Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei dem von den Streitteilen geschlossenen Vertrag ungeachtet seiner Bezeichnung und der im Vertrag verwendeten sprachlichen Ausdrücke („Mietvertrag“, „Mieter“ etc) um einen Sachüberlassungsvertrag eigener Art in der Form des sogenannten mittelbaren Finanzierungsleasings als Finanzierungsform (SZ 55/75, SZ 52/157 = MietSlg 31.165 mwN; Würth in Rummel2, Rz 27 zu § 1090 ABGB). Beim Finanzierungsleasing veranlaßt der Leasingnehmer den Leasinggeber, der wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf spielt, die benötigte Sache vom Hersteller oder Händler käuflich zu erwerben und ihn sodann „mietweise“ zu überlassen (BankArch 1992, 838; JBl 1988, 719 = BankArch 1989, 316 mit Anm von Iro = MietSlg 40.106; SZ 53/128 = JBl 1982, 647 = EvBl 1981/53 = MietSlg 32/31 [= die in der Revision angesprochene Entscheidung 5 Ob 685/80] ua; Koziol-Welser, Grundriß9 I 391). Gleich zu behandeln ist der Fall, daß der Hersteller oder Händler (hier die Lieferantin) bei Abschluß des Leasingvertrags für den Leasinggeber vermittelnd auftritt. Beim mittelbaren Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts, sondern der dauernde Einsatz eines Guts im Vordergrund, wobei aus Finanzierungsgründen die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt wird (MietSlg 34.198).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelt es sich bei dem von den Streitteilen geschlossenen Vertrag ungeachtet seiner Bezeichnung und der im Vertrag verwendeten sprachlichen Ausdrücke („Mietvertrag“, „Mieter“ etc) um einen Sachüberlassungsvertrag eigener Art in der Form des sogenannten mittelbaren Finanzierungsleasings als Finanzierungsform (SZ 55/75, SZ 52/157 = MietSlg 31.165 mwN; Würth in Rummel2, Rz 27 zu Paragraph 1090, ABGB). Beim Finanzierungsleasing veranlaßt der Leasingnehmer den Leasinggeber, der wirtschaftlich die Rolle eines Kreditgebers ähnlich dem Finanzierungsinstitut beim drittfinanzierten Kauf spielt, die benötigte Sache vom Hersteller oder Händler käuflich zu erwerben und ihn sodann „mietweise“ zu überlassen (BankArch 1992, 838; JBl 1988, 719 = BankArch 1989, 316 mit Anmerkung von Iro = MietSlg 40.106; SZ 53/128 = JBl 1982, 647 = EvBl 1981/53 = MietSlg 32/31 [= die in der Revision angesprochene Entscheidung 5 Ob 685/80] ua; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 391). Gleich zu behandeln ist der Fall, daß der Hersteller oder Händler (hier die Lieferantin) bei Abschluß des Leasingvertrags für den Leasinggeber vermittelnd auftritt. Beim mittelbaren Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts, sondern der dauernde Einsatz eines Guts im Vordergrund, wobei aus Finanzierungsgründen die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt wird (MietSlg 34.198).
Auch beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RdW 1985, 371 ua; Würth aaO Rz 32 zu § 1090 ABGB); der Leasinggeber hat dafür einzustehen, daß sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. Ob beim mittelbaren Finanzierungsleasing der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung einen unmittelbaren Gewährleistungsanspruch gegen den Lieferanten hat, muß nicht untersucht werden: Denn hier enthält der Leasingvertrag in seinem Punkt 5. die Wendung „daß der Vermieter dem Mieter alle Ansprüche gegen den Lieferanten, Hersteller ... abzutreten hat, wogegen der Mieter alle diese Ansprüche ... geltend zu machen hat“. Dies ist bei sachgerechter Vertragsauslegung in Übereinstimmung mit dem Vorbringen beider Parteien auch noch in den Rechtsmitteln dahin zu verstehen, daß nicht die Abtretung aller dieser Ansprüche - und damit auch der Gewährleistungsrechte einschließlich des Gestaltungsrechts auf Wandlung des Kaufvertrags - für die Zukunft in Aussicht genommen, sondern bereits mit Abschluß des Leasingvertrags erfolgt war. Daß der Beklagte bloß beauftragt oder bevollmächtigt gewesen wäre, im Namen der klagenden Partei aufzutreten, ergibt sich aus der Vertragsbestimmung nicht. Eine selbständige Abtretung des Wandlungsrechts wird als zulässig erachtet, wenn der Erwerber des Rechts bzw der Überträger an dessen Übertragung und Ausübung ein berechtigtes Interesse haben. Demgemäß wird auch die Abtretung des dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Wandlungsrechts an den Leasingnehmer als zulässig erachtet (SZ 61/238 = JBl 1989, 241 [mit Anm von Czermak, Zur Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers an den Leasingnehmer in WBl 1989, 87 f] = BankArch 1989, 627 = RdW 1989, 96 = MietSlg 40.071; Koziol-Welser aaO 392 mwN in FN 169).Auch beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RdW 1985, 371 ua; Würth aaO Rz 32 zu Paragraph 1090, ABGB); der Leasinggeber hat dafür einzustehen, daß sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. Ob beim mittelbaren Finanzierungsleasing der Leasingnehmer ohne besondere Vereinbarung einen unmittelbaren Gewährleistungsanspruch gegen den Lieferanten hat, muß nicht untersucht werden: Denn hier enthält der Leasingvertrag in seinem Punkt 5. die Wendung „daß der Vermieter dem Mieter alle Ansprüche gegen den Lieferanten, Hersteller ... abzutreten hat, wogegen der Mieter alle diese Ansprüche ... geltend zu machen hat“. Dies ist bei sachgerechter Vertragsauslegung in Übereinstimmung mit dem Vorbringen beider Parteien auch noch in den Rechtsmitteln dahin zu verstehen, daß nicht die Abtretung aller dieser Ansprüche - und damit auch der Gewährleistungsrechte einschließlich des Gestaltungsrechts auf Wandlung des Kaufvertrags - für die Zukunft in Aussicht genommen, sondern bereits mit Abschluß des Leasingvertrags erfolgt war. Daß der Beklagte bloß beauftragt oder bevollmächtigt gewesen wäre, im Namen der klagenden Partei aufzutreten, ergibt sich aus der Vertragsbestimmung nicht. Eine selbständige Abtretung des Wandlungsrechts wird als zulässig erachtet, wenn der Erwerber des Rechts bzw der Überträger an dessen Übertragung und Ausübung ein berechtigtes Interesse haben. Demgemäß wird auch die Abtretung des dem Leasinggeber gegen den Lieferanten zustehenden Wandlungsrechts an den Leasingnehmer als zulässig erachtet (SZ 61/238 = JBl 1989, 241 [mit Anmerkung von Czermak, Zur Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers an den Leasingnehmer in WBl 1989, 87 f] = BankArch 1989, 627 = RdW 1989, 96 = MietSlg 40.071; Koziol-Welser aaO 392 mwN in FN 169).
Die Wandlung, somit das Gestaltungsrecht (SZ 61/238; JBl 1987, 383 = NZ 1987, 204; JBl 1982, 38 = MietSlg 33.149 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 3 zu § 932 ABGB) auf gänzliche Aufhebung des Vertrags, vollzieht sich nach herrschender Auffassung noch nicht durch einseitige Erklärung des Erwerbers (der Kaufsache); es bedarf dazu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtslage mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet (ecolex 1991, 683; SZ 61/238; JBl 1987, 383; Reischauer aaO Rz 3 zu § 932 ABGB, Gschnitzer in Klang2 IV/1 540; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 444 und die dort unter FN 1 angeführte Lehre und Rechtsprechung). Durch die Übereinkunft oder das Urteil, das die Wandlung für berechtigt erklärt, wird der Vertrag aufgelöst, sodaß aufgrund des Vertrags vollzogene Übereignungsakte zwar sachenrechtlich weiter wirksam sind, aber nun schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Geleisteten bestehen (SZ 61/238; Mayrhofer aaO; Koziol-Welser aaO 257 mwN in FN 29).Die Wandlung, somit das Gestaltungsrecht (SZ 61/238; JBl 1987, 383 = NZ 1987, 204; JBl 1982, 38 = MietSlg 33.149 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 932, ABGB) auf gänzliche Aufhebung des Vertrags, vollzieht sich nach herrschender Auffassung noch nicht durch einseitige Erklärung des Erwerbers (der Kaufsache); es bedarf dazu vielmehr der Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtslage mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet (ecolex 1991, 683; SZ 61/238; JBl 1987, 383; Reischauer aaO Rz 3 zu Paragraph 932, ABGB, Gschnitzer in Klang2 IV/1 540; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 444 und die dort unter FN 1 angeführte Lehre und Rechtsprechung). Durch die Übereinkunft oder das Urteil, das die Wandlung für berechtigt erklärt, wird der Vertrag aufgelöst, sodaß aufgrund des Vertrags vollzogene Übereignungsakte zwar sachenrechtlich weiter wirksam sind, aber nun schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung des Geleisteten bestehen (SZ 61/238; Mayrhofer aaO; Koziol-Welser aaO 257 mwN in FN 29).
Nun darf nicht übersehen werden, daß der Leasingnehmer angesichts der Abtretung des Wandlungsrechts an ihn durch eine Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrags zufolge Wandlung auch unmittelbar in den Leasingvertrag eingreifen und auf seine eigenen Leistungsverpflichtungen Einfluß nehmen kann: Die Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber beendet auch den Leasingvertrag, weil damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist (SZ 61/238; JBl 1988, 719; SZ 53/128 ua; Würth aaO Rz 32 zu § 1090 ABGB; Koziol-Welser aaO 170 mwN in FN 170; vgl. auch Krejci in Egger-Krejci, Das Leasinggeschäft 236 ff mwN auch zu deutscher Judikatur in FN 492). Krejci (in Egger-Krejci aaO 241) vertritt die Auffassung, der Leasinggeber müsse in die außergerichtliche Bereinigung des Wandlungsproblems einbezogen werden, um die Gefahr zu bannen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer und Lieferanten den Vorwurf macht, sich auf Kosten der Leasinggeberinteressen auf eine Wandlung geeinigt zu haben. Würth (aaO Rz 32 zu § 1090 ABGB) erachtet eine Pflicht des Leasingnehmers als sachgerecht, dem Leasinggeber die Geltendmachung des abgetretenen Wandlungsrechts mitzuteilen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gebietet es indes die erforderliche Interessenabwägung, daß dem Leasingvertrag, trifft der Leasingnehmer in Wahrnehmung des ihm vom Leasinggeber abgetretenen Gestaltungsrechts auf Wandlung mit dem Lieferanten eine Wandlungsvereinbarung, erst dann die Geschäftsgrundlage entzogen wird, wenn entweder der Leasinggeber (und Käufer der geleasten Sache) der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung des Leasingnehmers (als Zessionar) zustimmt - und nicht schon, wenn er davon Kenntnis erhält, - oder, mangels einer solchen Zustimmung, wenn die außergerichtliche Wandlungsvereinbarung der materiellen Rechtslage entspricht, somit die Wandlung auch durch ein Gerichtsurteil hätte erwirkt werden können. Daher muß im Verfahren, in dem der Leasinggeber Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten oder auf Ersatz seines Schadens wegen der unterbliebenen Zahlung geltend macht und der Leasingnehmer die Beendigung des Leasingvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einwendet, nun unter Beteiligung des (regelmäßig klagenden) Leasinggebers geprüft werden, ob bei der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen für die einseitige Ausübung des Gestaltungsrechts vorlagen. Dafür ist der Leasingnehmer beweispflichtig (vgl Reischauer aaO Rz 19 zu § 932 ABGB).Nun darf nicht übersehen werden, daß der Leasingnehmer angesichts der Abtretung des Wandlungsrechts an ihn durch eine Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrags zufolge Wandlung auch unmittelbar in den Leasingvertrag eingreifen und auf seine eigenen Leistungsverpflichtungen Einfluß nehmen kann: Die Wandlung des Kaufvertrags zwischen Lieferanten und Leasinggeber beendet auch den Leasingvertrag, weil damit dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist (SZ 61/238; JBl 1988, 719; SZ 53/128 ua; Würth aaO Rz 32 zu Paragraph 1090, ABGB; Koziol-Welser aaO 170 mwN in FN 170; vergleiche auch Krejci in Egger-Krejci, Das Leasinggeschäft 236 ff mwN auch zu deutscher Judikatur in FN 492). Krejci (in Egger-Krejci aaO 241) vertritt die Auffassung, der Leasinggeber müsse in die außergerichtliche Bereinigung des Wandlungsproblems einbezogen werden, um die Gefahr zu bannen, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer und Lieferanten den Vorwurf macht, sich auf Kosten der Leasinggeberinteressen auf eine Wandlung geeinigt zu haben. Würth (aaO Rz 32 zu Paragraph 1090, ABGB) erachtet eine Pflicht des Leasingnehmers als sachgerecht, dem Leasinggeber die Geltendmachung des abgetretenen Wandlungsrechts mitzuteilen. Nach Auffassung des erkennenden Senats gebietet es indes die erforderliche Interessenabwägung, daß dem Leasingvertrag, trifft der Leasingnehmer in Wahrnehmung des ihm vom Leasinggeber abgetretenen Gestaltungsrechts auf Wandlung mit dem Lieferanten eine Wandlungsvereinbarung, erst dann die Geschäftsgrundlage entzogen wird, wenn entweder der Leasinggeber (und Käufer der geleasten Sache) der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung des Leasingnehmers (als Zessionar) zustimmt - und nicht schon, wenn er davon Kenntnis erhält, - oder, mangels einer solchen Zustimmung, wenn die außergerichtliche Wandlungsvereinbarung der materiellen Rechtslage entspricht, somit die Wandlung auch durch ein Gerichtsurteil hätte erwirkt werden können. Daher muß im Verfahren, in dem der Leasinggeber Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten oder auf Ersatz seines Schadens wegen der unterbliebenen Zahlung geltend macht und der Leasingnehmer die Beendigung des Leasingvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einwendet, nun unter Beteiligung des (regelmäßig klagenden) Leasinggebers geprüft werden, ob bei der außergerichtlichen Wandlungsvereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen für die einseitige Ausübung des Gestaltungsrechts vorlagen. Dafür ist der Leasingnehmer beweispflichtig vergleiche Reischauer aaO Rz 19 zu Paragraph 932, ABGB).
Im vorliegenden Fall ist zwar die Lieferantin bei Abschluß des Leasingvertrags als Botin des Leasinggebers oder als Vermittlerin aufgetreten, doch läßt dieser Umstand entgegen der erkennbaren Rechtsauffassung des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung noch nicht darauf schließen, daß deshalb schon eine bloße Verständigung des Leasinggebers genügt: Eine schlüssige Zustimmung der klagenden Partei zur Beendigung auch des Leasingvertrags kann auch ihrem Brief vom 8. Jänner 1992 nicht entnommen werden.
Die Wandlung nach § 932 Abs 1 ABGB ist beim Sachmangel dann gerechtfertigt, wenn ein wesentlicher unbehebbarer Mangel vorliegt. Unzweifelhaft stellt hier das Fehlen des Desinfektor-Teils in den Mustergeräten einen wesentlichen Sachmangel dar, weil die bedungene Trinkwasserqualität des gereinigten Wassers ohne diesen Teil mit den Mustergeräten nicht erreicht werden kann (vgl Reischauer aaO Rz 2 zu § 932 ABGB mwN), dieser Umstand aber bei einem Probebetrieb vor interessierten Kunden ein maßgebliches Verkaufsargument ist. Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann (JBl 1972, 531 ua). Ob dies hier der Fall ist, steht nicht fest und wird im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein. Die rechtlichen Schlußfolgerungen beider Vorinstanzen, die „Zusätze“ (die fehlenden Filter) seien nicht einmal beim Gerätehersteller zu beschaffen, finden in den Feststellungen des Erstgerichts keine ausreichende Deckung. Zwar wird ein Mangel auch dann als unbehebbar erachtet, wenn ein zusätzliches Gerät (SZ 58/208 = JBl 1986, 448 = RdW 1986, 106) bzw. Änderungen (wie völlige Neu- oder Umkonstruktion: SZ 28/237 = HS 1836 ua) oder Sachzusätze nötig sind, die die Sache zu einer anderen machen (SZ 27/117 = JBl 1954, 539; Reischauer aaO Rz 1 zu § 932 ABGB). Ob das hier zutrifft, kann derzeit mangels entsprechender Feststellungen gleichfalls noch nicht abschließend beurteilt werden: Nach der Parteiaussage des Beklagten ist der Silberjodid-Entkeimungsteil im Filter eingebaut.Die Wandlung nach Paragraph 932, Absatz eins, ABGB ist beim Sachmangel dann gerechtfertigt, wenn ein wesentlicher unbehebbarer Mangel vorliegt. Unzweifelhaft stellt hier das Fehlen des Desinfektor-Teils in den Mustergeräten einen wesentlichen Sachmangel dar, weil die bedungene Trinkwasserqualität des gereinigten Wassers ohne diesen Teil mit den Mustergeräten nicht erreicht werden kann vergleiche Reischauer aaO Rz 2 zu Paragraph 932, ABGB mwN), dieser Umstand aber bei einem Probebetrieb vor interessierten Kunden ein maßgebliches Verkaufsargument ist. Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann (JBl 1972, 531 ua). Ob dies hier der Fall ist, steht nicht fest und wird im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein. Die rechtlichen Schlußfolgerungen beider Vorinstanzen, die „Zusätze“ (die fehlenden Filter) seien nicht einmal beim Gerätehersteller zu beschaffen, finden in den Feststellungen des Erstgerichts keine ausreichende Deckung. Zwar wird ein Mangel auch dann als unbehebbar erachtet, wenn ein zusätzliches Gerät (SZ 58/208 = JBl 1986, 448 = RdW 1986, 106) bzw. Änderungen (wie völlige Neu- oder Umkonstruktion: SZ 28/237 = HS 1836 ua) oder Sachzusätze nötig sind, die die Sache zu einer anderen machen (SZ 27/117 = JBl 1954, 539; Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 932, ABGB). Ob das hier zutrifft, kann derzeit mangels entsprechender Feststellungen gleichfalls noch nicht abschließend beurteilt werden: Nach der Parteiaussage des Beklagten ist der Silberjodid-Entkeimungsteil im Filter eingebaut.
Eine aus der Tatsache, daß der Verkäufer die Verbesserung des behebbaren Mangels ablehnt (SZ 61/238), abgeleitete Berechtigung zur Wandlung kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte die gewährleistungspflichtige Lieferantin weder in Ansehung des fehlenden Desinfektor-Teils noch in Ansehung der unterlassenen Einschulung der Verkäufer und der (nach seinen Behauptungen) nicht in ausreichender Menge zur Verfügung gestellten Drucksorten zur Mängelbehebung aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz kann aus der Tatsache, daß der Geschäftsführer der Lieferantin mit einer einvernehmlichen und außergerichtlichen Wandlung einverstanden war, nicht abgeleitet werden, daß er eine Verbesserung abgelehnt hätte oder zu ihrer Durchführung nicht in der Lage gewesen wäre.
Bei der Rückabwicklung des Leasingvertrags entsprechend § 877 bzw § 1435 ABGB haben Leasinggeber und Leasingnehmer einander alles das zurückzustellen oder zu vergüten, was sie aus dem unwirksam gewordenen Leasingvertrag zu ihrem Vorteil erhalten haben (SZ 52/157). An dieser Auffassung ist ebenso festzuhalten wie daran, daß damit der Leasingnehmer von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich begründet erweisende - (hier einvernehmliche) Wandlung des Kaufvertrags erklärt hat, von der Verpflichtung zur Leistung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei ist (JBl 1988, 719 mwN; SZ 53/128; SZ 52/71 = JBl 1980, 259 mit Anm von Wilhelm = EvBl 1979/233 = MietSlg 31/27; Krejci in Egger-Krejci aaO 241). Im vorliegenden Fall begann das Leasing-Vertragsverhältnis am 31. Mai 1991, wogegen die Wandlungsvereinbarung, die zur Rückzahlung des Kaufpreises die Verpflichtung der Lieferantin zur Bezahlung der Leasingraten vorsah, aus deren Brief vom 25. Oktober 1991 resultiert. Der Vorwurf in der Revision, der Beklagte verletze die ihn treffende Verpflichtung zur Rückgabe der Mustergeräte, übersieht, daß die klagende Partei im Verfahren den Standpunkt eingenommen hat, die Geräte gingen sie nichts an, und die Lieferantin im Brief vom 30. Oktober 1991 dem Beklagten bestätigte, er möge die Geräte zur Abholung bereithalten. Von einer Bringschuld kann angesichts dieser Sachlage somit keine Rede sein.Bei der Rückabwicklung des Leasingvertrags entsprechend Paragraph 877, bzw Paragraph 1435, ABGB haben Leasinggeber und Leasingnehmer einander alles das zurückzustellen oder zu vergüten, was sie aus dem unwirksam gewordenen Leasingvertrag zu ihrem Vorteil erhalten haben (SZ 52/157). An dieser Auffassung ist ebenso festzuhalten wie daran, daß damit der Leasingnehmer von dem Zeitpunkt an, in dem er die - wenn auch möglicherweise sich erst später als sachlich begründet erweisende - (hier einvernehmliche) Wandlung des Kaufvertrags erklärt hat, von der Verpflichtung zur Leistung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber frei ist (JBl 1988, 719 mwN; SZ 53/128; SZ 52/71 = JBl 1980, 259 mit Anmerkung von Wilhelm = EvBl 1979/233 = MietSlg 31/27; Krejci in Egger-Krejci aaO 241). Im vorliegenden Fall begann das Leasing-Vertragsverhältnis am 31. Mai 1991, wogegen die Wandlungsvereinbarung, die zur Rückzahlung des Kaufpreises die Verpflichtung der Lieferantin zur Bezahlung der Leasingraten vorsah, aus deren Brief vom 25. Oktober 1991 resultiert. Der Vorwurf in der Revision, der Beklagte verletze die ihn treffende Verpflichtung zur Rückgabe der Mustergeräte, übersieht, daß die klagende Partei im Verfahren den Standpunkt eingenommen hat, die Geräte gingen sie nichts an, und die Lieferantin im Brief vom 30. Oktober 1991 dem Beklagten bestätigte, er möge die Geräte zur Abholung bereithalten. Von einer Bringschuld kann angesichts dieser Sachlage somit keine Rede sein.
Die von der klagenden Partei erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe bei Abschluß der Wandlungsvereinbarung mit der Lieferantin gegen § 377 HGB verstoßen, ist schon als Neuerung nicht weiter beachtlich. Nach Punkt 5. der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen auf Mängel zu untersuchen und, soweit er solche feststellt, sie innerhalb dieser Frist dem Leasinggeber mitzuteilen. Diese Bestimmung konnte der Beklagte nur so verstehen, daß er wahrgenommene Mängel - soweit, wie hier verborgen, nach deren Entdeckung (vgl § 377 Abs.3 HGB) - unverzüglich dem Leasinggeber anzuzeigen hatte, damit dieser seiner ihn treffenden kaufmännischen Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) zeitgerecht nachkommen konnte (vgl. zu diesem Problemkreis Frotz in FS-Hämmerle (1972), 113 f; Kramer in Straube, HGB2 §§ 377, 378 Rz 30; Brüggemann in GroßK HGB4 § 377 Rz 111). Eine Überbindung der Rügeobliegenheit dem Verkäufer gegenüber war dagegen im Vertrag zwischen den Streitteilen nicht vorgesehen, sodaß gar nicht erst geprüft werden muß, ob diese im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes, auf dessen Schutz der Beklagte sich schon in erster Instanz berief, wegen dessen § 9 überhaupt wirksam vorgenommen werden kann (vgl dazu Krejci in JBl 1988, 499; für den Fall des - hier naheliegenden - Gründungsgeschäftes gemäß § 1 Abs. 3 KSchG dagegen RdW 1985, 337). Nun ist zwar nicht festgestellt, daß der Beklagte dieser ihm vertraglich überbürdeten Nebenpflicht - fristgerecht - nachgekommen war, doch wäre die Rechtslage für die klagende Partei um nichts günstiger, hätte sie der Beklagte von dem Mangel informiert, weil sie dann - gerade ihm gegenüber - aufgrund der genannten Vertragsbestimmung verpflichtet gewesen wäre, ihrerseits dem Verkäufer gegenüber den Mangel unverzüglich zu rügen, um den Beklagten vor Nachteilen zu bewahren. Hätte die beklagte Partei diese Verpflichtung wahrgenommen, hätte sich der Verkäufer schon deshalb auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht mit Erfolg berufen können. Hätte die beklagte Partei dagegen dieser Obliegenheit nicht entsprochen, könnte sie - schon nach Treu und Glauben - auch dem Beklagten einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit nicht mit Erfolg entgegenhalten.Die von der klagenden Partei erstmals in der Berufung aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe bei Abschluß der Wandlungsvereinbarung mit der Lieferantin gegen Paragraph 377, HGB verstoßen, ist schon als Neuerung nicht weiter beachtlich. Nach Punkt 5. der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen auf Mängel zu untersuchen und, soweit er solche feststellt, sie innerhalb dieser Frist dem Leasinggeber mitzuteilen. Diese Bestimmung konnte der Beklagte nur so verstehen, daß er wahrgenommene Mängel - soweit, wie hier verborgen, nach deren Entdeckung vergleiche , Paragraph 377, Absatz 3, HGB) - unverzüglich dem Leasinggeber anzuzeigen hatte, damit dieser seiner ihn treffenden kaufmännischen Rügeobliegenheit (Paragraph 377, HGB) zeitgerecht nachkommen konnte vergleiche zu diesem Problemkreis Frotz in FS-Hämmerle (1972), 113 f; Kramer in Straube, HGB2 Paragraphen 377,, 378 Rz 30; Brüggemann in GroßK HGB4 Paragraph 377, Rz 111). Eine Überbindung der Rügeobliegenheit dem Verkäufer gegenüber war dagegen im Vertrag zwischen den Streitteilen nicht vorgesehen, sodaß gar nicht erst geprüft werden muß, ob diese im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes, auf dessen Schutz der Beklagte sich schon in erster Instanz berief, wegen dessen Paragraph 9, überhaupt wirksam vorgenommen werden kann vergleiche dazu Krejci in JBl 1988, 499; für den Fall des - hier naheliegenden - Gründungsgeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KSchG dagegen RdW 1985, 337). Nun ist zwar nicht festgestellt, daß der Beklagte dieser ihm vertraglich überbürdeten Nebenpflicht - fristgerecht - nachgekommen war, doch wäre die Rechtslage für die klagende Partei um nichts günstiger, hätte sie der Beklagte von dem Mangel informiert, weil sie dann - gerade ihm gegenüber - aufgrund der genannten Vertragsbestimmung verpflichtet gewesen wäre, ihrerseits dem Verkäufer gegenüber den Mangel unverzüglich zu rügen, um den Beklagten vor Nachteilen zu bewahren. Hätte die beklagte Partei diese Verpflichtung wahrgenommen, hätte sich der Verkäufer schon deshalb auf die Verletzung der Rügeobliegenheit nicht mit Erfolg berufen können. Hätte die beklagte Partei dagegen dieser Obliegenheit nicht entsprochen, könnte sie - schon nach Treu und Glauben - auch dem Beklagten einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Im fortgesetzten Verfahren, in dem das Erstgericht Feststellungen nachzuholen haben wird, die eine Prüfung des einseitigen Wandlungsrechts des Beklagten dem Verkäufer gegenüber zulassen, wird auf ein ergänzendes Vorbringen der klagenden Partei betreffend die Verletzung der Rügeobliegenheit durch den Beklagten daher nicht weiter Bedacht zu nehmen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.