Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 Krnt. GrundstücksteilungsG 1985 LGBl Nr 3 idF des Landesgesetzes LGBl 1992/104 bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist vom Eigentümer des Grundstücks oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen (§ 1 Abs 3 leg.cit.). § 2 leg.cit. enthält verschiedene Versagungsgründe. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der einzelnen Grundverkehrsgesetze, wonach der Eigentumserwerb an den diesen Gesetzen unterliegenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur mit Zustimmung der zuständigen Grundverkehrskommission zulässig ist und ein der Genehmigungspflicht unterliegender Rechtserwerb mit der Versagung der Genehmigung rechtsunwirksam wird (§ 33 Abs 1 Krnt. GrundverkehrsG LGBl 1994/104), was von der Rechtsprechung nunmehr einheitlich als aufschiebende Rechtsbedingung aufgefaßt wird, so daß im Fall der Versagung der Genehmigung der Vertrag ex tunc unwirksam ist (SZ 52/1; SZ 52/165; SZ 53/140; JBl 1985, 445 uva), enthalten weder das Liegenschaftsteilungsgesetz noch das Krnt.GrundstücksteilungsG Bestimmungen, wonach im Fall der Versagung der Teilung eines Grundstücks auch der über ein Trennstück geschlossene Kaufvertrag unwirksam wird. Eine Rechtsbedingung für die Gültigkeit eines solchen Kaufvertrags enthalten die genannten Gesetze somit nicht. Ein Kaufvertrag über einen Grundstücksteil ist daher nicht genehmigungspflichtig und selbst schon vor der Herstellung des Teilungsplanes wirksam. Das LiegenschaftsteilungsG, welches nur die grundbücherliche Teilung, also die Durchführung der Teilung im Grundbuch zum Gegenstand hat, schließt nicht einmal aus, daß schon vor der Herstellung eines Teilungsplanes wirksame Verträge an Grundstücksteilen abgeschlossen werden (JBl 1954,68; Rpfl Slg G 727; RZ 1964, 294; NZ 1992, 292).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Krnt. GrundstücksteilungsG 1985 LGBl Nr 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl 1992/104 bedarf die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist vom Eigentümer des Grundstücks oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen (Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit.). Paragraph 2, leg.cit. enthält verschiedene Versagungsgründe. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der einzelnen Grundverkehrsgesetze, wonach der Eigentumserwerb an den diesen Gesetzen unterliegenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur mit Zustimmung der zuständigen Grundverkehrskommission zulässig ist und ein der Genehmigungspflicht unterliegender Rechtserwerb mit der Versagung der Genehmigung rechtsunwirksam wird (Paragraph 33, Absatz eins, Krnt. GrundverkehrsG LGBl 1994/104), was von der Rechtsprechung nunmehr einheitlich als aufschiebende Rechtsbedingung aufgefaßt wird, so daß im Fall der Versagung der Genehmigung der Vertrag ex tunc unwirksam ist (SZ 52/1; SZ 52/165; SZ 53/140; JBl 1985, 445 uva), enthalten weder das Liegenschaftsteilungsgesetz noch das Krnt.GrundstücksteilungsG Bestimmungen, wonach im Fall der Versagung der Teilung eines Grundstücks auch der über ein Trennstück geschlossene Kaufvertrag unwirksam wird. Eine Rechtsbedingung für die Gültigkeit eines solchen Kaufvertrags enthalten die genannten Gesetze somit nicht. Ein Kaufvertrag über einen Grundstücksteil ist daher nicht genehmigungspflichtig und selbst schon vor der Herstellung des Teilungsplanes wirksam. Das LiegenschaftsteilungsG, welches nur die grundbücherliche Teilung, also die Durchführung der Teilung im Grundbuch zum Gegenstand hat, schließt nicht einmal aus, daß schon vor der Herstellung eines Teilungsplanes wirksame Verträge an Grundstücksteilen abgeschlossen werden (JBl 1954,68; Rpfl Slg G 727; RZ 1964, 294; NZ 1992, 292).
Dennoch kann die Genehmigung einer Grundstücksteilung auch als Bedingung für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages vereinbart werden; in diesem Fall ist die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht anders zu beurteilen als in dem Fall, daß der Vertrag selbst bewilligungspflichtig wäre (MietSlg 40.063). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im Fall der Vereinbarung einer solchen Bedingung der geschlossene Vertrag wegen des abweisenden Bescheides bereits ex tunc unwirksam sei und der Beklagte zu einer neuerlichen Antragstellung (bei der nunmehr zuständigen Behörde) nicht mehr verpflichtet wäre, kann aufgrund der festgestellten Tatsachengrundlage aber nicht nachvollzogen werden:
Bei der aufschiebenden Bedingung ergibt sich aus dem Sinn des Vertrages schon vor Bedingungseintritt eine Bindung der Vertragspartner: Kein Teil kann sich während des Schwebezustandes einseitig lösen, selbst wenn der Bedingungseintritt unwahrscheinlich wird; der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintrittes leisten zu können, hat also alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit führen könnte. Darüber hinaus trifft die Beteiligten in der Regel die Pflicht, am Herbeiführen des Bedingungseintritts mitzuwirken, also um Genehmigung anzusuchen oder an der Errichtung der dafür erforderlichen Urkunde mitzuwirken, und alles zu vermeiden, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 897 mit vielen Judikaturhinweisen).Bei der aufschiebenden Bedingung ergibt sich aus dem Sinn des Vertrages schon vor Bedingungseintritt eine Bindung der Vertragspartner: Kein Teil kann sich während des Schwebezustandes einseitig lösen, selbst wenn der Bedingungseintritt unwahrscheinlich wird; der bedingt Verpflichtete schuldet vertragliche Sorgfalt, um für den Fall des Bedingungseintrittes leisten zu können, hat also alles zu vermeiden, was zur Unmöglichkeit führen könnte. Darüber hinaus trifft die Beteiligten in der Regel die Pflicht, am Herbeiführen des Bedingungseintritts mitzuwirken, also um Genehmigung anzusuchen oder an der Errichtung der dafür erforderlichen Urkunde mitzuwirken, und alles zu vermeiden, was zur Bedingungsvereitelung treuwidrig beitragen könnte (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 897, mit vielen Judikaturhinweisen).
Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Grundsätze, daß der Beklagte für den Fall der Vereinbarung einer Bedingung verpflichtet wäre, alle für die Genehmigung der Teilung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Wurde die von ihm beantragte Genehmigung der Teilung nur aus einem Grund versagt, daß eine solche vom Beklagten zu schaffende Voraussetzung noch fehlt, dann wäre die Versagung auch noch nicht endgültig. Der Beklagte hätte aus den Vorwirkungen des Vertrages trotz erfolgloser Antragstellung diese Voraussetzungen zu schaffen und einen weiteren Antrag zu stellen. Lag der Grund der Versagung, wie der Kläger vorgetragen hat, was aber noch nicht ausreichend feststeht, nur in dem Umstand, daß der für das beabsichtigte Grundstück 36/5 erforderliche Zugang zum öffentlichen Gut fehlt, dann träfe ihn auch jetzt noch die Verpflichtung, diese Voraussetzung für die Bewilligung der Teilung als Voraussetzung für die weitere Teilung zur Bildung des Grundstückes 36/6 zu schaffen. Selbst eine jahrelange Dauer des Schwebezustandes führt nicht zur Ungültigkeit des Vertrages (EvBl 1994/66).
Haben die Streitteile aber die Bewilligung der Teilungen nicht als Bedingung für das Wirksamwerden des Kaufvertrages vereinbart, dann träfe den Beklagten bereits als Teil des Erfüllungsanspruches des Klägers die Pflicht, die in seinem Bereich liegenden Erfüllungshindernisse zu beseitigen. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es somit nicht.
Das Erstgericht wird mit den Parteien jedoch zu erörtern haben, ob die ausgesprochene Versagung der Teilungsbewilligungen endgültig ist oder nicht, welche Voraussetzungen durch die vertragschließenden Teile für eine Bewilligung allenfalls noch zu schaffen wären und ob der Beklagte dazu aus den Vorwirkungen des Vertrages oder der Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Können die Entscheidungsvoraussetzungen für eine Teilungsbewilligung nach den vorliegenden Versagungsbescheiden noch verändert werden, dann hindert die Rechtskraft der Versagungsbescheide nicht eine neuerliche Antragstellung (Ringhofer, Verwaltungsverfahren Anm 12 zu § 68 AVG; VfSlg 8899 uva).Das Erstgericht wird mit den Parteien jedoch zu erörtern haben, ob die ausgesprochene Versagung der Teilungsbewilligungen endgültig ist oder nicht, welche Voraussetzungen durch die vertragschließenden Teile für eine Bewilligung allenfalls noch zu schaffen wären und ob der Beklagte dazu aus den Vorwirkungen des Vertrages oder der Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Können die Entscheidungsvoraussetzungen für eine Teilungsbewilligung nach den vorliegenden Versagungsbescheiden noch verändert werden, dann hindert die Rechtskraft der Versagungsbescheide nicht eine neuerliche Antragstellung (Ringhofer, Verwaltungsverfahren Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG; VfSlg 8899 uva).
Schließlich wird das Erstgericht aber auch den Einwand des Beklagten zu prüfen haben, daß das dem Kauf des Klägers entgegenstehende Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei.
§ 39 VermG steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen; danach bedürfen Pläne im Sinne des LiegenschaftsteilungsG zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt sind. Diese Frist kann noch nicht abgelaufen sein.Paragraph 39, VermG steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen; danach bedürfen Pläne im Sinne des LiegenschaftsteilungsG zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt sind. Diese Frist kann noch nicht abgelaufen sein.
Der im Rekurs gerügte Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht gegen die Pflicht des § 496 Abs 3 ZPO, das Verfahren zu ergänzen und durch Urteil in der Sache zu entscheiden, verstoßen habe, liegt nicht vor, weil das erstinstanzliche Verfahren so mangelhaft geblieben ist, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 496 mit Judikaturhinweisen).Der im Rekurs gerügte Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht gegen die Pflicht des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO, das Verfahren zu ergänzen und durch Urteil in der Sache zu entscheiden, verstoßen habe, liegt nicht vor, weil das erstinstanzliche Verfahren so mangelhaft geblieben ist, daß eine ergänzende Erörterung des Sachverhalts notwendig ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 496, mit Judikaturhinweisen).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Der Rekurs führte im Ergebnis zu einem Erfolg für den Beklagten, weil nunmehr eine andere Verfahrensergänzung vorzunehmen ist, als sie vom Berufungsgericht aufgetragen wurde.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der Rekurs führte im Ergebnis zu einem Erfolg für den Beklagten, weil nunmehr eine andere Verfahrensergänzung vorzunehmen ist, als sie vom Berufungsgericht aufgetragen wurde.