Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Begründung des fehlenden Rechtsschutzinteresses die Rechtsprechung zur Diskrimierung einzelner Bieter im öffentlichen Vergabewesen nicht beachtet hat und bei der Wahl der Entscheidungsform zu Punkt 1. des Urteilsbegehren von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Mit seinem ersten Begehren strebt der Kläger die Feststellung an, daß die Rücktrittserklärung vom 7.4.1993 ungültig sei. Die Wirksamkeit einer - ein Rechtsverhältnis gemäß § 918 ABGB beendenden - Rechtshandlung ist aber einer Feststellungsklage im Sinne des § 228 ZPO nicht zugänglich. Eine solche empfangsbedürftige Vertragsauflösungserklärung beendet nämlich, wenn sie berechtigt ist, das Vertragsverhältnis. Das für eine Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis fehlt für die Klärung der Frage, ob die Rücktrittserklärung wirksam ist; weil einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen nicht feststellungsfähig sind (Fasching, LB2 561, Rz 1093; RdW 1991, 55); das Feststellungsinteresse besteht nur für die Frage, ob das Rechtsverhältnis, das durch diese Erklärung aufgelöst werden soll, trotz der Auflösungserklärung noch aufrecht fortbesteht (vgl die stRsp zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zB Arb 9838 = DRdA 1980/21 [Firlei]; RdW 1991, 55 ua). Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage kann allerdings in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden (vgl RdW 1991, 55). Das führt im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem Erfolg des Klägers, weil es um einen Werkvertrag geht, der infolge der Rücktrittserklärung der Beklagten - auch ohne Vorliegen eines Rücktrittsgrundes - gemäß § 1168 ABGB geendet hat, so daß dann der daraus (allenfalls) entspringende Entgeltsanspruch bereits fällig geworden ist. Das gemäß § 1168 ABGB zustehende Entgelt könnte der Kläger aber schon mit einer Leistungsklage geltend machen. Nach der Rechtsprechung (SZ 63/51 ua) schließt die Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage dann aus, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird. Soweit der Kläger aber das erste Feststellungsbegehren darauf stützt, daß die Beklagte nunmehr das Bauvorhaben abgerechnet und ihn mit Kosten einer Ersatzvornahme belastet habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Begehren jedenfalls nicht auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Beklagte die von ihr behaupteten Ansprüche aus dem Rücktritt nicht habe, so daß für ihn auch unter dem Gesichtspunkt nichts gewonnen ist, daß nach der Rechtsprechung eine negative Feststellungsklage bei Berühmung eines Rechts zulässig ist, sofern Zweifel an seinem Bestehen überhaupt möglich sind (Rechberger in Rechberger, ZPO Anm 8 zu § 228 und die dort angeführte Judikatur).Mit seinem ersten Begehren strebt der Kläger die Feststellung an, daß die Rücktrittserklärung vom 7.4.1993 ungültig sei. Die Wirksamkeit einer - ein Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 918, ABGB beendenden - Rechtshandlung ist aber einer Feststellungsklage im Sinne des Paragraph 228, ZPO nicht zugänglich. Eine solche empfangsbedürftige Vertragsauflösungserklärung beendet nämlich, wenn sie berechtigt ist, das Vertragsverhältnis. Das für eine Feststellungsklage notwendige Rechtschutzbedürfnis fehlt für die Klärung der Frage, ob die Rücktrittserklärung wirksam ist; weil einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen nicht feststellungsfähig sind (Fasching, LB2 561, Rz 1093; RdW 1991, 55); das Feststellungsinteresse besteht nur für die Frage, ob das Rechtsverhältnis, das durch diese Erklärung aufgelöst werden soll, trotz der Auflösungserklärung noch aufrecht fortbesteht vergleiche die stRsp zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zB Arb 9838 = DRdA 1980/21 [Firlei]; RdW 1991, 55 ua). Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage kann allerdings in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestehens des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden vergleiche RdW 1991, 55). Das führt im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem Erfolg des Klägers, weil es um einen Werkvertrag geht, der infolge der Rücktrittserklärung der Beklagten - auch ohne Vorliegen eines Rücktrittsgrundes - gemäß Paragraph 1168, ABGB geendet hat, so daß dann der daraus (allenfalls) entspringende Entgeltsanspruch bereits fällig geworden ist. Das gemäß Paragraph 1168, ABGB zustehende Entgelt könnte der Kläger aber schon mit einer Leistungsklage geltend machen. Nach der Rechtsprechung (SZ 63/51 ua) schließt die Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage dann aus, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird. Soweit der Kläger aber das erste Feststellungsbegehren darauf stützt, daß die Beklagte nunmehr das Bauvorhaben abgerechnet und ihn mit Kosten einer Ersatzvornahme belastet habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß sein Begehren jedenfalls nicht auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Beklagte die von ihr behaupteten Ansprüche aus dem Rücktritt nicht habe, so daß für ihn auch unter dem Gesichtspunkt nichts gewonnen ist, daß nach der Rechtsprechung eine negative Feststellungsklage bei Berühmung eines Rechts zulässig ist, sofern Zweifel an seinem Bestehen überhaupt möglich sind (Rechberger in Rechberger, ZPO Anmerkung 8 zu Paragraph 228 und die dort angeführte Judikatur).
Im Ergebnis richtig haben die Vorinstanzen daher ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung der Beklagten verneint. Nach ständiger Rechtsprechung bildet das rechtliche Interesse eine Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches (SZ 54/126 uva), so daß bei dessen Fehlen die Feststellungsklage mit Urteil abzuweisen ist. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, daß dieser Teil des Begehrens mit Urteil abgewiesen wird.
Das zweite Begehren ist auf die Feststellung gerichtet, daß die von der Beklagten ausgesprochene "Sperre" des Klägers für alle Auftragsvergaben des Bundeshochbaues "ungültig" sei. Ob die - weder in der ÖNORM 2050 (Vergebung von Leistungen) noch in dem am 1.1.1994 in Kraft getretenen BundesvergabeG (BVergG) vorgesehene - generelle "Sperre" eines Bietinteressenten von öffentlichen Ausschreibungen außerhalb eines konkreten Ausschreibungsverfahrens ein Rechtsverhältnis schafft, dessen Bestehen oder Nichtbestehen mit einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geklärt werden könnte, muß hier nicht beurteilt werden, weil der Kläger zur Beseitigung des damit geschaffenen Zustandes bereits eine Leistungsklage erheben könnte. Interessenten an öffentlichen Ausschreibungen haben den vorvertraglichen Anspruch auf Gleichbehandlung und genießen daher Schutz vor willkürlicher Diskriminierung (JBl 1990, 520). Wenngleich sich der Kläger nach der "Sperre" nicht mehr an öffentlichen Ausschreibungen der Beklagten beteiligt hat, ist damit derselbe Erfolg erzielt worden, als wäre sein Anbot in einem einzelnen Ausschreibungsverfahren zurückgewiesen oder ohne sachliche Prüfung von vornherein ausgeschieden worden. Die Verletzung des Anspruches auf Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen könnte daher eine Klage auf künftige Leistungen rechtfertigen (JBl 1990, 520 mwH). Denkbar ist aber auch, dem durch eine solche Sperre willkürlich diskriminierten Bietinteressenten den Anspruch auf Unterlassung weiterer diskriminierender Handlungen zuzuerkennen. Bei Ausschreibungen, die dem BVergG unterliegen, besteht allerdings die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 91 BVergG). Eine auf Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung gerichtete Klage in dem Bereich, der unterhalb der in den §§ 2 bis 4 BVergG genannten Schwellwerte liegt, wäre dadurch aber nicht ausgeschlossen. Sie könnte auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn sie sich gegen eine außerhalb eines konkreten Ausschreibungsverfahrens gesetzte Diskriminierungsmaßnahme richtet, die vor dem Bundesvergabeamt gar nicht bekämpft werden könnte.Das zweite Begehren ist auf die Feststellung gerichtet, daß die von der Beklagten ausgesprochene "Sperre" des Klägers für alle Auftragsvergaben des Bundeshochbaues "ungültig" sei. Ob die - weder in der ÖNORM 2050 (Vergebung von Leistungen) noch in dem am 1.1.1994 in Kraft getretenen BundesvergabeG (BVergG) vorgesehene - generelle "Sperre" eines Bietinteressenten von öffentlichen Ausschreibungen außerhalb eines konkreten Ausschreibungsverfahrens ein Rechtsverhältnis schafft, dessen Bestehen oder Nichtbestehen mit einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO geklärt werden könnte, muß hier nicht beurteilt werden, weil der Kläger zur Beseitigung des damit geschaffenen Zustandes bereits eine Leistungsklage erheben könnte. Interessenten an öffentlichen Ausschreibungen haben den vorvertraglichen Anspruch auf Gleichbehandlung und genießen daher Schutz vor willkürlicher Diskriminierung (JBl 1990, 520). Wenngleich sich der Kläger nach der "Sperre" nicht mehr an öffentlichen Ausschreibungen der Beklagten beteiligt hat, ist damit derselbe Erfolg erzielt worden, als wäre sein Anbot in einem einzelnen Ausschreibungsverfahren zurückgewiesen oder ohne sachliche Prüfung von vornherein ausgeschieden worden. Die Verletzung des Anspruches auf Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen könnte daher eine Klage auf künftige Leistungen rechtfertigen (JBl 1990, 520 mwH). Denkbar ist aber auch, dem durch eine solche Sperre willkürlich diskriminierten Bietinteressenten den Anspruch auf Unterlassung weiterer diskriminierender Handlungen zuzuerkennen. Bei Ausschreibungen, die dem BVergG unterliegen, besteht allerdings die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (Paragraph 91, BVergG). Eine auf Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung gerichtete Klage in dem Bereich, der unterhalb der in den Paragraphen 2 bis 4 BVergG genannten Schwellwerte liegt, wäre dadurch aber nicht ausgeschlossen. Sie könnte auch dann nicht ausgeschlossen sein, wenn sie sich gegen eine außerhalb eines konkreten Ausschreibungsverfahrens gesetzte Diskriminierungsmaßnahme richtet, die vor dem Bundesvergabeamt gar nicht bekämpft werden könnte.
Daraus ist aber für den Kläger hier nichts zu gewinnen, weil sein Begehren auf Feststellung, daß die von der Beklagten ausgesprochene "Sperre" unwirksam sei, weder das Begehren auf Beteiligung an konkreter Ausschreibungsverfahren, also einen Anspruch auf künftige Leistungen, noch auf Unterlassung künftiger gleichartiger willkürlicher Diskriminierungshandlungen enthält. Da ein Feststellungsbegehren war ein Minus gegenüber einem Leistungsbegehren ist (EvBl 1977/209; JBl 1989, 452 ua), kann in einem Feststellungsbegehren aber nie ein Anspruch auf Leistung (Handeln oder Unterlassen) enthalten sein. Hat aber der Kläger nur ein Feststellungsbegehren erhoben, obwohl er mit einer Leistungsklage bereits all das erreichen könnte, was er mit der Feststellungsklage anstrebt, dann hat er kein rechtliches Interesse an einem solchen Feststellungsbegehren (SZ 63/51 ua). Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat der Kläger aber auch deshalb nicht, weil ihm ein stattgebendes Urteil nicht zu einem rechtzeitigen Rechtsschutz verhelfen könnte; im Fall einer weiteren Weigerung der Beklagten, ihn an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, müßte er dennoch auf Leistung klagen (vgl JBl 1990, 520).Daraus ist aber für den Kläger hier nichts zu gewinnen, weil sein Begehren auf Feststellung, daß die von der Beklagten ausgesprochene "Sperre" unwirksam sei, weder das Begehren auf Beteiligung an konkreter Ausschreibungsverfahren, also einen Anspruch auf künftige Leistungen, noch auf Unterlassung künftiger gleichartiger willkürlicher Diskriminierungshandlungen enthält. Da ein Feststellungsbegehren war ein Minus gegenüber einem Leistungsbegehren ist (EvBl 1977/209; JBl 1989, 452 ua), kann in einem Feststellungsbegehren aber nie ein Anspruch auf Leistung (Handeln oder Unterlassen) enthalten sein. Hat aber der Kläger nur ein Feststellungsbegehren erhoben, obwohl er mit einer Leistungsklage bereits all das erreichen könnte, was er mit der Feststellungsklage anstrebt, dann hat er kein rechtliches Interesse an einem solchen Feststellungsbegehren (SZ 63/51 ua). Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat der Kläger aber auch deshalb nicht, weil ihm ein stattgebendes Urteil nicht zu einem rechtzeitigen Rechtsschutz verhelfen könnte; im Fall einer weiteren Weigerung der Beklagten, ihn an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, müßte er dennoch auf Leistung klagen vergleiche JBl 1990, 520).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Schadenersatzansprüche derjenigen, die bei einer Ausschreibung zu Unrecht übergangen worden sind, auf den Vertrauensschaden beschränkt sind, so daß der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der Kosten von Angebotserstellungen und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten, nicht aber auf Ersatz eines entgangenen Gewinnes haben könnte, trifft nicht uneingeschränkt zu. Nach der Rechtsprechung (SZ 61/90; JBl 1990, 520; RdW 1990, 2; 7 Ob 568/94) kommt bei der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Ausschreibungen der öffentlichen Hand auch der Ersatz des Erfüllungsinteresses in Betracht, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustandegekommen wäre. Der Kläger hat sein rechtliches Interesse am dritten Feststellungsbegehren, damit begründet, daß er den sich daraus ergebenden Verdienstentgang noch nicht konkret berechnen könne. Die Rechtsprechung anerkennt zwar ein rechtliches Interesse des Klägers an der Festellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus einem konkreten schädigenden Verhalten, beispielsweise aus einem Verkehrsunfall (Rechberger in Rechberger aaO Rz 5 zu § 228 ZPO), dann, wenn die volle Höhe des Schadens noch nicht feststeht oder weitere Schäden nicht auszuschließen sind.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Schadenersatzansprüche derjenigen, die bei einer Ausschreibung zu Unrecht übergangen worden sind, auf den Vertrauensschaden beschränkt sind, so daß der Kläger nur Anspruch auf Ersatz der Kosten von Angebotserstellungen und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten, nicht aber auf Ersatz eines entgangenen Gewinnes haben könnte, trifft nicht uneingeschränkt zu. Nach der Rechtsprechung (SZ 61/90; JBl 1990, 520; RdW 1990, 2; 7 Ob 568/94) kommt bei der Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Ausschreibungen der öffentlichen Hand auch der Ersatz des Erfüllungsinteresses in Betracht, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustandegekommen wäre. Der Kläger hat sein rechtliches Interesse am dritten Feststellungsbegehren, damit begründet, daß er den sich daraus ergebenden Verdienstentgang noch nicht konkret berechnen könne. Die Rechtsprechung anerkennt zwar ein rechtliches Interesse des Klägers an der Festellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aus einem konkreten schädigenden Verhalten, beispielsweise aus einem Verkehrsunfall (Rechberger in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 228, ZPO), dann, wenn die volle Höhe des Schadens noch nicht feststeht oder weitere Schäden nicht auszuschließen sind.
Hier geht es aber nicht bloß darum, daß die Höhe des Schadens noch nicht feststeht oder weitere Schäden nicht auszuschließen sind. Eine Pflicht der Beklagten, Schäden infolge Verdienstentgang aus dem Grunde der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten zu ersetzen, wäre nur dann gegeben, wenn der Kläger wegen des willkürlichen Ausschlusses von einzelnen Ausschreibungen der Beklagten im Falle seiner Beteiligung Bestbieter geworden wäre (oder während des Laufes der "Sperre" noch werden könnte). Damit geht es aber hier nicht bloß um die (zulässige) Feststellung künftiger Schäden aus einem bereits eingetretenen Schadensfall, sondern um offene Fragen zum Grund eines ungewissen künftigen, noch nicht konkretisierten Schadenersatzanspruches, die einer feststellenden Entscheidung nicht zugänglich sind. Der Kläger hat mangels konkreten Vorbringens zu einzelnen Ausschreibungen, an denen er sich nicht beteiligen konnte, auch nicht darlegen können, daß er Bestbieter geworden wäre.
Schließlich ist in diesem Umfang ein Feststellungsinteresse auch deshalb nicht zu erkennen, weil der Kläger hier aus Anlaß konkreter Ausschreibungen, bei denen er wegen der Sperre nicht teilnehmen konnte, innerhalb der noch offenen Verjährungsfrist bereits auf Leistung klagen könnte.
Die Vorinstanzen haben daher auch das zweite und dritte Feststellungsbegehren im Ergebnis zutreffend abgewiesen, so daß der Revision insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.