Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war mit dem am 17.2.1923 geborenen Franz M***** verheiratet. Die Ehe wurde am 27.4.1988 geschieden. Die Eheleute hatten zuvor schon seit dem Jahr 1981 getrennt gelebt, nachdem der Mann eine Verbindung mit einer anderen Frau eingegangen war. Mit Vergleich vom 21.6.1988 verpflichtete sich Franz M*****, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 16.000 S zu leisten. Der geschiedene Mann der Klägerin ging in der Folge eine neue Ehe ein. Am 7.11.1991 verstarb er.
Franz M***** hatte mit der beklagten Partei, bei der er als leitender Angestellter beschäftigt war, am 12.1.1970 einen Vertrag geschlossen, in dessen Punkt 2. ihm für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit oder bei Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen des 65.Lebensjahres ein Ruhegenuß 5.000 S zugesagt wurde, der gemäß Punkt 6. wertgesichert war. Punkt 2. dieses Vertrages trifft folgende Regelung:
"Wenn Herr Prok.M***** während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder während der Zeit des Bezuges eines Ruhegenusses stirbt, gebührt seiner Witwe, Frau Erika M***** geborene F*****, geboren am 13. September 1923 ab dem Todestag bis zu ihrer eventuellen Wiederverehelichung oder Eingehen einer ehegleichen Verbindung ein Ruhegenuß in der Höhe der Hälfte des Herrn Prok.M***** nach Punkt 2 zustehenden Ruhegenusses.
Franz M***** erzählte der Klägerin unmittelbar nach Abschluß des Vertrages von der Vereinbarung und teilte ihr insbesondere mit, daß sie nach seinem Tod die Hälfte der Pension erhalten werde; sie werde zum Zweck ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Versorgung eine Witwenpension erhalten. Da die Ehe damals noch gut war, wurde die Frage, was im Fall eines Scheiterns der Ehe gelten solle, nicht erörtert.
Die Aufnahme der genauen Bezeichnung der Ehegattin in den Vertrag erfolgte deshalb, weil die beklagte Partei die Person der Berechtigten kennen will und verhindert werden soll, daß im Fall einer neuerlichen Eheschließung eine allenfalls jüngere Frau in den längeren Genuß der Pensionsleistung gelangt.
Franz M*****, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Angestellter der klagenden Partei war und bis 1987 noch im Handelsregister als Prokurist der klagenden Partei eingetragen war, war seit 1979 Dienstnehmer der zum Firmenverband gehörenden M***** B***** GmbH, die in der Folge in die M***** B***** AG umgewandelt wurde. Am 21.1.1987 wurde zwischen der M***** B***** GmbH und Franz M***** ein Pensionsregelungsvertrag geschlossen, in dessen Punkt II festgehalten wurde, daß dies unter Aufrechterhaltung sämtlicher Rechte aufgrund des Vertrages vom 12.1.1970 erfolge. Der Vertrag enthält im weiteren (auszugsweise) folgende Bestimmungen:
"Punkt III
Herr Direktor iR Franz M***** wird ab 1.1.1987 in Abänderung der Ruhegenußbestimmungen laut Punkt 2 des genannten Vertrages und in Angleichung an die Ruhegenußansprüche vergleichbarer Bankangestellter ein Ruhegenuß in der Höhe von 60 % seines letzten Jahresbezuges eingeräumt....(im weiteren findet sich die Anordnung einer Wertsicherung)
Punkt IV
Die M***** B***** GmbH erteilt diese Pensionszusage Herrn Direktor iR Franz M*****, soweit sie über die Ansprüche aufgrund des Vertrages vom 12.1.1970 hinausgehen, auf jederzeitigen Widerruf und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß Herr Direktor iR Franz M***** auf diesen erhöhten Pensionsanspruch keinen Anspruch erwirbt oder im Lauf der Zeit erwerben kann."
Der Klägerin waren dieser Vertrag und die Einzelheiten der beruflichen Verwendung ihres Gatten nicht bekannt; sie wußte nur, daß Franz M***** im weiteren Leiter der M***** B***** war. Sie wurde vom Pensionsregelungsvertrag weder von Franz M***** noch von der beklagten Partei oder der M***** B***** verständigt.
Mit Schreiben vom 4.5.1987, ein knappes Jahr vor der Scheidung nahm Franz M***** geringfügige Korrekturen am Pensionsregelungsvertrag vor. Dieses Schreiben schickte er an den Vorstandsdirektor der beklagten Partei, der damals auch Vorsitzender des Aufsichtsrates der M***** B***** war. Der letzte Absatz dieses Schreibens lautet:
"Gleichzeitig bitte ich um Anmerkung in den ursprünglichen Bedingungen des Rechtsverhältnisses des Vertrages vom 12.1.1970, daß im Fall meines Ablebens nicht Frau Erika M*****, geboren am 13.9.1923 - mit welcher ich in Scheidung lebe - sondern Frau Herta H*****, geboren am 12.9.1932, Nutznießerin meiner Pension im entsprechenden Ausmaß sein soll." Von diesem Schreiben hatte die Klägerin keine Kenntnis.
Die Firmenpension wurde an Franz M***** von der M***** B***** AG ausgezahlt. Die klagende Partei hatte die für die Pension gebildeten Rücklagen an dieses Unternehmen übertragen.
Nach dem Ableben Franz M***** wurde die Pensionsleistung weder an die Klägerin noch an die zweite Ehegattin ausgezahlt. Die Klägerin bezieht eine eigene ASVG-Pension sowie eine Witwenpension nach Franz M***** im Betrag von insgesamt 17.000 S.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 73.161 S an Pensionsleistungen für die Monate Dezember 1991 bis Oktober 1992 in der Höhe von (unter Berücksichtigung der Wertsicherung) je 6.651 S. Die Pensionsvereinbarung sei weder aufgehoben noch abgeändert worden; auch nicht nach der Wiederverehelichung des Verstorbenen. Wesentlich sei dabei, daß die Klägerin mit ihrem Namen, Geburtsdatum und Mädchennamen genau bezeichnet worden sei. Daraus ergebe sich der Wille beider Vertragsteile, daß die Zusage des Ruhegenusses trotz Scheidung der Ehe aufrecht bleiben solle.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Daraus, daß in der Formulierung der Vereinbarung ausdrücklich von der Witwe die Rede sei, ergebe sich, daß die Pension nur unter der Voraussetzung gebührt hätte, daß die Klägerin mit dem seinerzeitigen Dienstnehmer der beklagten Partei in aufrechter Ehe gelebt hätte. Die genaue Bezeichnung der Klägerin sei dahin zu verstehen, daß nicht jede Frau, mit der Franz M***** bei dessen Tod in aufrechter Ehe gelebt hätte, Anspruch auf die Pension haben sollte, sondern, unter dieser Voraussetzung eben nur die Klägerin. Es habe dem Willen der Vertragspartner entsprochen, den Witwenpensionsanspruch derart zu limitieren, um zu verhindern, daß die Pensionsverpflichtung des Dienstgebers durch Heirat des Dienstnehmers mit einer wesentlich jüngeren Person nach Vertragsabschluß entscheidend verteuert würde. Franz M***** habe auch, als er am 1.1.1987 in den Ruhestand getreten sei, ausdrücklich ersucht, eine allfällige Witwenpension nicht an die Klägerin auszuzahlen. In diesem Sinne sei der Vertrag vom 12.1.1970 abgeändert worden. Zwischen Franz M***** und der M***** B***** GmbH sei ausdrücklich vereinbart worden, daß alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die M***** B***** GmbH übergehen. Die Pensionsauszahlungen seien in der Folge auch durch dieses Unternehmen erfolgt. Die klagende Partei sei daher passiv nicht legitimiert.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt. Dem Vertrag vom 12.1.1970 sei keine Einschränkung dahin zu entnehmen, daß der gemäß Punkt 3 eingeräumte Anspruch für den Fall der nachträglichen Scheidung der Ehe keine Geltung haben sollte. Dies könne auch aus der Verwendung des Wortes "Witwe" nicht geschlossen werden, zumal auch nach den Normen des Sozialversicherungsrechtes der Terminus Witwenpension sowohl für Ansprüche der in aufrechter Ehe lebenden wie auch der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen verwendet werde. Hätte die beklagte Partei das Pensionsrecht der Klägerin auf den Fall des aufrechten Bestandes der Ehe im Todeszeitpunkt ihres ehemaligen Dienstnehmers beschränken wollen, so hätte sie in den Vertrag eine entsprechende Einschränkung aufnehmen müssen, wie dies etwa für den Fall der späteren Eheschließung der Witwe oder das Eingehen einer eheähnlichen Verbindung vorgesehen worden sei. Daß die von der Beklagten behauptete Beschränkung des Anspruches nicht gewünscht worden sei, ergebe sich daraus, daß Franz M***** nach der Scheidung an die beklagte Partei mit dem ausdrücklichen Wunsch herangetreten sei, die Pension an die Klägerin nicht auszuzahlen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Vereinbarung im Sinne des Prozeßstandpunktes der beklagten Partei beschränkt gewesen wäre. Bei der Vereinbarung der Witwenleistungen handle es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, aus dem die Klägerin als Begünstigte unmittelbar Rechte erworben habe. Die Vertragsparteien hätten diesen Vertrag später zum Nachteil der Klägerin nicht mehr abändern oder aufheben können. Der unmittelbare Rechtserwerb der Klägerin sei mit Abschluß des Vertrages erfolgt. Der Einwand der mangelnden Passivlegitmation schlage nicht durch. Im Vertrag vom 21.1.1987 werde ausdrücklich davon gesprochen, daß auch zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses sämtliche Rechte aus dem zwischen Franz M***** und der beklagten Partei am 12.1.1970 abgeschlossenen Vertrag aufrecht blieben; darüberhinaus sei lediglich eine Erhöhung der Ruhegenußleistung vorgesehen. Die Übernahme der Haftung für die Pensionsleistung in dem dem Vertrag vom 12.1.1970 entsprechenden Umfang durch die M***** B***** GmbH sei nicht als Schuldnerwechsel sondern nur als Schuldbeitritt zu verstehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, erachtete die von der Berufungswerberin gegen die Richtigkeit der Feststellungen vorgetragenen Bedenken nicht für berechtigt und trat im wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des Vertrages ergebe sich, daß den Vertragsparteien die wirtschaftliche Versorgung einer in der Regel im Fall des Todes des Dienstnehmers schon im höheren Alter stehenden Witwe wichtiger gewesen sei, als die Abgrenzung, ob die Ehe im Todestag noch aufrecht bestand. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, daß die Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Gatten einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 16.000 S hatte und nur eine geringfügige ASVG-Pension bezog. Sie sei daher von der Versorgung durch ihren Gatten voll abhängig gewesen. Gerade die wirtschaftliche Absicherung der Klägerin auch nach dem Tod Franz M***** sei aber Zweck des Pensionsvertrages gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.