Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt.
Zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß Berufsschutz nur bestehe, wenn eine bestimmte Tätigkeit während des Beobachtungszeitraumes von 15 Jahren vor dem Stichtag während mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt wurde. Gemäß § 255 Abs 1 ASVG gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Gemäß § 255 Abs 2 ASVG gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten als überwiegend, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden.Zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß Berufsschutz nur bestehe, wenn eine bestimmte Tätigkeit während des Beobachtungszeitraumes von 15 Jahren vor dem Stichtag während mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt wurde. Gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Gemäß Paragraph 255, Absatz 2, ASVG gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten als überwiegend, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden.
Aus der Verwendung des Plurals ("Berufe") in § 255 Abs 1 und 2 ASVG ergibt sich, daß nicht gefordert wird, daß ein und derselbe Beruf während der Beitragsmonate im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübt wird. Berufsschutz wird vielmehr auch erworben, wenn während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mehrere erlernte oder angelernte Berufe ausgeübt wurden, sofern nur die Summe der dadurch erworbenen Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während derer unqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, übersteigt. Dies zeigt auch klar der letzte Satzteil des § 255 Abs 1 (arg "in jedem dieser Berufe"). Darin unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG vom Fall der vorzeitigen Alterspension gemäß § 253 d ASVG (früher Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG). Im letzteren Fall stellt das Gesetz (§ 253 d Abs 1 Z 3 ASVG) unter Verwendung der Einzahl darauf ab, daß während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde und der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Unterschied zu der Fassung des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tritt dabei deutlich zu Tage.Aus der Verwendung des Plurals ("Berufe") in Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ergibt sich, daß nicht gefordert wird, daß ein und derselbe Beruf während der Beitragsmonate im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübt wird. Berufsschutz wird vielmehr auch erworben, wenn während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag mehrere erlernte oder angelernte Berufe ausgeübt wurden, sofern nur die Summe der dadurch erworbenen Beitragsmonate die Zahl der Beitragsmonate, während derer unqualifizierte Tätigkeiten verrichtet wurden, übersteigt. Dies zeigt auch klar der letzte Satzteil des Paragraph 255, Absatz eins, (arg "in jedem dieser Berufe"). Darin unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG vom Fall der vorzeitigen Alterspension gemäß Paragraph 253, d ASVG (früher Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG). Im letzteren Fall stellt das Gesetz (Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) unter Verwendung der Einzahl darauf ab, daß während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde und der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Unterschied zu der Fassung des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tritt dabei deutlich zu Tage.
In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, daß dann, wenn der Versicherte in den letzten 15 Jahren in mehreren erlernten Berufen tätig war, Invalidität dann vorliegt, wenn seine Arbeitsfähigkeit nicht nur im zuletzt ausgeübten oder überwiegend ausgeübten, sondern in jedem dieser Berufe auf weniger als die Hälfte der eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (SSV-NF 6/19, 5/65, 4/143, zuletzt 10 Ob S 75/94 mwN).
Daß der Kläger nicht nur einen Beruf während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend ausgeübt hat, steht daher der Annahme des Berufsschutzes grundsätzlich nicht entgegen. Ein solcher könnte auch bestehen, wenn der Kläger mehrere angelernte (dafür, daß der Kläger einen Beruf erlernt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte) Berufe in Summe während mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hätte.
Der Kläger behauptete, er habe in den letzten 15 Jahren die angelernten Berufe eines Maurers, Kranführers und Zimmerers überwiegend ausgeübt. Dieses Vorbringen blieb ungeprüft. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger als Betonierer, Kranfahrer, Hausmeister und Kranführer tätig gewesen sei, ohne zu klären, welche Tätigkeiten der Kläger dabei im einzelnen verrichtete. Ohne genaue Feststellung des Inhaltes der verrichteten Tätigkeiten kann aber nicht beurteilt werden, ob diese im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert waren. Es trifft wohl zu, daß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß es sich bei der Tätigkeit eines Kranführers nicht um einen angelernten Beruf handelt (SSV-NF 7/90). Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die Tätigkeit des Kranführens selbst. Hätte der Kläger etwa auch in größerem Umfang Reparatur- und Wartungsarbeiten verrichtet, könnte eine qualifizierte Tätigkeit vorliegen. In gleicher Weise sagt die Berufsbezeichnung Betonierer nichts darüber aus, ob der Kläger dabei nicht qualifizierte Maurer- oder Schalertätigkeiten verrichtete. Sollten die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes durch diese Tätigkeiten erfüllt sein, so käme dem Kläger Berufsschutz zu, weil sie zusammen während mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt wurden.Der Kläger behauptete, er habe in den letzten 15 Jahren die angelernten Berufe eines Maurers, Kranführers und Zimmerers überwiegend ausgeübt. Dieses Vorbringen blieb ungeprüft. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger als Betonierer, Kranfahrer, Hausmeister und Kranführer tätig gewesen sei, ohne zu klären, welche Tätigkeiten der Kläger dabei im einzelnen verrichtete. Ohne genaue Feststellung des Inhaltes der verrichteten Tätigkeiten kann aber nicht beurteilt werden, ob diese im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert waren. Es trifft wohl zu, daß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß es sich bei der Tätigkeit eines Kranführers nicht um einen angelernten Beruf handelt (SSV-NF 7/90). Diese Aussage bezieht sich jedoch nur auf die Tätigkeit des Kranführens selbst. Hätte der Kläger etwa auch in größerem Umfang Reparatur- und Wartungsarbeiten verrichtet, könnte eine qualifizierte Tätigkeit vorliegen. In gleicher Weise sagt die Berufsbezeichnung Betonierer nichts darüber aus, ob der Kläger dabei nicht qualifizierte Maurer- oder Schalertätigkeiten verrichtete. Sollten die Voraussetzungen für die Annahme eines angelernten Berufes durch diese Tätigkeiten erfüllt sein, so käme dem Kläger Berufsschutz zu, weil sie zusammen während mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt wurden.
Zu diesen Fragen fehlen sohin wesentliche Feststellungen. Abgesehen davon, daß der Kläger entsprechende Prozeßbehauptungen aufstellte, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, die für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger Berufsschutz genießt, wesentlichen Fragen von Amts wegen zu prüfen (SSV-NF 4/119 ua). Das Verfahren erweist sich daher ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.