Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum gerügten Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe formalistisch die Formulierung, nicht aber den Sinn des Klagebegehrens berücksichtigt, war zu erwägen:
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß Rechtshandlungen und deren Wirkungen nicht feststellungsfähig sind (Kuderna Entlassungsrecht2, 51 mwN; RdW 1991, 55; SZ 23/64; Arb 9193, 9403; Arb 9927 = SZ 53/171; Arb 10.806; Fasching III, 61; Rechberger Rz 5 zu § 228 ZPO) und sich für das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel nur eine Feststellungsklage, das Arbeitsverhältnis bestehe ungeachtet der Kündigung über den Endzeitpunkt weiterhin fort, eignet. Ein Rechtsgestaltungsbegehren, wonach ein infolge eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes unauflösbares Arbeitsverhältnis erst nach vorausgehender gerichtlicher Zustimmung in ein durch Kündigung oder Entlassung aufzulösendes umgewandelt wird, wäre vom Arbeitgeber gegen den besonders geschützten Arbeitnehmer zu richten (vgl § 120 Abs 1 ArbVG; §§ 14 f APSG; §§ 10 Abs 3, 12 Abs 1 MschG ua) bzw vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber im Falle der Geltendmachung von Anfechtungsgründen etwa im Sinne des § 105 ArbVG (9 Ob A 142/94; 9 Ob A 223/93). Beide Fälle eines Rechtsgestaltungsbegehrens werden hier dem Sinn des vom Kläger verfolgten Rechtsschutzzieles nicht gerecht. Wohl hat das Erstgericht die Frage des Klagebegehrens mit dem Kläger im Rahmen der materiellen Prozeßleitung erörtert (§ 182 Abs 1 ZPO), jedoch muß das Verfehlen der richtigen Formulierung des Klagebegehrens ausnahmsweise trotz des Beharrens auf demselben dann unschädlich bleiben, wenn die Prozeßerklärung des Klägers überhaupt in sich widersprüchlich ist. Hier ist die gewählte Bezeichnung "Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung" schon in sich widersprüchlich und mit dem als Feststellungsbegehren zu deutenden Begehren (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung) wird eine rechtlich unzulässige Feststellung der Eigenschaft einer Rechtshandlung begehrt. Wenn auch der Kläger darauf beharrte, die Klage sei eine Rechtsgestaltungsklage, so handelt es sich dabei offensichtlich um eine verfehlte rechtliche Qualifikation. Es ist nämlich keineswegs anzunehmen, daß der Kläger den angestrebten Rechtsschutzerfolg gegenüber einer verfehlten Formulierung hintanstellen wollte (vgl JBl 1986, 537 = DRdA 1986/14, 219 zur verfehlten Bindung an eine rechtliche Beurteilung). Damit würde im Sinne der abgelehnten dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie (vgl DRdA 1990/37, 349; JBl 1989, 667; Fasching LB2, Rz 1162) ein in sich widersprüchliches Urteil (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) ergehen.Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß Rechtshandlungen und deren Wirkungen nicht feststellungsfähig sind (Kuderna Entlassungsrecht2, 51 mwN; RdW 1991, 55; SZ 23/64; Arb 9193, 9403; Arb 9927 = SZ 53/171; Arb 10.806; Fasching römisch drei, 61; Rechberger Rz 5 zu Paragraph 228, ZPO) und sich für das vom Kläger angestrebte Rechtsschutzziel nur eine Feststellungsklage, das Arbeitsverhältnis bestehe ungeachtet der Kündigung über den Endzeitpunkt weiterhin fort, eignet. Ein Rechtsgestaltungsbegehren, wonach ein infolge eines besonderen Kündigungs- oder Entlassungsschutzes unauflösbares Arbeitsverhältnis erst nach vorausgehender gerichtlicher Zustimmung in ein durch Kündigung oder Entlassung aufzulösendes umgewandelt wird, wäre vom Arbeitgeber gegen den besonders geschützten Arbeitnehmer zu richten vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG; Paragraphen 14, f APSG; Paragraphen 10, Absatz 3, 12, Absatz eins, MschG ua) bzw vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber im Falle der Geltendmachung von Anfechtungsgründen etwa im Sinne des Paragraph 105, ArbVG (9 Ob A 142/94; 9 Ob A 223/93). Beide Fälle eines Rechtsgestaltungsbegehrens werden hier dem Sinn des vom Kläger verfolgten Rechtsschutzzieles nicht gerecht. Wohl hat das Erstgericht die Frage des Klagebegehrens mit dem Kläger im Rahmen der materiellen Prozeßleitung erörtert (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO), jedoch muß das Verfehlen der richtigen Formulierung des Klagebegehrens ausnahmsweise trotz des Beharrens auf demselben dann unschädlich bleiben, wenn die Prozeßerklärung des Klägers überhaupt in sich widersprüchlich ist. Hier ist die gewählte Bezeichnung "Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung" schon in sich widersprüchlich und mit dem als Feststellungsbegehren zu deutenden Begehren (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung) wird eine rechtlich unzulässige Feststellung der Eigenschaft einer Rechtshandlung begehrt. Wenn auch der Kläger darauf beharrte, die Klage sei eine Rechtsgestaltungsklage, so handelt es sich dabei offensichtlich um eine verfehlte rechtliche Qualifikation. Es ist nämlich keineswegs anzunehmen, daß der Kläger den angestrebten Rechtsschutzerfolg gegenüber einer verfehlten Formulierung hintanstellen wollte vergleiche JBl 1986, 537 = DRdA 1986/14, 219 zur verfehlten Bindung an eine rechtliche Beurteilung). Damit würde im Sinne der abgelehnten dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie vergleiche DRdA 1990/37, 349; JBl 1989, 667; Fasching LB2, Rz 1162) ein in sich widersprüchliches Urteil (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO) ergehen.
Dem Sinn des klägerischen Rechtsschutzzieles entsprechend hatte daher eine amtswegige Umformulierung des Klagebegehrens (vgl 9 Ob A 103/93 = ARD 4576/33/94) zu erfolgen.Dem Sinn des klägerischen Rechtsschutzzieles entsprechend hatte daher eine amtswegige Umformulierung des Klagebegehrens vergleiche 9 Ob A 103/93 = ARD 4576/33/94) zu erfolgen.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligten Tatsachenfeststellungen erweist sich die Rechtsrüge des Klägers als nicht berechtigt.
Der Kläger hat sich zahlreicher Verstöße gegen Dienstpflichten schuldig gemacht und dabei Kündigungsgründe im Sinne des § 35 stmk GVBG 1962 verwirklicht. Für die zu ihrer Wirksamkeit des Vorliegens von Gründen bedürftige Kündigung eines Vertragsbediensteten (vgl dazu § 32 VBG) gilt modifiziert das Gebot der Unverzüglichkeit (vgl Arb 10.779; Arb 10.140) ebenso wie bei der Geltendmachung von Kündigungsgründen im Sinne des § 105 ArbVG. Im Gegensatz zur Entlassung bewirkt aber die an die Wahrung von Fristen und Terminen gebundene Periodizität der Kündigung eine Abschwächung des Gebotes der Unverzüglichkeit. Zufolge der neuerlichen Verfehlungen des Klägers vom 25.2.1993 ist die ein Monat später erfolgte Kündigung wegen der beiderseitig drei Monate betragenden Kündigungsfrist gemäß § 36 des steirischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes keinesfalls verspätet, sodaß der Kläger auf einen stillschweigenden Verzicht nicht hätte berechtigt schließen dürfen ("sogenannte Verwirkung").Der Kläger hat sich zahlreicher Verstöße gegen Dienstpflichten schuldig gemacht und dabei Kündigungsgründe im Sinne des Paragraph 35, stmk GVBG 1962 verwirklicht. Für die zu ihrer Wirksamkeit des Vorliegens von Gründen bedürftige Kündigung eines Vertragsbediensteten vergleiche dazu Paragraph 32, VBG) gilt modifiziert das Gebot der Unverzüglichkeit vergleiche Arb 10.779; Arb 10.140) ebenso wie bei der Geltendmachung von Kündigungsgründen im Sinne des Paragraph 105, ArbVG. Im Gegensatz zur Entlassung bewirkt aber die an die Wahrung von Fristen und Terminen gebundene Periodizität der Kündigung eine Abschwächung des Gebotes der Unverzüglichkeit. Zufolge der neuerlichen Verfehlungen des Klägers vom 25.2.1993 ist die ein Monat später erfolgte Kündigung wegen der beiderseitig drei Monate betragenden Kündigungsfrist gemäß Paragraph 36, des steirischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes keinesfalls verspätet, sodaß der Kläger auf einen stillschweigenden Verzicht nicht hätte berechtigt schließen dürfen ("sogenannte Verwirkung").
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann auch in Arbeitsrechtssachen nicht angefochten werden (RZ 1992/96, 290; DRdA 1993, 310 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.