Justiz

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Entscheidungstext 1Ob631/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MietSlg 46.380

Geschäftszahl

1Ob631/94

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Milutin P*****, vertreten durch Dr. Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1994, GZ 41 R 267/94-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 8. Dezember 1993, GZ 4 C 1806/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird dahin Folge gegeben, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.320,32 (darin S 1.046,72 USt, S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Mieter der aufgekündigten Wohnung in dem im Eigentum des Klägers stehenden Haus. Seit mehr als vier Jahren ist der Beklagte im Nachbarhaus als Hausbesorger tätig und bewohnt dort gemeinsam mit seiner Familie die Wohnung top.Nr.1. Der Beklagte arbeitet darüber hinaus in einem Unternehmen im Schichtbetrieb, wobei die Schicht jeweils 14 Tage lang um 0,30 Uhr endet. In diesen Fällen übernachtet der Beklagte jeweils in der Wohnung im Haus des Klägers, um Streitigkeiten mit seiner Gattin wegen der späten Heimkehr sowie wegen Bierkonsums und Geldfragen aus dem Weg zu gehen. Der Beklagte bereitet sich nach der Spätschicht in der aufgekündigten Wohnung kleinere Speisen wie etwa Kartoffeln zu. Sonst ißt er im Betrieb oder es kocht seine Gattin für ihn in der gemeinsam benützten Wohnung.

Mit seiner am 8.10.1992 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung machte der Kläger unter anderem den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG geltend. Da der Beklagte im Nachbarhaus eine Hausbesorgerwohnung bewohne, erfolge die Nutzung der aufgekündigten Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.

Der Beklagte erhob gegen die Aufkündigung Einwendungen und brachte im wesentlichen vor, daß er die Wohnung regelmäßig zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwende.

Das Gericht erster Instanz erklärte mit seinem Urteil die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam und erkannte den Beklagten schuldig, die Wohnung im Haus des Klägers zu räumen und dem Kläger geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Aufenthalte des Beklagten in der aufgekündigten Wohnung zeitlich gesehen zwar regelmäßig seien, jedoch dort weder ein wirtschaftlicher noch ein familiärer Schwerpunkt für den Beklagten liege. Dieser benütze die Wohnung vielmehr aus Bequemlichkeit als Absteigquartier, was für die Qualifikation einer regelmäßigen Benützung nicht ausreichend sei.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen gehe hervor, daß der Beklagte durchschnittlich 14 Tage pro Monat in der aufgekündigten Wohnung nächtige. Diese Art der Nutzung gehe nach ständiger Rechtsprechung über die als bloßes Absteigquartier hinaus. Der Hinweis auf einen fehlenden wirtschaftlichen oder familiären Schwerpunkt der Lebensführung schlage deshalb nicht durch, weil ein berufsbedingt von der Norm abweichendes, aber regelmäßiges Wohnverhalten noch nicht geeignet sei, den geltend gemachten Kündigungsgrund zu verwirklichen.

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, da das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Es kommt ihr auch Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder einer eintrittsberechtigten Person regelmäßig verwendet wird, es sei denn, daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Voraussetzung für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist einerseits das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken und andererseits der Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen. Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer regelmäßigen Benützung der Wohnung nicht nur auf den Nutzungszeitraum abzustellen, sondern auch darauf, ob die Wohnung in dieser Zeit als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt genützt wird (MietSlg 40.459; WoBl 1989/81; MietSlg 31.420/34). Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, somit der wirtschaftliche und familiäre Schwerpunkt zumindest zum Teil noch in der aufgekündigten Wohnung liegt, erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen für sich allein noch nicht den Kündigungstatbestand (MietSlg 40.459; 31.422). Liegt aber in der aufgekündigten Wohnung nicht einmal partiell der Schwerpunkt der Lebenshaltung und geht das Interesse an der Wohnung nicht über bloße Bequemlichkeit hinaus, ist der Kündigungsgrund auch bei zeitlich regelmäßiger Benützung verwirklicht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in WoBl 1993/102 ausgesprochen hat, bedeutet bloßes Schlafen nach Nachtarbeit nicht ein Wohnen im dargestellten Sinn. Auch das Zubereiten einfacher Speisen vor dem Schlafengehen vermag der Wohnungsnutzung nicht die von der Rechtsprechung geforderte Intensität zu verleihen.

Es ist daher der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Textnummer

E37419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00631.94.1123.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JJT_19941123_OGH0002_0010OB00631_9400000_000