Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Mieter der aufgekündigten Wohnung in dem im Eigentum des Klägers stehenden Haus. Seit mehr als vier Jahren ist der Beklagte im Nachbarhaus als Hausbesorger tätig und bewohnt dort gemeinsam mit seiner Familie die Wohnung top.Nr.1. Der Beklagte arbeitet darüber hinaus in einem Unternehmen im Schichtbetrieb, wobei die Schicht jeweils 14 Tage lang um 0,30 Uhr endet. In diesen Fällen übernachtet der Beklagte jeweils in der Wohnung im Haus des Klägers, um Streitigkeiten mit seiner Gattin wegen der späten Heimkehr sowie wegen Bierkonsums und Geldfragen aus dem Weg zu gehen. Der Beklagte bereitet sich nach der Spätschicht in der aufgekündigten Wohnung kleinere Speisen wie etwa Kartoffeln zu. Sonst ißt er im Betrieb oder es kocht seine Gattin für ihn in der gemeinsam benützten Wohnung.
Mit seiner am 8.10.1992 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung machte der Kläger unter anderem den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 6 MRG geltend. Da der Beklagte im Nachbarhaus eine Hausbesorgerwohnung bewohne, erfolge die Nutzung der aufgekündigten Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.Mit seiner am 8.10.1992 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung machte der Kläger unter anderem den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG geltend. Da der Beklagte im Nachbarhaus eine Hausbesorgerwohnung bewohne, erfolge die Nutzung der aufgekündigten Wohnung nicht zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses.
Der Beklagte erhob gegen die Aufkündigung Einwendungen und brachte im wesentlichen vor, daß er die Wohnung regelmäßig zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwende.
Das Gericht erster Instanz erklärte mit seinem Urteil die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam und erkannte den Beklagten schuldig, die Wohnung im Haus des Klägers zu räumen und dem Kläger geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Aufenthalte des Beklagten in der aufgekündigten Wohnung zeitlich gesehen zwar regelmäßig seien, jedoch dort weder ein wirtschaftlicher noch ein familiärer Schwerpunkt für den Beklagten liege. Dieser benütze die Wohnung vielmehr aus Bequemlichkeit als Absteigquartier, was für die Qualifikation einer regelmäßigen Benützung nicht ausreichend sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen gehe hervor, daß der Beklagte durchschnittlich 14 Tage pro Monat in der aufgekündigten Wohnung nächtige. Diese Art der Nutzung gehe nach ständiger Rechtsprechung über die als bloßes Absteigquartier hinaus. Der Hinweis auf einen fehlenden wirtschaftlichen oder familiären Schwerpunkt der Lebensführung schlage deshalb nicht durch, weil ein berufsbedingt von der Norm abweichendes, aber regelmäßiges Wohnverhalten noch nicht geeignet sei, den geltend gemachten Kündigungsgrund zu verwirklichen.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig, da das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Es kommt ihr auch Berechtigung zu.