aber keine Formvorschrift besteht.Bei seiner Argumentation, daß dann, wenn das Gesetz für die Gültigkeit eines Vertrages die Einhaltung einer bestimmten Form vorschreibt, sich diese Formpflicht auch auf die Vollmacht zu erstrecken hat, übersieht der Kläger, daß die Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG eben nur für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe gilt (SZ 57/118), für Schenkungen mit wirklicher Übergabe aber keine Formvorschrift besteht.
Der Hinweis darauf, daß dann, wenn Schenkungen gemacht werden sollen, eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Einzelvollmacht gemäß § 1008 Abs 2 ABGB notwendig sei, geht gleichfalls fehl, wurde doch der Beklagte nicht zum Verschenken, sondern zum Verkauf einer Eigentumswohnung bevollmächtigt.Der Hinweis darauf, daß dann, wenn Schenkungen gemacht werden sollen, eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Einzelvollmacht gemäß Paragraph 1008, Absatz 2, ABGB notwendig sei, geht gleichfalls fehl, wurde doch der Beklagte nicht zum Verschenken, sondern zum Verkauf einer Eigentumswohnung bevollmächtigt.
Entscheidend ist, daß die Eheleute N***** mit der Unterfertigung der Vollmacht dem Beklagten die Verfügungsmacht über den Kaufpreiserlös eingeräumt haben. Ob ein Außenstehender - wie der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach Walter N***** - vom Schenkungsversprechen der Eheleute gewußt hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang völlig unerheblich.
Das Erlöschen der Vollmacht durch den Tod der Geschenkgeber hat für die Frage, ob in der Ausstellung der Vollmacht seinerzeit eine Schenkung mit wirklicher Übergabe gelegen war, gleichfalls keine Bedeutung.
Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist daher voll zu billigen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor:
Wie schon bei der Behandlung der Rechtsrüge ausgeführt wurde, rechtfertigt das Verhalten des Beklagten, nämlich, daß er sich den Kaufpreiserlös persönlich auszahlen ließ, keine andere rechtliche Beurteilung. Dem Berufungsgericht kann somit nicht das Übergehen erstgerichtlicher Feststellungen vorgeworfen werden.
Soweit der Kläger die unterbliebene Berücksichtigung seines unmittelbar vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Antrages auf Vernehmung von vier Zeugen zum Beweis der mangelnden "Ernstlichkeit der eingewendeten Schenkung" und des Fehlens des wahren Willens des Erblassers Johann N***** zur Schenkung (S 61) erstmals in der Revision rügt, kann ihm kein Erfolg beschieden sein, wenngleich nach ständiger Rechtsprechung die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei nicht gehalten ist, in der Berufungsbeantwortung für sie nachteilige Feststellungen zu bekämpfen oder zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 468 mwN aus der Rsp). Der Kläger übersieht nämlich, daß der Erstrichter diesen Beweisantrag ausdrücklich (auch) wegen Verspätung und offenbarer Verschleppungsabsicht abgelehnt hat (S 63). Gegen diese Beurteilung des Erstrichters führt aber der Kläger nichts ins Treffen. Er versucht nicht einmal im Rechtsmittelverfahren, Gründe dafür zu bringen, daß er diesen Beweisantrag, der jedenfalls objektiv verspätet war, weil er nicht schon in der Klage oder doch in der Beweisbeschlußtagsatzung gestellt worden war (Pimmer, Zur Befugnis des Richters zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens und Beweisanbietens nach § 179 Abs 1 Satz 2 ZPO, JBl 1983, 129 ff [130]; Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 179) und zweifellos geeignet war, das Verfahren erheblich zu verzögern, nicht in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, sondern etwa deshalb später gestellt hat, weil ihm die Zeugen erst nachher bekannt geworden seien.Soweit der Kläger die unterbliebene Berücksichtigung seines unmittelbar vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten Antrages auf Vernehmung von vier Zeugen zum Beweis der mangelnden "Ernstlichkeit der eingewendeten Schenkung" und des Fehlens des wahren Willens des Erblassers Johann N***** zur Schenkung (S 61) erstmals in der Revision rügt, kann ihm kein Erfolg beschieden sein, wenngleich nach ständiger Rechtsprechung die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei nicht gehalten ist, in der Berufungsbeantwortung für sie nachteilige Feststellungen zu bekämpfen oder zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler zu rügen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 468, mwN aus der Rsp). Der Kläger übersieht nämlich, daß der Erstrichter diesen Beweisantrag ausdrücklich (auch) wegen Verspätung und offenbarer Verschleppungsabsicht abgelehnt hat (S 63). Gegen diese Beurteilung des Erstrichters führt aber der Kläger nichts ins Treffen. Er versucht nicht einmal im Rechtsmittelverfahren, Gründe dafür zu bringen, daß er diesen Beweisantrag, der jedenfalls objektiv verspätet war, weil er nicht schon in der Klage oder doch in der Beweisbeschlußtagsatzung gestellt worden war (Pimmer, Zur Befugnis des Richters zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens und Beweisanbietens nach Paragraph 179, Absatz eins, Satz 2 ZPO, JBl 1983, 129 ff [130]; Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 179,) und zweifellos geeignet war, das Verfahren erheblich zu verzögern, nicht in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, sondern etwa deshalb später gestellt hat, weil ihm die Zeugen erst nachher bekannt geworden seien.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.