Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Antragsgegner eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung (Cherny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG II 54). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG legitimiert.Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Antragsgegner eine kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigung (Cherny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch zwei 54). Beide sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG legitimiert.
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB) ausgehend vom objektiven Inhalt der Norm auszulegen. Maßgebend ist dabei der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normgebers. In erster Linie ist daher der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollekvertragsparteien zu berücksichtigen. Es ist dabei zu unterstellen, daß sie eine vernünftige zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen, sowie eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (Kuderna, Die Auslegung von kollektivvertraglichen Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 f; Arb 10.815 = SZ 62/135; DRdA 1994/3 [Jarbornegg]; DRdA 1994/18 [Schwarz], 8 Ob A 229/94, 9 Ob A 207/94).Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB) ausgehend vom objektiven Inhalt der Norm auszulegen. Maßgebend ist dabei der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normgebers. In erster Linie ist daher der Wortsinn, auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollekvertragsparteien zu berücksichtigen. Es ist dabei zu unterstellen, daß sie eine vernünftige zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen, einen Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen, sowie eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (Kuderna, Die Auslegung von kollektivvertraglichen Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 f; Arb 10.815 = SZ 62/135; DRdA 1994/3 [Jarbornegg]; DRdA 1994/18 [Schwarz], 8 Ob A 229/94, 9 Ob A 207/94).
Bei der Wortinterpretation steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab und darf durch die Auslegung nicht überschritten werden (Koziol/Welser Grundriß9 I 21). Es käme dann nur noch eine "Lückenfüllung" in Betracht. Läßt sich ein Sachverhalt auch nicht mit Hilfe vorgenannter Auslegungskriterien unter einen Tatbestand des Kollektivvertrages subsumieren, so kann dies bedeuten, daß an diesen Sachverhalt keine Rechtsfolge geknüpft werden sollte, soferne nicht eine Rechtslücke vorliegt. Eine Lücke ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn die Norm, gemessen an deren Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser aaO 24; DRdA 1994/18 [Schwarz]).Bei der Wortinterpretation steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab und darf durch die Auslegung nicht überschritten werden (Koziol/Welser Grundriß9 römisch eins 21). Es käme dann nur noch eine "Lückenfüllung" in Betracht. Läßt sich ein Sachverhalt auch nicht mit Hilfe vorgenannter Auslegungskriterien unter einen Tatbestand des Kollektivvertrages subsumieren, so kann dies bedeuten, daß an diesen Sachverhalt keine Rechtsfolge geknüpft werden sollte, soferne nicht eine Rechtslücke vorliegt. Eine Lücke ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, wenn die Norm, gemessen an deren Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser aaO 24; DRdA 1994/18 [Schwarz]).
Die Kinderzulage nach Abs 2 steht jedem Dienstnehmer zu, sohin nicht nur dem Verehelichten, für jedes Kind, für das Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht, soferne diese auch bezogen wird. Die Anspruchsberechtigung von Dienstnehmern, die infolge der Scheidung der Ehe den Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren, auf Kinderzuschuß nach Abs 3 bedingt nicht auch das Erfordernis einer derartigen Regelung für Dienstnehmer, bei denen auch ohne Scheidung (und der in der Regel damit verbundenen Haushaltstrennung) der Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe eintritt. Der erkennbare Zweck der kollektivvertraglichen Regelung der Kinderzulage ist, dem Dienstnehmer eine Sozialzulage unter bestimmten Voraussetzungen zur Erleichterung des Lebensaufwandes für das Kind zu gewähren, die aber erkennbar an die Voraussetzung der Haushaltsgemeinschaft und der damit verbundenen Pflege des Kindes und dem höheren Aufwand geknüpft ist. Nur unter den Voraussetzungen der gemeinsamen Lebensführung kommt dem Kind nach dem Verwendungszweck die Kinderzulage auch tatsächlich zugute. Und nur unter diesen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe als Betreuungshilfe (10 Ob 1517/94 mwN). Familienbeihilfe steht der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs 2 FLAG). Dies ist dann der Fall, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern gilt es bei beiden Eltern als haushaltszugehörig. Da für ein Kind Familienbeihilfe aber nur einer Person gewährt wird (§ 7 FLAG) gebührt die Familienbeihilfe bei gemeinsamen Haushalt der Eltern mit dem Kind, wenn beide die Familienbeihilfe beantragen nach § 11 FLAG nur dem Elternteil, der das Kind überwiegend pflegt. Ein Anspruchsberechtigter kann aber zugunsten eines anderen Anspruchsberechtigten auf die Familienbeihilfe verzichten.Die Kinderzulage nach Absatz 2, steht jedem Dienstnehmer zu, sohin nicht nur dem Verehelichten, für jedes Kind, für das Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht, soferne diese auch bezogen wird. Die Anspruchsberechtigung von Dienstnehmern, die infolge der Scheidung der Ehe den Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren, auf Kinderzuschuß nach Absatz 3, bedingt nicht auch das Erfordernis einer derartigen Regelung für Dienstnehmer, bei denen auch ohne Scheidung (und der in der Regel damit verbundenen Haushaltstrennung) der Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe eintritt. Der erkennbare Zweck der kollektivvertraglichen Regelung der Kinderzulage ist, dem Dienstnehmer eine Sozialzulage unter bestimmten Voraussetzungen zur Erleichterung des Lebensaufwandes für das Kind zu gewähren, die aber erkennbar an die Voraussetzung der Haushaltsgemeinschaft und der damit verbundenen Pflege des Kindes und dem höheren Aufwand geknüpft ist. Nur unter den Voraussetzungen der gemeinsamen Lebensführung kommt dem Kind nach dem Verwendungszweck die Kinderzulage auch tatsächlich zugute. Und nur unter diesen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Familienbeihilfe als Betreuungshilfe (10 Ob 1517/94 mwN). Familienbeihilfe steht der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört (Paragraph 2, Absatz 2, FLAG). Dies ist dann der Fall, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Bei gemeinsamen Haushalt der Eltern gilt es bei beiden Eltern als haushaltszugehörig. Da für ein Kind Familienbeihilfe aber nur einer Person gewährt wird (Paragraph 7, FLAG) gebührt die Familienbeihilfe bei gemeinsamen Haushalt der Eltern mit dem Kind, wenn beide die Familienbeihilfe beantragen nach Paragraph 11, FLAG nur dem Elternteil, der das Kind überwiegend pflegt. Ein Anspruchsberechtigter kann aber zugunsten eines anderen Anspruchsberechtigten auf die Familienbeihilfe verzichten.
Daher knüpft der Kollektivvertragsnormgeber entgegen der Meinung des Antragstellers bei den Voraussetzungen der Kinderzulage nicht primär an die Natural- oder Geldunterhaltsverpflichtung des Dienstnehmers an, sondern an die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Pflege und dem damit verbundenen Betreuungsaufwand. Nur unter diesen Voraussetzungen besteht auch Anspruch auf Familienbeihilfe, von dem die Kinderzulage abhängig ist. Auch die Bestimmung des Abs 3 ändert nichts am Zweck der Kinderzulage als einer zusätzlichen freiwilligen Leistung des Dienstgebers. Durch diese Bestimmung soll aber auch, was neu ist, unter den Voraussetzungen der Scheidung, die bei Haushaltstrennung den Verlust der Familienbeihilfe nach sich zieht, die Kinderzulage zwar vom Dienstnehmer bezogen werden, aber dem Kind dadurch zumindest zugutekommen, daß ihm ohne Rücksicht auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes jedenfalls Unterhalt in Höhe von mindestens der doppelten Kinderzulage geleistet wird.Daher knüpft der Kollektivvertragsnormgeber entgegen der Meinung des Antragstellers bei den Voraussetzungen der Kinderzulage nicht primär an die Natural- oder Geldunterhaltsverpflichtung des Dienstnehmers an, sondern an die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Pflege und dem damit verbundenen Betreuungsaufwand. Nur unter diesen Voraussetzungen besteht auch Anspruch auf Familienbeihilfe, von dem die Kinderzulage abhängig ist. Auch die Bestimmung des Absatz 3, ändert nichts am Zweck der Kinderzulage als einer zusätzlichen freiwilligen Leistung des Dienstgebers. Durch diese Bestimmung soll aber auch, was neu ist, unter den Voraussetzungen der Scheidung, die bei Haushaltstrennung den Verlust der Familienbeihilfe nach sich zieht, die Kinderzulage zwar vom Dienstnehmer bezogen werden, aber dem Kind dadurch zumindest zugutekommen, daß ihm ohne Rücksicht auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes jedenfalls Unterhalt in Höhe von mindestens der doppelten Kinderzulage geleistet wird.
Aus der Teleologie und dem eindeutigen Wortlaut des Kollektivvertrages folgt, daß der Normgeber die vom Antragsteller vermißte Rechtsfolge für andere Fälle des Verlustes der Familienbeihilfe ab der Ehescheidung nicht angeordnet hat, ohne daß sich eine Unvollständigkeit der Norm ergibt, sodaß es an einer Gesetzeslücke und der Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung fehlt (DRdA 1994/18 [Schwarz]).
Eine Verletzung des an den Arbeitgeber und nicht an die Kollektivvertragsparteien gerichtete Gleichbehandlungsgebotes des § 2 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetzes durch die Kollektivvertragsparteien liegt nicht vor, weil die Rechtsfolgen des § 2a Gleichbehandlungsgesetz nur bei einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eintreten (Arb 9581; DRdA 1986/6 [kritisch Schwarz]; DRdA 1989/5 [kritisch Rungaldier]; JBl 1991, 468 mwN; RdW 1994, 54 [Rungaldier 50 f]; 9 Ob A 602/92). Der Antrag ist nicht gegen den Arbeitgeber sondern gegen die kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Arbeitgeber gerichtet.Eine Verletzung des an den Arbeitgeber und nicht an die Kollektivvertragsparteien gerichtete Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 2, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetzes durch die Kollektivvertragsparteien liegt nicht vor, weil die Rechtsfolgen des Paragraph 2 a, Gleichbehandlungsgesetz nur bei einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eintreten (Arb 9581; DRdA 1986/6 [kritisch Schwarz]; DRdA 1989/5 [kritisch Rungaldier]; JBl 1991, 468 mwN; RdW 1994, 54 [Rungaldier 50 f]; 9 Ob A 602/92). Der Antrag ist nicht gegen den Arbeitgeber sondern gegen die kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Arbeitgeber gerichtet.
Die Kollektivvertragsparteien sind aber als Normengeber jedenfalls an die Grundrechte, insbesondere an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist (Rebhahn, Gleichbehandlung, Qualifikation und Leistung JBl 1993, 681 f; JBl 1991, 468 mwN; RdW 1994, 54 [Rungaldier 50 f], 9 Ob A 602/92 mwN).
Der Gleichheitssatz ist durch die verfassungsrechtliche Judikatur als allgemeines Sachlichkeitsgebot ausgeformt, das nur dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber bei den einzusetzenden Mitteln zur Zielerreichung völlig ungeeignete verwendet oder die an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren, dh auf keinen vernünftigen Grund beruhenden Differenzierung führen, die eine unverhältnismäßige Benachteiligung zur Folge hat (Holoubeck, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72 f; Klemenz, Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz und zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter 76 f; VfSlg 12.568; SSV-NF 5/26; JBl 1991, 468; DRdA 1994/21 [Novak]). Jedenfalls sind zeitliche Differenzierungen durch eine Stichtagsregelung zulässig und nicht willkürlich (DRdA 1989/5 [Rungaldier]; JBl 1991, 468; 9 Ob A 109/94).
Der für den Anspruch auf Kinderzulage im Kollektivvertrag enthaltene Anknüpfungstatbestand, den auch das Familienlastenausgleichsgesetz für die Familienbeihilfe vorsieht, der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Kind und der Zweck der Kinderzulage, den durch die gemeinsame Lebensführung mit dem Kind gegebenen Pflege- und sonstigem Aufwand zu erleichtern, ist genauso sachlich, wie die Weitergewährung der Kinderzulage nach Scheidung und Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe unter der Voraussetzung der Unterhaltsgewährung in Höhe von zumindest der doppelten Kinderzulage. Dabei wird nämlich berücksichtigt, daß die finanzielle Anspannung bei Scheidung einer Ehe weitaus größer ist, als bei Auflösung einer sonstigen Gemeinschaft, weil abgestellt auf den Regelfall mit Unterhaltsansprüchen der Ehegattin zu rechnen ist und überdies auch eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens umfassendere finanzielle Belastungen nach sich zieht, als die Auflösung einer Lebensgemeinschaft.
Daß die Kollektivvertragsparteien den Kinderzuschuß auch nur für den Fall des durch Scheidung nicht aber auch durch andere Fälle entstandenen Verlustes des Anspruches auf Familienbeihilfe gewähren wollten (Auflösung der Lebensgemeinschaft der Eltern, Ausscheiden des Kindes aus dem gemeinsamen Haushalt) begründet keine unsachliche Differenzierung. Der Gleichheitssatz verbietet es nicht, auf den Regelfall des Verlustes der Familienbeihilfe durch Scheidung der von der Rechtsordnung mit wenigen Ausnahmen, die hier nicht verletzt werden, allein und allgemein anerkannten Familiengemeinschaft der Ehe abzustellen und damit mögliche Härtefälle bei anderen Arten des Verlustes des Anspruches auf Familienbeihilfe in Kauf zu nehmen (DRdA 1986/6 [Mayer-Maly]; JBl 1991, 468; Arb 10.221; 10 Ob S 153/94).
Diese Durchschnittsbetrachtung widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung (Arb 10.221).
Da der Normengeber den Anspruch auf Kinderzulage an keine vom Geschlecht des Dienstnehmers abhängigen Voraussetzungen gebunden hat, liegt auch keine Diskriminierung der Männer vor. Bei Scheidung zweier dem persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages unterliegender Dienstnehmer befindet sich in der Regel der Fälle das Kind weiterhin im Haushalt der Mutter, der dann auch nach § 8 III Abs 2 KV die Kinderzulage zusteht. Fällt nur der nicht nach der Scheidung der Ehe die Pflege des Kindes innehabende Elternteil unter den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages, erhält er die Kinderzulage nur unter den Voraussetzungen des Abs 3. Nicht die Regelung selbst ist diskriminierend, weil sie geschlechtsneutral ist und auch nicht im Ergebnis Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in deutlich überwiegendem Ausmaß benachteiligt (Eichinger in Rungaldier, Österreichisches Arbeitsrecht und das Recht der EG 210 f; 9 Ob A 801/94). Die vom Antragsteller als diskriminierend angesehene Wirkung der Regelung tritt nur deshalb ein, weil außerhalb der Regelung liegende Umstände hinzutreten, wie, wem Pflege und Erziehung des Kindes nach der Scheidung zusteht, bzw ob beide Elternteile unter den Geltungsbereich des KV fallen bzw sie eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.Da der Normengeber den Anspruch auf Kinderzulage an keine vom Geschlecht des Dienstnehmers abhängigen Voraussetzungen gebunden hat, liegt auch keine Diskriminierung der Männer vor. Bei Scheidung zweier dem persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages unterliegender Dienstnehmer befindet sich in der Regel der Fälle das Kind weiterhin im Haushalt der Mutter, der dann auch nach Paragraph 8, römisch drei Absatz 2, KV die Kinderzulage zusteht. Fällt nur der nicht nach der Scheidung der Ehe die Pflege des Kindes innehabende Elternteil unter den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages, erhält er die Kinderzulage nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3, Nicht die Regelung selbst ist diskriminierend, weil sie geschlechtsneutral ist und auch nicht im Ergebnis Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in deutlich überwiegendem Ausmaß benachteiligt (Eichinger in Rungaldier, Österreichisches Arbeitsrecht und das Recht der EG 210 f; 9 Ob A 801/94). Die vom Antragsteller als diskriminierend angesehene Wirkung der Regelung tritt nur deshalb ein, weil außerhalb der Regelung liegende Umstände hinzutreten, wie, wem Pflege und Erziehung des Kindes nach der Scheidung zusteht, bzw ob beide Elternteile unter den Geltungsbereich des KV fallen bzw sie eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind.
Eine neue gesetzliche Vorschrift im Sinne eines Gesetzes im materiellen Sinn ist mangels einer Rückwirkungsanordnung nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben, wenn also alle dazugehörigen Umstände eingetreten sind (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 1 f zu § 5; SSV-NF 3/134). Nur bei Dauertatbeständen ist der in den Zeitraum der Geltung der neuen Rechtsnorm fallende Abschnitt nach neuem Recht zu beurteilen (ZAS 1981/24). § 8 III Abs 3 ist zur Gänze neues Recht, sodaß alle anspruchsbegründenden Umstände nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eintreten müssen, wozu aber neben dem Antrag auch die Scheidung und der damit zusammenhängende Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe gehört. Da Stichtagsregelungen unbedenklich sind, verstößt die je nach dem Zeitpunkt der Scheidung eintretende differenzierte Behandlung des Dienstnehmers durch den Kollektivvertrag weder gegen § 879 ABGB noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.Eine neue gesetzliche Vorschrift im Sinne eines Gesetzes im materiellen Sinn ist mangels einer Rückwirkungsanordnung nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten verwirklicht haben, wenn also alle dazugehörigen Umstände eingetreten sind (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 1 f zu Paragraph 5,; SSV-NF 3/134). Nur bei Dauertatbeständen ist der in den Zeitraum der Geltung der neuen Rechtsnorm fallende Abschnitt nach neuem Recht zu beurteilen (ZAS 1981/24). Paragraph 8, römisch drei Absatz 3, ist zur Gänze neues Recht, sodaß alle anspruchsbegründenden Umstände nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eintreten müssen, wozu aber neben dem Antrag auch die Scheidung und der damit zusammenhängende Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe gehört. Da Stichtagsregelungen unbedenklich sind, verstößt die je nach dem Zeitpunkt der Scheidung eintretende differenzierte Behandlung des Dienstnehmers durch den Kollektivvertrag weder gegen Paragraph 879, ABGB noch gegen den Gleichheitsgrundsatz.