1. Das Revisionsgericht entscheidet gemäß § 509 Abs 1 ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen, mag sie der Ergänzung oder der Wiederholung der in den Tatsacheninstanzen aufgenommenen Beweise dienen (Fasching, Komm IV 359 Anm 4 zu § 509 ZPO). § 509 Abs 2 ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichts (RZ 1977, 37/15). Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen.1. Das Revisionsgericht entscheidet gemäß Paragraph 509, Absatz eins, ZPO über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, auch eine mündliche Revisionsverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Wegen der Beschränkung der Revisionsgründe kann die Revisionsverhandlung niemals zu einer Erörterung der Tatfrage selbst führen; darum ist auch jede Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht ausgeschlossen, mag sie der Ergänzung oder der Wiederholung der in den Tatsacheninstanzen aufgenommenen Beweise dienen (Fasching, Komm römisch vier 359 Anmerkung 4 zu Paragraph 509, ZPO). Paragraph 509, Absatz 2, ZPO stellt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Revisionsgerichts (RZ 1977, 37/15). Da die Klägerin ihren Antrag nicht näher begründet hat und der Senat keinen Grund zu erkennen vermag, der Anlaß zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Parteien geben könnte, ist der darauf bezügliche Antrag der Klägerin abzuweisen.
2. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin mit der Berufung vorgelegten Befunde negiert, ist entgegenzuhalten, daß das Neuerungsverbot des § 482 ZPO auch in Sozialrechtssachen gilt (Kuderna ASGG 347 Anm 3 zu § 63; SSV-NF 1/45, 4/24 ua). Die in § 482 Abs 2 ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot trifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Wiederlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (Näheres dazu Fasching aaO 166 Anm 7 zu § 482 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die von der Klägerin mit der Berufung vorgelegten Befunde negiert, ist entgegenzuhalten, daß das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO auch in Sozialrechtssachen gilt (Kuderna ASGG 347 Anmerkung 3 zu Paragraph 63,; SSV-NF 1/45, 4/24 ua). Die in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO enthaltene Ausnahme vom Neuerungsverbot trifft nur Tatumstände und Beweise, die zur Dartuung oder Wiederlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Vorschrift bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungs- und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich (Näheres dazu Fasching aaO 166 Anmerkung 7 zu Paragraph 482, ZPO).
Es trifft auch nicht zu, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der Tatsachenrüge der Berufungswerberin befaßt hätte; das angefochtene Urteil läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes überprüft und für richtig befunden hat. Dabei ging das Berufungsgericht erkennbar unter anderem davon aus, daß eine Arbeitshöhe für die Hände des Friseurs von 1,75 bis 1,80 m "evident unrichtig" sein müsse; die im angefochtenen Urteil enthaltene Formulierung "nicht evident unrichtig" stellt - wie sich auch aus dem Entscheidungskonzept des Berufungsgerichtes ergibt - einen offenkundigen Schreibfehler dar: Auf Seite 3, 9. Zeile von unten hat daher das Wort "nicht" zu entfallen.
Die Berücksichtigung des mit der Revision vorgelegten neuen Laborbefundes scheitert ebenfalls am Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO, das auch in Sozialrechtssachen gilt. Im übrigen haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Entziehung der Invaliditätspension nach § 99 Abs 1 ASVG zutreffend bejaht. Die Entziehung einer Leistung setzt voraus, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung wesentlich geändert haben. Eine die Entziehung der Pension rechtfertigende Änderung der Verhältnisse kann in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionisten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an das Leiden bestehen (SSV-NF 1/43 uva). Nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, kann die Klägerin infolge Besserung ihres Leistungskalküls nunmehr ihren Beruf einer Friseurin wieder ausüben. Die Revisionsausführungen, die dies in Frage stellen, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.Die Berücksichtigung des mit der Revision vorgelegten neuen Laborbefundes scheitert ebenfalls am Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO, das auch in Sozialrechtssachen gilt. Im übrigen haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Entziehung der Invaliditätspension nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zutreffend bejaht. Die Entziehung einer Leistung setzt voraus, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung wesentlich geändert haben. Eine die Entziehung der Pension rechtfertigende Änderung der Verhältnisse kann in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Pensionisten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an das Leiden bestehen (SSV-NF 1/43 uva). Nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, kann die Klägerin infolge Besserung ihres Leistungskalküls nunmehr ihren Beruf einer Friseurin wieder ausüben. Die Revisionsausführungen, die dies in Frage stellen, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.