Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/35, 2/52, 4/21 und 22, 5/35, 81 und 128, 6/8 und 80, 7/78 ua).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/35, 2/52, 4/21 und 22, 5/35, 81 und 128, 6/8 und 80, 7/78 ua).
Dieser Senat hat auch schon dargelegt, daß er gegen die Anwendung des § 86 Abs 3 Z 1 und Z 2 ASVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitssatz) keine Bedenken hat (SSV-NF 4/21). Die Ausführungen in der Revision sind nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.Dieser Senat hat auch schon dargelegt, daß er gegen die Anwendung des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, ASVG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitssatz) keine Bedenken hat (SSV-NF 4/21). Die Ausführungen in der Revision sind nicht geeignet, solche Bedenken zu erwecken.
Nach seit VfSlg 1451 stRsp des Verfassungsgerichtshofes bindet der Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber und gestattet diesem nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen, die relevante Unterschiede im Tatsachenbereich voraussetzen. Der Gesetzgeber muß an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen (Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht 366f mwN).
Witwen- und Witwerpensionen, die binnen sechs Monaten nach Eintritt des Todes des Versicherten beantragt werden, fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Tod des Versicherten) bzw mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten (nach einem Pensionsempfänger) an (§ 86 Abs 3 Z 1 Sätze 1 und 2 ASVG). Alterspension und Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, die binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden, fallen ebenfalls mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bzw mit dem deren Erfüllung folgenden Monatsersten an (Z 2 Satz 1 des zit Abs).Witwen- und Witwerpensionen, die binnen sechs Monaten nach Eintritt des Todes des Versicherten beantragt werden, fallen mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Tod des Versicherten) bzw mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten (nach einem Pensionsempfänger) an (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Sätze 1 und 2 ASVG). Alterspension und Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, die binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden, fallen ebenfalls mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bzw mit dem deren Erfüllung folgenden Monatsersten an (Ziffer 2, Satz 1 des zit Abs).
Witwen- und Witwerpensionen, die erst nach Ablauf der erwähnten sechsmonatigen Antragsfrist und Alterspensionen und Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Ablauf der genannten einmonatigen Frist beantragt werden, fallen hingegen erst mit dem Tag der Antragstellung (Z 1 Satz 4 des zit Abs) bzw mit dem Stichtag (Z 2 Satz 2 des zit Abs) an. Letzterer ist aber, wenn er auf einen Monatserstern fällt, ohnehin der Antragstag, sonst der diesem folgende Monatserste (§ 223 Abs 2 Satz 2 ASVG).Witwen- und Witwerpensionen, die erst nach Ablauf der erwähnten sechsmonatigen Antragsfrist und Alterspensionen und Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit, die erst nach Ablauf der genannten einmonatigen Frist beantragt werden, fallen hingegen erst mit dem Tag der Antragstellung (Ziffer eins, Satz 4 des zit Abs) bzw mit dem Stichtag (Ziffer 2, Satz 2 des zit Abs) an. Letzterer ist aber, wenn er auf einen Monatserstern fällt, ohnehin der Antragstag, sonst der diesem folgende Monatserste (Paragraph 223, Absatz 2, Satz 2 ASVG).
Zwischen den Regelungen der Z 1 und der Z 2 des § 86 Abs 3 ASVG bestehen daher keine hinsichtlich des Gleichheitssatzes bedenklichen Differenzierungen.Zwischen den Regelungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 86, Absatz 3, ASVG bestehen daher keine hinsichtlich des Gleichheitssatzes bedenklichen Differenzierungen.
Der Senat hält auch die unterschiedlichen Regelungen des Anfalles der Hinterbliebenenleistungen in den Sätzen 1 und 4 des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung - für verfassungsrechtlich unbedenklich. Daß Witwen- und Witwerpensionen, die nicht binnen der im Satz 1 bestimmten Frist, sondern unter Umständen erst viele Jahre - im vorliegenden Fall fast 23 Jahre - nach dem Tod des Versicherten beantragt werden, erst mit dem Tag der (späteren) Antragstellung anfallen, ist sachlich durch das in der Pensionsversicherung geltende Antragsprinzip gerechtfertigt. Dadurch soll vermieden werden, daß die Versicherungsträger und die Versichertengemeinschaft mit hohen Pensionsnachzahlungen für Zeiträume belastet werden, für die erst nachträglich ein Leistungsantrag gestellt wurde. Eine Ausnahme ist für Witwen- und Witwerpensionen im § 86 Abs 3 Z 1 Satz 6 ASVG nur insoweit vorgesehen, als bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung beginnt. Die Sätze 3, 5 und 7 leg cit beziehen sich nur auf den Anfall von Waisenpensionen. Sie sind ein Teil des besonderen gesetzlichen Schutzes, unter dem Minderjährige und sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigte nach § 21 Abs 1 ABGB stehen.Der Senat hält auch die unterschiedlichen Regelungen des Anfalles der Hinterbliebenenleistungen in den Sätzen 1 und 4 des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG - entgegen der in der Revision vertretenen Meinung - für verfassungsrechtlich unbedenklich. Daß Witwen- und Witwerpensionen, die nicht binnen der im Satz 1 bestimmten Frist, sondern unter Umständen erst viele Jahre - im vorliegenden Fall fast 23 Jahre - nach dem Tod des Versicherten beantragt werden, erst mit dem Tag der (späteren) Antragstellung anfallen, ist sachlich durch das in der Pensionsversicherung geltende Antragsprinzip gerechtfertigt. Dadurch soll vermieden werden, daß die Versicherungsträger und die Versichertengemeinschaft mit hohen Pensionsnachzahlungen für Zeiträume belastet werden, für die erst nachträglich ein Leistungsantrag gestellt wurde. Eine Ausnahme ist für Witwen- und Witwerpensionen im Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 6 ASVG nur insoweit vorgesehen, als bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung beginnt. Die Sätze 3, 5 und 7 leg cit beziehen sich nur auf den Anfall von Waisenpensionen. Sie sind ein Teil des besonderen gesetzlichen Schutzes, unter dem Minderjährige und sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigte nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB stehen.
Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin enthält das Pensionsgesetz 1965, BGBl 340 nicht nur die Verjährungsbestimmungen des § 40 Abs 1, wonach der Anspruch auf rückständige Leistungen .... in drei Jahren nach seiner Entstehung verjährt. Nach § 63 Abs 1 Z 1 leg cit gebürt Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, Pensionsversorgung nur auf Antrag. Wenn dieser nicht binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde, gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem Tag an. Abgesehen davon handelt es sich nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes beim Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und beim Pensionsrecht der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen als Teil des öffentlichen Dienstrechtes andererseits um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, die unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht verglichen werden können (SSV-NF 5/74 und 7/16 jeweils mwN).Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin enthält das Pensionsgesetz 1965, BGBl 340 nicht nur die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins,, wonach der Anspruch auf rückständige Leistungen .... in drei Jahren nach seiner Entstehung verjährt. Nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit gebürt Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, Pensionsversorgung nur auf Antrag. Wenn dieser nicht binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde, gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem Tag an. Abgesehen davon handelt es sich nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes beim Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und beim Pensionsrecht der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen als Teil des öffentlichen Dienstrechtes andererseits um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, die unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht verglichen werden können (SSV-NF 5/74 und 7/16 jeweils mwN).
Der Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Anlaß zu der in der Revision angeregten Antragstellung gemäß Art 89 Abs 2 B-VG.Der Oberste Gerichtshof sieht daher keinen Anlaß zu der in der Revision angeregten Antragstellung gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.