Der von der klagenden Partei dagegen erhobenen Revision wird nicht Folge gegeben.
Nach wie vor steht die Rechtsmittelwerberin auf dem Standpunkt, die beklagte Partei habe für den gesamten Schaden einzustehen, weil der Schaden nur im Vermögen der klagenden Partei eingetreten und die beklagte Partei nicht schutzwürdig sei, weil sie den überwiesenen Geldbetrag vereinnahmt habe. Überdies sei die beklagte Partei durch die Überweisung bereichert. Keinem dieser Argumente kann beigepflichtet werden:
Soweit das Klagebegehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wird, ist den weiteren Ausführungen vorauszuschicken, daß das Erstgericht dem Begehren zur Hälfte stattgegeben hat und die beklagte Partei dessen klagsstattgebenden Ausspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, sodaß in diesem Umfang nur mehr zu prüfen ist, ob die klagende Partei an dem ihr durch Fehlüberweisung verursachten Schaden ein Mitverschulden zur Last fällt und bejahendenfalls, in welchem Ausmaß - mit Rücksicht auf die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils allerdings nur mehr bis zur Hälfte relevant - dieses Mitverschulden auszumessen ist. Daß die primäre Ursache der Fehlbuchung auf ein Verhalten einer Mitarbeiterin der klagenden Partei in deren Organisationsbereich zurückzuführen ist, die in die Datenträgerliste zwar den richtigen Namen der Überweisungsempfängerin, jedoch eine falsche Kontonummer aufgenommen hat, stellt selbst die klagende Partei nicht in Abrede; nur dadurch gelangte das aus der Abrechnung eines Leasingverhältnisses der Leasingnehmerin erwachsene Guthaben auf das Konto deren Mutter und nicht auf das von der Leasingnehmerin der klagenden Partei bekanntgegebene Konto, das diese bei einer von der beklagten Partei verschiedenen Bank unterhielt. Durch die Fehlüberweisung erwuchs zwar zunächst der Leasingnehmerin ein Vermögensschaden in Höhe ihres Guthabens, dieser Schaden trifft aber letztlich doch das Vermögen der klagenden Partei, weil sie der Empfangsberechtigten den Betrag - nun auf deren Konto - neuerlich überwiesen hat.
Nach Rechtsprechung (SZ 63/187 ua) und Lehre (Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I 6/24; Canaris in HGB Staub-GroßK4 Bankvertragsrecht Rz 393) sind bei Verletzung von Schutzpflichten auch bloße Vermögensschäden zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher hat die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen. Daß der von jener Bank, die von der klagenden Partei mit der (ersten) Überweisung beauftragt war, in deren Auftrag überwiesene Guthabensbetrag in Erfüllung einer leasingvertraglichen Verpflichtung von der klagenden Partei gerade für die Leasingnehmerin bestimmt war, muß nicht noch näher erläutert werden. Das Erstgericht erkannte das Schadenersatzbegehren auch soweit als berechtigt, als es der klagenden Partei kein Mitverschulden zur Last legte, weil die beklagte Partei den Überweisungsauftrag aufgrund der Kontonummer durchführte, ohne deren Übereinstimmung mit dem Empfängernamen zu prüfen, obwohl jene Bestimmung der AGBKr (Punkt 13 Abs. 1), auf die sie sich dabei berief, nach der unter anderem in SZ 63/187 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24.10.1990, 1 Ob 672/90, gemäß § 879 Abs. 3 ABGB nichtig und die beklagte Partei daher zu einer Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfängernamen und Kontonummer verpflichtet gewesen sei. Die Unterlassung dieser Überprüfung sei ihr als Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten anzulasten, die sie auch gegen den Überweisenden als geschützten Dritten zu beachten habe.
Das Mitverschulden der klagenden Partei erblickten die Vorinstanzen nun darin, daß deren Sachbearbeiterin eine unrichtige Kontonummer in den Überweisungsauftrag aufnahm, obwohl ihr die Kontonummer der Leasingnehmerin von dieser ausdrücklich mitgeteilt worden war (Beilage D) und die klagende Partei dieser die Überweisung des Guthabens auf dieses Konto sogar ausdrücklich bestätigte (Beilage E). Daß die Sachbearbeiterin auf die gewünschte „Bankverbindung“ zwar bei der Endabrechnung Bedacht nahm, diese Änderung aber - obschon im Kundenstamm noch die Kontonummer der Mutter der Leasingnehmerin erfaßt war - nicht an die Buchhaltung weiterleitete (Ersturteil, S. 9), fällt ihr angesichts der damit verbundenen vorauszusehenden Folgen gewiß als schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zur Last.
Für diesen Sorgfaltsverstoß ihrer Mitarbeiterin hat die klagende Partei zweifellos einzustehen. Wie schon vorher erwähnt, sind ihr aus dem durch die Abwicklung ihres Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis Schutzwirkungen zuzubilligen. Erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner (hier der Empfängerbank) ihm gegenüber obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch als Ausdruck besonderer vertraglicher Haftung des Schuldners, so kann dieser sekundäre Leistungsanspruch (Larenz, Schuldrecht3 I § 17 II) nicht weiterreichen als die vertraglichen Ersatzansprüche des Gläubigers (überweisende Bank). Dem trägt § 882 Abs. 2 ABGB bei Verträgen zugunsten Dritter dadurch Rechnung, daß der Schuldner Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger auch dem begünstigten Dritten entgegenhalten kann. Es erschiene unangemessen, wollte man diese Rechte dem Schuldner beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - bei dem er dem Gläubiger und dem geschützten Dritten gegenübersteht - nicht gleichfalls zubilligen. Daraus folgt aber, daß der Schuldner selbst das Verschulden (Mitverschulden) seines Vertragspartners auch dem geschützten Dritten entgegenhalten kann (SZ 58/7; Koziol-Welser, Grundriß I9 309). Umso mehr muß das aber für die vom geschützten Dritten selbst zur Wahrnehmung seiner Interessen eingesetzten Gehilfen (hier also die Mitarbeiterin der klagenden Partei) gelten: Rechtfertigt die zwischen dem Versprechenden und dem Dritten bestehende Beziehung die Gehilfenhaftung auf der Schädigerseite, so wäre es nicht einzusehen, daß der geschützte Dritte von der Zurechnung des (Fehl-)Verhaltens seiner Gehilfen nicht getroffen werden soll. Selbst Kletexka (Mitverschulden durch Gehilfenverhalten (1991), 77 ff, 96), der - entgegen der herrschenden Auffassung - den geschützten Dritten von Einwendungen im Sinne des § 882 Abs.2 ABGB ausnehmen will, bezweifelt nicht, daß dieser bei Beurteilung des Mitverschuldens für das Verhalten seiner (Bewahrungs-)Gehilfen einstehen muß. Zur Begründung der Verantwortung der klagenden Partei für das sorglose Verhalten deren Mitarbeiterin bedarf es daher gar nicht der Bezugnahme auf die von Kletexka (aaO 32 ff, 96) vertretene und von Karollus (in ÖJZ 1994, 257 ff) verfeinerte These des „Gleichbehandlungsgebots“, wonach die für die Haftung des Vertragspartners für das Verhalten Dritter auf der Schädigerseite maßgebenden Zurechnungsnormen in entsprechender Anwendung auch den Geschädigten belasten, sodaß dieser das Verhalten Dritter nach Maßgabe des § 1313a ABGB bei Beurteilung seines Mitverschuldens nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem eine entsprechende schuldrechtliche Sonderbeziehung besteht. Zu der durch die Arbeit Kletexkas im Schrifttum ausgelösten Diskussion (vgl. nur die Nachweise bei Karollus aaO 257 FN 3) muß deshalb ebensowenig Stellung genommen werden wie zur Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, daß das „wechselseitige Anweisungsverhältnis bei der Banküberweisung“ zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank eine solche Sonderbeziehung schaffe.
Gegen die von den Vorinstanzen getroffene Verschuldensteilung kann die klagende Partei keine stichhältigen Argumente ins Treffen führen: Wie schon erwähnt, ist die Fehlleitung der Banküberweisung in erster Linie auf die klagende Partei zurückzuführen, die der Berechtigten die Überweisung auf das von dieser bezeichnete Konto zwar ankündigte, die Überweisung hingegen auf ein anderes, der Berechtigten gar nicht zuordenbares Konto überwies. Der beklagten Partei kann demgegenüber - wie sie zutreffend in der Revisionsbeantwortung bemerkt - keine von ihr unmittelbar veranlaßte Fehlbuchung angelastet werden, erfolgte die Überweisung doch mittels beleglosen Datenträgeraustauschs. Ein Vorwurf kann nur dahin erhoben werden, daß sie für keine entsprechende Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfänger und Kontoinhaber vorgesorgt hatte (SZ 63/187; Canaris aaO Rz 331; vgl. hingegen Möschel in AcP 186, 205 ff).
Verfehlt ist auch der von der klagenden Partei in Abwandlung eines Vorbringens in deren Berufung angestellte Vergleich: Habe jemand einen Geldbetrag vergessen, könne der Finder auch nicht den halben Betrag mit der Begründung behalten, der andere habe leichtfertig gehandelt. Die klagende Partei übersieht dabei, daß es in erster Linie auf ihr Verhalten zurückzuführen war, daß der überwiesene Betrag dem Konto der ursprünglichen, aber nicht mehr berechtigten Leasingnehmerin gutgeschrieben wurde und damit in Form der Gutschrift als Buchgeld in das Vermögen der Kontoinhaberin überging (SZ 54/28; vgl. Koziol aaO Rz 6/5). Sie übergeht ferner, daß auch sie erst dann auf die Fehlüberweisung aufmerksam wurde und die beklagte Partei zur Rücküberweisung aufforderte, als die beigetretene und aus dem Guthaben berechtigte Leasingnehmerin die angekündigte Überweisung urgierte; zu diesem Zeitpunkt war aber die Gutschrift bereits längst durchgeführt. Auch bei zwischenbetrieblicher Überweisung, bei der der Überweisende mangels vertraglicher Beziehung den Auftrag der Überweisungsbank an die Empfangsbank nicht selbst widerrufen kann (Koziol aaO Rz 6/38 mwN in FS 113), ist ein Widerruf des Auftrags nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers grundsätzlich nicht mehr möglich (SZ 54/28; Koziol aaO Rz 6/39 mwN in FS 116). Mag auch der verfehlte Überweisungsauftrag der klagenden Partei mit einem Erklärungsirrtum behaftet sein, so wurde dieser Irrtum jedenfalls der Empfängerin gegenüber nicht geltend gemacht, sodaß die beklagte Partei die Gutschrift auch nicht angesichts dieses Irrtums gemäß P.8 Abs. 4 AGBKr stornieren durfte (vgl. Koziol aaO Rz 6/78); vor allem aber hat die klagende Partei im Verfahren erster Instanz keinerlei Behauptung dafür aufgestellt, daß sie den Irrtum der Empfängerin gegenüber wirksam geltend gemacht habe. Von einem bloßen Vorenthalten des gutgeschriebenen Betrags durch die beklagte Partei - wie im Vergleich durch den Finder - kann deshalb keine Rede sein.
Auch die weiteren Revisionsausführungen, die beklagte Partei habe den überwiesenen Betrag „vereinnahmt“ und sei schon deshalb nicht schutzwürdig, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Soweit die Gutschrift auf dem Konto zufolge der diesem zugrundeliegenden vertraglichen Beziehungen zwischen beklagter Partei und der Kontoinhaberin mit dem Sollstand dieses Kontos verrechnet wurde, hat - soweit man der Diktion der klagenden Partei überhaupt folgen will - den Betrag ebenso die Kontoinhaberin „vereinnahmt“ wie in Ansehung des danach verbliebenen Habenstandes von S 35.339,06.
Auch den Bereicherungsanspruch hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBA 1988, 935; JBl 1985, 240; SZ 54/2, 162 und 187 ua) steht der überweisenden Bank bei Fehlen eines rechtswirksamen Überweisungsauftrags die unmittelbare „Durchgriffskondiktion“ im Regelfall sogar selbst gegen den redlichen Überweisungsempfänger zu: Ist nämlich der Überweisungsvorgang nicht durch einen wirksamen Überweisungsauftrag des Kunden gedeckt, kann diesem die Bank die versehentlich ausgeführte Überweisung nicht als seine Leistung zurechnen, kann den Kunden doch die Durchführung der Überweisung mangels erteilten Auftrags weder belasten noch von einer Schuld an den Empfänger befreien. Demgegenüber war der überweisenden Bank von der klagenden Partei ein undeutlicher, nichtsdestoweniger aber wirksamer Überweisungsauftrag erteilt worden, den sie seinem Inhalt gemäß an die Empfangsbank ausführte, sodaß sie dafür die klagende Partei auch entsprechend belasten durfte. Daher kann auch der darauf, daß der überwiesene Betrag von der Empfangsbank einem - jedenfalls materiell - nicht berechtigten Empfänger gutgeschrieben wurde, gestützte Rückforderungsanspruch nur der klagenden Partei als Überweisenden zustehen, weil sie zwar mit diesem Betrag von der überweisenden Bank belastet, aber von keiner Schuld an die Überweisungsempfängerin befreit wurde; sie ist dadurch entreichert.
Da der Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung stets zwischen den am Leistungsverhältnis beteiligten Personen vorzunehmen ist, muß der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei jedenfalls gegen die Überweisungsempfängerin gerichtet werden (SZ 54/28 mwN); nicht anders lägen übrigens die Dinge, wollte man den Rückforderungsanspruch als auf § 1041 ABGB beruhenden Verwendungsanspruch beurteilen (vgl. dazu SZ 54/187). Nach wie vor steht die klagende Partei auf dem Standpunkt, da die beklagte Partei den überwiesenen Betrag „vereinnahmt“ habe, sei sie Bereicherungsschuldnerin. Daß diese Auffassung verfehlt ist, wurde schon weiter oben erörtert: Der überwiesene Betrag ist aufgrund der - vom Erstgericht unbekämpftermaßen als sorgfaltswidrig festgestellten - Gutschrift in das Vermögen der Überweisungsempfängerin geflossen; soweit es danach zu einer kontokorrentmäßigen Verrechnung eines Teils dieses Betrages mit dem auf diesem Konto gebuchten Kreditdebet an die beklagte Partei kam, wurde damit sie von einer Schuld befreit, obwohl ihr die Mittel der Schuldtilgung ohne zureichenden Rechtsgrund zugekommen waren. Die beklagte Partei erlangte dadurch hingegen bloß die Befriedigung einer unbestrittenermaßen zu Recht aushaftenden Forderung; daß die Hereinbringung dieser Forderung vorher mit Rücksicht auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Überweisungsempfängerin gefährdet schien, kann daran nichts ändern. Wie der erkennende Senat schon in SZ 54/28 aussprach, bleibt die Überweisungsempfängerin auch dann bereichert, wenn sie mit dem überwiesenen Betrag einen Teil ihrer Schulden bei der (Empfangs-)Bank abdeckte und diese ihren Vertragsbeziehungen mit der Kontoinhaberin zufolge berechtigterweise eine entsprechende kontokorrentmäßige Verrechnung vornahm. Der auf die Fehlüberweisung gestützte Kondiktionsanspruch kann daher nicht mit Erfolg gegen die beklagte Partei geltend gemacht werden.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 40 ZPO.