A. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Worin die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres besteht, kann nicht in eine allgemeine Formel gebracht werden. Die Art und der Grad der nötigen Verwahrung hängt vielmehr von vielerlei Umständen ab. Maßgeblich sind vor allem die Eigenschaften des Tiers, insbesondere, ob es ein bissiges, nervöses, unberechenbares, junges unabgerichtetes oder unfolgsames Tier ist oder sonst eine Gefahrenquelle darstellt. Die Bösartigkeit eines Tiers wird von der Rechtsprechung als Voraussetzung für das Entstehen von Verwahrungspflichten zu Recht abgelehnt, da ein Tier nicht nur durch seine Bösartigkeit eine Gefahrenquelle sein kann, sondern zB auch durch unkontrolliertes Umherlaufen im Verkehr oder durch unberechenbares Verhalten gegenüber Kindern. Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, da bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen ein Tier nicht entsprechend verwendet werden kann (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 407). Die der Bestimmung des § 1320 ABGB zugrundeliegende besondere Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, daß Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (JBl 1993, 315). Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen; die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen dabei eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tiers erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten (JBl 1993, 315; ÖJZ 1986/111; 1 Ob 670/82). Ob ein Tierhalter für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein, die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden (JBl 1982, 494). Der Tierhalter ist dann von der Haftung nach § 1320 ABGB frei, wenn er beweist, daß er eine geeignete Person für die Verwahrung ausgewählt und, soweit erforderlich, diese über die Eigenheiten des Tieres aufgeklärt und die nötigen Anleitungen und Überwachungen vorgenommen hat (JBl 1983, 255; 3 Ob 514/80). Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres, die zu einer Gefahrenquelle werden könnten, nicht bekannt und nicht erkennbar, dann kann es nicht als Verletzung der den Tierhalter treffenden Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht angesehen werden, wenn er das Tier einer geeigneten Person zum "Gebrauch" bzw zur Verwahrung übergibt (JBl 1982, 494; 3 Ob 514/80). Dabei ist das bisherige Verhalten eines Tieres in der Regel ein nicht unwesentlicher Umstand für die Beurteilung des Ausmaßes der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht (3 Ob 514/80).Worin die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres besteht, kann nicht in eine allgemeine Formel gebracht werden. Die Art und der Grad der nötigen Verwahrung hängt vielmehr von vielerlei Umständen ab. Maßgeblich sind vor allem die Eigenschaften des Tiers, insbesondere, ob es ein bissiges, nervöses, unberechenbares, junges unabgerichtetes oder unfolgsames Tier ist oder sonst eine Gefahrenquelle darstellt. Die Bösartigkeit eines Tiers wird von der Rechtsprechung als Voraussetzung für das Entstehen von Verwahrungspflichten zu Recht abgelehnt, da ein Tier nicht nur durch seine Bösartigkeit eine Gefahrenquelle sein kann, sondern zB auch durch unkontrolliertes Umherlaufen im Verkehr oder durch unberechenbares Verhalten gegenüber Kindern. Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, da bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen ein Tier nicht entsprechend verwendet werden kann (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 407). Die der Bestimmung des Paragraph 1320, ABGB zugrundeliegende besondere Tiergefahr besteht grundsätzlich darin, daß Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (JBl 1993, 315). Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen; die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und gegebenenfalls auch eine Abwägung der Interessen spielen dabei eine Rolle. Der Tierhalter haftet bei Unterlassung der nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften eines Tiers erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen. Bei besonderer Gefährlichkeit ist besondere Sorgfalt geboten (JBl 1993, 315; ÖJZ 1986/111; 1 Ob 670/82). Ob ein Tierhalter für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein, die Anforderungen an die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden (JBl 1982, 494). Der Tierhalter ist dann von der Haftung nach Paragraph 1320, ABGB frei, wenn er beweist, daß er eine geeignete Person für die Verwahrung ausgewählt und, soweit erforderlich, diese über die Eigenheiten des Tieres aufgeklärt und die nötigen Anleitungen und Überwachungen vorgenommen hat (JBl 1983, 255; 3 Ob 514/80). Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres, die zu einer Gefahrenquelle werden könnten, nicht bekannt und nicht erkennbar, dann kann es nicht als Verletzung der den Tierhalter treffenden Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht angesehen werden, wenn er das Tier einer geeigneten Person zum "Gebrauch" bzw zur Verwahrung übergibt (JBl 1982, 494; 3 Ob 514/80). Dabei ist das bisherige Verhalten eines Tieres in der Regel ein nicht unwesentlicher Umstand für die Beurteilung des Ausmaßes der Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht (3 Ob 514/80).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es bestanden aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen keine Bedenken gegen die Eignung der Erstbeklagten zur gehörigen Verwahrung und Beaufsichtigung des Hengstes und erübrigten sich Aufklärungen über die Eigenart des Tieres bzw Weisungen und Überwachungsmaßnahmen seitens des Zweitbeklagten, weil das Tier der Erstbeklagten bestens bekannt war und diese über hinreichende Kenntnisse (Reiterpaßniveau) verfügte, die ihr eine ordnungsgemäße Überwachung und Beaufsichtigung des Pferdes ermöglichten (vgl JBl 1983, 255). Hat aber der Zweitbeklagte die für die Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes nach den Umständen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen getroffen (vgl JBl 1982, 150), kann er gemäß § 1320 ABGB nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es bestand aufgrund des bisher unauffälligen Verhaltens des Hengstes (mehrere Jahre hindurch) auch kein Anlaß zum Anlegen eines besonderen Zaumzeugs, denn mit dem Fehlverhalten des Hengstes mußte der Tierhalter den getroffenen Feststellungen nach nicht rechnen.Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es bestanden aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen keine Bedenken gegen die Eignung der Erstbeklagten zur gehörigen Verwahrung und Beaufsichtigung des Hengstes und erübrigten sich Aufklärungen über die Eigenart des Tieres bzw Weisungen und Überwachungsmaßnahmen seitens des Zweitbeklagten, weil das Tier der Erstbeklagten bestens bekannt war und diese über hinreichende Kenntnisse (Reiterpaßniveau) verfügte, die ihr eine ordnungsgemäße Überwachung und Beaufsichtigung des Pferdes ermöglichten vergleiche JBl 1983, 255). Hat aber der Zweitbeklagte die für die Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes nach den Umständen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen getroffen vergleiche JBl 1982, 150), kann er gemäß Paragraph 1320, ABGB nicht zur Verantwortung gezogen werden. Es bestand aufgrund des bisher unauffälligen Verhaltens des Hengstes (mehrere Jahre hindurch) auch kein Anlaß zum Anlegen eines besonderen Zaumzeugs, denn mit dem Fehlverhalten des Hengstes mußte der Tierhalter den getroffenen Feststellungen nach nicht rechnen.
Soweit das Berufungsgericht, ohne von den in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen abzuweichen, den Umständen des vorliegenden Einzelfalls Rechnung trug und eine Haftung des Zweitbeklagten als Tierhalter verneinte, dann kommt dessen Entscheidung keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung ist rechtzeitig, weil erst durch den vom Berufungsgericht gefaßten Berichtigungsbeschluß Klarheit geschaffen wurde, ob das von der Klägerin eingebrachte Rechtsmittel als ordentliches oder als außerordentliches anzusehen ist.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung ist rechtzeitig, weil erst durch den vom Berufungsgericht gefaßten Berichtigungsbeschluß Klarheit geschaffen wurde, ob das von der Klägerin eingebrachte Rechtsmittel als ordentliches oder als außerordentliches anzusehen ist.
B. Zur Unzulässigkeit des Rekurses:
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Handlungen oder Unterlassungen im Zuge einer Sportausübung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Das gelte nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. Auch im Rahmen der Haftung für Tiere habe der Halter nur für rechtswidriges Handeln oder Unterlassen einzustehen. Der jeweilige Sportteilnehmer setze sich den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren, also den typischen Gefahren, welche die Ausübung dieses Sports mit sich bringt, aus (JBl 1992, 44; SZ 60/176; JBl 1983, 255; SZ 54/133). Es komme immer wieder vor, daß Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle gebracht werden können, sodaß gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports gehören (vgl JBl 1992, 44).Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Handlungen oder Unterlassungen im Zuge einer Sportausübung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig sind, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Das gelte nicht nur für Kampfsportarten, sondern für alle sonstigen ausgeübten Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. Auch im Rahmen der Haftung für Tiere habe der Halter nur für rechtswidriges Handeln oder Unterlassen einzustehen. Der jeweilige Sportteilnehmer setze sich den ihm bekannten oder zumindest erkennbaren, also den typischen Gefahren, welche die Ausübung dieses Sports mit sich bringt, aus (JBl 1992, 44; SZ 60/176; JBl 1983, 255; SZ 54/133). Es komme immer wieder vor, daß Pferde auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle gebracht werden können, sodaß gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden grundsätzlich zum Wesen des Reitsports gehören vergleiche JBl 1992, 44).
Das Berufungsgericht hat nun nicht - wie die Rekurswerberin meint - die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen und sohin zu seinen eigenen gemacht, sondern es hat nur auf diese Feststellungen "verwiesen" (S.6 des Berufungsurteils). Es geht aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Begründung eindeutig hervor, daß es die Feststellungen über den Hergang des Reitunfalls nicht übernehmen wollte, weil es gerade in diesem Umfang das erstinstanzliche Verfahren für ergänzungsbedürftig hielt. Es vertrat die Auffassung, daß sich das Erstgericht nicht mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe; dezidiert verwies es insbesondere auf mehrere Aussagen, insbesondere auch auf die Angaben der Klägerin vor der Gendarmerie (S.17 f des Berufungsurteils); tatsächlich hat das Erstgericht diese Aussagen auch nicht erörtert.
Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, kann solchen Aufträgen des Berufungsgerichtes zur näheren Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht entgegentreten. Zumal grundsätzlich von einer richtigen, durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckten Rechtsansicht ausgegangen wurde, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, die den vom Berufungsgericht zugelassenen Rekurs als zulässig erscheinen ließe.
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.