Begründung:
Die Beklagte ist Miteigentümerin der Eigentumswohnungs- und Hotelanlage in *****. Der Kläger ist Hausverwalter dieser Anlage.
Der Kläger begehrt mit der am 27.8.1992 zugestellten Klage unter Berücksichtigung einer Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt S 403.846,90 s.A., darin enthalten S 366.427,50 auf die Beklagte als Miteigentümerin entfallende anteilige rückständige Betriebskosten und S 37.419,40 an restlichen Kosten der Behebung eines Rohrbruches im Bereich des zum Hotel der Beklagten gehörenden Schwimmbades (ON 1 und 15).
Das die gesetzlichen Zinsen übersteigende Zinsenbegehren begründete der Kläger damit, er nehme Bankkredit in Anspruch, der stets in einer den eingeklagten Betrag übersteigenden Höhe ausgenutzt sei. Die Beklagte habe aus dem Titel des schuldhaften Zahlungsverzuges auch diese Zinsen zu ersetzen.
Die Beklagte stellte S 346.427,60 an rückständigen Betriebskosten der Höhe nach außer Streit und wendete im übrigen folgendes ein:
Die vom Kläger über den der Höhe nach anerkannten Betrag hinaus geltend gemachten S 20.000,- als Betriebskosten seien nicht berechtigt, weil der Kläger eine von ihm bereits anerkannte Teilzahlung der Beklagten von S 20.000,- in der Klage nicht berücksichtigt habe.
Im übrigen machte die Beklagte geltend, sie habe bereits außergerichtlich eine Gegenforderung von S 638.485,25 aufrechnungsweise geltend gemacht. Dieser Betrag bestünde aus S 422.009,20 an von der Beklagten getätigte Aufwendungen für allgemeine Teile des Hauses im Zusammenhang mit der Hotelrenovierung sowie S 216.476,05 an Kosten der Sanierung der Decke zum Schwimmbad, durch die wegen entstandener Risse aus dem darüber befindlichen Schwimmbecken Wasser in den darunter gelegenen Tankraum eingedrungen sei. Diese Sanierungskosten fielen gleichfalls der Eigentümergemeinschaft zur Last.
Das Erstgericht erkannte die eingeklagte Forderung mit S 346.427,60 samt 5 % Zinsen seit 1.4.1992 als zu Recht bestehend und mit S 57.419,30 samt 5 % Zinsen seit 1.4.1992 als nicht zu Recht bestehend, ferner die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe des festgestellten Klagsbetrages als zu Recht bestehend und wies demnach das Klagebegehren vollinhaltlich kostenpflichtig ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
In den Jahren 1983 bis 1985 wurden verschiedene in Gemeinschaftseigentum stehende Flächen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zugeordnet, sodaß seit dieser Zeit ein von den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen abweichender Schlüssel zur Verteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Miteigentümer angewendet wird.
Im Jahre 1989 wurde der Kläger als Hausverwalter darauf aufmerksam gemacht, daß im Tankraum, in dem sich die beiden Öltanks für die gesamte Anlage befinden, Wasser auftritt. Mit Schreiben vom 23.11.1989 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Ursache für den Wassereintritt in einer Undichtheit des Beckens im Schwimmbad liegen dürfte, und ersuchte die Beklagte, geeignete Maßnahmen zur Behebung der Schäden zu setzen. Strittig blieb in der Folge, wer die Kosten dieser Schadensbehebung zu Tragen habe. Mit Schreiben vom 8.1.1992 wurde dem Kläger namens der Beklagten mitgeteilt, daß diese - ohne vorausgehende Klärung der Zahlungspflicht - den Auftrag zur Abdichtung an eine Nürnberger Spezialfirma vergeben habe. Die Beklagte sei jedoch nicht Verursacher des Schadens, da es sich um statische Risse in der tragenden Deckenkonstruktion handle. Für die Sanierung der Decke zum Schwimmbad hat die Beklagte S 216.476,05 aufgewendet. Verschiedene Leistungen, die eindeutig im inneren des Schwimmbades durchgeführt wurden, sind darin nicht enthalten, sodaß dieser Betrag nur die Sanierung des undichten Beckenkörpers betrifft. Der Kläger lehnte eine Bezahlung des Betrages aus Mitteln der Hausgemeinschaft mit Schreiben vom 4.3.1992 ab.
"Die Hausverwaltung" hat im Jahre 1992 verschiedene Unternehmen zur Behebung von im Bereich des Hallenbades und der Sauna aufgetretenen Schäden an Rohrleitungen beauftragt und hiefür - nach Abzug der von der Versicherung hiefür bezahlten Teilbeträge - S 37.419,40 aufgewendet.
Für die Sanierung von Teppichböden und Treppen, weiters für Anstrich und Tapeziererarbeiten, die Anschaffung von Leuchten, die Durchführung von Schlosserarbeiten etc. an außerhalb des Hotelbetriebes gelegenen, allgemeinen Teilen des Hauses wendete die Beklagte S 422.009, 20 auf.
Beim eingeklagten Betriebskostenrückstand berücksichtigte der Kläger einen von der beklagten bezahlten Teilbetrag von S 20.000,- nicht.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die vom Kläger getätigten Aufwendungen zur Schadensbehebung infolge eines Rohrbruches (S 37.419,40 sowie sämtliche von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen fielen, da sie sich auf Gemeinschaftseigentum bezögen, in die Zahlungspflicht der Miteigentümergemeinschaft.
Die eingeklagte Forderung bestehe nur mit S 346.427,60 (geltend gemachter Betriebskostenrückstand abzüglich darauf bereits bezahlter S 20.000,-) zu Recht.
Die bloß mit S 346.427,60 als berechtigt erkannte eingeklagte Forderung sei daher infolge Aufrechnung erloschen.
Das Berufungsgericht hat
1.) mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Teilurteil
a) dem Klagebegehren mit S 129.951,45 samt 4 % Zinsen seit 28.8.1992 stattgegeben und
b) ein Mehrbegehren von S 20.000,- samt 9,75 % Zinsen aus S 403.846,90 vom 1.4.1992 bis 27.8.1992 und aus S 20.000,- seit 28.8.1992 abgewiesen;
2.) im übrigen, das heißt hinsichtlich der Abweisung von S 253.895,45 samt 9,75 % Zinsen seit 28.8.1992, 5,75 % Zinsen aus S 129.951,45 seit 28.8.1992 sowie der Kostenentscheidung das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht mit dem Ausspruch zurückverwiesen, daß gegen den Aufhebungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtlich führte das Berufungsgericht zu dem allein den Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof bildenden Aufhebungsbeschluß im wesentlichen folgendes aus:
Ist ein Verwalter bestellt, dann sei gemäß § 17 WEG (Zitate immer nach dem WEG idF vor dem 3.WÄG) eine parallele Geschäftsführung durch Miteigentümer ausgeschlossen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 2 zu § 17 WEG; Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 17 WEG). Würden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft notwendige Arbeiten nicht durchgeführt, dann habe ein Minderheitseigentümer gemäß § 15 Abs 1 Z 1 WEG das Recht, im Außerstreitverfahren eine gerichtliche Entscheidung darüber zu verlangen, daß diese Arbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Nur bei Gefahr im Verzug dürfe jeder Miteigentümer gemäß § 15 Abs 2 WEG auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen als Geschäftsführer ohne Auftrag treffen (Würth-Zingher, aaO, Rz 6 zu § 14 WEG; Würth in Rummel2, Rz 4 zu § 15 WEG).Ist ein Verwalter bestellt, dann sei gemäß Paragraph 17, WEG (Zitate immer nach dem WEG in der Fassung vor dem 3.WÄG) eine parallele Geschäftsführung durch Miteigentümer ausgeschlossen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 2 zu Paragraph 17, WEG; Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 17, WEG). Würden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft notwendige Arbeiten nicht durchgeführt, dann habe ein Minderheitseigentümer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG das Recht, im Außerstreitverfahren eine gerichtliche Entscheidung darüber zu verlangen, daß diese Arbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Nur bei Gefahr im Verzug dürfe jeder Miteigentümer gemäß Paragraph 15, Absatz 2, WEG auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen als Geschäftsführer ohne Auftrag treffen (Würth-Zingher, aaO, Rz 6 zu Paragraph 14, WEG; Würth in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 15, WEG).
Die Behebung ernster Schäden des Hauses (auch) innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes sei Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn die Erhaltungsarbeiten nicht jedem Wohnungseigentümer zugute kämen. Die Kosten hiefür fielen der Miteigentümergemeinschaft zur Last (Würth-Zingher, aaO, Rz 1 und 3 zu § 14 WEG; Würth aaO Rz 4a zu § 14 WEG; EvBl 1987/119 = MietSlg 38659; MietSlg 39619; MietSlg 41468; WoBl 1988/87 und 1993/73). Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Eindringens von Wasser in das Mauerwerk, zB durch eine schadhafte Rohrleitung, seien immer ernste Schäden (EvBl 1987/119 = MietSlg 38.659; MietSlg 39.619 und 41.468; WoBl 1989/87 und 1993/73). Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Eindringens von Wasser in das Mauerwerk, zB durch eine schadhafte Rohrleitung, seien immer ernste Schäden (EvBl 1987/119 = MietSlg 38.659; MietSlg 39.619 und 41.468; WoBl 1993/73).Die Behebung ernster Schäden des Hauses (auch) innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes sei Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn die Erhaltungsarbeiten nicht jedem Wohnungseigentümer zugute kämen. Die Kosten hiefür fielen der Miteigentümergemeinschaft zur Last (Würth-Zingher, aaO, Rz 1 und 3 zu Paragraph 14, WEG; Würth aaO Rz 4a zu Paragraph 14, WEG; EvBl 1987/119 = MietSlg 38659; MietSlg 39619; MietSlg 41468; WoBl 1988/87 und 1993/73). Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Eindringens von Wasser in das Mauerwerk, zB durch eine schadhafte Rohrleitung, seien immer ernste Schäden (EvBl 1987/119 = MietSlg 38.659; MietSlg 39.619 und 41.468; WoBl 1989/87 und 1993/73). Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Eindringens von Wasser in das Mauerwerk, zB durch eine schadhafte Rohrleitung, seien immer ernste Schäden (EvBl 1987/119 = MietSlg 38.659; MietSlg 39.619 und 41.468; WoBl 1993/73).
Nach diesen Grundsätzen seien die vom Kläger bezahlten restlichen Kosten von S 37.419,40 für die Behebung der Rohrleitungsschäden und die Aufwendungen der Beklagten von S 216.476,06 (?) für die Sanierung der Decke zum Schwimmbad Erhaltungskosten, die von allen Miteigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile oder einem allenfalls vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssel zu tragen seien. Sehe man die Aufforderung des Berufungswerbers an die Beklagte, die Undichtheit des Schwimmbeckens zu beheben, nicht ohnehin als Auftrag des Verwalters an, dann sei die Beklagte hinsichtlich dieser Aufwendungen zumindest als Geschäftsführerin im Notfall gemäß § 15 Abs 2 WEG tätig geworden, zumal nach den Behauptungen des Klägers sogar die Behörde eingeschritten sei.Nach diesen Grundsätzen seien die vom Kläger bezahlten restlichen Kosten von S 37.419,40 für die Behebung der Rohrleitungsschäden und die Aufwendungen der Beklagten von S 216.476,06 (?) für die Sanierung der Decke zum Schwimmbad Erhaltungskosten, die von allen Miteigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile oder einem allenfalls vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssel zu tragen seien. Sehe man die Aufforderung des Berufungswerbers an die Beklagte, die Undichtheit des Schwimmbeckens zu beheben, nicht ohnehin als Auftrag des Verwalters an, dann sei die Beklagte hinsichtlich dieser Aufwendungen zumindest als Geschäftsführerin im Notfall gemäß Paragraph 15, Absatz 2, WEG tätig geworden, zumal nach den Behauptungen des Klägers sogar die Behörde eingeschritten sei.
Materiell eigene Rechte mache ein Hausverwalter bei der Geltendmachung rückständiger Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer nur dann geltend, wenn er selbst für den belangten Miteigentümer in Vorlage getreten sei, also in Wahrheit Rückersatz nach § 1014 ABGB begehre. Hätten dagegen die anderen Wohnungseigentümer den Aufwand getätigt, etwa durch eine Überziehung des Kontos der Hausgemeinschaft, dann ziehe der Verwalter, obwohl er auch hier im eigenen Namen auftrete, deren auf § 1042 ABGB gestützte Forderungen ein. Davon hänge ab, ob der beklagte Wohnungseigentümer aufrechnen könne (MietSlg 40.650/34; WoBl 1992/152, Call; Strasser in Rummel2 Rz 4 zu §§ 1014, 1015 ABGB).Materiell eigene Rechte mache ein Hausverwalter bei der Geltendmachung rückständiger Betriebskostenanteile gegen säumige Miteigentümer nur dann geltend, wenn er selbst für den belangten Miteigentümer in Vorlage getreten sei, also in Wahrheit Rückersatz nach Paragraph 1014, ABGB begehre. Hätten dagegen die anderen Wohnungseigentümer den Aufwand getätigt, etwa durch eine Überziehung des Kontos der Hausgemeinschaft, dann ziehe der Verwalter, obwohl er auch hier im eigenen Namen auftrete, deren auf Paragraph 1042, ABGB gestützte Forderungen ein. Davon hänge ab, ob der beklagte Wohnungseigentümer aufrechnen könne (MietSlg 40.650/34; WoBl 1992/152, Call; Strasser in Rummel2 Rz 4 zu Paragraphen 1014, 1015, ABGB).
Im vorliegenden Fall habe der Berufungswerber nicht behauptet und bewiesen, daß er für die Beklagte Vorschußzahlungen auf die eingeklagten Forderungen geleistet hätte. Die von der Beklagten erklärte außergerichtliche Aufrechnung sei daher zulässig. Inwieweit die Aufrechnung mit den Schwimmbad-Sanierungskosten von S 216.476,05 wirksam sei, lasse sich derzeit ebenso wenig abschließend beurteilen wie die Berechtigung der Forderung des Berufungswerbers von S 37.419,40 für die Behebung der Rohrleitungsschäden (Spruchreif sei die Sache nur hinsichtlich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen und dem Klagsbetrag, das seien S 149.951,45 und ein mehrgliedriger Urteilsspruch hätte zu unterbleiben, weil die Beklagte keine prozessuale Aufrechnungseinrede, sondern einen Schuldtilgungseinwand erhoben habe).
Der Kläger habe zugestanden, daß eine ausreichende Rücklage gemäß § 16 WEG vorhanden sei. Würden die laufenden Erhaltungsarbeiten aus dieser Rücklage finanziert, dann habe der Kläger die von ihm eingeklagten Kosten für die Reparatur des Wasserschadens von S 37.419,40 aus der Rücklage zu entnehmen und könne sie nicht von der Beklagten fordern. Deren Aufrechnung mit ihrer Forderung für die Kosten der Schwimmbadsanierung von S 216.476,05 wäre andererseits zur Gänze und nicht nur mit dem auf die übrigen Miteigentümer entfallenden Anteil wirksam. Überwälze der Kläger hingegen den Erhaltungsaufwand laufend auf die Miteigentümer, statt ihn aus der Rücklage zu decken (vgl Würth, aaO, Rz 4 zu § 16 WEG), dann wäre seine Forderung nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils der Beklagten oder einem allenfalls vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssel berechtigt. Umgekehrt wäre die Aufrechnung der Beklagten nur mit jenem Betrag wirksam, der auf die übrigen Miteigentümer entfällt. Im ersten Fall wäre die Zweckbindung der Rücklage (§ 16 Abs 2 WEG) kein Hindernis für den Kläger, den durch Aufrechnung getilgten Teil der Betriebskostennachforderung aus der Rücklage zu entnehmen, weil dadurch kein anderes Ergebnis herbeigeführt werden würde, als wenn der Berufungswerber die Schwimmbadsanierung selbst in Auftrag gegeben hätte. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes erschöpft sich demgegenüber neben der Zitierung einzelner Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der Behauptung, es sei davon auszugehen, daß die von der Beklagten aufgerechneten Kosten von der Miteigentümergemeinschaft nach dem derzeit verwendeten Aufteilungsschlüssel zu tragen seien. Dieser sei aber ebensowenig bekannt wie die bisherige Übung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und der Verwaltung der Rücklage. Im zweiten Rechtsgang würden die Parteien aufzufordern sein, das im Sinne der obigen Ausführungen notwendige Tatsachenvorbringen zu erstatten.Der Kläger habe zugestanden, daß eine ausreichende Rücklage gemäß Paragraph 16, WEG vorhanden sei. Würden die laufenden Erhaltungsarbeiten aus dieser Rücklage finanziert, dann habe der Kläger die von ihm eingeklagten Kosten für die Reparatur des Wasserschadens von S 37.419,40 aus der Rücklage zu entnehmen und könne sie nicht von der Beklagten fordern. Deren Aufrechnung mit ihrer Forderung für die Kosten der Schwimmbadsanierung von S 216.476,05 wäre andererseits zur Gänze und nicht nur mit dem auf die übrigen Miteigentümer entfallenden Anteil wirksam. Überwälze der Kläger hingegen den Erhaltungsaufwand laufend auf die Miteigentümer, statt ihn aus der Rücklage zu decken vergleiche Würth, aaO, Rz 4 zu Paragraph 16, WEG), dann wäre seine Forderung nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils der Beklagten oder einem allenfalls vereinbarten abweichenden Verteilungsschlüssel berechtigt. Umgekehrt wäre die Aufrechnung der Beklagten nur mit jenem Betrag wirksam, der auf die übrigen Miteigentümer entfällt. Im ersten Fall wäre die Zweckbindung der Rücklage (Paragraph 16, Absatz 2, WEG) kein Hindernis für den Kläger, den durch Aufrechnung getilgten Teil der Betriebskostennachforderung aus der Rücklage zu entnehmen, weil dadurch kein anderes Ergebnis herbeigeführt werden würde, als wenn der Berufungswerber die Schwimmbadsanierung selbst in Auftrag gegeben hätte. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes erschöpft sich demgegenüber neben der Zitierung einzelner Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in der Behauptung, es sei davon auszugehen, daß die von der Beklagten aufgerechneten Kosten von der Miteigentümergemeinschaft nach dem derzeit verwendeten Aufteilungsschlüssel zu tragen seien. Dieser sei aber ebensowenig bekannt wie die bisherige Übung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und der Verwaltung der Rücklage. Im zweiten Rechtsgang würden die Parteien aufzufordern sein, das im Sinne der obigen Ausführungen notwendige Tatsachenvorbringen zu erstatten.
Das Erstgericht werde sich auch mit dem über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Zinsenbegehren des Klägers zu befassen haben, und zwar auch für den bereits mit Teilurteil zugesprochenen Kapitalbetrag. Der Ausspruch des Erstgerichtes, daß 5 % Zinsen zu recht bestünden, entbehre jeder aktenmäßigen Grundlage und sei nicht rechtskräftig, weil das Erstgericht die Klage abgewiesen habe (E.84 zu § 391 ZPO in MGA14).Das Erstgericht werde sich auch mit dem über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Zinsenbegehren des Klägers zu befassen haben, und zwar auch für den bereits mit Teilurteil zugesprochenen Kapitalbetrag. Der Ausspruch des Erstgerichtes, daß 5 % Zinsen zu recht bestünden, entbehre jeder aktenmäßigen Grundlage und sei nicht rechtskräftig, weil das Erstgericht die Klage abgewiesen habe (E.84 zu Paragraph 391, ZPO in MGA14).
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sei aus prozeßökonomischen Gründen zulässig, weil zu der Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, inwieweit Schäden an einem Hallenbad allen Miteigentümern zur Last fielen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren sowohl hinsichtlich des Restbetrages von S 253.859,45 s.A. als auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen im begehrten Umfang aus der gesamten zugesprochenen Forderung stattgegeben werde; in eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben. Aus ihren - ohnedies bloß recht allgemein gehaltenen - Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit des Rekurses leitet die Beklagte keinen Rechtsmittelantrag ab.
Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.