Gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjähren Forderungen der Dienstnehmer auf Entgelt und Auslagenersatz in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können; mangelnde Fälligkeit läßt die Verjährung nicht beginnen (RdW 1986, 88; 14 Ob 69/86; SZ 59/34; SZ 39/211; JBl 1967, 622; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1478).Gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB verjähren Forderungen der Dienstnehmer auf Entgelt und Auslagenersatz in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können; mangelnde Fälligkeit läßt die Verjährung nicht beginnen (RdW 1986, 88; 14 Ob 69/86; SZ 59/34; SZ 39/211; JBl 1967, 622; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1478,).
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivvertrag „die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ geregelt werden. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Kompetenz der kollektivvertragschließenden Parteien, in Kollektivverträgen Geltendmachungsfristen zu normieren (Pfeil, Zur Zulässigkeit von Verfalls- und Verjährungsklauseln im Arbeitsrecht RdW 1986, 343, hier: 344; Wöss Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht DRdA 1988, 216 hier: 221). Zweck der kollektivvertraglichen Fallfristen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; anderenfalls droht Bereinigung durch Verfall. Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach § 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen (Arb 10.889; RdW 1986, 52; Arb 10.219). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlußfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten wird in Anbetracht der dargestellten Zielsetzung vom Obersten Gerichtshof nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (SZ 59/180; RdW 1986, 52; RdW 1985, 360; Arb 10.174).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG können durch Kollektivvertrag „die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ geregelt werden. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Kompetenz der kollektivvertragschließenden Parteien, in Kollektivverträgen Geltendmachungsfristen zu normieren (Pfeil, Zur Zulässigkeit von Verfalls- und Verjährungsklauseln im Arbeitsrecht RdW 1986, 343, hier: 344; Wöss Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht DRdA 1988, 216 hier: 221). Zweck der kollektivvertraglichen Fallfristen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; anderenfalls droht Bereinigung durch Verfall. Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach Paragraph 1162 d, ABGB und Paragraph 34, AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen (Arb 10.889; RdW 1986, 52; Arb 10.219). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlußfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten wird in Anbetracht der dargestellten Zielsetzung vom Obersten Gerichtshof nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (SZ 59/180; RdW 1986, 52; RdW 1985, 360; Arb 10.174).
Die in Frage stehende Bestimmung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter), nach dessen Art XI Ziff. 5 Ansprüche des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen sind, ist daher nicht zu beanstanden.Die in Frage stehende Bestimmung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter), nach dessen Artikel römisch elf, Ziff. 5 Ansprüche des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen sind, ist daher nicht zu beanstanden.
Der Kollektivvertrag sieht in Art XV Ziff. 5 vierter Absatz die Pflicht des Dienstgebers vor, dem Dienstnehmer mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen. Unabhängig von allfälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht daher die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer (ecolex 1993, 43; Arb 10.674; 10.213; 9.590). Als Fälligkeitstag, welcher die Verfallsfrist des Art XI Ziff. 5 in Lauf setzt, soll daher der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher Anspruch entstanden und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde, gelten. Vor Ausfolgung der Lohnabrechnung kann daher die im Kollektivvertrag normierte Verfallsfrist von drei Monaten nicht beginnen.Der Kollektivvertrag sieht in Artikel römisch fünfzehn, Ziff. 5 vierter Absatz die Pflicht des Dienstgebers vor, dem Dienstnehmer mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen. Unabhängig von allfälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach Paragraph 84, EStG) besteht daher die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer (ecolex 1993, 43; Arb 10.674; 10.213; 9.590). Als Fälligkeitstag, welcher die Verfallsfrist des Artikel römisch elf, Ziff. 5 in Lauf setzt, soll daher der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher Anspruch entstanden und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde, gelten. Vor Ausfolgung der Lohnabrechnung kann daher die im Kollektivvertrag normierte Verfallsfrist von drei Monaten nicht beginnen.
Gemäß § 1154 Abs 1 ABGB ist, wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten, und zwar wenn es nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen wird, am Schlusse des einzelnen Zeitraumes, wenn es nach längeren Zeiträumen bemessen wird, am Schlusse eines jeden Kalendermonats (§ 1154 Abs 2 ABGB). Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist - sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen gelten - nach dieser Bestimmung zu beurteilen (Arb 8.146). Art XV Ziff. 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe geht im wesentlichen mit dieser Bestimmung konform und ordnet an, daß die Auszahlung (Akontierung) des Wochenlohnes, sofern nichts anderes bei der Aufnahme vereinbart wurde, in jeder Woche an einem bestimmten Werktag innerhalb der Arbeitszeit (Zahltag) zu erfolgen hat. Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit normiert der Kollektivvertrag in dieser Bestimmung nicht.Gemäß Paragraph 1154, Absatz eins, ABGB ist, wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten, und zwar wenn es nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen wird, am Schlusse des einzelnen Zeitraumes, wenn es nach längeren Zeiträumen bemessen wird, am Schlusse eines jeden Kalendermonats (Paragraph 1154, Absatz 2, ABGB). Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist - sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen gelten - nach dieser Bestimmung zu beurteilen (Arb 8.146). Artikel römisch fünfzehn, Ziff. 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe geht im wesentlichen mit dieser Bestimmung konform und ordnet an, daß die Auszahlung (Akontierung) des Wochenlohnes, sofern nichts anderes bei der Aufnahme vereinbart wurde, in jeder Woche an einem bestimmten Werktag innerhalb der Arbeitszeit (Zahltag) zu erfolgen hat. Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit normiert der Kollektivvertrag in dieser Bestimmung nicht.
Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht4 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff, hier: 169 f; SZ 62/135; 9 Ob A 601/92 uva).Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht4 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff, hier: 169 f; SZ 62/135; 9 Ob A 601/92 uva).
Art XI Ziff.5 des Kollektivvertrages berücksichtigt das Interesse des Dienstgebers, in möglichst kurzer Zeit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu kennen durch Normierung einer dreimonatigen Verfallsfrist. In Anbetracht dieser relativ kurzen Frist wird das Interesse des Dienstnehmers dadurch gewahrt, daß ihm zu Beginn des Fristenlaufs alle für die Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen müssen. Es ist daher sachgerecht, den Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen.Artikel römisch elf, Ziff.5 des Kollektivvertrages berücksichtigt das Interesse des Dienstgebers, in möglichst kurzer Zeit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu kennen durch Normierung einer dreimonatigen Verfallsfrist. In Anbetracht dieser relativ kurzen Frist wird das Interesse des Dienstnehmers dadurch gewahrt, daß ihm zu Beginn des Fristenlaufs alle für die Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen müssen. Es ist daher sachgerecht, den Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen.
Allerdings rechtfertigt nichts die Annahme, daß durch diese kollektivvertragliche Bestimmung ganz allgemein die Fälligkeit von Entgelten abweichend von der Bestimmung des § 1154 ABGB und der Anordnung des Art XV Ziff.5 des Kollektivvertrages geregelt werden sollte. Es kann nicht unterstellt werden, daß die Fälligkeit der Entgeltsansprüche des Dienstnehmers allgemein davon abhängen sollte, daß ihm eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wird, es somit der Dienstgeber in der Hand hätte, den Fälligkeitstermin zu bestimmen und jeder Klage des Dienstnehmers auf Lohnzahlung zwingend eine solche auf Rechnungslegung vorausgehen müßte. Eine derartige Regelung kann aber nach den bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen dem Kollektivvertrag nicht unterstellt werden, so daß davon auszugehen ist, daß zwar für den Beginn des Laufes der kurzen Verfallsfrist die Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung Voraussetzung ist, jedoch durch diese Bestimmung die Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß § 1154 ABGB im Zusammenhalt mit Art XV Ziff.5 des Kollektivvertrages nicht berührt wird. Ab dem Auszahlungstag läuft somit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB.Allerdings rechtfertigt nichts die Annahme, daß durch diese kollektivvertragliche Bestimmung ganz allgemein die Fälligkeit von Entgelten abweichend von der Bestimmung des Paragraph 1154, ABGB und der Anordnung des Artikel römisch fünfzehn, Ziff.5 des Kollektivvertrages geregelt werden sollte. Es kann nicht unterstellt werden, daß die Fälligkeit der Entgeltsansprüche des Dienstnehmers allgemein davon abhängen sollte, daß ihm eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wird, es somit der Dienstgeber in der Hand hätte, den Fälligkeitstermin zu bestimmen und jeder Klage des Dienstnehmers auf Lohnzahlung zwingend eine solche auf Rechnungslegung vorausgehen müßte. Eine derartige Regelung kann aber nach den bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen dem Kollektivvertrag nicht unterstellt werden, so daß davon auszugehen ist, daß zwar für den Beginn des Laufes der kurzen Verfallsfrist die Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung Voraussetzung ist, jedoch durch diese Bestimmung die Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß Paragraph 1154, ABGB im Zusammenhalt mit Artikel römisch fünfzehn, Ziff.5 des Kollektivvertrages nicht berührt wird. Ab dem Auszahlungstag läuft somit die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB.
Die Verjährung wird im Sinne des § 1497 ABGB auch durch die Geltendmachung der Forderung im Wege der Aufrechnungseinrede unterbrochen (Schubert in Rummel2 Rz 6 zu § 1497 ABGB). Der Beklagte hat die Gegenforderung mit Schriftsatz vom 24.2.1992, vorgetragen am 25.2.1992, im Verfahren erstmals vorgetragen. Es stehen ihm daher die ihm für die Zeit nach dem 24.2.1989 von den Vorinstanzen als gerechtfertigt erkannten Lohnansprüche zu. Die Forderungen für die davor liegenden Zeiträume sind verjährt.Die Verjährung wird im Sinne des Paragraph 1497, ABGB auch durch die Geltendmachung der Forderung im Wege der Aufrechnungseinrede unterbrochen (Schubert in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1497, ABGB). Der Beklagte hat die Gegenforderung mit Schriftsatz vom 24.2.1992, vorgetragen am 25.2.1992, im Verfahren erstmals vorgetragen. Es stehen ihm daher die ihm für die Zeit nach dem 24.2.1989 von den Vorinstanzen als gerechtfertigt erkannten Lohnansprüche zu. Die Forderungen für die davor liegenden Zeiträume sind verjährt.
Nach Abzug der beiden vom Erstgericht festgestellten Zahlungen im Dezember 1989 und am 21.3.1990 im Gesamtbetrag von S 40.000 ergibt sich daher eine zu Recht bestehende Gegenforderung des Beklagten von S 172.578,30. Die darüber hinaus geltend gemachten Forderungen bestehen teils aus den bereits vom Erstgericht herangezogenen und im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Gründen, teils wegen eingetretener Verjährung nicht zu Recht. Ausgehend von der im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr strittigen Klagsforderung waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend der nur mehr in geringerem Ausmaß zustehenden Gegenforderung abzuändern, wobei der Oberste Gerichtshof an den nicht bekämpften und nur von der Klagsforderung ausgehenden Zinsausspruch des Erstgerichtes gebunden war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO: Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger etwa mit der Hälfte der geltend gemachten Ansprüche durchgedrungen. Er hat daher nur Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr in der von ihm verzeichneten (§ 54 Abs 1 ZPO) Höhe. Im Berufungsverfahren ist der Kostenersatz vorerst für die Rechtsmittelschriften auf der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Berufungsinteresses zu ermitteln. Der Beklagte ist mit seinem Antrag auf Abweisung des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages zur Gänze unterlegen, sodaß er dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen und seine Pauschalkosten selbst zu tragen hat. Der Kläger hat lediglich mit rund 40 % des Berufungsinteresses obsiegt, weshalb ihm zwar 40 % der Pauschalgebühr, dem Beklagten jedoch 20 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zustehen. Die Kosten der den gesamten Streitwert betreffenden Berufungsverhandlung sind in Anbetracht des Verfahrensausganges ebenfalls gegeneinander aufzuheben. Im Revisionsverfahren ist der Kläger mit rund 82 % durchgedrungen. Es steht ihm daher dieser Anteil von den Pauschalgebühren zuzüglich 64 % seiner Kosten zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO: Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger etwa mit der Hälfte der geltend gemachten Ansprüche durchgedrungen. Er hat daher nur Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr in der von ihm verzeichneten (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO) Höhe. Im Berufungsverfahren ist der Kostenersatz vorerst für die Rechtsmittelschriften auf der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Berufungsinteresses zu ermitteln. Der Beklagte ist mit seinem Antrag auf Abweisung des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages zur Gänze unterlegen, sodaß er dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen und seine Pauschalkosten selbst zu tragen hat. Der Kläger hat lediglich mit rund 40 % des Berufungsinteresses obsiegt, weshalb ihm zwar 40 % der Pauschalgebühr, dem Beklagten jedoch 20 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zustehen. Die Kosten der den gesamten Streitwert betreffenden Berufungsverhandlung sind in Anbetracht des Verfahrensausganges ebenfalls gegeneinander aufzuheben. Im Revisionsverfahren ist der Kläger mit rund 82 % durchgedrungen. Es steht ihm daher dieser Anteil von den Pauschalgebühren zuzüglich 64 % seiner Kosten zu.