Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht zur Begründung der Sittenwidrigkeit einen Umstand herangezogen hat, den die Klägerin nicht geltend gemacht, während es den tatsächlich geltend gemachten Anspruchsgrund nicht behandelt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Den allein noch strittigen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1 UWG hat die Klägerin auf den bloß allgemein gehaltenen Vorwurf, daß dieser Preisvergleich unzulässig sei, sowie auf sittenwidrige Ausbeutung der überragenden Kennzeichnungskraft ihrer Marke und des Rufes der Media-Märkte gestützt. Die Beklagte habe diese Marke ohne zwingenden Grund als Blickfang für ihre eigene Werbung eingesetzt, um den Aufmerksamkeitswert ihrer eigenen Ankündigung zu erhöhen. Daß mit dieser Verwendung ihrer Marke für einen Preisvergleich auch eine Herabsetzung ihres Unternehmens oder der mit ihr in Verbindung stehenden Media-Märkte verbunden gewesen sei, hat hingegen die Klägerin nicht behauptet.Den allein noch strittigen Anspruch auf Unterlassung gemäß Paragraph eins, UWG hat die Klägerin auf den bloß allgemein gehaltenen Vorwurf, daß dieser Preisvergleich unzulässig sei, sowie auf sittenwidrige Ausbeutung der überragenden Kennzeichnungskraft ihrer Marke und des Rufes der Media-Märkte gestützt. Die Beklagte habe diese Marke ohne zwingenden Grund als Blickfang für ihre eigene Werbung eingesetzt, um den Aufmerksamkeitswert ihrer eigenen Ankündigung zu erhöhen. Daß mit dieser Verwendung ihrer Marke für einen Preisvergleich auch eine Herabsetzung ihres Unternehmens oder der mit ihr in Verbindung stehenden Media-Märkte verbunden gewesen sei, hat hingegen die Klägerin nicht behauptet.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, (ÖBl 1989 - 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien) wurde durch die neue Fassung des § 2 Abs 1 Satz 2 UWG durch die UWG-Nov 1988, wonach vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen § 2 oder § 1 UWG verstößt, jedenfalls zulässig ist, die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert, sofern sie nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG oder der sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist; damit wurde klargestellt, daß reine Preisgegenüberstellungen entgegen der bisherigen Rechtsprechung - welche darin bereits einen gegen § 1 UWG verstoßenden diskriminierenden Hinweis auf die Minderwertigkeit des Angebotes eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder deutlich erkennbarer Mitbewerber (infolge "überhöhte Preise") erblickt hatte, mochte dieser Hinweis auch den Tatsachen entsprechen - seit 30.7.1988 jedenfalls zulässig sind.Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, (ÖBl 1989 - 152 - Bella Figura; ÖBl 1991, 71 - tele-Wien) wurde durch die neue Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 UWG durch die UWG-Nov 1988, wonach vergleichende Preiswerbung, die nicht gegen Paragraph 2, oder Paragraph eins, UWG verstößt, jedenfalls zulässig ist, die grundsätzliche Zulässigkeit vergleichender Preiswerbung normiert, sofern sie nicht irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist; damit wurde klargestellt, daß reine Preisgegenüberstellungen entgegen der bisherigen Rechtsprechung - welche darin bereits einen gegen Paragraph eins, UWG verstoßenden diskriminierenden Hinweis auf die Minderwertigkeit des Angebotes eines oder mehrerer bestimmter, namentlich genannter oder deutlich erkennbarer Mitbewerber (infolge "überhöhte Preise") erblickt hatte, mochte dieser Hinweis auch den Tatsachen entsprechen - seit 30.7.1988 jedenfalls zulässig sind.
Durch UWG-Nov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 Abs 1 UWG enthalten darf. Im Hinblick auf die Unteilbarkeit der vom Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender Preiswerbung durch die UWG-Nov 1988 zum Ausdruck gebrachten rechtspolitischen Wertung hat der Oberste Gerichtshof aber auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung durch Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen, sofern es nicht im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1991, 206 = ecolex 1991, 862 - Jopamidol; ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst).Durch UWG-Nov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG enthalten darf. Im Hinblick auf die Unteilbarkeit der vom Gesetzgeber mit der grundsätzlichen Zulassung wahrheitsgemäßer vergleichender Preiswerbung durch die UWG-Nov 1988 zum Ausdruck gebrachten rechtspolitischen Wertung hat der Oberste Gerichtshof aber auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung durch Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen, sofern es nicht im Sinne des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Gebot der Sachlichkeit verletzt (SZ 63/108 = ÖBl 1990, 154 - Media Analyse 1988; ÖBl 1991, 160 - Druckauftritt; ÖBl 1991, 206 = ecolex 1991, 862 - Jopamidol; ÖBl 1993, 13 - Nissan-Kundendienst).
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß der Preisvergleich wahr ist. Worin sonst Umstände liegen sollen, welche ihm nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung unzulässig machen könnten, ist nicht ersichtlich.
Soweit nicht der Markenschutz (§§ 14, 51 ff MSchG) oder (sonstige) Kennzeichenschutz (§ 9 UWG) eingreift, ist die Anlehnung an fremde Kennzeichen im allgemeinen Interesse frei. Es müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, um neben den kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften einen ergänzenden Leistungsschutz nach § 1 UWG gegen Rufausbeutung durch Anlehnung zu rechtfertigen. Die Zubilligung eines solchen Schutzes darf weder den Grenzen des Sonderrechtschutzes noch dem Sinn der Nachahmungsfreiheit widersprechen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 609 Rz 559 zu § 1 dUWG). Unlauter ist es, den hohen Ruf einer fremden Marke als Werbevorspann für die eigene Ware zu verwenden; der wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Rufausbeutung setzt voraus, daß das fremde Kennzeichen für die unter ihm vertriebenen Waren einen überragenden Ruf in Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 565, 565a, 565b, 566c, 567 zu § 1 dUWG). Zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunützen. Von der kritisierenden vergleichenden Werbung unterscheidet sich diese Form der Werbung darin, daß nicht die Leistung des Mitbewerbers herabgesetzt wird, um den höheren Wert der eigenen Leistung darzutun, sondern im Gegenteil die Güte der eigenen Leistung durch eine Gleichstellung der fremden Leistung hervorgehoben wird (Baumbach-Hefermehl aaO 604 f Rz 547 f zu § 1 dUWG; ÖBl 1991, 206 = ecolex 1991, 862 - Jopamidol).Soweit nicht der Markenschutz (Paragraphen 14,, 51 ff MSchG) oder (sonstige) Kennzeichenschutz (Paragraph 9, UWG) eingreift, ist die Anlehnung an fremde Kennzeichen im allgemeinen Interesse frei. Es müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, um neben den kennzeichenrechtlichen Schutzvorschriften einen ergänzenden Leistungsschutz nach Paragraph eins, UWG gegen Rufausbeutung durch Anlehnung zu rechtfertigen. Die Zubilligung eines solchen Schutzes darf weder den Grenzen des Sonderrechtschutzes noch dem Sinn der Nachahmungsfreiheit widersprechen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 609 Rz 559 zu Paragraph eins, dUWG). Unlauter ist es, den hohen Ruf einer fremden Marke als Werbevorspann für die eigene Ware zu verwenden; der wettbewerbsrechtliche Schutz gegen Rufausbeutung setzt voraus, daß das fremde Kennzeichen für die unter ihm vertriebenen Waren einen überragenden Ruf in Verkehr besitzt, der auch wirtschaftlich verwertbar ist (Baumbach-Hefermehl aaO Rz 565, 565a, 565b, 566c, 567 zu Paragraph eins, dUWG). Zur Empfehlung der eigenen Ware kann eine "Anlehnung" auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn ein Mitbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit derjenigen besonders geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf dieser Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für eigene wirtschaftliche Zwecke auszunützen. Von der kritisierenden vergleichenden Werbung unterscheidet sich diese Form der Werbung darin, daß nicht die Leistung des Mitbewerbers herabgesetzt wird, um den höheren Wert der eigenen Leistung darzutun, sondern im Gegenteil die Güte der eigenen Leistung durch eine Gleichstellung der fremden Leistung hervorgehoben wird (Baumbach-Hefermehl aaO 604 f Rz 547 f zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1991, 206 = ecolex 1991, 862 - Jopamidol).
Eine solche Anlehnung an den hervorragenden Ruf des Kennzeichens der Klägerin oder an die Leistungen der mit ihr verbundenen Unternehmungen liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte das Kennzeichen bzw Firmenschlagwort der Klägerin nur in einem Werbevergleich durch vollständiges Abbilden der Zeitungswerbung der Klägerin allein dazu verwendet hat, um die (schlechtere) Leistung ihrer Konkurrentin herauszustellen; die angesprochenen Verkehrskreise konnten diesen Werbevergleich nur dahin verstehen, daß die schlechtere Leistung von dem im Inserat genannten "Media-Markt" stammen müsse. Mangels sonstiger Hinweise konnte der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen, daß damit eine Anlehnung an die Güte- und Wertvorstellungen, die das Publikum mit Waren oder Leistungen der Media-Märkte verbindet, beabsichtigt war. Durch einen Preisvergleich, mit dem die besonders günstigen eigenen Waren des Werbenden gegenüber dem ungünstigeren Angebot eines namentlich genannten Mitbewerbers hervorgehoben werden, kann eine solche Vorstellung mangels besonderer Anhaltspunkte nicht erzeugt werden.
Daher war dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78,, 402 EO, Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.