Entscheidungsgründe:
Mit Pachtvertrag vom 29.11.1966 pachtete der Beklagte die "Alte S***** Apotheke", eine radizierte Realapotheke, in S*****. Eine der Rechtsvorgängerinnen der Kläger, die damals zu 2/3 Eigentümerin der Liegenschaft war, räumte dem Beklagten einerseits mit Legat ein Vorkaufsrecht an ihrem Liegenschaftsteil ein und belastete andererseits ihre Alleinerbin mit einem Kündigungsverzicht; der Pachtvertrag über die Apotheke dürfe erst aufgekündigt werden, wenn der Beklagte nach den für Apotheker geltenden Pensionsvorschriften einen Pensionsantrag stelle. Die Viert- und Fünftkläger, die als Rechtsnachfolger in dieses Pachtverhältnis eingetreten sind, kündigten als Mehrheitseigentümer im Einverständnis mit den übrigen Eigentümern den Pachtvertrag schriftlich am 11.9.1992 unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist zum 31.12.1994 auf.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß die mit Schreiben vom 11.9.1992 ausgesprochene Aufkündigung des Pachtvertrages rechtswirksam sei. Gemäß Art II Abs 5 der Übergangsbestimmungen der Apothekengesetznovelle 1984 erlösche die Realgerechtsame, wenn sie nicht binnen zehn Jahren in eine Konzession übergeführt werde. Da die Kläger nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen für eine Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke hätten, sei das ihnen zustehende Realrecht jedenfalls bis zum 31.12.1994 erloschen. Damit entfalle die bisherige Rechtsgrundlage des Pachtverhältnisses, so daß der Pachtvertrag mit dem Beklagten gegenstandslos werde. Der den Klägern überbundene Auftrag der Erblasserin, den Beklagten vor seinem Pensionsantrag nicht zu kündigen, stehe dem Erlöschen des Pachtvertrages nicht entgegen, da dessen Aufrechterhaltung unmöglich geworden sei.Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß die mit Schreiben vom 11.9.1992 ausgesprochene Aufkündigung des Pachtvertrages rechtswirksam sei. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 5, der Übergangsbestimmungen der Apothekengesetznovelle 1984 erlösche die Realgerechtsame, wenn sie nicht binnen zehn Jahren in eine Konzession übergeführt werde. Da die Kläger nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen für eine Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke hätten, sei das ihnen zustehende Realrecht jedenfalls bis zum 31.12.1994 erloschen. Damit entfalle die bisherige Rechtsgrundlage des Pachtverhältnisses, so daß der Pachtvertrag mit dem Beklagten gegenstandslos werde. Der den Klägern überbundene Auftrag der Erblasserin, den Beklagten vor seinem Pensionsantrag nicht zu kündigen, stehe dem Erlöschen des Pachtvertrages nicht entgegen, da dessen Aufrechterhaltung unmöglich geworden sei.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es treffe nicht zu, daß der Pachtvertrag über die Realapotheke mit 31.12.1994 erlösche, da der Beklagte selbst berechtigt sei, um eine Konzession für die Ausübung des Apothekengewerbes am Standort des Pachtobjektes anzusuchen. Im übrigen habe die Rechtsvorgängerin der Kläger letztwillig verfügt, daß der Pachtvertrag nicht gekündigt werden könne, bevor der Beklagte einen Pensionsantrag stelle. Da davon auszugehen sei, daß der Verpächterin der Inhalt der Apothekengesetznovelle 1984 mit Gültigkeit ab 1.1.1985, insbesondere die Bestimmung des Art II bekannt gewesen sei, müsse diese letztwillige Anordnung im Sinne eines absoluten Kündigungsverzichtes angesehen werden.Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Es treffe nicht zu, daß der Pachtvertrag über die Realapotheke mit 31.12.1994 erlösche, da der Beklagte selbst berechtigt sei, um eine Konzession für die Ausübung des Apothekengewerbes am Standort des Pachtobjektes anzusuchen. Im übrigen habe die Rechtsvorgängerin der Kläger letztwillig verfügt, daß der Pachtvertrag nicht gekündigt werden könne, bevor der Beklagte einen Pensionsantrag stelle. Da davon auszugehen sei, daß der Verpächterin der Inhalt der Apothekengesetznovelle 1984 mit Gültigkeit ab 1.1.1985, insbesondere die Bestimmung des Artikel römisch zwei, bekannt gewesen sei, müsse diese letztwillige Anordnung im Sinne eines absoluten Kündigungsverzichtes angesehen werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß das Realrecht auf den Betrieb der Apotheke mangels Überführung in eine Konzession mit Ablauf des 31.12.1994 erlösche. Damit gehe auch das Recht, an diesem Standort eine Apotheke zu betreiben, sohin der Bestandgegenstand, unter, so daß der Pachtvertrag mit dem Beklagten per 31.12.1994 gemäß § 1112 ABGB ipso iure aufgelöst sei. Da die Kündigung der Kläger sohin lediglich auf einen Zeitpunkt gerichtet sei, an dem das Bestandverhältnis ohnehin von Gesetzes wegen ende, stehe ihr ein allfälliger wirksamer Kündigungsverzicht nicht mehr entgegen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß das Realrecht auf den Betrieb der Apotheke mangels Überführung in eine Konzession mit Ablauf des 31.12.1994 erlösche. Damit gehe auch das Recht, an diesem Standort eine Apotheke zu betreiben, sohin der Bestandgegenstand, unter, so daß der Pachtvertrag mit dem Beklagten per 31.12.1994 gemäß Paragraph 1112, ABGB ipso iure aufgelöst sei. Da die Kündigung der Kläger sohin lediglich auf einen Zeitpunkt gerichtet sei, an dem das Bestandverhältnis ohnehin von Gesetzes wegen ende, stehe ihr ein allfälliger wirksamer Kündigungsverzicht nicht mehr entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000,-
übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die letztwillige Verfügung der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht als Auftrag (Auflage) im Sinne der §§ 709 ff ABGB, sondern als Vermächtnis zu qualifizieren sei. Der Beklagte sei durch dieses Vermächtnis zwar begünstigt, doch habe ihm die Erblasserin keinen über den 31.12.1994 hinauswirkenden Kündigungsverzicht einräumen können. Gemäß § 878 ABGB könne nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden, was geradezu unmöglich ist. Da gemäß Art II Abs 1 der Apothekengesetznovelle 1984 die gegenständliche Realapotheke nach Ablauf des 31.12.1994 nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten Apotheke betrieben werden dürfe, sei die Weiterführung durch den Beklagten auf Grund des Pachtvertrages nicht mehr möglich. Der Erblasserin habe sohin bei Erlassung ihrer letztwilligen Verfügung vom 21.3.1986 bereits die rechtliche Möglichkeit gefehlt, dem Beklagten den Betrieb der Realapotheke im Sinne des Pachtvertrages über den 31.12.1994 hinaus zu sichern.übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die letztwillige Verfügung der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht als Auftrag (Auflage) im Sinne der Paragraphen 709, ff ABGB, sondern als Vermächtnis zu qualifizieren sei. Der Beklagte sei durch dieses Vermächtnis zwar begünstigt, doch habe ihm die Erblasserin keinen über den 31.12.1994 hinauswirkenden Kündigungsverzicht einräumen können. Gemäß Paragraph 878, ABGB könne nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden, was geradezu unmöglich ist. Da gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Apothekengesetznovelle 1984 die gegenständliche Realapotheke nach Ablauf des 31.12.1994 nur mehr in der Rechtsform einer konzessionierten Apotheke betrieben werden dürfe, sei die Weiterführung durch den Beklagten auf Grund des Pachtvertrages nicht mehr möglich. Der Erblasserin habe sohin bei Erlassung ihrer letztwilligen Verfügung vom 21.3.1986 bereits die rechtliche Möglichkeit gefehlt, dem Beklagten den Betrieb der Realapotheke im Sinne des Pachtvertrages über den 31.12.1994 hinaus zu sichern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.