Der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht berechtigt.
Die Kläger machen dem beklagten Verein konkret nur eine zunächst aufgrund seiner öffentlichen Ankündigung zu besorgende, dann aber auch verwirklichte Verletzung eines bestimmten urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechtes ihres Vaters, nämlich des Rechtes auf öffentliche Aufführung des vom Nebenintervenienten hergestellten Filmes "Oskar Werner: Ich durfte am Tisch der Götter sitzen", zum Vorwurf. Soweit sie daraus wegen einer zu besorgenden oder verwirklichten Verletzung des im Erbweg auf sie übergegangene Filmaufführungsrechtes ihres Vaters gemäß § 18 UrhG aber auch einen über das Verbot der öffentlichen Aufführung des Filmes hinausgehenden Anspruch auf Untersagung "jeglicher Nutzung oder Verwertung" des vom Nebenintervenienten gedrehten "Filmmaterials ("Interview mit Oskar Werner aus dem Jahre 1984)" abgeleitet haben, erweist sich demnach die Abweisung des Sicherungsantrages schon deshalb als berechtigt, weil eine Verletzung aller übrigen Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14 ff UrhG durch den Beklagten vor dem 12.6.1973 weder zu besorgen war noch später stattgefunden hat. Das gilt auch für die von den Klägern beantragte Erstreckung des Verbotes auf das gesamte, im Jahre 1984 vom Nebenintervenienten "gedrehte Filmmaterial", also auch auf jenes, das in den Film gar keinen Eingang gefunden hat: die öffentliche Aufführung (auch) des im Film gar nicht enthaltenen "Filmmaterials" hat nämlich der Beklagte weder angekündigt noch vollzogen. Ebenso hat es schon deshalb bei der Abweisung des von den Klägern (insbesondere) beantragten Verbotes einer für den 12.6.1993 beabsichtigten Filmvorführung zu verbleiben, weil dieser Termin zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung längst verstrichen war, weshalb die einstweilige Verfügung insoferne ins Leere gehen mußte, war sie doch bereits infolge Zeitablaufes überholt und konnte deshalb in dieser Form gar nicht mehr erlassen werden (WBl 1992, 131 - Mulch-Karton; 4 Ob 7/94, teilweise veröffentlicht in ecolex 1994, 333 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen).Die Kläger machen dem beklagten Verein konkret nur eine zunächst aufgrund seiner öffentlichen Ankündigung zu besorgende, dann aber auch verwirklichte Verletzung eines bestimmten urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechtes ihres Vaters, nämlich des Rechtes auf öffentliche Aufführung des vom Nebenintervenienten hergestellten Filmes "Oskar Werner: Ich durfte am Tisch der Götter sitzen", zum Vorwurf. Soweit sie daraus wegen einer zu besorgenden oder verwirklichten Verletzung des im Erbweg auf sie übergegangene Filmaufführungsrechtes ihres Vaters gemäß Paragraph 18, UrhG aber auch einen über das Verbot der öffentlichen Aufführung des Filmes hinausgehenden Anspruch auf Untersagung "jeglicher Nutzung oder Verwertung" des vom Nebenintervenienten gedrehten "Filmmaterials ("Interview mit Oskar Werner aus dem Jahre 1984)" abgeleitet haben, erweist sich demnach die Abweisung des Sicherungsantrages schon deshalb als berechtigt, weil eine Verletzung aller übrigen Verwertungsrechte im Sinne der Paragraphen 14, ff UrhG durch den Beklagten vor dem 12.6.1973 weder zu besorgen war noch später stattgefunden hat. Das gilt auch für die von den Klägern beantragte Erstreckung des Verbotes auf das gesamte, im Jahre 1984 vom Nebenintervenienten "gedrehte Filmmaterial", also auch auf jenes, das in den Film gar keinen Eingang gefunden hat: die öffentliche Aufführung (auch) des im Film gar nicht enthaltenen "Filmmaterials" hat nämlich der Beklagte weder angekündigt noch vollzogen. Ebenso hat es schon deshalb bei der Abweisung des von den Klägern (insbesondere) beantragten Verbotes einer für den 12.6.1993 beabsichtigten Filmvorführung zu verbleiben, weil dieser Termin zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung längst verstrichen war, weshalb die einstweilige Verfügung insoferne ins Leere gehen mußte, war sie doch bereits infolge Zeitablaufes überholt und konnte deshalb in dieser Form gar nicht mehr erlassen werden (WBl 1992, 131 - Mulch-Karton; 4 Ob 7/94, teilweise veröffentlicht in ecolex 1994, 333 - Jetzt kaufen - 1992 bezahlen).
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist demnach nur noch der im - ansonsten zu weit gefaßten - Obersatz des Sicherungsantrages enthaltene Anspruch der Kläger auf Unterlassung der öffentlichen Aufführung des Films "Oskar Werner: Ich durfte am Tisch der Götter sitzen" durch den Beklagten. Die Eigenschaft dieses Filmportraits als Filmwerk im Sinne der §§ 1 Abs 1, 4 UrhG ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Mag auch Oskar Werner durch seine herausragende schauspielerische Selbstdarstellung dem Film seine einzigartige Prägung verliehen haben, so können doch die Kläger als eingeantwortete Erben (§ 23 Abs 1 UrhG) die aus einer solchen (Mit)Urheberschaft ihres Vaters an dem Filmwerk (vgl Wallentin in Wittmann, Film- und Videorecht, 5) resultierenden Verwertungsrechte schon deshalb nicht mit Erfolg gegen den beklagten Verein geltend machen, weil entgegen ihrer Meinung ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk vorliegt:Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist demnach nur noch der im - ansonsten zu weit gefaßten - Obersatz des Sicherungsantrages enthaltene Anspruch der Kläger auf Unterlassung der öffentlichen Aufführung des Films "Oskar Werner: Ich durfte am Tisch der Götter sitzen" durch den Beklagten. Die Eigenschaft dieses Filmportraits als Filmwerk im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins,, 4 UrhG ist im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig. Mag auch Oskar Werner durch seine herausragende schauspielerische Selbstdarstellung dem Film seine einzigartige Prägung verliehen haben, so können doch die Kläger als eingeantwortete Erben (Paragraph 23, Absatz eins, UrhG) die aus einer solchen (Mit)Urheberschaft ihres Vaters an dem Filmwerk vergleiche Wallentin in Wittmann, Film- und Videorecht, 5) resultierenden Verwertungsrechte schon deshalb nicht mit Erfolg gegen den beklagten Verein geltend machen, weil entgegen ihrer Meinung ein gewerbsmäßig hergestelltes Filmwerk vorliegt:
"Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (nunmehr § 1 Abs 2 GewO 1994; vgl § 70 StGB). Ein Film ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn er im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird (SZ 63/169 = WBl 1991, 33 = MR 1992, 114 [Walter] - Michael Konsel). Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen (Wallentin aaO 9). Der vorliegende Film ist aber bei einer Zusammenarbeit zwischen Oskar Werner und einem Filmproduzenten entstanden. Oskar Werner war auch klar, daß die Produktion wirtschaftlichen und nicht etwa nur privaten Zwecken dienen soll, hätte er doch sonst dem Nebenintervenienten nach Beendigung der Dreharbeiten nicht gesagt, er solle schauen, daß er mit dem Film etwas verdiene und später an ihn auch nicht die Frage gerichtet, ob er mit dem Film schon viel Geld verdient habe. An der Gewerbsmäßigkeit der Filmherstellung ändert es auch nichts, daß der Nebenintervenient den Film nicht sofort nach Beendigung der Dreharbeiten fertiggestellt und das aufgenommene Filmmaterial auch nicht sogleich zu veröffentlichen gedachte."Gewerbsmäßig" wird in der österreichischen Rechtsordnung eine Tätigkeit genannt, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (nunmehr Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994; vergleiche Paragraph 70, StGB). Ein Film ist also dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn er im Zuge einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird (SZ 63/169 = WBl 1991, 33 = MR 1992, 114 [Walter] - Michael Konsel). Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen (Wallentin aaO 9). Der vorliegende Film ist aber bei einer Zusammenarbeit zwischen Oskar Werner und einem Filmproduzenten entstanden. Oskar Werner war auch klar, daß die Produktion wirtschaftlichen und nicht etwa nur privaten Zwecken dienen soll, hätte er doch sonst dem Nebenintervenienten nach Beendigung der Dreharbeiten nicht gesagt, er solle schauen, daß er mit dem Film etwas verdiene und später an ihn auch nicht die Frage gerichtet, ob er mit dem Film schon viel Geld verdient habe. An der Gewerbsmäßigkeit der Filmherstellung ändert es auch nichts, daß der Nebenintervenient den Film nicht sofort nach Beendigung der Dreharbeiten fertiggestellt und das aufgenommene Filmmaterial auch nicht sogleich zu veröffentlichen gedachte.
Nach § 38 Abs 1, Satz 1, UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mit der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die Verwertungsrechte der Filmurheber gehen daher kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regel) und stehen ihm fortan ausschließlich und alleine zu (Wallentin aaO 9). Damit wollte der Gesetzgeber eine klare und sichere Rechtslage schaffen, deren Bestand nicht davon abhängt, daß der Filmhersteller mit allen, die an dem Filmwerk schöpferisch mitgewirkt haben, gültige Verträge über den Erwerb der Werknutzungsrechte abgeschlossen hat; wer - wie es hier der Beklagte getan hat - mit dem Filmhersteller einen Vertrag schließt, durch den ihm das Recht, das Filmwerk zu benützen (hier: öffentlich aufzuführen), eingeräumt werden soll, muß sich darauf verlassen können, daß ihm die Benützung des Filmwerks nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der zB dartut, daß er zu den Miturhebern des Filmwerks gehört und der Vertrag, mit dem er dem Filmhersteller ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, aus irgendeinem Grunde ungültig ist; daß die gesetzliche Regelung des § 38 UrhG die Urheber des Filmwerks um ihre Verwertungsrechte bringt, hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit bewußt in Kauf genommen (SZ 63/76 = MR 1990, 189 [Walter] - Wien zum Beispiel; MR 1991, 109 - Gaswerk). Aus der Eigenschaft ihres Vaters als Film (Mit)Urheber können daher die Kläger ihren Unterlassungsanspruch nicht ableiten, sind doch die diesbezüglichen Verwertungsrechte ohne weitere Formalitäten bereits beim Nebenintervenienten als Filmhersteller entstanden.Nach Paragraph 38, Absatz eins,, Satz 1, UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mit der in Paragraph 39, Absatz 4, UrhG enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die Verwertungsrechte der Filmurheber gehen daher kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regel) und stehen ihm fortan ausschließlich und alleine zu (Wallentin aaO 9). Damit wollte der Gesetzgeber eine klare und sichere Rechtslage schaffen, deren Bestand nicht davon abhängt, daß der Filmhersteller mit allen, die an dem Filmwerk schöpferisch mitgewirkt haben, gültige Verträge über den Erwerb der Werknutzungsrechte abgeschlossen hat; wer - wie es hier der Beklagte getan hat - mit dem Filmhersteller einen Vertrag schließt, durch den ihm das Recht, das Filmwerk zu benützen (hier: öffentlich aufzuführen), eingeräumt werden soll, muß sich darauf verlassen können, daß ihm die Benützung des Filmwerks nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der zB dartut, daß er zu den Miturhebern des Filmwerks gehört und der Vertrag, mit dem er dem Filmhersteller ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, aus irgendeinem Grunde ungültig ist; daß die gesetzliche Regelung des Paragraph 38, UrhG die Urheber des Filmwerks um ihre Verwertungsrechte bringt, hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit bewußt in Kauf genommen (SZ 63/76 = MR 1990, 189 [Walter] - Wien zum Beispiel; MR 1991, 109 - Gaswerk). Aus der Eigenschaft ihres Vaters als Film (Mit)Urheber können daher die Kläger ihren Unterlassungsanspruch nicht ableiten, sind doch die diesbezüglichen Verwertungsrechte ohne weitere Formalitäten bereits beim Nebenintervenienten als Filmhersteller entstanden.
Gemäß § 38 Abs 1, Satz 2, UrhG werden aber durch die "cessio-legis"-Regel des ersten Satzes Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerks benutzten Werken bestehen, nicht berührt. Demnach muß auch der Filmhersteller das Recht der Nutzung eines sogenannten vorbestehenden Werkes zum Zweck der Gestaltung des Filmwerks, also das Verfilmungsrecht und die korrespondierenden Verwertungsrechte, erst vertraglich erwerben (Wallentin aaO 11 f). Der Verfilmungsvertrag enthält immer die Bearbeitung eines "vorbestehenden" Werks durch seine Umsetzung ins Optische (ÖBl 1986, 82 - Erfindung der Angst). "Vorbestehende" Werke sind selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstück etc als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch etc) sein können (von Hartlieb, HdB des Film-, Fernseh- und Videorechts3, 209; ÖBl 1986, 82 - Erfindung der Angst). Auch die filmbestimmten Werke, die eigens für den Film geschaffen und entweder für die Herstellung des Drehbuches oder im Zuge der Dreharbeiten verwendet worden sind, fallen unter die sogenannte "Unbeschadetklausel" des § 38 Abs 1, Satz 2, UrhG (Dittrich in UFITA 59/1971, 103 ff [110 f]; Wallentin aaO).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins,, Satz 2, UrhG werden aber durch die "cessio-legis"-Regel des ersten Satzes Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerks benutzten Werken bestehen, nicht berührt. Demnach muß auch der Filmhersteller das Recht der Nutzung eines sogenannten vorbestehenden Werkes zum Zweck der Gestaltung des Filmwerks, also das Verfilmungsrecht und die korrespondierenden Verwertungsrechte, erst vertraglich erwerben (Wallentin aaO 11 f). Der Verfilmungsvertrag enthält immer die Bearbeitung eines "vorbestehenden" Werks durch seine Umsetzung ins Optische (ÖBl 1986, 82 - Erfindung der Angst). "Vorbestehende" Werke sind selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstück etc als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch etc) sein können (von Hartlieb, HdB des Film-, Fernseh- und Videorechts3, 209; ÖBl 1986, 82 - Erfindung der Angst). Auch die filmbestimmten Werke, die eigens für den Film geschaffen und entweder für die Herstellung des Drehbuches oder im Zuge der Dreharbeiten verwendet worden sind, fallen unter die sogenannte "Unbeschadetklausel" des Paragraph 38, Absatz eins,, Satz 2, UrhG (Dittrich in UFITA 59/1971, 103 ff [110 f]; Wallentin aaO).
Die Kläger machen daher an sich zutreffend geltend, daß der in Form eines Monologes im Rahmen der Selbstdarstellung ihres Vaters gesprochene Text, welcher nicht auf einem Manuskript oder Drehbuch beruhte, sondern vom Schauspieler anläßlich der Dreharbeiten spontan in Form einer - anekdotisch aufgelockerten - Selbstbiographie geschaffen wurde, ein filmbestimmtes Werk, nämlich ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG ist, welches sich vom Filmwerk selbst unterscheidet und durchaus selbständig als gedrucktes literarisches Werk verwertet werden kann (Hertin in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 Rz 21 vor § 88 dUrhG). Das Rekursgericht hat aber im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Nebenintervenient die erforderlichen Verfilmungs- und Verwertungsrechte an diesem filmbestimmten Sprachwerk vom Vater der Kläger vertraglich erworben hat:Die Kläger machen daher an sich zutreffend geltend, daß der in Form eines Monologes im Rahmen der Selbstdarstellung ihres Vaters gesprochene Text, welcher nicht auf einem Manuskript oder Drehbuch beruhte, sondern vom Schauspieler anläßlich der Dreharbeiten spontan in Form einer - anekdotisch aufgelockerten - Selbstbiographie geschaffen wurde, ein filmbestimmtes Werk, nämlich ein Sprachwerk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG ist, welches sich vom Filmwerk selbst unterscheidet und durchaus selbständig als gedrucktes literarisches Werk verwertet werden kann (Hertin in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht8 Rz 21 vor Paragraph 88, dUrhG). Das Rekursgericht hat aber im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Nebenintervenient die erforderlichen Verfilmungs- und Verwertungsrechte an diesem filmbestimmten Sprachwerk vom Vater der Kläger vertraglich erworben hat:
Verträge, mit denen der Urheber eines vorbestehenden Werkes einem anderen dessen Verfilmung, also die filmische Bearbeitung und Verwertung, gestattet, unterliegen - abgesehen von den Sonderregeln des IV. und V. Abschnittes des UrhG - den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (Peter, Urheberrecht 80). Gemäß § 31 Abs 1 UrhG kann vom Urheber auch über erst zu schaffende Werke, also auch über erst zu schaffende filmbestimmte Werke, im voraus gültig verfügt werden. Auch Verträge über die Verfilmung eines künftigen Werkes unterliegen daher grundsätzlich keinerlei Formvorschrift und können auch konkludent geschlossen werden (Dittrich in ÖSGRUM 2, 34). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk diese Rechte mangels abweichender Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes entstehen, ohne daß es dazu noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung - etwa der Übergabe eines Werkstückes an den Berechtigten - bedürfte (SZ 51/134 - Festliches Innsbruck). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war aber die Wirksamkeit des zwischen dem dortigen Urheber und einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Vertrages gar nicht strittig, vielmehr ging es einzig und allein darum, ob ein solcher Vertrag nur der schuldrechtliche Erwerbstitel für die Erlangung der Werknutzungsrechte an dem künftig erst zu schaffenden Werk ist und daher gemäß § 380 ABGB noch eine entsprechende Erwerbungsart hinzutreten muß oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage aus rein urheberrechtlichen Erwägungen verneint. Der genannte Rechtssatz setzt demnach ein wirksames Zustandekommen des Vertrages nach den Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechtes voraus. Da aber Werknutzungsrechte und Werknutzungbewilligungen auch schenkungsweise eingeräumt werden können (Stanzl in Klang2 IV/1, 585; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 938), bedarf ein Schenkungsvertrag über die Gestattung derartiger Verwertungsrechte an einem erst künftig zu schaffenden Werk gemäß dem - insoweit über die in § 943 ABGB normierte Form des Schenkungsvertrages hinausgehenden - § 1 Abs 1 lit d NZwG zu seiner Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes, scheidet doch in einem solchen Fall schon der Natur der Sache nach eine "wirkliche Übergabe" zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Das Rekursgericht hat aber im Ergebnis zutreffend erkannt, daß auch hier der Formmangel durch spätere "wirkliche Übergabe" geheilt werden kann (Schubert aaO Rz 6 zu § 943 mwN). Eine solche erfolgt, - wie bei sonstigen Rechten - nicht körperlich, sondern durch Zeichen, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, daß der Schenker das Recht in das Vermögen und in die Verfügungsmacht des Beschenkten überträgt (Schubert aaO Rz 4 zu § 943 mwN). Das ist aber hier geschehen, hat doch Oskar Werner das 1979 dem Nebenintervenienten ausdrücklich "zum Geschenk" gemachte mündliche Versprechen, er werde ihm mit seiner Person, seiner Geschichte und seinen Rechten für das Projekt "Film über sein Leben" zur Verfügung stehen und übertrage ihm alle seine Rechte, am 17.3.1984 dadurch sinnfällig eingelöst, daß er an den Dreharbeiten nicht nur als Selbstdarsteller schauspielerisch mitwirkte, sondern aus diesem Anlaß auch - spontan und unverwechselbar in Form einer eigentümlichen geistigen Schöpfung - sein Leben erzählte und aus einem von ihm selbst verfaßten vorbestehenden Sprachwerk vorlas.Verträge, mit denen der Urheber eines vorbestehenden Werkes einem anderen dessen Verfilmung, also die filmische Bearbeitung und Verwertung, gestattet, unterliegen - abgesehen von den Sonderregeln des römisch IV. und römisch fünf. Abschnittes des UrhG - den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (Peter, Urheberrecht 80). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, UrhG kann vom Urheber auch über erst zu schaffende Werke, also auch über erst zu schaffende filmbestimmte Werke, im voraus gültig verfügt werden. Auch Verträge über die Verfilmung eines künftigen Werkes unterliegen daher grundsätzlich keinerlei Formvorschrift und können auch konkludent geschlossen werden (Dittrich in ÖSGRUM 2, 34). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß bei vertraglicher Einräumung von Werknutzungsrechten an einem erst zu schaffenden Werk diese Rechte mangels abweichender Vereinbarung mit der Vollendung des Werkes entstehen, ohne daß es dazu noch einer besonderen rechtsbegründenden Handlung - etwa der Übergabe eines Werkstückes an den Berechtigten - bedürfte (SZ 51/134 - Festliches Innsbruck). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war aber die Wirksamkeit des zwischen dem dortigen Urheber und einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Vertrages gar nicht strittig, vielmehr ging es einzig und allein darum, ob ein solcher Vertrag nur der schuldrechtliche Erwerbstitel für die Erlangung der Werknutzungsrechte an dem künftig erst zu schaffenden Werk ist und daher gemäß Paragraph 380, ABGB noch eine entsprechende Erwerbungsart hinzutreten muß oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage aus rein urheberrechtlichen Erwägungen verneint. Der genannte Rechtssatz setzt demnach ein wirksames Zustandekommen des Vertrages nach den Vorschriften des allgemeinen Vertragsrechtes voraus. Da aber Werknutzungsrechte und Werknutzungbewilligungen auch schenkungsweise eingeräumt werden können (Stanzl in Klang2 IV/1, 585; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 938,), bedarf ein Schenkungsvertrag über die Gestattung derartiger Verwertungsrechte an einem erst künftig zu schaffenden Werk gemäß dem - insoweit über die in Paragraph 943, ABGB normierte Form des Schenkungsvertrages hinausgehenden - Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG zu seiner Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes, scheidet doch in einem solchen Fall schon der Natur der Sache nach eine "wirkliche Übergabe" zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Das Rekursgericht hat aber im Ergebnis zutreffend erkannt, daß auch hier der Formmangel durch spätere "wirkliche Übergabe" geheilt werden kann (Schubert aaO Rz 6 zu Paragraph 943, mwN). Eine solche erfolgt, - wie bei sonstigen Rechten - nicht körperlich, sondern durch Zeichen, welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, daß der Schenker das Recht in das Vermögen und in die Verfügungsmacht des Beschenkten überträgt (Schubert aaO Rz 4 zu Paragraph 943, mwN). Das ist aber hier geschehen, hat doch Oskar Werner das 1979 dem Nebenintervenienten ausdrücklich "zum Geschenk" gemachte mündliche Versprechen, er werde ihm mit seiner Person, seiner Geschichte und seinen Rechten für das Projekt "Film über sein Leben" zur Verfügung stehen und übertrage ihm alle seine Rechte, am 17.3.1984 dadurch sinnfällig eingelöst, daß er an den Dreharbeiten nicht nur als Selbstdarsteller schauspielerisch mitwirkte, sondern aus diesem Anlaß auch - spontan und unverwechselbar in Form einer eigentümlichen geistigen Schöpfung - sein Leben erzählte und aus einem von ihm selbst verfaßten vorbestehenden Sprachwerk vorlas.
Auf das im Revisionsrekurs erstmalig erstattete Vorbringen der Kläger, sie hätten die Schenkung ihres Vaters wirksam widerrufen, ist nicht einzugehen, weil es sich hiebei um eine unzulässige Neuerung handelt. Daß Oskar Werner dem Nebenintervenienten in Ansehung des noch strittigen Aufführungsrechtes gemäß § 18 UrhG an dem von ihm geschaffenen filmbestimmten Sprachwerk die umfassendsten Rechte, nämlich ein Werknutzungsrecht, schenkungsweise eingeräumt hat, folgt schon daraus, daß er das Schenkungsversprechen bewußt für eine gewerbsmäßige Filmherstellung machte, hat doch die Erzielung eines Ertrages durch den Filmhersteller regelmäßig zur Voraussetzung, daß er den Film nicht nur selbst öffentlich aufführen, sondern auch die öffentliche Vorführung durch Dritte gestatten darf. Ob sich die Schenkung Oskar Werners nur auf eine bestimmte Filmgattung (Kino-, Fernsehfilm und/oder Videogramme: vgl Hertin aaO Rz 7 vor § 88 dUrhG; MR 1992, 119 - Videokassetten) beschränkt hat, muß entgegen der Meinung der Kläger nicht näher geprüft werden, weil dem Beklagten nur die Verletzung des - von der Filmgattung aber unabhängigen - Aufführungsrechtes gemäß § 18 UrhG zum Vorwurf gemacht worden ist.Auf das im Revisionsrekurs erstmalig erstattete Vorbringen der Kläger, sie hätten die Schenkung ihres Vaters wirksam widerrufen, ist nicht einzugehen, weil es sich hiebei um eine unzulässige Neuerung handelt. Daß Oskar Werner dem Nebenintervenienten in Ansehung des noch strittigen Aufführungsrechtes gemäß Paragraph 18, UrhG an dem von ihm geschaffenen filmbestimmten Sprachwerk die umfassendsten Rechte, nämlich ein Werknutzungsrecht, schenkungsweise eingeräumt hat, folgt schon daraus, daß er das Schenkungsversprechen bewußt für eine gewerbsmäßige Filmherstellung machte, hat doch die Erzielung eines Ertrages durch den Filmhersteller regelmäßig zur Voraussetzung, daß er den Film nicht nur selbst öffentlich aufführen, sondern auch die öffentliche Vorführung durch Dritte gestatten darf. Ob sich die Schenkung Oskar Werners nur auf eine bestimmte Filmgattung (Kino-, Fernsehfilm und/oder Videogramme: vergleiche Hertin aaO Rz 7 vor Paragraph 88, dUrhG; MR 1992, 119 - Videokassetten) beschränkt hat, muß entgegen der Meinung der Kläger nicht näher geprüft werden, weil dem Beklagten nur die Verletzung des - von der Filmgattung aber unabhängigen - Aufführungsrechtes gemäß Paragraph 18, UrhG zum Vorwurf gemacht worden ist.
Da somit die vom Beklagten zunächst nur angekündigte und sodann auch verwirklichte Filmaufführung in Wels mit Zustimmung des Filmherstellers und insoweit Werknutzungsberechtigten erfolgt ist, liegt die von den Klägern geltend gemachte Verletzung des urheberrechtlichen Ausschließungsrechtes nicht vor.
Diese Erwägungen führen bereits zu Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, zumal auch die von den Klägern geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens jeglicher Grundlage entbehren (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 510 Abs 3, 528a ZPO).Diese Erwägungen führen bereits zu Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, zumal auch die von den Klägern geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens jeglicher Grundlage entbehren (Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 510, Absatz 3,, 528a ZPO).
Die vom Nebenintervenienten erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig.
Das durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgelöste Sicherungsverfahren ist ein vollkommen selbständiges Verfahren und nicht etwa ein Bestandteil des Prozeßverfahrens. Im Sicherungsverfahren kann der dem Prozeßverfahren beigetretene Nebenintervenient daher weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln, noch kann er gegen einstweilige Verfügungen Rechtsmittel ergreifen oder Rechtsmittel des Gegners beantworten (Fasching II 225 f; Heller/Berger/Stix 2700; ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste mwN). Die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten war demnach als unzulässig zurückzuweisen.Das durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgelöste Sicherungsverfahren ist ein vollkommen selbständiges Verfahren und nicht etwa ein Bestandteil des Prozeßverfahrens. Im Sicherungsverfahren kann der dem Prozeßverfahren beigetretene Nebenintervenient daher weder Anträge stellen noch für die Hauptpartei handeln, noch kann er gegen einstweilige Verfügungen Rechtsmittel ergreifen oder Rechtsmittel des Gegners beantworten (Fasching römisch II 225 f; Heller/Berger/Stix 2700; ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste mwN). Die Revisionsrekursbeantwortung des Nebenintervenienten war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.