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Entscheidungstext 2Ob4/95(2Ob5/95)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob4/95(2Ob5/95)

Entscheidungsdatum

12.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner J*****, Glanerstraße 15, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Herfried H*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Leistung (S 1,016.247,-- samt Anhang) und Feststellung (S 30.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.März 1994, GZ 6 R 193/93-44, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 11.August 1993, GZ 4 Cg 193/92-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Die Klagsforderung besteht mit S 467.653,90 zu Recht.

Die Gegenforderung besteht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.

Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 1,016.217,-- samt 4 % Zinsen aus S 500.000,-- vom 18.9.1991 bis 15.8.1992, aus S 908.040,-- vom 16.8. bis 27.10.1992 aus S 951.447,-- vom 28.10.1992 bis 26.4.1993 und aus S 1,016,247,-- ab 27.4.1993 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.8.1990 auf der Bundesstraße 96 bei Straßenkilometer 11,050 im Umfang von zwei Dritteln haftet.

Das darüberhinausgehende Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten zu einem weiteren Drittel wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 164.446,49 (darin enthalten S 23.803,03 USt und S 21.21.628,30 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen ersetzen.

Die klagende Partei ist weiter schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.866,40 (darin enthalten S 3.644,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17.8.1990 ereignete sich auf der Bundesstraße ***** bei Straßenkilometer ***** im Gemeindegebiet von St.G***** ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker seines Pkw's M***** mit dem Kennzeichen K ***** und der Beklagte als Lenker seines Pkw's C***** mit dem Kennzeichen G ***** beteiligt waren.

Der Kläger behauptet das Alleinverschulden des Beklagten am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls, weil er im Bereich einer dreispurig ausgebauten Fahrbahn trotz Gegenverkehrs ein Überholmanöver durchgeführt und dafür den mittleren Fahrstreifen benützt habe, auf dem der Kläger bereits mit seinem Pkw gefahren sei. Er begehrte den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 1,016.247,-- (Schmerzengeld S 600.000,--, Heilungskosten S 40.907,--, Kosten einer Pflegeperson S 61.440,--, Verdienstentgang S 279.400,--, Fahrzeugschaden und Abschleppkosten S 34.500,--) zu verpflichten. Gleichzeitig begehrte er die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage; das Alleinverschulden treffe den Kläger, der auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt sei, obwohl dieser bereits längere Zeit vom Beklagtenfahrzeug benutzt worden sei. Er wendete gegen eine zu Recht bestehende Klageforderung Gegenforderungen in der Höhe von S 669.140,-- (Schmerzengeld S 200.000,--, abgetretener Schmerzengeldanspruch seiner Ehegattin S 400.000,--, Fahrzeugschaden samt Unmeldekosten S 36.400,-- sowie abgetretener Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe und Pflegeperson S 32.740,--) ein.

Das Erstgericht erkannte ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1:1 die Klagsforderung mit einem Betrag von S 393.663,58, und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend und wies daher das Leistungsbegehren ab. Es sprach aus, daß der Beklagte für alle künftigen Unfallsfolgen im Umfange von 50 % zu haften habe. Es ging dabei von nachstehenden Feststellungen aus.

Die Bundesstraße ***** verläuft im Unfallsbereich bei Straßenkilometer ***** annähernd geradlinig in Ost-West-Richtung und weist in Richtung Westen ein Gefälle von 4 % auf. Die Fahrbahn ist mit einer 11,6 m breiten Asphaltdecke befestigt, wobei eine durch Randlinien gekennzeichnete Fahrbahnbreite von 10,9 m besteht. Auf der Fahrbahn sind drei Fahrstreifen markiert; der nördliche Fahrstreifen ist gegenüber dem mittleren Fahrstreifen durch eine Sperrlinie, neben der sich nördlich eine Leitlinie befindet, begrenzt. Dieser Fahrstreifen weist eine Breite von 3,5 m auf. Der mittlere Fahrstreifen ist gegenüber dem südlichen Fahrstreifen durch eine Leitlinie getrennt und ist 3,7 m breit, während der südliche Fahrstreifen 3,4 m breit ist. Zur Darstellung der weiteren Verhältnisse wird als Bezugslinie eine Fahrbahnnormale zur Längsachse der Bundesstraße auf Höhe des Straßenkilometers 11,0 angenommen.

Aus Osten kommend beschreibt die Bundesstraße vor dem geradlinigen Straßenstück eine Linkskurve. Diese Linkskurve endet etwa auf einer Position 150 m östlich der Bezugslinie. Ab dieser Position verläuft die Bundesstraße in Richtung Westen über eine Strecke von etwa 500 m annhänernd geradlinig. In der Linkskurve vor der Unfallstelle aus Osten kommend ist der nördliche Fahrstreifen gegenüber den beiden südlichen Fahrstreifen durch eine doppelte Sperrlinie getrennt. Das Ende der doppelten Sperrlinie liegt etwa auf einer Position 230 m östlich der Bezugslinie. Die Bundesstraße verläuft im Unfallsbereich als Freilandstraße ohne spezielle ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkung. Aus Osten kommend ist der Unfallsbereich erstmalig aus einer Position von etwa 300 m östlich der Bezugslinie einsehbar. Die Sicht reicht dabei bis mehr als 500 m westlich der Bezugslinie. Zur Unfallszeit (gegen 18.40 Uhr des Unfallstages) war es im Bereich der Unfallstelle stark bewölkt, es bestand keine Sichtbeeinträchtigung, die Fahrbahn war naß.

Der Beklagte befuhr die Bundesstraße von J***** kommend in Richtung S*****. Bei Annäherung an die Unfallstelle fuhr er in einer aus mindestens fünf Fahrzeugen bestehenden Kolonne auf dem nördlichen Fahrstreifen, wobei sich zumindest ein Pkw vor dem Beklagtenfahrzeug befand. Die Kolonne bewegte sich mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h und erhöhte diese Geschwindigkeit im Bereich der östlich der Bezugslinie beginnenden Bergabpassage auf etwa 90 km/h. Der Kläger fuhr bei Annäherung an die Unfallstelle von Westen kommend innerhalb einer aus drei bis vier Fahrzeugen bestehenden Kolonne auf dem südlichen Fahrstreifen. Diese Kolonne fuhr annähernd gleich schnell wie die Kolonne auf dem nördlichen Fahrstreifen. Der Beklagte begann aus einer Position rund 103 m östlich der Bezugslinie seinen Pkw von 80 auf 100 km/h zu beschleunigen, um den vor ihm fahrenden Pkw zu überholen. 4,14 sec vor dem späteren Unfall lenkte er sein Fahrzeug nach links aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich kein weiteres Fahrzeug auf dem mittleren Fahrstreifen. 2,88 sec vor dem Anstoß, als sich das Beklagtenfahrzeug rund 76 m von der Unfallstelle und 143 m vom Pkw des Klägers entfernt befand, überfuhr das Beklagtenfahrzeug die nördliche Leitlinie. Etwa zur selben Zeit überfuhr das Klagsfahrzeug die südliche Leitlinie und wurde damit für den Beklagten auffällig. Für beide Lenker hätte unmittelbar nach Überfahren der Leitlinie noch die Möglichkeit bestanden, den Fahrstreifenwechsel abzubrechen und wieder auf den ursprünglich benützten Fahrstreifen zurückzukehren. Als sich die beiden Fahrzeuge nur noch rund 80 m voneinander entfernt befanden, faßte der Beklagte einen Bremsentschluß und verzögerte seinen Pkw mit einer Bremsung noch geringfügig auf eine Geschwindigkeit von ca 94 km/h, mit der er im Bereich 45 bis 50 m westlich der Bezugslinie gegen das Klagsfahrzeug stieß. Der Anstoß erfolgte frontal in annähernd achsenparalleler Stellung, wobei sich das Klagsfahrzeug näher der südlichen Leitlinie und das Beklagtenfahrzeug etwa näher der nördlichen Leitlinie befand und die jeweils rechten Frontbereiche geringfügig außerhalb des Kontaktbereiches waren. Unmittelbar nach dem Kontakt wurde das Klagsfahrzeug zurückgestoßen; beide Fahrzeuge verlagerten sich jeweils gegen den Uhrzeigersinn drehend um 5 bis 8 m in Richtung Westen. In der Endlage stand das Klagsfahrzeug in Richtung Südosten und das Beklagtenfahrzeug in Richtung Südwesten verschwenkt, mit einem Abstand von 3 bis 4 m zueinander.

Das Erstgericht hielt noch fest, daß an beiden Fahrzeugen Totalschaden eintrat. Der Zeitwert des klägerischen Fahrzeuges betrug S 30.000,--. Für die Bergung und das Abschleppen des Wracks hatte der Kläger S 4.500,-- zu bezahlen. Der Zeitwert des Beklagtenfahrzeuges betrug S 40.000,--. Der Beklagte hat an Unmeldekosten S 1.400,-- zu bezahlen.

Durch den Unfall wurde der damals 23-jährige Kläger schwer verletzt. Das Ausmaß der Verletzungen ist den Feststellungen des Erstgerichtes zu entnehmen. Der Kläger wurde während seines Krankenhausaufenthaltes von seinen Eltern und seiner damaligen Verlobten besucht. Für die Besuchsfahrten dieser Personen ist ein Ersatzbetrag von S 30.000,-- angemessen. Für die unfallsbedingten Verletzungen hatte er weiters für Medikamente insgesamt S 2.000,-- aufzuwenden. Während eines Krankenhausaufenthaltes nahm der Kläger Behandlung und Pflege in der Sonderklasse in Anspruch, wofür er S 8.907,80 zu bezahlen hatte. Während der häuslichen Pflege bei seiner Mutter war der Kläger zeitweise auf eine Pflegeperson angewiesen. Hiefür waren Kosten in der Höhe von S 41.360,-- notwendig.

Der Kläger war zuletzt als Einsteller bei der Firma TEERAG ASDAG beschäftigt, und in den Wintermonaten war er für etwa drei Monate saisonalbedingt arbeitslos. Der Kläger hätte in der Zeit bis April 1993 fiktiv S 412.325,55 bezogen. Er erhielt in der Zeit vom 18.8. bis 5.9.1990 an Entgeltfortzahlung S 6.480,18, in der Zeit vom 6.9. bis 12.10.1990 Krankengeld in der Höhe von S 4.420,20, weiters Leistungen aus der Krankenversicherung in der Höhe von S 167.273,-- und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 27.2.1992 bis 30.4.1993 in der Gesamthöhe von S 113.654,--.

Auch der Beklagte erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen deren nähere Umschreibungen ebenfalls dem Ersturteil zu entnehmen sind. Die Ehegattin des Beklagten wurde bei diesem Unfall anfänglich lebensbedrohend schwer verletzt. Auch die Beschreibung dieser Verletzungen ist dem Ersturteil zu entnehmen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht zum Grunde des Anspruches, daß die Fahrbahnmitte bei den gegebenen Verhältnissen bei der Sperrlinie anzunehmen sei. Der Kläger habe einen Fahrstreifenwechsel nur dann durchführen dürfen, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich gewesen sei. Auch der Beklagte sei verpflichtet gewesen, am Beginn des Überholens die Zulässigkeit eines solchen Fahrmanövers zu prüfen, doch sei ein Überholmanöver nicht schlechthin verboten gewesen. Für beide Lenker sei zu Beginn ihres Fahrstreifenwechsel ein Ausscheren des Gegenfahrzeuges noch nicht erkennbar gewesen. Beide Fahrzeuge hätten praktisch gleichzeitig die ihnen nächstgelegene Leitlinie überfahren; zum Zeitpunkt der ersten Erkennbarkeit der Seitenversetzung habe noch die Möglichkeit und auch die Verpflichtung bestanden, den Fahrstreifenwechsel sofort abzubrechen. Da beide Lenker gegen diese Verpflichtung verstoßen hätten, treffe sie am Zustandekommen des Verkehrsunfalles ein gleichteiliges Verschulden.

Zur Höhe des Anspruches führte das Erstgericht aus, daß dem Kläger grundsätzlich an Schmerzengeld S 550.000,--, an Heilungskosten S 40.907,--, als Ersatz für unfallsbedingte vermehrte Bedürfnisse S 41.360,-- und als Ersatz für Sachschäden S 34.500,-- zustehe. Dem Kläger gebühre auch Verdienstentgang. Diesen berechnete das Erstgericht in der Weise, daß es vom fiktiven Gesamteinkommen sowohl die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als auch aus der Sozialversicherung abzog und den verbleibenden Differenzbetrag mit S 120.560,16 ermittelte. Von dem derart als berechtigt anerkannten Gesamtbetrag von S 787.324,16 erkannte es die Hälfte, demnach S 393.663,58 als zu Recht bestehend.

Zur eingewendeten Gegenforderung führte es aus, daß der Schmerzengeldanspruch des Beklagten mit einem Betrag von S 175.000,-- und der Anspruch auf Ersatz der Sachschäden mit S 36.400,-- angemessen seien. Der dem Beklagten abgetretene Schmerzengeldanspruch seiner Gattin sei mit S 400.000,-- festzusetzen. Letzterer Schmerzengeldanspruch sei nicht um die Verschuldensquote zu vermindern, weil es sich um einen unverkürzbaren Anspruch eines Beifahrers handle. Diese aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung allein übersteige das Klagebegehren, sodaß dieses abzuweisen gewesen sei. Das Erstgericht gab daher lediglich dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von 50 % statt.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber teilweise der Berufung des Beklagten.

Es sprach in teilweiser Abänderung des Ersturteils aus, daß die Klagsforderung nur mit einem Betrag von S 333.383,50 zu Recht und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe.

Es billigte ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes die Verschuldensteilung, berichtigte aber die Verdienstentgangsberechnung durch Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Sozialversicherung, indem es vom fiktiven Gesamteinkommen des Klägers alle unter dem Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Leistungen, sohin die Beträge aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Entgeltfortzahlung abzog, die verbleibende Differenz entsprechend dem Verschulden teilte und den danach verbleibenden Betrag von S 146.126,68 um die dem Kläger zugekommenen Sozialversicherungsleistungen in der Höhe von S 171.693,-- kürzte. Diese Berechnung führte daher zur gänzlichen Vernichtung des Verdienstentgangsanspruches des Klägers.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu.

Dagegen richtet sich die auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, ihm ausgehend vom Alleinverschulden des Beklagten den gesamten berechtigten Klagsbetrag zuzusprechen.

Der Beklagte beantragt in der freigestellten Revisionsbeantwortung dem Rechtmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Frage der Zulässigkeit des Überholens auf einer Fahrbahn mit insgesamt drei Fahrstreifen eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Abs1 ZPO darstellt. Sie ist auch teilweise berechtigt.

Bestehen auf einer Fahrbahn drei durch Leit- und eine Sperrlinie gekennzeichneter Fahrstreifen, dann ist als Fahrbahnmitte im Rechtssinne (Paragraph 12, Absatz eins, StVO) die Sperrlinie anzusehen (ZVR 1987/13). Dies ist bei Beurteilung des Fahrverhaltens der beteiligten Lenker von Bedeutung.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beabsichtigte der Beklagte das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Der Kläger seinerseits beabsichtigte auf den linken der beiden ihm zu Verfügung stehenden Fahrstreifen zu wechseln, um sich an den vor ihm fahrenden Fahrzeugen vorbeizubewegen vergleiche ZVR 1987/13). Nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO hatte sich der Kläger vor Durchführung des beabsichtigten Fahrstreifenwechsels davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Der Beklagte war nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und c StVO ebenfalls verpflichtet, die Zulässigkeit des beabsichtigten Überholmanövers insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit des zeitgerechten Wiedereinordnens auf seinen Fahrstreifen zu überprüfen. Nach den Feststellungen war der mittlere Fahrstreifen zunächst unbenützt. Demnach war sowohl der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel des Klägers als auch das Überholmanöver des Beklagten grundsätzlich zulässig. Für beide Fahrzeuglenker war die Unzulässigkeit ihres beabsichtigten Manövers erst dann erkennbar, als der Unfallsgegner seinerseits die Leit- bzw Leit- und Sperrlinie überfuhr. Dies erfolgte nach den Feststellungen praktisch gleichzeitig. Ebenfalls wurde festgestellt, daß beide Lenker noch die Möglichkeit gehabt hätten, ihr beabsichtigtes Manöver abzubrechen und so den Unfall zu verhindern. Dennoch ereignete sich der Unfall auf dem mittleren Fahrstreifen, wobei das Klagsfahrzeug etwas näher der südlichen und das Beklagtenfahrzeug etwas näher der nördlichen Leitlinie waren. Den Vorinstanzen ist daher beizutreten, daß beide Fahrzeuglenker am Unfall ein Verschulden trifft, weil sie während des Überholvorganges bzw des Fahrstreifenwechsels zu einem Zeitpunkt erkennen konnten, daß andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert wurden, als ein Abbruch des Manövers noch möglich war vergleiche ZVR 1991/79). Dennoch ist das Verschulden des Beklagten schwerer zu gewichten, weil sich der Unfall zur Gänze auf der Gegenfahrbahn ereignete, während der Kläger die Fahrbahnmitte nicht überschritten hat. Bei diesem Sachverhalt erscheint eine Verschuldensaufteilung 2:1 zu Lasten des Beklagten gerechtfertigt.

Danach hat der Beklagte zu zwei Dritteln für die künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall zu haften. Das Leistungsbegehren war aus nachstehenden Überlegungen dennoch abzuweisen. Der unverkürzte Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes (S 550.000,--), Sachschäden (S 34.500,--), Heilungskosten (S 40.907,--) und vermehrter Bedürfnisse (S 140.360,--) beträgt S 666.767,--. Zwei Drittel hievon sind S 444.511,33. Bei der Verdienstentgangberechnung ist vom fiktiven Verdienstentgang von S 412.325,55 das Arbeitslosenentgelt (S 113.654,--) und die Entgeltfortzahlung (S 6.418,19) abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag von S 292.253,36. Zwei Drittel hievon sind S 194.835,57 abzüglich der Leistungen aus der Sozialversicherung (S 171.693,--), ergibt sich ein Betrag von S 23.142,57. Insgesamt stehen daher dem Kläger S 467.653,90 zu. Die Gegenforderung ist mit dem unverkürzten Schmerzengeldvertrag der Ehegattin des Beklagten (S 400.000,--) als berechtigt anzusehen. Hinzu kommt ein Drittel der berechtigten Forderungen des Beklagten Schmerzengeld (175.000,--) und Sachschäden (S 36.400,--), insgesamt S 211.400,--, demnach S 70.466,66. Die eingewendete Gegenforderung übersteigt sohin das Klagebegehren, weshalb es bei der Abweisung des Leistungsbegehrens verbleiben hatte.

Die Kostenentscheidung beruht sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO. Der Kläger ist im Ergebnis nur mit einem Teil des mit S 30.000,-- zu bewertenden Feststellungsbegehrens durchgedrungen, was bei der Kostenentscheidung außeracht bleiben konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E38043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB00004.95.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19950112_OGH0002_0020OB00004_9500000_000

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