Der Antragsteller ist eine Körperschaft der Arbeitnehmer (Czerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band II, 55). Der Antragsgegner ist aufgrund der Sonderregelung des Bundesgesetzes vom 10.7.1984 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (BGBl Nr.379) nach dessen § 1 Abs 3 als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig (Czerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aao Band II, 59). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASVG legitimiert. Da behauptet ist, daß die begehrte Feststellung mindestens drei Arbeitnehmer des Unternehmens betrifft, liegt das nach § 54 Abs 2 ASGG geforderte rechtliche Interesse für den Feststellungsantrag vor.Der Antragsteller ist eine Körperschaft der Arbeitnehmer (Czerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band römisch II, 55). Der Antragsgegner ist aufgrund der Sonderregelung des Bundesgesetzes vom 10.7.1984 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (BGBl Nr.379) nach dessen Paragraph eins, Absatz 3, als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig (Czerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aao Band römisch II, 59). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASVG legitimiert. Da behauptet ist, daß die begehrte Feststellung mindestens drei Arbeitnehmer des Unternehmens betrifft, liegt das nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG geforderte rechtliche Interesse für den Feststellungsantrag vor.
Der Antrag ist berechtigt.
Die FBV des ORF ist keine zulässige Betriebsvereinbarung, sondern nur die Grundlage einer einzelvertraglichen Ergänzung des Dienstvertrages gemäß § 863 ABGB (Arb 10.873). Die Auslegung dieser Dienstvertragsergänzungen hat daher nach den §§ 914 f ABGB zu geschehen. Danach ist, wie bei der Gesetzesauslegung zunächst der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zugrundezulegen; dabei ist aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, nämlich die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (JBl 1986, 173, 9 Ob A 51/93). Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Koziol/Welser, Grundriß9 I 91; ZAS 1977/19; JBl 1988, 38, 9 Ob A 51/93 ua). Einer Auslegung von Willenserklärungen bedarf es aber nur dann, wenn ihr objektiver Aussagewert nicht unzweifelhaft ist (Koziol/Welser aaO, 91; NZ 1980, 26, 9 Ob A 40/94). Nur wenn eine übereinstimmende Parteiabsicht nicht als erwiesen angenommen werden kann, darf der Inhalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (WoBl 1992/87; 9 Ob A 40/94).Die FBV des ORF ist keine zulässige Betriebsvereinbarung, sondern nur die Grundlage einer einzelvertraglichen Ergänzung des Dienstvertrages gemäß Paragraph 863, ABGB (Arb 10.873). Die Auslegung dieser Dienstvertragsergänzungen hat daher nach den Paragraphen 914, f ABGB zu geschehen. Danach ist, wie bei der Gesetzesauslegung zunächst der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zugrundezulegen; dabei ist aber nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, nämlich die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (JBl 1986, 173, 9 Ob A 51/93). Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Koziol/Welser, Grundriß9 römisch eins 91; ZAS 1977/19; JBl 1988, 38, 9 Ob A 51/93 ua). Einer Auslegung von Willenserklärungen bedarf es aber nur dann, wenn ihr objektiver Aussagewert nicht unzweifelhaft ist (Koziol/Welser aaO, 91; NZ 1980, 26, 9 Ob A 40/94). Nur wenn eine übereinstimmende Parteiabsicht nicht als erwiesen angenommen werden kann, darf der Inhalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (WoBl 1992/87; 9 Ob A 40/94).
Im vorliegenden Fall ist die Jubiläumsgabe an die Vollendung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren geknüpft, wobei unter Dienstjahren die effektiv im Unternehmen zurückgelegten Dienstjahre zu verstehen sind. Die Fälligkeit tritt jeweils nach Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums ein.
Bei der Jubiläumsgabe handelt es sich um einen dienstzeitabhängigen Anspruch, der nach der vereinbarten Wartefrist erworben wird.
Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung nach § 902 Abs 1 ABGB so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristlauf beginnt. Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Diese Bestimmung ist auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts anzuwenden (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 902 mwN). Zwischen den Parteien gilt als vereinbart, daß effektiv zurückgelegte (also nicht nur vertraglich angerechnete) Dienstjahre zugrundezulegen sind. Für die Berechnung des Dienstjahres ist der tatsächlich rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses entscheidend, sohin der Tag, der als tatsächlicher Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, nicht aber der Tag des Dienstvertragsabschlusses (Martinek/M. und W.Schwarz AngG7 447; Czerny, Urlaubsrecht6 45; Csebrenyak/Geppert/Maßl/Rabofsky ABGB und Arbeitsvertragsrecht 144 f; Arb 6602; RdW 1990, 88; 4 Ob 72/78; 9 Ob A 4/89, 9 Ob A 317,318/89). Der erste Tag des Dienstverhältnisses ist ebenso Vertragserfüllung wie jeder der folgenden und ist daher entgegen § 902 ABGB bei Berechnung der Wartefrist mitzuzählen (Stiasny, Arbeitsrechtliche Fristbestimmung AnwZ 1934, 312 ff, Csebrenyak/Geppert/Maßl/Rabofsky aaO 144 f). Auch hier handelt es sich wie bei § 19 Abs 2 AngG nicht um Fristen, in denen eine Willenserklärung abzugeben ist, sondern um eine von den Parteien vereinbarte absolute Zeitdauer, während der Arbeitsleistungen erbracht werden (Arb 6602). Damit kommt aber die Bestimmung des § 902 ABGB aufgrund des von den Parteien vereinbarten Vorbehaltes, daß bei Berechnung der Frist die zurückgelegten Dienstjahres zählen, nicht zur Anwendung. Das subjektive Recht auf die Jubiläumsgabe fällt somit bei Dienstvertragsbeginn 1.1. mit Ablauf des 31.12. des 25., 30. oder 35.Dienstjahres an und nicht erst an dem darauffolgenden Ersten. Am 31.12.1993 waren daher, die Richtigkeit der ausschließlich als Grundlage der Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG heranzuziehenden Behauptungen (9 Ob A 801/94) des Antragstellers vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Jubiläumsgabe nach 25, 30 bzw 35 Dienstjahren insoweit erfüllt, als das subjektive Recht des Dienstnehmers, das ist die Forderung, entstanden, aber nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen nur noch nicht fällig war und daher erst nach Fälligkeit zum durchsetzbaren Recht wurde. Entscheidend ist aber das Entstehen der von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren aufschiebend bedingten Forderung, weil sie bereits dann einen Vermögensbestandteil bildete, der abgetreten und verpfändet werden konnte (Mayerhofer in Ehrenzweig Privatrecht3 156). Die Vereinbarung vom 20.6.1963 unterscheidet daher auch zwischen den "im Jahre 1963 anfallenden Dienstjubiläen" und deren "nach Vollendung des Dienstjubiläums" eintretenden Fälligkeit. Der in der Vereinbarung vom 1.12.1992 enthaltene Wortlaut "...erhalten anläßlich von Dienstjubiläen nach dem 31.12.1993...." bringt nichts anderes zum Ausdruck als daß der mit dieser Vereinbarung reduzierte Jubiläumsgeldanspruch für die Dienstjubiläen gilt, bei denen die Voraussetzungen für die Anwartschaft (= Anspruch) nicht bereits mit Ablauf des 31.12.1993 erfüllt waren. Die erst nach dem 31.12.1993 eintretende Fälligkeit ändert am erworbenen Anspruch nichts. Auch die noch nicht fällige Forderung bildete mit dem Ablauf des Diensttages 31.12.1993 eine privatrechtliche unter Eigentumsschutz stehende erdiente Anwartschaft auf die Jubiläumsgabe (vgl DRdA 1993/45 [Ritzberger-Moser]).Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung nach Paragraph 902, Absatz eins, ABGB so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristlauf beginnt. Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Diese Bestimmung ist auf alle materiellrechtlichen Fristen des Privatrechts anzuwenden (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 902, mwN). Zwischen den Parteien gilt als vereinbart, daß effektiv zurückgelegte (also nicht nur vertraglich angerechnete) Dienstjahre zugrundezulegen sind. Für die Berechnung des Dienstjahres ist der tatsächlich rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses entscheidend, sohin der Tag, der als tatsächlicher Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, nicht aber der Tag des Dienstvertragsabschlusses (Martinek/M. und W.Schwarz AngG7 447; Czerny, Urlaubsrecht6 45; Csebrenyak/Geppert/Maßl/Rabofsky ABGB und Arbeitsvertragsrecht 144 f; Arb 6602; RdW 1990, 88; 4 Ob 72/78; 9 Ob A 4/89, 9 Ob A 317,318/89). Der erste Tag des Dienstverhältnisses ist ebenso Vertragserfüllung wie jeder der folgenden und ist daher entgegen Paragraph 902, ABGB bei Berechnung der Wartefrist mitzuzählen (Stiasny, Arbeitsrechtliche Fristbestimmung AnwZ 1934, 312 ff, Csebrenyak/Geppert/Maßl/Rabofsky aaO 144 f). Auch hier handelt es sich wie bei Paragraph 19, Absatz 2, AngG nicht um Fristen, in denen eine Willenserklärung abzugeben ist, sondern um eine von den Parteien vereinbarte absolute Zeitdauer, während der Arbeitsleistungen erbracht werden (Arb 6602). Damit kommt aber die Bestimmung des Paragraph 902, ABGB aufgrund des von den Parteien vereinbarten Vorbehaltes, daß bei Berechnung der Frist die zurückgelegten Dienstjahres zählen, nicht zur Anwendung. Das subjektive Recht auf die Jubiläumsgabe fällt somit bei Dienstvertragsbeginn 1.1. mit Ablauf des 31.12. des 25., 30. oder 35.Dienstjahres an und nicht erst an dem darauffolgenden Ersten. Am 31.12.1993 waren daher, die Richtigkeit der ausschließlich als Grundlage der Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG heranzuziehenden Behauptungen (9 Ob A 801/94) des Antragstellers vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Jubiläumsgabe nach 25, 30 bzw 35 Dienstjahren insoweit erfüllt, als das subjektive Recht des Dienstnehmers, das ist die Forderung, entstanden, aber nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen nur noch nicht fällig war und daher erst nach Fälligkeit zum durchsetzbaren Recht wurde. Entscheidend ist aber das Entstehen der von der Zurücklegung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren aufschiebend bedingten Forderung, weil sie bereits dann einen Vermögensbestandteil bildete, der abgetreten und verpfändet werden konnte (Mayerhofer in Ehrenzweig Privatrecht3 156). Die Vereinbarung vom 20.6.1963 unterscheidet daher auch zwischen den "im Jahre 1963 anfallenden Dienstjubiläen" und deren "nach Vollendung des Dienstjubiläums" eintretenden Fälligkeit. Der in der Vereinbarung vom 1.12.1992 enthaltene Wortlaut "...erhalten anläßlich von Dienstjubiläen nach dem 31.12.1993...." bringt nichts anderes zum Ausdruck als daß der mit dieser Vereinbarung reduzierte Jubiläumsgeldanspruch für die Dienstjubiläen gilt, bei denen die Voraussetzungen für die Anwartschaft (= Anspruch) nicht bereits mit Ablauf des 31.12.1993 erfüllt waren. Die erst nach dem 31.12.1993 eintretende Fälligkeit ändert am erworbenen Anspruch nichts. Auch die noch nicht fällige Forderung bildete mit dem Ablauf des Diensttages 31.12.1993 eine privatrechtliche unter Eigentumsschutz stehende erdiente Anwartschaft auf die Jubiläumsgabe vergleiche DRdA 1993/45 [Ritzberger-Moser]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.