Die Revision der Klägerin ist berechtigt.
Die vom Revisionswerber geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die vom Revisionswerber geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht sei von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ohne Beweiswiederholung abgegangen und habe dadurch den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt, ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat den Kundenbetreuern der Klägerin - abgesehen vom Abteilungsleiter Sch***** - die Sachkunde „im Wertpapierbereich“ abgesprochen (S. 17 des Ersturteils), und hat entgegen der Ansicht der Klägerin das Berufungsgericht keine dieser Feststellung widersprechende Aussage getroffen. Aus dem diesbezüglichen Satzgefüge (siehe S. 13 des Berufungsurteils) ergibt sich nämlich, daß das Berufungsgericht den „übrigen Kundenbetreuern“ der Klägerin und dem Beklagten die entsprechende Sachkunde im „Wertpapierbereich“ abspricht, nicht aber dem Sachbearbeiter Sch*****, denn das Wort „letzterer“ bezieht sich auf den Beklagten. Ganz abgesehen davon ist es hier unerheblich, ob einer der Angestellten der Klägerin in bezug auf das Geschäft mit Optionen sachkundig war, denn der Beklagte wurde - wie sich aus den Feststellungen ergibt und wozu noch Stellung zu nehmen sein wird - entsprechend beraten und gewarnt.
Die Berufung des Beklagten ist äußerst unsystematisch abgefaßt. Es ist aber aus deren Punkt I eindeutig zu entnehmen, daß der Berufungswerber dem Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung in bezug auf die Sorgfalts- und Warnpflichten der Klägerin vorwirft. Darüber hinaus ist auch in dem als Rechtsrüge bezeichneten Teil der Berufung die Verletzung der Warn- und Sorgfaltspflichten ausdrücklich releviert worden. Der Beklagte hat daher in seiner Berufung auch eine wirksame Rechtsrüge erhoben.Die Berufung des Beklagten ist äußerst unsystematisch abgefaßt. Es ist aber aus deren Punkt römisch eins eindeutig zu entnehmen, daß der Berufungswerber dem Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung in bezug auf die Sorgfalts- und Warnpflichten der Klägerin vorwirft. Darüber hinaus ist auch in dem als Rechtsrüge bezeichneten Teil der Berufung die Verletzung der Warn- und Sorgfaltspflichten ausdrücklich releviert worden. Der Beklagte hat daher in seiner Berufung auch eine wirksame Rechtsrüge erhoben.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der Beklagte über Anraten eines Angestellten der Klägerin ins Wertpapiergeschäft eingestiegen ist (S. 6 f des Ersturteils). Er hat sich immer wieder von Angestellten der Klägerin beraten lassen (S. 12 des Ersturteils) und hat bis Oktober 1985 fast nur Aufträge zum An- und Verkauf von Aktien erteilt (S. 14 des Ersturteils). Das Debet auf dem Verrechnungskonto erhöhte sich im Jahre 1986 sehr stark, als sich der Beklagte verstärkt am Handel mit Call-Optionen und Optionsscheinen beteiligte (S. 19 des Ersturteils). Die Angestellten der Klägerin haben aus Sparguthaben des Beklagten von sich aus dessen Schuldsaldo auf dem Verrechnungskonto abgedeckt (S. 15 des Ersturteils); dieses Konto war letztmals am 11.10.1984 glattgestellt, danach bestand immer ein Debet (S. 16 f des Ersturteils). Auch war dem Beklagten seitens der Klägerin empfohlen worden, mit Optionen zu handeln, obwohl sich der Beklagte vorher noch nie mit solchen Geschäften befaßt hatte (S. 17 des Ersturteils). Der Beklagte wurde allerdings ausdrücklich auf das bei Optionen bestehende besondere Risiko hingewiesen und ihm nahegelegt, für solche Geschäfte nur kleinere Beträge einzusetzen (S. 17 f des Ersturteils).
Ausgehend von diesem Sachverhalt liegt eine Verletzung der der Klägerin als Bank obliegenden Sorgfalts- und Warnpflicht nicht vor. Richtig ist, daß bei Abschluß von Effektengeschäften das Interesse des Bankkunden gegenüber jenem der Bank prävaliert. Demnach ist ein sehr strenger Maßstab an die von einer Bank anzuwendende Sorgfalt anzulegen. Der Kunde darf darauf vertrauen, daß die Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und ihn umfassend berät. Daß er selbst - nach der Behauptung der Klägerin - sachkundig ist, schließt seine Schutzbedürftigkeit nicht aus. Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht (ÖBA 1994, 156; ÖBA 1993, 987; JBl 1992, 711; SZ 59/222; SZ 58/69; SZ 54/179; SZ 45/75).
Die Anforderungen an die Aufklärungs(Warn)pflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, zu deren Finanzierung der Bankkunde Kredit in Anspruch nimmt (SZ 61/148; SZ 58/69; SZ 57/70). Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193; 3 Ob 506/88; HS 16.947 uva). Nun hat der Beklagte gar nicht eingewendet, daß er beim Ankauf bestimmter Wertpapiere falsch oder ungenügend beraten worden und ihm deshalb ein Schaden entstanden sei. Sein Verlust ist vielmehr dadurch eingetreten, daß ganz allgemein bei Wertpapieren im Oktober 1987 ein Kursverlust von etwa 50 % stattfand, wobei der Kursverlust bei Optionen und Optionsscheinen noch höher ausfiel (S. 21 des Ersturteils). Auf das bei Optionen bestehende besondere Risiko wurde der Beklagte von der Klägerin aber ausdrücklich hingewiesen, ja es wurde ihm sogar nahegelegt, nur kleinere Beträge in diesem hochspekulativen Bereich einzusetzen. Der vorliegende Fall ist mit dem der von Iro (ÖBA 1994, 158) kritisierten Entscheidung ÖBA 1994, 156 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Dort ging es um den Ankauf ganz bestimmter Optionsscheine, vor deren Ankauf die Bank dem Kunden hätte abraten müssen. In solchen Fällen soll es nicht genügen (vgl. dagegen Iro aaO), allgemein auf die Risikoträchtigkeit des beabsichtigten Optionsscheinkaufes hinzuweisen. Kaufte der Beklagte hingegen in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen bzw. Optionsscheine an und machte selbst er der Klägerin wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, daß ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warn- und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, daß sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat. Eine andere Vorgangsweise käme wohl auch einer völligen Bevormundung des - spekulierenden - Bankkunden gleich. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Bank bei Unterdeckung üblicherweise von ihren Kunden Einzahlungen, weitere Sicherheiten oder den Verkauf von Wertpapieren verlangt und intern bestimmte Belehnungsgrenzen galten (S. 19 f des Ersturteils). Unter Berücksichtigung des Verrechnungs- und des Wertpapierkontos ergab sich auch noch Ende 1986 ein deutlich positiver Wert der Veranlagung (knapp S 4 Mill.), sodaß die Klägerin nicht verhalten war, Aufträge des Beklagten generell abzulehnen und weitergehende Maßnahmen zur Abdeckung des Schuldsaldos, als sie ohnehin getroffen wurden, vorzunehmen. Der Beklagte verfügte übrigens über eine gute Bonität, zumal er in der Zeit vom 13.5.1981 bis 28.10.1985 Einzahlungen in der Höhe von knapp S 11 Mio. tätigte, denen Auszahlungen im Betrage von lediglich knapp S 6 Mio. gegenüberstanden (S. 20 des Ersturteils).Die Anforderungen an die Aufklärungs(Warn)pflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß. Dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, zu deren Finanzierung der Bankkunde Kredit in Anspruch nimmt (SZ 61/148; SZ 58/69; SZ 57/70). Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193; 3 Ob 506/88; HS 16.947 uva). Nun hat der Beklagte gar nicht eingewendet, daß er beim Ankauf bestimmter Wertpapiere falsch oder ungenügend beraten worden und ihm deshalb ein Schaden entstanden sei. Sein Verlust ist vielmehr dadurch eingetreten, daß ganz allgemein bei Wertpapieren im Oktober 1987 ein Kursverlust von etwa 50 % stattfand, wobei der Kursverlust bei Optionen und Optionsscheinen noch höher ausfiel (S. 21 des Ersturteils). Auf das bei Optionen bestehende besondere Risiko wurde der Beklagte von der Klägerin aber ausdrücklich hingewiesen, ja es wurde ihm sogar nahegelegt, nur kleinere Beträge in diesem hochspekulativen Bereich einzusetzen. Der vorliegende Fall ist mit dem der von Iro (ÖBA 1994, 158) kritisierten Entscheidung ÖBA 1994, 156 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar: Dort ging es um den Ankauf ganz bestimmter Optionsscheine, vor deren Ankauf die Bank dem Kunden hätte abraten müssen. In solchen Fällen soll es nicht genügen vergleiche dagegen Iro aaO), allgemein auf die Risikoträchtigkeit des beabsichtigten Optionsscheinkaufes hinzuweisen. Kaufte der Beklagte hingegen in wirtschaftlicher Eigenständigkeit Optionen bzw. Optionsscheine an und machte selbst er der Klägerin wegen der einzelnen Geschäfte keinen Vorwurf dahin, daß ihm von diesen hätte abgeraten werden müssen, ist die Bank ihrer Warn- und Aufklärungspflicht schon dadurch nachgekommen, daß sie ganz allgemein auf die Risikoträchtigkeit von Optionsgeschäften hingewiesen und die Durchführung solcher Geschäfte in nur geringem Ausmaß empfohlen hat. Eine andere Vorgangsweise käme wohl auch einer völligen Bevormundung des - spekulierenden - Bankkunden gleich. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Bank bei Unterdeckung üblicherweise von ihren Kunden Einzahlungen, weitere Sicherheiten oder den Verkauf von Wertpapieren verlangt und intern bestimmte Belehnungsgrenzen galten (S. 19 f des Ersturteils). Unter Berücksichtigung des Verrechnungs- und des Wertpapierkontos ergab sich auch noch Ende 1986 ein deutlich positiver Wert der Veranlagung (knapp S 4 Mill.), sodaß die Klägerin nicht verhalten war, Aufträge des Beklagten generell abzulehnen und weitergehende Maßnahmen zur Abdeckung des Schuldsaldos, als sie ohnehin getroffen wurden, vorzunehmen. Der Beklagte verfügte übrigens über eine gute Bonität, zumal er in der Zeit vom 13.5.1981 bis 28.10.1985 Einzahlungen in der Höhe von knapp S 11 Mio. tätigte, denen Auszahlungen im Betrage von lediglich knapp S 6 Mio. gegenüberstanden (S. 20 des Ersturteils).
Ist damit eine Verletzung von Warn-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten zu verneinen, bleibt noch die Frage zu prüfen, ob die von der Klägerin für den Beklagten abgewickelten Rechtsgeschäfte infolge eines allfälligen Verstoßes gegen devisenrechtliche Vorschriften nichtig sind. Hiezu ist auf die Ausführungen des Erstgerichtes (S.42 bis 45 des Ersturteils) zu verweisen, die frei von Rechtsirrtum sind. Das Erstgericht hat auch - ausgehend von den Beilagen BX und BV - ausdrücklich festgestellt, die Österreichische Nationalbank habe der Klägerin unter Bezugnahme auf den hier maßgeblichen Optionshandel mitgeteilt, daß diese Geschäfte generell bewilligt seien und damit kein Verstoß gegen devisenrechtliche Bestimmungen vorliege (S.26 f des Ersturteils). Unter diesem Aspekt ist die Ansicht des Beklagten, es habe sich um unzulässige Geschäfte gehandelt, die durch eine „nachträgliche Anfrage im Jahre 1992 nicht sanierbar seien“, nicht vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43 und 50 ZPO.
Beide Parteien haben die erstinstanzliche Kostenentscheidung bekämpft, doch wurde darüber infolge Stattgebung der Berufung des Beklagten nicht abgesprochen. Demgemäß sind nunmehr sowohl der Kostenrekurs der Klägerin wie auch die vom Beklagten im Kostenpunkte erhobene Berufung zu behandeln.
Der Beklagte führte zum Kostenzuspruch an die Klägerin lediglich aus, es hätten die dem Schriftsatz vom 31.5.1988 nachfolgenden weiteren Schriftsätze nicht honoriert werden dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der Beklagte ausdrücklich nicht gegen den Schriftsatz der Klägerin ON 8 ausgesprochen hat, der Schriftsatz ON 21 eine vom Gericht aufgetragene Äußerung zur Sachverständigenbestellung darstellt, es sich bei den Schriftsätzen ON 48 und 76 um vom Gericht aufgetragene Äußerungen aufgrund eines Schriftsatzes des Beklagten handelt, auch der Schriftsatz ON 108 eine aufgetragene Äußerung darstellt und daß im Schriftsatz ON 88 von der Klägerin ausdrücklich begründet wurde, warum dieser zu erstatten sei, und dieses Vorbringen auch vom Erstgericht verwertet wurde. Von der Unzulässigkeit all dieser Schriftsätze kann demnach nicht die Rede sein; sie sind der Klägerin zu honorieren.
In ihrem Kostenrekurs vertrat die Klägerin die Ansicht, es stünde ihr für ein an den Sachverständigen gerichtetes Schreiben vom 3.5.1990 ein Honorar nach TP 3 RAT und nicht nur die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung nach TP 6 zu. Ein an einen Sachverständigen gerichteter Brief stellt - aus welchem Grunde immer er unmittelbar an den Sachverständigen gerichtet wurde - keinen Schriftsatz im Sinne des RATG dar. Daß dieses Schreiben vom Erstgericht nach TP 6 honoriert wurde, gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil. Der Beklagte hat in der Bekämpfung des Kostenzuspruchs an die Klägerin nur ausgeführt, daß verschiedene Schriftsätze nicht hätten honoriert werden dürfen. Da dieses Schreiben an den Sachverständigen keinen Schriftsatz darstellt, hat er die Honorierung dieses Schreibens auch nach TP 6 nicht bekämpft.
Richtig ist, daß der Klägerin für den Schriftsatz vom 17.1.1989 Kosten nach TP 3 A I 1 lit.d gebühren. Dementsprechend war der erstinstanzliche Kostenausspruch abzuändern.Richtig ist, daß der Klägerin für den Schriftsatz vom 17.1.1989 Kosten nach TP 3 A I 1 Litera d, gebühren. Dementsprechend war der erstinstanzliche Kostenausspruch abzuändern.
Der Klägerin ist aber nicht dahin zu folgen, daß die von ihr begehrte erhöhte Entlohnung über das Maß des Tarifs gemäß § 21 RATG zu erfolgen hätte. Es ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet, daß die zweifellos erforderlichen umfangreichen Kopiertätigkeiten vom einschreitenden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden sind. Nur dann, wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist eine Entlohnung über das Maß des Tarifs festzusetzen. Dafür bieten aber die sonstigen Ausführungen der Klägerin, was die Leistungen des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts betrifft, keine Veranlassung.Der Klägerin ist aber nicht dahin zu folgen, daß die von ihr begehrte erhöhte Entlohnung über das Maß des Tarifs gemäß Paragraph 21, RATG zu erfolgen hätte. Es ist nicht anzunehmen und wurde auch nicht behauptet, daß die zweifellos erforderlichen umfangreichen Kopiertätigkeiten vom einschreitenden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden sind. Nur dann, wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist eine Entlohnung über das Maß des Tarifs festzusetzen. Dafür bieten aber die sonstigen Ausführungen der Klägerin, was die Leistungen des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts betrifft, keine Veranlassung.
Der Revision ist stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Im Kostenpunkte erweist sich der Rekurs der Klägerin als teilweise berechtigt. Demnach waren ihr in zusätzlicher Anwendung des § 11 RATG auch Kosten für den von ihr erhobenen Kostenrekurs zuzusprechen.Der Revision ist stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Im Kostenpunkte erweist sich der Rekurs der Klägerin als teilweise berechtigt. Demnach waren ihr in zusätzlicher Anwendung des Paragraph 11, RATG auch Kosten für den von ihr erhobenen Kostenrekurs zuzusprechen.