Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Da die Beklagten auf dem Standpunkt der Wirksamkeit des Räumungsvergleichs und damit der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses stehen, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der von ihr angestrebten gegenteiligen Feststellung (8 Ob 501/91; WoBl 1989/31; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1363).
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung können die für Mietverhältnisse geltenden gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrags getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden. Eine derartige Auflösungsvereinbarung ist ungültig, weil der Mieter unter solchen Umständen in der Regel unter Druck steht, sodaß seine Vertragsfreiheit insoweit nicht gegeben ist (8 Ob 501/91; ImmZ 1991, 455; SZ 63/42; WoBl 1989/31; ImmZ 1989, 96; MietSlg 42.295, 42.302, 34.508 ua). Es kann die zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert (WoBl 1994/21). Der Abschluß eines Räumungsvergleiches vor oder mit der beabsichtigten Verlängerung des bislang wirksam befristeten Mietvertrages ist gleich wie ein solcher vor oder mit Abschluß des Mietvertrages selbst nicht geeignet, eine - auch nur abstrakte, vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis losgelöste - Räumungsverpflichtung zu begründen (MietSlg 40.422; vgl WoBl 1989/31; ImmZ 1989, 96). Bei Fehlen materiellrechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vergleiches, weil dieser gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, ist die Parteienübereinkunft auch als gerichtlicher Vergleich unwirksam (WoBl 1992/139; MietSlg 39.472; Meinhart in ImmZ 1990, 119; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 29 MRG).Im Sinne der ständigen Rechtsprechung können die für Mietverhältnisse geltenden gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrags getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden. Eine derartige Auflösungsvereinbarung ist ungültig, weil der Mieter unter solchen Umständen in der Regel unter Druck steht, sodaß seine Vertragsfreiheit insoweit nicht gegeben ist (8 Ob 501/91; ImmZ 1991, 455; SZ 63/42; WoBl 1989/31; ImmZ 1989, 96; MietSlg 42.295, 42.302, 34.508 ua). Es kann die zeitliche Begrenzung eines durchsetzbar befristeten Vertrages auch nicht dadurch umgangen werden, daß statt der Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag geschlossen wird, ohne daß sich an den bisherigen Benützungsverhältnissen etwas ändert (WoBl 1994/21). Der Abschluß eines Räumungsvergleiches vor oder mit der beabsichtigten Verlängerung des bislang wirksam befristeten Mietvertrages ist gleich wie ein solcher vor oder mit Abschluß des Mietvertrages selbst nicht geeignet, eine - auch nur abstrakte, vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis losgelöste - Räumungsverpflichtung zu begründen (MietSlg 40.422; vergleiche WoBl 1989/31; ImmZ 1989, 96). Bei Fehlen materiellrechtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen eines Vergleiches, weil dieser gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, ist die Parteienübereinkunft auch als gerichtlicher Vergleich unwirksam (WoBl 1992/139; MietSlg 39.472; Meinhart in ImmZ 1990, 119; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 29, MRG).
Geht man - wie die Beklagten - davon aus, daß das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits beendet war, dann würde der zwischen den Parteien abgeschlossene Räumungsvergleich materiellrechtlich einen Vertrag darstellen, nämlich einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit, auf den § 29 MRG anzuwenden ist. Gemäß § 29 Abs.1 Z 3 lit.c MRG idF vor dem 3.WÄG, die hier maßgeblich ist, wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aber nur aufgelöst, wenn die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall wäre mit dem Räumungsvergleich ein Mietverhältnis auf die Dauer von fast zwei Jahren vereinbart worden, weshalb die Befristung nach der zwingenden Regelung des § 29 Abs.1 Z 3 lit.c MRG (aF) nicht durchsetzbar und somit auch auf prozessualem Weg nicht erreichbar wäre (vgl Würth zu WoBl 1992/139).Geht man - wie die Beklagten - davon aus, daß das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits beendet war, dann würde der zwischen den Parteien abgeschlossene Räumungsvergleich materiellrechtlich einen Vertrag darstellen, nämlich einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit, auf den Paragraph 29, MRG anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz , Ziffer 3, Litera , MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG, die hier maßgeblich ist, wird ein Mietvertrag durch Zeitablauf aber nur aufgelöst, wenn die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall wäre mit dem Räumungsvergleich ein Mietverhältnis auf die Dauer von fast zwei Jahren vereinbart worden, weshalb die Befristung nach der zwingenden Regelung des Paragraph 29, Absatz , Ziffer 3, Litera , MRG (aF) nicht durchsetzbar und somit auch auf prozessualem Weg nicht erreichbar wäre vergleiche Würth zu WoBl 1992/139).
Geht man davon aus, daß der Räumungsaufschub am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses gewährt wurde, ist dennoch von dessen Unwirksamkeit auszugehen, und zwar selbst dann, wenn man wie Würth und Meinhart (jeweils aaO) nach den Umständen des Einzelfalls differenziert. Im vorliegenden Fall besteht nämlich ein krasses Mißverhältnis zwischen der neunmonatigen Mietdauer und der zweijährigen Verlängerung im Wege eines Räumungsvergleiches. Eine solche Zeitspanne für den Räumungsaufschub kommt einer Verlängerung des Mietvertrags gleich, selbst wenn man davon ausginge, daß sich das Räumungsverfahren über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstrecken würde. Gemäß § 35 Abs.1 MRG soll die bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist drei Monate nicht übersteigen, lediglich bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei Monate, bewilligt werden. Die Gesamtdauer der bewilligten Räumungsaufschübe darf jedenfalls ein Jahr nicht übersteigen. Daß besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorlägen, die einen derartigen Räumungsaufschub erwarten ließen, wurde gar nicht behauptet, und ist daher anzunehmen, daß nach § 35 MRG lediglich ein kurzfristiger Aufschub gewährt worden wäre. Die Zeitspanne, die ein Räumungsprozeß zuzüglich eines Räumungsaufschubs nach § 35 MRG in Anspruch nähme, würde auch nicht annähernd zwei Jahre betragen (vgl Würth zu WoBl 1989/31; derselbe in Rummel aaO; ImmZ 1991, 455).Geht man davon aus, daß der Räumungsaufschub am Ende eines durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses gewährt wurde, ist dennoch von dessen Unwirksamkeit auszugehen, und zwar selbst dann, wenn man wie Würth und Meinhart (jeweils aaO) nach den Umständen des Einzelfalls differenziert. Im vorliegenden Fall besteht nämlich ein krasses Mißverhältnis zwischen der neunmonatigen Mietdauer und der zweijährigen Verlängerung im Wege eines Räumungsvergleiches. Eine solche Zeitspanne für den Räumungsaufschub kommt einer Verlängerung des Mietvertrags gleich, selbst wenn man davon ausginge, daß sich das Räumungsverfahren über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstrecken würde. Gemäß Paragraph 35, Absatz , MRG soll die bewilligte Verlängerung der Räumungsfrist drei Monate nicht übersteigen, lediglich bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen darf darüber hinaus ein weiterer Aufschub, jedoch höchstens zweimal und jeweils nicht länger als um drei Monate, bewilligt werden. Die Gesamtdauer der bewilligten Räumungsaufschübe darf jedenfalls ein Jahr nicht übersteigen. Daß besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorlägen, die einen derartigen Räumungsaufschub erwarten ließen, wurde gar nicht behauptet, und ist daher anzunehmen, daß nach Paragraph 35, MRG lediglich ein kurzfristiger Aufschub gewährt worden wäre. Die Zeitspanne, die ein Räumungsprozeß zuzüglich eines Räumungsaufschubs nach Paragraph 35, MRG in Anspruch nähme, würde auch nicht annähernd zwei Jahre betragen vergleiche Würth zu WoBl 1989/31; derselbe in Rummel aaO; ImmZ 1991, 455).
Der vorliegende Räumungsvergleich ist sohin als Umgehungshandlung zu werten, die seine Unwirksamkeit zur Folge hat.
In Stattgebung der Revision ist die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.