Entscheidungsgründe:
Der Zweitbeklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten.
Die Klägerin und Widerbeklagte schloß am 15.7.1985 mit der Erstbeklagten und Widerklägerin einen Lizenz- und Abnahmevertrag über das von letzterer entwickelte Präparat: N***** Treibgas Aerosol zur sublingualen Anwendung in sämtlichen Dosierungen für Österreich, die Schweiz, Großbritannien und die BRD ab. Mit diesem Vertrag verpflichteten sich die Parteien, einander alle Unterlagen, Gutachten und Erfahrungen zur Kenntnis zu bringen (Punkt 1.4). Nach Punkt 2.2 des Vertrags verpflichtete sich die Klägerin, die Erzeugung und/oder Vermarktung von "N*****"-Produkten, die in ihrer pharmakologischen Wirkung, der Anwendungsart und Darreichungsform dem Vertrgsprodukt zumindest ähnlich sind, im Vertragsgebiet zu unterlassen. Ebenso verpflichtete sich die Erstbeklagte, das Vertragsprodukt oder diesem in seiner pharmakologischen Wirkung, der Anwendungsart und Darreichungsform zumindest ähnliche Produkte in den für das Vertragsprodukt beanspruchten Indikationsgebieten im Vertragsgebiet nicht selbst oder durch Dritte anzubieten und nicht für Dritte zu entwickeln. Etwaige Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Vertragsproduktes stehen nach Punkt 2.4 beiden Partnern im Rahmen der gewährten Rechte ohne weitere Kosten zur Verfügung. Die von der Erstbeklagten beantragte Zulassung des Präparates in der Bundesrepublik Deutschland wurde gemäß dem Punkt 3.5 des Lizenz- und Abnahmevertrages vertragsgemäß auf die Klägerin umgeschrieben, die damit das weitere Zulassungsverfahren zu übernehmen hatte. Die Klägerin hat sich im genannten Vertrag verpflichtet, unverzüglich nach Vertragsunterfertigung eine Bioverfügbarkeitsstudie und eine klinische Prüfung des Präparats zu veranlassen. Falls über Verlangen des Bundesgesundheitsamtes eine Inhalationstoxitätsstudie notwendig werden sollte, verpflichteten sich die Vertragspartner zur gemeinsamen Erstellung und zur hälftigen Teilung der Kosten. Außer Streit steht, daß von der Klägerin von dem im Punkt 4.1 des Vertrages vereinbarten Entgelt an Lizenzgebühren von DM 500.000,-- bisher DM 400.000,-- an die Erstbeklagte bezahlt wurden. In Punkt 5.1 verpflichteten sich die Vertragspartner, das Vertragsprodukt ausschließlich vom Vertragspartner zu begehren bzw. den Vertragspartner ausschließlich zu beliefern. Der Lieferpreis wurde mit DM 4,-- pro Stück festgelegt. Für das erste Vertriebsjahr verpflichtete sich die Erstbeklagte zur Lieferung von 150.000 Stück a DM 3,50, die Klägerin zur Abnahme dieser Menge ohne Anrechnung auf die mit jährlich 150.000 Stück vereinbarte Mindestabnahmemenge, wobei das erste Vertriebsjahr mit der Erteilung der Zulassung beginnen sollte. Unstrittig blieb, daß die Erstbeklagte und Widerklägerin der Klägerin und Widerbeklagten bis zur vorzeitigen Aufkündigung Medikamente der gegenständlichen Art im Wert von DM 586.101,25 geliefert hat. Der Vertrag berechtigte die Klägerin, sich zur Vertragsdurchsetzung anderer Firmengruppen dann zu bedienen, wenn die Erstbeklagte davon verständigt worden ist. Darüber hinaus wurde eine Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart. Für den Fall des Verstoßes gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, insbesondere für den Fall der fortgesetzten Vornahme von Handlungen, die das Ansehen des anderen Vertragspartners erheblich schädigen oder eine wesentliche Erschütterung der beidseitigen Vertrauensgrundlage zur Folge haben, wurde eine halbjährige Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende vereinbart. Die Klägerin verpflichtete sich für diesen Fall, der Erstbeklagten das "know how", das sind sämtliche das Vertragsprodukt betreffende Unterlagen wie chemische, toxikologische, biologische, pharmakologische, präklinische und klinische Daten, Spezifikationen, Herstellungsvorschriften sowie alle weiteren Unterlagen, die der Erstbeklagten bekannt sind, unverzüglich und vollständig zu übergeben und die gesundheitsbehördlichen Zulassungen auf die Erstbeklagte oder auf einen von der Erstbeklagten zu benennenden Dritten gegen die Erstattung der Zulassungskosten und sonstigen nachgewiesenen Kosten für die Studien und Unterlagen zu übertragen. Nach Punkt 10.4 hat der an der vorzeitigen Beendigung des Vertrages schuldige Vertragspartner für die "hypothetische Restlaufzeit" des Vertrages die Erzeugung oder Vermarktung von Konkurrenzprodukten des Vertragsproduktes zu unterlassen. In Punkt 12 wurde die Anwendung österreichischen Rechts (für Streitfälle aus diesem Vertrag) vereinbart. Die Erstbeklagte und Widerklägerin hat im Zuge des Zulassungsverfahrens durch die Beigabe des "C*****"-Zusatzes eine Verbesserung des N*****-Präparates entwickelt und dies der Klägerin und Widerbeklagten mitgeteilt und zugänglich gemacht. Die Klägerin hat trotz offensichtlicher Notwendigkeit die vom Bundesgesundheitsamt verlangte abgeänderte Bioverfügbarkeitsstudie nicht erstellt und daher auch nicht vorgelegt. Sie hat der Beklagten keine ausreichenden Informationen über den Stand des Zulassungsverfahrens zukommen lassen. Sie hat die Erstbeklagte und Widerklägerin nicht in die Durchführung von Studien eingebunden, die durchgeführten Studien nur teilweise weitergegeben und die Studien hinsichtlich der Verbesserung des Vertragsproduktes durch den "C*****"-Zusatz im Rahmen des Zulassungsverfahrens gänzlich verschwiegen.
Die der Klägerin von der Beklagtenseite mitgeteilte Möglichkeit, das Lösungsverhalten von "N*****" mit "C*****" zu verbessern, hat die Klägerin dazu benützt, um andere als die durch den Vertrag abgedeckten Produkte damit zu versetzen. Darüber hinaus hat die Klägerin diese Entwicklung zum Patent angemeldet, damit die Erfindung für sich reklamiert und als Erfinder den Geschäftsführer der Klägerin angeführt. Die Klägerin hat das von ihr betriebene Zulassungsverfahren für das klagsgegenständliche Präparat in der Absicht der Verschleppung der Zulassung durchgeführt.
Die Zulassung für das vertragsgegenständliche Produkt wäre bei ordnungsgemäßer Betreibung des Zulassungsverfahrens bis spätestens Ende 1988 zu erreichen gewesen. Mit Versagungsbescheid vom 16.2.1987 und Widerspruchsbescheid des Bundesgesundheitsamtes vom 18.4.1990 wurde die Zulassung des vertragsgegenständlichen Präparates aber untersagt. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Berlin wurde von diesem abgewiesen.
Die Klägerin hat bei aufrecht bestehendem Vertrag noch durch eine hundertprozentige Tochter, die K***** GesmbH, ein Zulassungsverfahren für "C*****", ein mit dem vertragsgegenständlichen Produkt identes Medikament, eingeleitet und somit versucht, ohne Wissen der Erstbeklagten eine Zulassung dieses Produktes zu erreichen.
Die Erstbeklagte hat mit Schreiben vom 8.5.1988 den Vertrag nach Punkt 10.2 zum 31.12.1988 aufgekündigt.
Auch der Zweitbeklagte hat 1986 versucht, eine Zulassung für das gegenständliche Präparat für die BRD zu erreichen. Dieses Zulassungsverfahren ist bis zur Vertragsaufkündigung aber nicht weitergeführt worden. Nach der Vertragsaufkündigung erreichte der Zweitbeklagte die Zulassung des klagsgegenständlichen Präparates in der BRD und in Österreich.
Die Klägerin hat auch kein Zulassungsverfahren in den anderen Staaten des Vertragsgebietes eingeleitet.
Während die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden Klägerin) von den beiden Beklagten die Refundierung der von ihr bezahlten Lizenzgebühr von DM 400.000,-- aus dem Titel der condictio sine causa und von der Erstbeklagten weitere DM 586.101,25 für die von ihr von dieser bezogenen und bezahlten Lieferungen an N*****sprays zurückfordert, sowie aus dem Titel des Schadenersatzes (frustrierte Aufwendungen) noch weitere DM 682.265,-- für sich beansprucht, aber nicht klageweise fordert, begehrt die widerklagende Erstbeklagte neben der Abweisung dieses Begehrens in ihrer Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Bezahlung von DM 100.000,-- als restliche Vergütung für die Lizenzerteilung sowie DM 600.000,-- und DM 450.000,-- (vgl AS 251) an Schäden für die vertragswidrige Nichteinhaltung der zugesagten Abnahmeverpflichtung sowie die Feststellung, daß die Klägerin der Erstbeklagten für alle Schäden, die sich aus der von der Klägerin verschuldeten nicht zeitgerecht erreichten Zulassung des Präparates bis 31.12.1988 entstanden sind, zu haften hat.Während die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden Klägerin) von den beiden Beklagten die Refundierung der von ihr bezahlten Lizenzgebühr von DM 400.000,-- aus dem Titel der condictio sine causa und von der Erstbeklagten weitere DM 586.101,25 für die von ihr von dieser bezogenen und bezahlten Lieferungen an N*****sprays zurückfordert, sowie aus dem Titel des Schadenersatzes (frustrierte Aufwendungen) noch weitere DM 682.265,-- für sich beansprucht, aber nicht klageweise fordert, begehrt die widerklagende Erstbeklagte neben der Abweisung dieses Begehrens in ihrer Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Bezahlung von DM 100.000,-- als restliche Vergütung für die Lizenzerteilung sowie DM 600.000,-- und DM 450.000,-- vergleiche AS 251) an Schäden für die vertragswidrige Nichteinhaltung der zugesagten Abnahmeverpflichtung sowie die Feststellung, daß die Klägerin der Erstbeklagten für alle Schäden, die sich aus der von der Klägerin verschuldeten nicht zeitgerecht erreichten Zulassung des Präparates bis 31.12.1988 entstanden sind, zu haften hat.
Die Klägerin behauptete, eine Zulassung des von der Erstbeklagten entwickelten Präparates sei beim Bundesgesundheitsamt in Berlin zufolge der sich gegen dieses Präparat erhobenen wissenschaftlichen Kritik und der von der Erstbeklagten nicht gelieferten Bioverfügbarkeitsstudie und zufolge eines beim Bundesgesundheitsamt eingetretenen Prozeßstaus nicht zeitgerecht möglich gewesen. Wenn die Beklagte in der Folge dennoch eine Zulassung erreicht habe, dann unter vertragswidriger Ausnutzung der von der Klägerin erarbeiteten Erkenntnisse.
Die Erstbeklagte behauptete im wesentlichen, daß die Klägerin und Widerbeklagte eine ordnungsgemäße Betreibung des Zulassungsverfahrens schuldhaft unterlassen habe, weil sie für ein von ihrem Tochterunternehmen K***** GesmbH angebotenes Präparat, das ein Konkurrenzprodukt darstellte, die Zulassung anstelle des Produktes der Erstbeklagten erwirken habe wollen. Die dem Präparat der Erstbeklagten ursprünglich anhaftenden Schwächen seien rechtzeitig von der beklagten Partei beseitigt worden. Eine Zulassung des verbesserten Präparates wäre ohneweiteres bis Ende 1988 möglich gewesen. Von der Klägerin wären DM 100.000,-- spätestens bis 7.1.1989 als restliche Vergütung für die Lizenzerteilung zu bezahlen gewesen. Als Gewinn für die vertraglich vorgesehenen (Mindest-)Lieferungen wären im Jahr 1989 DM 375.000,--, im Jahr 1990 DM 225.000,-- sowie in den Jahren 1991 und 1992 weitere DM 450.000,-- fällig geworden. Da die weiteren Folgen des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin noch nicht absehbar seien, bestehe das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung für die Haftung zukünftiger Schäden.
Die Klägerin bestritt das Vorbringen in der Widerklage und beantragte deren Abweisung. Nicht sie, sondern die Beklagten hätten sich vertragswidrig verhalten. Es mangle an einem Feststellungsinteresse.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin zur Gänze ab, verpflichtete diese in Stattgebung der Widerklage zur Bezahlung von DM 1,150.000,-- s.A. und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß die Klägerin mehrfach schuldhaft gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen und insbesondere das Zulassungsverfahren in der BRD vorsätzlich mangelhaft betrieben habe, um über ein Tochterunternehmen eine eigene, lizenzfreie Zulassung erreichen zu können. Dieses Verhalten habe die Erstbeklagte berechtigt, den Lizenzvertrag vorzeitig aufzulösen. Eine Vertragsverletzung der Beklagten liege nicht vor, da das eigene Zulassungsverfahren in der BRD vom Zweitbeklagten während des klagsgegenständlichen Zulassungsverfahrens in der BRD nicht weiterbetrieben und der Antrag in Österreich erst nach Vertragsauflösung gestellt worden sei. Die Klägerin könne, da sie infolge ihres schuldhaften Verhaltens einen Bedingungseintritt verhindert habe, von ihr bereits getätigte Zahlungen nicht rückfordern. Demgegenüber habe die Erstbeklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der sich aus noch nicht bezahlten Lizenzgebühren und entgangenem Gewinn aus den vereinbarten Mindestabnahmemengen zusammensetze. Da noch nicht alle Mindestabnahmemengen fällig seien, bestehe ein Feststellungsinteresse der Erstbeklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Abweisung des Klagebegehrens sowie hinsichtlich der Widerklage die Stattgebung des Leistungsbegehrens über DM 100.000,-- und des Feststellungsbegehrens, gab jedoch der Berufung der Klägerin hinsichtlich des restlichen Begehrens der Widerklage teilweise Folge und sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß die weiteren bereits ziffernmäßig geltend gemachten Forderungen der widerklagenden Erstbeklagten nur dem Grunde nach zu Recht bestehen; dazu bewertete es den nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend, erklärte aber die ordentliche Revision für unzulässig. Die zweite Instanz sprach weiters mit Beschluß aus, daß, soweit mit dem Urteil des Erstgerichtes über die Höhe der mit Widerklage geltend gemachten Forderungen von insgesamt DM 1,050.000,-- entschieden wurde, die Entscheidung in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ sie - mangels eines entsprechenden Ausspruches iS des § 519 Abs.1 Z 2 und Abs.2 ZPO - nicht zu. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht hiezu aus, soweit das Erstgericht die Höhe des der Erstbeklagten und widerklagenden Partei erwachsenen Schadens von DM 1,050.000,-- gemäß § 273 ZPO ausgemittelt habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil nach den bisherigen Beweisergebnissen keineswegs davon ausgegangen werden müsse, daß der Schaden der Erstbeklagten nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen sei. Ansonsten verneinte das Berufungsgericht alle weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel. Das Berufungsgericht beurteilte das Verhalten der Klägerin als derart vertragswidrig, daß es die Erstbeklagte zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt habe. Dementsprechend stünden der Erstbeklagten Schadenersatzansprüche, die dadurch entstanden seien, daß der Lizenzvertrag nicht über seine vereinbarte Dauer laufen konnte, zu. Soweit sich die Klägerin auf die Nichtzulassung des Präparates als Grundlage für die von ihr begehrte Rückabwicklung berufe, übersehe sie, daß der Erstbeklagten aufgrund ihrer berechtigten vorzeitigen Auflösung vor Bedingungseintritt bereits Schadenersatzansprüche erwachsen seien. Ein Teil dieser Ansprüche setze sich aus den von der Klägerin noch nicht bezahlten Lizenzgebühren, ein weiterer aus den nach der fiktiven Zulassung fällig werdenden Lieferungen zusammen. Zu Recht habe daher das Erstgericht das Begehren der Klägerin abgewiesen, dem Teilbegehren der Erstbeklagten in Höhe von DM 100.000,-- aber stattgegeben. Auch das Feststellungsbegehren entbehre keineswegs seiner rechtlichen Grundlage. Da nach dem Vertrag auch künftig jährliche Mindestabnahmemengen durch die Klägerin und entsprechende Zahlungen an die Erstbeklagte zu erwarten gewesen wären, die fiktive Vertragszeit derzeit aber immer noch nicht beendet sei, bestehe durchaus ein Interesse der Erstbeklagten an der Feststellung der Haftung der Klägerin für derzeit noch nicht fällige, jedoch absehbare Verdienstentgänge. Die Klägerin habe es unterlassen, hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rückforderung von DM 586.101,25 für von ihr schon bezahlte Präparate eine Aufrechnungseinrede gegenüber den von der Erstbeklagten geltend gemachten Abnahmekontingents aus dem Titel der vereitelten Vertragserfüllung zu erheben.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung die Abweisung des Klagebegehrens sowie hinsichtlich der Widerklage die Stattgebung des Leistungsbegehrens über DM 100.000,-- und des Feststellungsbegehrens, gab jedoch der Berufung der Klägerin hinsichtlich des restlichen Begehrens der Widerklage teilweise Folge und sprach mit Teilzwischenurteil aus, daß die weiteren bereits ziffernmäßig geltend gemachten Forderungen der widerklagenden Erstbeklagten nur dem Grunde nach zu Recht bestehen; dazu bewertete es den nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend, erklärte aber die ordentliche Revision für unzulässig. Die zweite Instanz sprach weiters mit Beschluß aus, daß, soweit mit dem Urteil des Erstgerichtes über die Höhe der mit Widerklage geltend gemachten Forderungen von insgesamt DM 1,050.000,-- entschieden wurde, die Entscheidung in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird; den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ sie - mangels eines entsprechenden Ausspruches iS des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO - nicht zu. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht hiezu aus, soweit das Erstgericht die Höhe des der Erstbeklagten und widerklagenden Partei erwachsenen Schadens von DM 1,050.000,-- gemäß Paragraph 273, ZPO ausgemittelt habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil nach den bisherigen Beweisergebnissen keineswegs davon ausgegangen werden müsse, daß der Schaden der Erstbeklagten nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen sei. Ansonsten verneinte das Berufungsgericht alle weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel. Das Berufungsgericht beurteilte das Verhalten der Klägerin als derart vertragswidrig, daß es die Erstbeklagte zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt habe. Dementsprechend stünden der Erstbeklagten Schadenersatzansprüche, die dadurch entstanden seien, daß der Lizenzvertrag nicht über seine vereinbarte Dauer laufen konnte, zu. Soweit sich die Klägerin auf die Nichtzulassung des Präparates als Grundlage für die von ihr begehrte Rückabwicklung berufe, übersehe sie, daß der Erstbeklagten aufgrund ihrer berechtigten vorzeitigen Auflösung vor Bedingungseintritt bereits Schadenersatzansprüche erwachsen seien. Ein Teil dieser Ansprüche setze sich aus den von der Klägerin noch nicht bezahlten Lizenzgebühren, ein weiterer aus den nach der fiktiven Zulassung fällig werdenden Lieferungen zusammen. Zu Recht habe daher das Erstgericht das Begehren der Klägerin abgewiesen, dem Teilbegehren der Erstbeklagten in Höhe von DM 100.000,-- aber stattgegeben. Auch das Feststellungsbegehren entbehre keineswegs seiner rechtlichen Grundlage. Da nach dem Vertrag auch künftig jährliche Mindestabnahmemengen durch die Klägerin und entsprechende Zahlungen an die Erstbeklagte zu erwarten gewesen wären, die fiktive Vertragszeit derzeit aber immer noch nicht beendet sei, bestehe durchaus ein Interesse der Erstbeklagten an der Feststellung der Haftung der Klägerin für derzeit noch nicht fällige, jedoch absehbare Verdienstentgänge. Die Klägerin habe es unterlassen, hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rückforderung von DM 586.101,25 für von ihr schon bezahlte Präparate eine Aufrechnungseinrede gegenüber den von der Erstbeklagten geltend gemachten Abnahmekontingents aus dem Titel der vereitelten Vertragserfüllung zu erheben.