Entscheidungsgründe:
Die H***** AG, die spätere Gemeinschuldnerin, zu deren Unternehmensgegenstand ua die Produktion von Motorseglern gehörte, wurde am 29.6.1986 zu HRB 3655 des Landes- und Handelsgerichtes Linz registriert. Ihr Grundkapital betrug S 2,000.000. Mit Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15.4.1987 wurde das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien um S 25,950.000 auf S 27,950.000 erhöht. Mit Schreiben vom 29.10.1987 bestätigte die erstbeklagte Bank (in der Folge beklagte Partei genannt - das Verfahren gegen den Zweitbeklagten, der damals Aufsichtsratsvorsitzender der späteren Gemeinschuldnerin war, ist unterbrochen, sodaß auf ihn im folgenden nicht mehr Bezug genommen wird) gemäß § 155 Abs 2 iVm § 29 Abs 1 AktG, daß S 25,950.000 auf das Konto der späteren Gemeinschuldnerin eingezahlt worden seien, zur freien Verfügung des Vorstandes dieses Unternehmens stünden und der Vorstand in der Verfügung über den einbezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt sei. Am 11.12.1987 wurde die Durchführung der Kapitalerhöhung registriert.Die H***** AG, die spätere Gemeinschuldnerin, zu deren Unternehmensgegenstand ua die Produktion von Motorseglern gehörte, wurde am 29.6.1986 zu HRB 3655 des Landes- und Handelsgerichtes Linz registriert. Ihr Grundkapital betrug S 2,000.000. Mit Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15.4.1987 wurde das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien um S 25,950.000 auf S 27,950.000 erhöht. Mit Schreiben vom 29.10.1987 bestätigte die erstbeklagte Bank (in der Folge beklagte Partei genannt - das Verfahren gegen den Zweitbeklagten, der damals Aufsichtsratsvorsitzender der späteren Gemeinschuldnerin war, ist unterbrochen, sodaß auf ihn im folgenden nicht mehr Bezug genommen wird) gemäß Paragraph 155, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, AktG, daß S 25,950.000 auf das Konto der späteren Gemeinschuldnerin eingezahlt worden seien, zur freien Verfügung des Vorstandes dieses Unternehmens stünden und der Vorstand in der Verfügung über den einbezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt sei. Am 11.12.1987 wurde die Durchführung der Kapitalerhöhung registriert.
Über das Vermögen dieser AG wurde mit Beschlüssen des Landesgerichtes Linz vom 7.8.1989 und 24.10.1989 zunächst der Ausgleich und sodann der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Ausgleichs- und Masseverwalter bestellt.
Zu der genannten Kapitalerhöhung kam es wie folgt:
Die H***** GmbH & Co KG betrieb ursprünglich neben der Herstellung von Gablonzer Schmuckwaren auch die Herstellung von Motorsegelflugzeugen. Ende 1985/Anfang 1986 wollte man den Flugzeugbetrieb aus der KG ausscheiden und eine selbständige Firma gründen. Eine Ausgliederung des Teilbetriebes und Einbringung in eine zu gründende Gesellschaft war nach dem Strukturverbesserungsgesetz nicht möglich, weshalb die Gründungsgesellschafter Ing.Heinrich B***** und die H***** GmbH & Co KG, die spätere Gemeinschuldnerin, eine Aktiengesellschaft, mittels Bareinlage gründen wollten. Die GmbH & Co KG veräußerte einen Teil der Produktionsmittel an die AG. Am 28.5.1986 wurden sämtliche Rechte an dem technischen Know How um wertberichtigt eine Million S an ein Unternehmen namens C***** Corporation veräußert. Das einzelzeichnungsberechtigte Vorstandsmitglied der späteren Gemeinschuldnerin Rainer Maria M*****, war zugleich Präsident dieser Corporation. In der Folge wurde das Know How-Paket an die S***** AG in die Schweiz transferiert.
Am 13.3.1987 schlossen die S***** AG und die spätere Gemeinschuldnerin einen notariellen Kaufvertrag über das Know How, wobei allerdings der Kaufpreis von S 25,949.000 noch nicht berichtigt wurde. Über diese Vorgänge, das Know How betreffend, waren weder Heribert K*****, der am 23.10.1987 zum alleinigen Vorstand der späteren Gemeinschuldnerin bestellt wurde, noch die beklagte Bank informiert.
Zur Aufbringung des Kapitals für die bereits beschlossene Erhöhung des Grundkapitals nahm die spätere Gemeinschuldnerin mit mehreren Banken Kontakt auf und unterbreitete diesen folgenden Abwicklungsvorgang, wie er später auch tatsächlich mit der beklagten Partei durchgeführt wurde: Die spätere Gemeinschuldnerin benötige einen Kredit von S 26,000.000, ebenso wie eine Bestätigung im Sinn des § 29 AktG für die Kapitalerhöhung. Sie werde mit diesen S 26,000.000 das Know How an die S***** AG bezahlen und diese würde wiederum um diesen Kaufpreis das Aktienpaket kaufen. Die S***** AG stehe im Eigentum von Ing.Heinrich und Heinrich Wenzel B*****, für welche allerdings der Treuhänder Dr.F***** tätig werde. Sicherheiten könne die spätere Gemeinschuldnerin nicht bieten; das angekaufte Know How weise jedoch laut Sachverständigengutachten einen Wert von S 25,949.000 auf.Zur Aufbringung des Kapitals für die bereits beschlossene Erhöhung des Grundkapitals nahm die spätere Gemeinschuldnerin mit mehreren Banken Kontakt auf und unterbreitete diesen folgenden Abwicklungsvorgang, wie er später auch tatsächlich mit der beklagten Partei durchgeführt wurde: Die spätere Gemeinschuldnerin benötige einen Kredit von S 26,000.000, ebenso wie eine Bestätigung im Sinn des Paragraph 29, AktG für die Kapitalerhöhung. Sie werde mit diesen S 26,000.000 das Know How an die S***** AG bezahlen und diese würde wiederum um diesen Kaufpreis das Aktienpaket kaufen. Die S***** AG stehe im Eigentum von Ing.Heinrich und Heinrich Wenzel B*****, für welche allerdings der Treuhänder Dr.F***** tätig werde. Sicherheiten könne die spätere Gemeinschuldnerin nicht bieten; das angekaufte Know How weise jedoch laut Sachverständigengutachten einen Wert von S 25,949.000 auf.
Unter diesen Voraussetzungen waren mehrere Banken nicht zur Finanzierung bereit. In der Folge kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem neuen Vorstandsmitglied der späteren Gemeinschuldnerin Heribert K***** und Mag.W***** von der beklagten Bank. Nach Schilderung der bereits oben dargelegten Vorgangsweise erteilte Mag.W***** der späteren Gemeinschuldnerin telefonisch die Finanzierungszusage. Mit den für die gesamte Abwicklung notwendigen Unterlagen kam er nach L*****. Heribert K***** unterzeichnete ein Unterschriftsprobenblatt, die Kontoeröffnungsaufträge betreffend die spätere Gemeinschuldnerin, die Überweisung vom Kreditkonto auf das Girokonto, den Auslandsüberweisungsauftrag hinsichtlich des Kontos der S***** AG auf das Girokonto, sowie den Überweisungsauftrag vom Girokonto auf das Kreditkonto der späteren Gemeinschuldnerin. Diese Unterschriften wurden insofern blanko geleistet, als weder Daten noch Beträge auf den Belegen eingesetzt waren. Bei der beklagten Bank bestanden folgende mit dem Fall im Zusammenhang stehende Konten:
Kreditkonto der späteren Gemeinschuldnerin Nr. 4002623017; Giro- bzw Gesellschaftskonto der späteren Gemeinschuldnerin Nr. 4022623009; Konto der S***** AG Nr. 3812/005. Tatsächlich wurden nun folgende Buchungen durchgeführt: Die beklagte Bank gewährte der späteren Gemeinschuldnerin auf deren Kreditkonto 017 einen Kredit in der Höhe von S 26,000.000. Am 23.10.1987 wurde dieser Betrag vom Kreditkonto 017 auf das Girokonto der Gemeinschuldnerin 009 überwiesen und in der Folge das Kreditkonto 017 diesbezüglich belastet, sowie dieser Betrag auf dem Girokonto 009 gutgeschrieben. Am 29.10.1987 erfolgte die Überweisung von S 25,959.000 zuzüglich S 64.863 an Spesen, sohin insgesamt S 26,013.893 vom Girokonto 009 auf das freie Schillingkonto der S***** AG 005 und wurde das Girokonto in Höhe dieses Betrages belastet, sowie der Betrag von S 25,949.000 dem Konto 005 der S***** AG gutgeschrieben. Ebenfalls am 29.10.1987 wurde die Überweisung von S 25,950.000 mit dem Verwendungszweck "Kaufpreis für Aktien" vom Konto der S***** AG 005 auf das Girokonto 009 der späteren Gemeinschuldnerin durchgeführt und gleichzeitig das Konto 005 der S***** AG belastet sowie dem Girokonto 009 der späteren Gemeinschuldnerin ein Betrag von S 25,950.000 gutgeschrieben. Am 30.10.1987 erfolgte die Überweisung von S 26,027.173,61 vom Girokonto 009 der Gemeinschuldnerin auf deren Kreditkonto 017. Noch an diesem Tag wurde der Debetsaldo von S 26,027.173,61 (= Sollsaldo S 26,000.000 plus Sollzinsen S 27.173,61) und damit die bestehende Kreditschuld auf dem Konto der Gemeinschuldnerin 017 beglichen und dieses Kreditkonto gelöscht. Der auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin 009 verbliebene Debetsaldo von S 91.066,61 wurde von der Gemeinschuldnerin mittels Barüberweisung abgedeckt.
Der geschilderte Ablauf wurde zwar nicht ausdrücklich und im Detail zwischen der beklagten Bank und der Gemeinschuldnerin besprochen, doch sollte das bereits telefonisch zwischen W***** und K***** vereinbarte und ausdrückliche Ergebnis der Transaktion sein, daß das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei nach Anweisung des Kapitalerhöhungsbetrages in Höhe von S 25,950.000 vom Konto der S***** AG auf das Girokonto durch Überweisung vom Giro- auf das Kreditkonto sofort wieder abgedeckt werden sollte.
Mit Datum 29.10.1987, an dem sich S 25,950.000 auf dem Girokonto 009 der späteren Gemeinschuldnerin befanden, stellte die beklagte Bank die schon erwähnte Bankbestätigung aus (Beilage ./8), wonach dieser Betrag zur freien Verfügung des Vorstandes der späteren Gemeinschuldnerin stehe. Die beklagte Bank stellte diese Bestätigung aus, obwohl sie wußte, daß die Gemeinschuldnerin den bestätigten und angeblich zur freien Verfügung stehenden Kapitalerhöhungsbetrag zur Abdeckung ihrer Kreditschuld ihr gegenüber verwenden würde, wie dies zuvor ausdrücklich vereinbart und durch die Blankounterschriften des Heribert K***** sichergestellt worden war. Ohne diese Vereinbarung wäre es überhaupt nicht zu einer Kreditgewährung an die Gemeinschuldnerin gekommen. Eine andere Verwendung des auf dem Girokonto gutgebuchten Betrages außer durch Abdeckung des Kreditkontos hat die Gemeinschuldnerin nie in Erwägung gezogen.
Der tatsächliche Wert des Know How lag zum Stichtag 28.5.1986 bei etwa S 4,600.000; zum 31.3.1987 bei etwa S 3,800.000 und zum 7.8.1989 zwischen S 5,000.000 bis S 8,000.000.
Mit der Behauptung, die erwähnte Bestätigung der Bank sei unrichtig gewesen, begehrt der Masseverwalter mit Klage vom 26.3.1992 die Verurteilung der beklagten Bank zur Zahlung von S 18,000.000 zur ungeteilten Hand mit dem Zweitbeklagten. Die Bank hafte aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen sowie aus dem Titel des Schadenersatzes für den Klagsbetrag, weil sie bei dem oben geschilderten rechtswidrigen Vorgang mitgewirkt habe.
Die beklagte Bank beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefaßt ein, der Gemeinschuldnerin bzw deren Vorstand sei die eingezahlte Bareinlage zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung am 29.10.1987 frei zur Verfügung gestanden. Gegenforderungen seitens des einzahlenden Aktionärs S***** AG seien nicht vorgelegen. Sie selbst habe mit dem genannten Schreiben vom 29.10.1987 auf eine allfällige mögliche Kompensation mit Gegenforderungen verzichtet. Das Vorbringen des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe aktienrechtliche Schutzvorschriften betreffend Sacheinlagen umgehen wollen, entbehre jeder Grundlage. Es habe einerseits eine Kapitalerhöhung um S 25,950.000 durch Geldeinzahlung gegeben und andererseits eine "Nachgründung" gemäß § 45 AktG hinsichtlich des Kaufbetrages betreffend das Know How-Paket. Der Kaufvertrag vom 13.3.1987 sei im Sinn der Vorschriften des § 45 AktG von der Hauptversammlung gemäß Protokoll vom 15.4.1987 genehmigt und die Nachgründung am 11.12.1987 registriert worden. Da die entsprechenden Schutzvorschriften durch den Nachgründungsvorgang ohnedies eingehalten worden seien, sei für die beklagte Bank eine Umgehungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht erkennbar gewesen. Im übrigen wäre die geltend gemachte Forderung jedenfalls verjährt.Die beklagte Bank beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefaßt ein, der Gemeinschuldnerin bzw deren Vorstand sei die eingezahlte Bareinlage zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung am 29.10.1987 frei zur Verfügung gestanden. Gegenforderungen seitens des einzahlenden Aktionärs S***** AG seien nicht vorgelegen. Sie selbst habe mit dem genannten Schreiben vom 29.10.1987 auf eine allfällige mögliche Kompensation mit Gegenforderungen verzichtet. Das Vorbringen des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe aktienrechtliche Schutzvorschriften betreffend Sacheinlagen umgehen wollen, entbehre jeder Grundlage. Es habe einerseits eine Kapitalerhöhung um S 25,950.000 durch Geldeinzahlung gegeben und andererseits eine "Nachgründung" gemäß Paragraph 45, AktG hinsichtlich des Kaufbetrages betreffend das Know How-Paket. Der Kaufvertrag vom 13.3.1987 sei im Sinn der Vorschriften des Paragraph 45, AktG von der Hauptversammlung gemäß Protokoll vom 15.4.1987 genehmigt und die Nachgründung am 11.12.1987 registriert worden. Da die entsprechenden Schutzvorschriften durch den Nachgründungsvorgang ohnedies eingehalten worden seien, sei für die beklagte Bank eine Umgehungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht erkennbar gewesen. Im übrigen wäre die geltend gemachte Forderung jedenfalls verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die beklagte Bank mit Teilurteil statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es vertrat die Rechtsansicht, das Erstgericht habe die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.10.1991, SZ 64/143, dargelegten Voraussetzungen für die Haftung der Bank wegen unrichtiger Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG zutreffend dargestellt und überzeugend dargelegt, daß diese Grundsätze auch hinsichtlich der Haftung für eine unrichtige Bankbestätigung nach § 29 Abs 1 AktG Geltung hätten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Gemeinschuldnerin (durch K*****) und die beklagte Bank (durch Mag.W*****) es durch bewußtes und gewolltes Zusammenwirken verstanden hätten, eine Grundkapitalerhöhung zu bewerkstelligen, der in Wahrheit keine Bareinlage, sondern eine Sacheinlage, nämlich das Know How, zugrundegelegen sei. Das geschilderte Vorgehen sei als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen, das zu einer Schädigung der Gesellschaft führen konnte und im Hinblick auf die eklatante Überbewertung des Know How auch tatsächlich geführt habe. Sowohl nach GmbH-Recht als auch nach Aktien-Recht hafte die Bank, wenn die von ihr nach § 10 Abs 3 GmbHG bzw § 29 Abs 1 AktG ausgestellte Bestätigung bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen sei. Sie hafte insbesondere auch dann, wenn der Betrag dem Vorstand im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung nicht endgültig zur freien Verfügung gestanden sei. Zur freien Verfügung stehe er dem Vorstand nur dann, wenn er für die Gesellschaft ein reines Aktivum sei. Ein Betrag, den sich die Gesellschaft nur zum Zweck der vorübergehenden Einlage bei gleichzeitiger Verpflichtung der umgehenden Rückzahlung ausgeliehen habe, sei der Gesellschaft wegen der Rückzahlungsverpflichtung nicht endgültig zugeflossen. An der freien Verfügbarkeit des Vorstandes der späteren Gemeinschuldnerin über die Bareinlage habe es im vorliegenden Fall gemangelt: Die beklagte Partei habe den Kredit nur deshalb zur Verfügung gestellt, weil sie sicher sein konnte, daß der hingegebene Betrag umgehend wieder zur Verfügung stehen und damit das Kreditkonto ausgeglichen werden konnte, wobei der Kreditbetrag auf den Konten der beklagten Bank nur buchmäßig bewegt worden sei und es die beklagte Bank aufgrund der blanko unterfertigten Überweisungsaufträge jederzeit in der Hand gehabt habe, eine verabredungswidrige Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin über den Kreditbetrag zu verhindern. Der schriftlich erklärte Aufrechnungsverzicht habe der mündlichen Vereinbarung widersprochen und sei offensichtlich nur zum Schein abgegeben worden, um der Vorschrift des § 29 Abs 1 AktG formell genüge zu tun. Im übrigen müsse der beklagten Partei klar gewesen sein, daß in Wahrheit keine Erhöhung des Grundkapitals durch Bareinlage erfolgt sei, sondern tatsächlich eine Sacheinlage vorgenommen worden sei, sodaß ihre Bestätigung insofern bedenklich war. Die beklagte Bank habe zudem durch ihr Vorgehen die Bestimmungen der §§ 150 ff AktG betreffend die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen umgangen (bzw umgehen geholfen), die durch die Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung im Sinn des § 45 Abs 1 AktG (Nachgründung) nicht saniert worden wäre. Die Ersatzforderung gegen die beklagte Partei sei auch nicht verjährt; auch der Ersatzanspruch gegen die Bank unterliege der fünfjährigen Verjährungsfrist, die mit der Eintragung in das Firmenbuch begonnen habe.Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es vertrat die Rechtsansicht, das Erstgericht habe die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20.10.1991, SZ 64/143, dargelegten Voraussetzungen für die Haftung der Bank wegen unrichtiger Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG zutreffend dargestellt und überzeugend dargelegt, daß diese Grundsätze auch hinsichtlich der Haftung für eine unrichtige Bankbestätigung nach Paragraph 29, Absatz eins, AktG Geltung hätten. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß die Gemeinschuldnerin (durch K*****) und die beklagte Bank (durch Mag.W*****) es durch bewußtes und gewolltes Zusammenwirken verstanden hätten, eine Grundkapitalerhöhung zu bewerkstelligen, der in Wahrheit keine Bareinlage, sondern eine Sacheinlage, nämlich das Know How, zugrundegelegen sei. Das geschilderte Vorgehen sei als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen, das zu einer Schädigung der Gesellschaft führen konnte und im Hinblick auf die eklatante Überbewertung des Know How auch tatsächlich geführt habe. Sowohl nach GmbH-Recht als auch nach Aktien-Recht hafte die Bank, wenn die von ihr nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG bzw Paragraph 29, Absatz eins, AktG ausgestellte Bestätigung bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen sei. Sie hafte insbesondere auch dann, wenn der Betrag dem Vorstand im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung nicht endgültig zur freien Verfügung gestanden sei. Zur freien Verfügung stehe er dem Vorstand nur dann, wenn er für die Gesellschaft ein reines Aktivum sei. Ein Betrag, den sich die Gesellschaft nur zum Zweck der vorübergehenden Einlage bei gleichzeitiger Verpflichtung der umgehenden Rückzahlung ausgeliehen habe, sei der Gesellschaft wegen der Rückzahlungsverpflichtung nicht endgültig zugeflossen. An der freien Verfügbarkeit des Vorstandes der späteren Gemeinschuldnerin über die Bareinlage habe es im vorliegenden Fall gemangelt: Die beklagte Partei habe den Kredit nur deshalb zur Verfügung gestellt, weil sie sicher sein konnte, daß der hingegebene Betrag umgehend wieder zur Verfügung stehen und damit das Kreditkonto ausgeglichen werden konnte, wobei der Kreditbetrag auf den Konten der beklagten Bank nur buchmäßig bewegt worden sei und es die beklagte Bank aufgrund der blanko unterfertigten Überweisungsaufträge jederzeit in der Hand gehabt habe, eine verabredungswidrige Verfügung der späteren Gemeinschuldnerin über den Kreditbetrag zu verhindern. Der schriftlich erklärte Aufrechnungsverzicht habe der mündlichen Vereinbarung widersprochen und sei offensichtlich nur zum Schein abgegeben worden, um der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, AktG formell genüge zu tun. Im übrigen müsse der beklagten Partei klar gewesen sein, daß in Wahrheit keine Erhöhung des Grundkapitals durch Bareinlage erfolgt sei, sondern tatsächlich eine Sacheinlage vorgenommen worden sei, sodaß ihre Bestätigung insofern bedenklich war. Die beklagte Bank habe zudem durch ihr Vorgehen die Bestimmungen der Paragraphen 150, ff AktG betreffend die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen umgangen (bzw umgehen geholfen), die durch die Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, AktG (Nachgründung) nicht saniert worden wäre. Die Ersatzforderung gegen die beklagte Partei sei auch nicht verjährt; auch der Ersatzanspruch gegen die Bank unterliege der fünfjährigen Verjährungsfrist, die mit der Eintragung in das Firmenbuch begonnen habe.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung einer Bank im Zuge der Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung gemäß § 29 Abs 1 AktG und zur maßgeblichen Verjährungsfrist fehle.Die Revision an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung einer Bank im Zuge der Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AktG und zur maßgeblichen Verjährungsfrist fehle.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Bank aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.