Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß sich der Zuspruch des Klagsbetrages nicht mit der Fortdauer des am 15.9.1983 zwischen den Streitteilen begründeten Vertragsverhältnisses begründen läßt. Eine solche Annahme widerspräche der rechtskräftigen Steuervorschreibung, die - jedenfalls was das Bestehen der Steuerschuld betrifft - bindend (vgl RZ 1966, 32) von einer Stornierung des Vertrages "mit der Familie F*****" ausging (Beilage E iVm § 292 Abs 1 ZPO), läßt sich aber auch nicht mit dem Verhalten der Streitteile vereinbaren, die in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen gegeben haben, sich nicht mehr an den Vertrag vom 15.9.1983 gebunden zu fühlen (§ 863 ABGB). Dabei ist der Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung allerdings nicht schon mit September 1985 anzusetzen, wie der Beklagte meint, sondern erst mit den Bemühungen der Klägerin, im Verfahren 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz die endgültige Räumung der Wohnung (auch durch die ehemalige Ehegattin des bereits ausgezogenen Beklagten) zu erwirken. Noch bis zum 21.3.1986, dem Datum des Scheidungsvergleiches der Ehegatten F*****, hat nämlich der Beklagte selbst zu erkennen gegeben, im Besitz des vertraglich zugesicherten Anwartschaftsrechtes auf Übereignung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, indem er seiner Gattin dieses Anwartschaftsrecht übertrug und ihr die Aufgabe eigener Rechte durch einen noch der Klägerin gegenüber zu erklärenden Vertragsrücktritt versprach. Andererseits setzt die zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz eingebrachte Klage auf Räumung der Wohnung, wie der Beklagte richtig bemerkt, die Beseitigung jeglichen Benützungstitels - sei es durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, sei es durch Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder durch außerordentliche Kündigung - voraus. Nun kann bei Überlegung aller Umstände nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit der Beschränkung ihres Räumungsbegehrens auf die geschiedene Gattin des Beklagten zum Ausdruck bringen wollte, am Vertragsverhältnis mit dem "nur" auf Begleichung des rückständigen Nutzungsentgelts in Anspruch genommenen Beklagten festzuhalten. Sie trug dabei vielmehr dem Umstand Rechnung, daß der Beklagte die Wohnung längst verlassen hatte und sich offensichtlich gar nicht mehr als deren berechtigter Inhaber gerierte. Mit der auf gänzliche Freimachung der Wohnung zielenden Klage zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz setzte sie daher einen Schritt, der den Ausstieg des Beklagten aus dem Vertrag vom 15.9.1983 akzeptierte und das Vertragsverhältnis mit ihm beendete. Ob sich damit auch ein Verzicht auf die im § 13 des Vertrages niedergelegte Verpflichtung des Beklagten verband, die anfallende Grunderwerbssteuer zu begleichen, ist hier nicht weiter zu untersuchen, weil sich die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzpflicht - sieht man vorderhand von den später noch zu erörternden Auswirkungen des Zwangsausgleiches über das Vermögen des Beklagten ab - auch anders begründen läßt.Der erkennende Senat teilt die Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß sich der Zuspruch des Klagsbetrages nicht mit der Fortdauer des am 15.9.1983 zwischen den Streitteilen begründeten Vertragsverhältnisses begründen läßt. Eine solche Annahme widerspräche der rechtskräftigen Steuervorschreibung, die - jedenfalls was das Bestehen der Steuerschuld betrifft - bindend vergleiche RZ 1966, 32) von einer Stornierung des Vertrages "mit der Familie F*****" ausging (Beilage E in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO), läßt sich aber auch nicht mit dem Verhalten der Streitteile vereinbaren, die in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen gegeben haben, sich nicht mehr an den Vertrag vom 15.9.1983 gebunden zu fühlen (Paragraph 863, ABGB). Dabei ist der Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung allerdings nicht schon mit September 1985 anzusetzen, wie der Beklagte meint, sondern erst mit den Bemühungen der Klägerin, im Verfahren 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz die endgültige Räumung der Wohnung (auch durch die ehemalige Ehegattin des bereits ausgezogenen Beklagten) zu erwirken. Noch bis zum 21.3.1986, dem Datum des Scheidungsvergleiches der Ehegatten F*****, hat nämlich der Beklagte selbst zu erkennen gegeben, im Besitz des vertraglich zugesicherten Anwartschaftsrechtes auf Übereignung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, indem er seiner Gattin dieses Anwartschaftsrecht übertrug und ihr die Aufgabe eigener Rechte durch einen noch der Klägerin gegenüber zu erklärenden Vertragsrücktritt versprach. Andererseits setzt die zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz eingebrachte Klage auf Räumung der Wohnung, wie der Beklagte richtig bemerkt, die Beseitigung jeglichen Benützungstitels - sei es durch einvernehmliche Vertragsaufhebung, sei es durch Ausübung eines Rücktrittsrechtes oder durch außerordentliche Kündigung - voraus. Nun kann bei Überlegung aller Umstände nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit der Beschränkung ihres Räumungsbegehrens auf die geschiedene Gattin des Beklagten zum Ausdruck bringen wollte, am Vertragsverhältnis mit dem "nur" auf Begleichung des rückständigen Nutzungsentgelts in Anspruch genommenen Beklagten festzuhalten. Sie trug dabei vielmehr dem Umstand Rechnung, daß der Beklagte die Wohnung längst verlassen hatte und sich offensichtlich gar nicht mehr als deren berechtigter Inhaber gerierte. Mit der auf gänzliche Freimachung der Wohnung zielenden Klage zu 5 C 1098/87 des Bezirksgerichtes Lienz setzte sie daher einen Schritt, der den Ausstieg des Beklagten aus dem Vertrag vom 15.9.1983 akzeptierte und das Vertragsverhältnis mit ihm beendete. Ob sich damit auch ein Verzicht auf die im Paragraph 13, des Vertrages niedergelegte Verpflichtung des Beklagten verband, die anfallende Grunderwerbssteuer zu begleichen, ist hier nicht weiter zu untersuchen, weil sich die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzpflicht - sieht man vorderhand von den später noch zu erörternden Auswirkungen des Zwangsausgleiches über das Vermögen des Beklagten ab - auch anders begründen läßt.
Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hat bei der Tatsache anzusetzen, daß der Klägerin mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Innsbruck vom 11.2.1992 die Grunderwerbssteuer für den durch die Vereinbarung vom 15.9.1983 verwirklichten Erwerbsvorgang vorgeschrieben wurde und daß sie die letztlich mit S 63.158 festgesetzte Steuerschuld auch zur Gänze beglich. Da sie gemäß § 17 Z 4 Grunderwerbssteuergesetz 1955 iVm § 6 BAO (siehe dazu noch die Übergangsregelung in § 12 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987) für diese Steuerschuld mit dem Beklagten und dessen ehemaliger Ehegattin persönlich zur ungeteilten Hand haftete, liegt ein tragfähiger Rechtsgrund für die nunmehr eingeklagte Ersatzforderung jedenfalls in der durch § 896 ABGB angeordneten gesetzlichen Ausgleichspflicht (SZ 41/61; SZ 44/48 ua).Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hat bei der Tatsache anzusetzen, daß der Klägerin mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Innsbruck vom 11.2.1992 die Grunderwerbssteuer für den durch die Vereinbarung vom 15.9.1983 verwirklichten Erwerbsvorgang vorgeschrieben wurde und daß sie die letztlich mit S 63.158 festgesetzte Steuerschuld auch zur Gänze beglich. Da sie gemäß Paragraph 17, Ziffer 4, Grunderwerbssteuergesetz 1955 in Verbindung mit Paragraph 6, BAO (siehe dazu noch die Übergangsregelung in Paragraph 12, Absatz 2, Grunderwerbssteuergesetz 1987) für diese Steuerschuld mit dem Beklagten und dessen ehemaliger Ehegattin persönlich zur ungeteilten Hand haftete, liegt ein tragfähiger Rechtsgrund für die nunmehr eingeklagte Ersatzforderung jedenfalls in der durch Paragraph 896, ABGB angeordneten gesetzlichen Ausgleichspflicht (SZ 41/61; SZ 44/48 ua).
Ein solcher Regreßanspruch entsteht nicht schon mit der gegenüber dem Dritten einzulösenden Schuld, sondern erst durch effektive Zahlung; die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein unbedingtes Regreßrecht (vgl Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 896 ABGB mwN). Darum ist die noch im Jahr der Zahlung gerichtlich geltend gemachte Regreßforderung der Klägerin keinesfalls verjährt. Selbst wenn man dieser Forderung "Schadenersatzcharakter" unterstellt (was wegen der primären Eigen- bzw Mitverpflichtung der Klägerin nach § 17 Z 4 Grunderwerbssteuergesetz 1955 wohl ausscheidet), hätte die Verjährungsfrist nicht vor der Steuervorschreibung an die Klägerin zu laufen beginnen können, weil erst zu diesem Zeitpunkt die - nur mehr von der Zahlung seitens der Klägerin abhängige - Ersatzpflicht des Beklagten unverrückbar feststand (3 Ob 558/86; noch strikter auf den Zahlungszeitpunkt abstellend Gamerith aaO und Rz 11 zu § 896 ABGB).Ein solcher Regreßanspruch entsteht nicht schon mit der gegenüber dem Dritten einzulösenden Schuld, sondern erst durch effektive Zahlung; die bloße Möglichkeit, zur Zahlung herangezogen zu werden, gibt noch kein unbedingtes Regreßrecht vergleiche Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 896, ABGB mwN). Darum ist die noch im Jahr der Zahlung gerichtlich geltend gemachte Regreßforderung der Klägerin keinesfalls verjährt. Selbst wenn man dieser Forderung "Schadenersatzcharakter" unterstellt (was wegen der primären Eigen- bzw Mitverpflichtung der Klägerin nach Paragraph 17, Ziffer 4, Grunderwerbssteuergesetz 1955 wohl ausscheidet), hätte die Verjährungsfrist nicht vor der Steuervorschreibung an die Klägerin zu laufen beginnen können, weil erst zu diesem Zeitpunkt die - nur mehr von der Zahlung seitens der Klägerin abhängige - Ersatzpflicht des Beklagten unverrückbar feststand (3 Ob 558/86; noch strikter auf den Zahlungszeitpunkt abstellend Gamerith aaO und Rz 11 zu Paragraph 896, ABGB).
Die Höhe der Regreßforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend aus dem seinigen abgetragen hat, richtet sich in erster Linie nach den besonderen Verhältnissen der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, daneben aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen (vgl 1 Ob 514/93 = NRsp 1993/253 ua). Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (SZ 51/105; SZ 60/55 uva), die bei entsprechender Schwere und Konzentration der Zurechnungsmomente sogar zur alleinigen Ausgleichspflicht einer Person oder Personengruppe innerhalb der Mitschuldnergemeinschaft führen kann.Die Höhe der Regreßforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend aus dem seinigen abgetragen hat, richtet sich in erster Linie nach den besonderen Verhältnissen der Mitschuldner untereinander (Paragraph 896, ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, daneben aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen vergleiche 1 Ob 514/93 = NRsp 1993/253 ua). Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (SZ 51/105; SZ 60/55 uva), die bei entsprechender Schwere und Konzentration der Zurechnungsmomente sogar zur alleinigen Ausgleichspflicht einer Person oder Personengruppe innerhalb der Mitschuldnergemeinschaft führen kann.
Hier haben die Ehegatten F***** der Klägerin anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages vom 15.9.1983 verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. Nach der Verkehrsübung hat dies eine solidarische Verpflichtung des Beklagten und seiner nunmehr geschiedenen (bereits rechtskräftig zur Zahlung des Klagsbetrages verpflichteten) Gattin entstehen lassen, der Klägerin die aus Anlaß der Vertragserrichtung gezahlten Steuern zu erstatten (vgl Gamerith aaO, Rz 7 zu § 891 ABGB; JBl 1965, 420; 3 Ob 554/83 ua). Auch wenn diese im § 13 des Vertrages vom 15.9.1983 festgelegte Verbindlichkeit durch die bereits gewürdigte "Stornovereinbarung" aufgehoben worden sein sollte (obwohl sie sich im Sinne des § 878 ABGB von den Hauptleistungsverpflichtungen absondern ließe und damit ein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte), bestünde doch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum vollen Ersatz ihrer durch den gegenständlichen Vertrag veranlaßten steuerlichen Aufwendungen fort, weil nach Lage der Dinge ausschließlich Vertragspflichtverletzungen der Ehegatten F***** zur "einvernehmlichen" Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten geführt haben. In Wahrheit hat sich die Klägerin, die sich selbst immer völlig vertragstreu verhielt, mit dem Ausstieg des Beklagten aus dem Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag abgefunden, weil ihr dessen Verhalten praktisch gar keine andere Wahl ließ. In einem solchen Fall gehen - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - die mit einem berechtigten Vertragsrücktritt verbundenen Schadenersatzansprüche des an sich leistungsbereiten Vertragsteils selbst dann nicht verloren, wenn formell die Konstruktion einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung, eines "Bewendenlassens beim an sich rechtsunwirksamen Vertragsrücktritt" durch den anderen, gewählt wurde (vgl JBl 1992, 247). Der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten richtet sich daher nach dem zwischen ihnen bestehenden besonderen Verhältnis zunächst einmal auf jenen Betrag, den ihr letzterer als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen hätte.Hier haben die Ehegatten F***** der Klägerin anläßlich des Erwerbs des Anwartschaftsrechtes auf eine bestimmte Eigentumswohnung versprochen, alle mit der Errichtung des Vertrages vom 15.9.1983 verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren allein zu tragen. Nach der Verkehrsübung hat dies eine solidarische Verpflichtung des Beklagten und seiner nunmehr geschiedenen (bereits rechtskräftig zur Zahlung des Klagsbetrages verpflichteten) Gattin entstehen lassen, der Klägerin die aus Anlaß der Vertragserrichtung gezahlten Steuern zu erstatten vergleiche Gamerith aaO, Rz 7 zu Paragraph 891, ABGB; JBl 1965, 420; 3 Ob 554/83 ua). Auch wenn diese im Paragraph 13, des Vertrages vom 15.9.1983 festgelegte Verbindlichkeit durch die bereits gewürdigte "Stornovereinbarung" aufgehoben worden sein sollte (obwohl sie sich im Sinne des Paragraph 878, ABGB von den Hauptleistungsverpflichtungen absondern ließe und damit ein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte), bestünde doch aus schadenersatzrechtlichen Erwägungen die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum vollen Ersatz ihrer durch den gegenständlichen Vertrag veranlaßten steuerlichen Aufwendungen fort, weil nach Lage der Dinge ausschließlich Vertragspflichtverletzungen der Ehegatten F***** zur "einvernehmlichen" Aufhebung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beklagten geführt haben. In Wahrheit hat sich die Klägerin, die sich selbst immer völlig vertragstreu verhielt, mit dem Ausstieg des Beklagten aus dem Wohnungseigentumsanwartschaftsvertrag abgefunden, weil ihr dessen Verhalten praktisch gar keine andere Wahl ließ. In einem solchen Fall gehen - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - die mit einem berechtigten Vertragsrücktritt verbundenen Schadenersatzansprüche des an sich leistungsbereiten Vertragsteils selbst dann nicht verloren, wenn formell die Konstruktion einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung, eines "Bewendenlassens beim an sich rechtsunwirksamen Vertragsrücktritt" durch den anderen, gewählt wurde vergleiche JBl 1992, 247). Der Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten richtet sich daher nach dem zwischen ihnen bestehenden besonderen Verhältnis zunächst einmal auf jenen Betrag, den ihr letzterer als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen hätte.
Gegen diese aus § 896 ABGB in Verbindung mit § 921 Satz 1 ABGB ableitbare Konsequenz hat der Beklagte nun eingewendet, daß die eingeklagte Regreßforderung nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin - schon auf Grund ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen - das Entstehen der Grunderwerbssteuerschuld hätte verhindern können und müssen. Konkret wirft er der Klägerin vor, eine Berufung gegen die finanzbehördliche Würdigung des "Vorvertrages" vom 15.9.1983 als Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 unterlassen, zumindest aber die Einbringung eines Befreiungsantrages nach § 20 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 verabsäumt zu haben. Tatsächlich könnten derartige Versäumnisse, die das gemäß § 896 ABGB für die Ausgleichspflicht maßgebliche besondere Verhältnis zwischen den Mitschuldnern wesentlich mitgestalten würden, dazu führen, daß der Regreßanspruch der Klägerin vermindert oder gar vernichtet wird (vgl EvBl 1980/144 ua); im konkreten Fall scheidet jedoch eine darauf gestützte Anspruchskürzung aus, weil die Erfolgsaussichten einer Berufung gegen den Steuerbescheid oder eines Befreiungsantrages zu gering waren, um der Klägerin aus ihrer Inaktivität einen ausreichend gewichtigen Verschuldensvorwurf machen zu können.Gegen diese aus Paragraph 896, ABGB in Verbindung mit Paragraph 921, Satz 1 ABGB ableitbare Konsequenz hat der Beklagte nun eingewendet, daß die eingeklagte Regreßforderung nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin - schon auf Grund ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen - das Entstehen der Grunderwerbssteuerschuld hätte verhindern können und müssen. Konkret wirft er der Klägerin vor, eine Berufung gegen die finanzbehördliche Würdigung des "Vorvertrages" vom 15.9.1983 als Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955 unterlassen, zumindest aber die Einbringung eines Befreiungsantrages nach Paragraph 20, Absatz eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955 verabsäumt zu haben. Tatsächlich könnten derartige Versäumnisse, die das gemäß Paragraph 896, ABGB für die Ausgleichspflicht maßgebliche besondere Verhältnis zwischen den Mitschuldnern wesentlich mitgestalten würden, dazu führen, daß der Regreßanspruch der Klägerin vermindert oder gar vernichtet wird vergleiche EvBl 1980/144 ua); im konkreten Fall scheidet jedoch eine darauf gestützte Anspruchskürzung aus, weil die Erfolgsaussichten einer Berufung gegen den Steuerbescheid oder eines Befreiungsantrages zu gering waren, um der Klägerin aus ihrer Inaktivität einen ausreichend gewichtigen Verschuldensvorwurf machen zu können.
Eine Berufung gegen den Steuerbescheid war aussichtslos, weil die Qualifikation der als "Vorvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 15.9.1983 als Punktation im Sinne des § 885 ABGB (und damit als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955) im Hinblick auf die genaue Festlegung der beiderseitigen Leistungspflichten der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwSlg NF 6151 F ua). Auch der Beklagte hat offensichtlich nie bezweifelt, mit der Vereinbarung vom 15.9.1983 bereits ein Anwartschaftsrecht auf Übereignung der betreffenden Eigentumswohnung erworben zu haben, hat er doch diese Wohnung bezogen und dann im Zuge der Ehescheidung sein Anwartschaftsrecht der Ehegattin abgetreten. Ein bloßer Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB kann die Vereinbarung vom 15.9.1983 im übrigen schon deshalb nicht gewesen sein, weil alle Beteiligten auch nach Ablauf der für Vorverträge typischen Befristung von längstens einem Jahr am Bestehen des Vertragsverhältnisses festhielten, ohne daß es zu einem weiteren Vertragsabschluß gekommen wäre.Eine Berufung gegen den Steuerbescheid war aussichtslos, weil die Qualifikation der als "Vorvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 15.9.1983 als Punktation im Sinne des Paragraph 885, ABGB (und damit als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955) im Hinblick auf die genaue Festlegung der beiderseitigen Leistungspflichten der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwSlg NF 6151 F ua). Auch der Beklagte hat offensichtlich nie bezweifelt, mit der Vereinbarung vom 15.9.1983 bereits ein Anwartschaftsrecht auf Übereignung der betreffenden Eigentumswohnung erworben zu haben, hat er doch diese Wohnung bezogen und dann im Zuge der Ehescheidung sein Anwartschaftsrecht der Ehegattin abgetreten. Ein bloßer Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB kann die Vereinbarung vom 15.9.1983 im übrigen schon deshalb nicht gewesen sein, weil alle Beteiligten auch nach Ablauf der für Vorverträge typischen Befristung von längstens einem Jahr am Bestehen des Vertragsverhältnisses festhielten, ohne daß es zu einem weiteren Vertragsabschluß gekommen wäre.
Ebenso aussichtslos wäre ein Befreiungsantrag nach § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 gewesen. Die darin normierte Entlastung von der Grunderwerbssteuer greift überhaupt nur dann, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, daß diese Frist in jedem Fall - auch bei ursprünglich steuerfreiem Erwerb - ab der Verwirklichung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges zu berechnen ist (VwSlg NF 4979 F). Da im gegenständlichen Fall die konkludente "Stornierung" der am 15.9.1983 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Streitteile erst im Jahr 1987 erfolgte, hätte die Klägerin eine Nichtfestsetzung der Steuer nach § 20 Abs 1 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 gar nicht erreichen können.Ebenso aussichtslos wäre ein Befreiungsantrag nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955 gewesen. Die darin normierte Entlastung von der Grunderwerbssteuer greift überhaupt nur dann, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuerschuld rückgängig gemacht wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, daß diese Frist in jedem Fall - auch bei ursprünglich steuerfreiem Erwerb - ab der Verwirklichung des seinerzeitigen Erwerbsvorganges zu berechnen ist (VwSlg NF 4979 F). Da im gegenständlichen Fall die konkludente "Stornierung" der am 15.9.1983 abgeschlossenen Vereinbarung durch die Streitteile erst im Jahr 1987 erfolgte, hätte die Klägerin eine Nichtfestsetzung der Steuer nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955 gar nicht erreichen können.
Von den sonstigen Tatbeständen des § 20 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 käme überhaupt nur noch die Z 2 in Frage, die einen nur durch Abs 5 leg cit befristeten Befreiungsantrag ermöglicht, wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wurde, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt wurden. Zweifel an den Erfolgsaussichten eines solchen Antrages waren jedoch auch hier angebracht. Unter Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges ist die Wiederherstellung der früheren Rechtslage zu verstehen, wie sie etwa durch die Beseitigung eines Vertrages ex tunc eingeleitet wird. Hier ergaben sich Unsicherheiten hinsichtlich der Rückgängigmachung der Vereinbarung vom 15.9.1983 in Ansehung der Streitteile schon daraus, daß der Beklagte seine vertraglichen Rechte im Scheidungsvergleich seiner ehemaligen Ehegattin abgetreten hat, was eine dem § 20 Abs 1 Z 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 entsprechende Wiederherstellung der Rechtsstellung der klagenden Partei zumindest zweifelhaft erscheinen ließ (vgl E 1, 15 und 50 zu § 11 Grunderwerbssteuergesetz 1987 - weitgehend wortgleich mit § 20 Grunderwerbssteuergesetz 1955 - in Dorazil, Grunderwerbssteuergesetz 19873). Außerdem bemerkt der Beklagte in seinem Rechtsmittel selbst, daß der Vertrag, mit dem ihm Wohnungseigentum an einer Wohnung verschafft werden sollte, bereits "in Vollzug" gesetzt - die Wohnung bezogen - war. Damit war zwischen den Streitteilen eine Dauerrechtsbeziehung entstanden, die wegen der Schwierigkeiten der Rückabwicklung in der Regel nur ex nunc aufgelöst werden kann (vgl Reischauer in Rummel2, Rz 13 vor §§ 918 bis 932 ABGB mwN; Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 1118 ABGB). Das gilt auch für die einvernehmliche Vertragsaufhebung, die also, wenn sie sich auf ein Dauerschuldverhältnis bezieht, mangels gegenteiliger Vereinbarung regelmäßig so zu verstehen ist, daß die Vertragswirkungen erst mit Wirkung für die Zukunft wegfallen sollten (vgl SZ 61/44). Aus der im gegenständlichen Fall zum Anlaß der Steuervorschreibung genommenen "Stornovereinbarung" zwischen den Beklagten und der Klägerin ergab sich daher für letztere kein sicherer Anhaltspunkt, der Vorschreibung der Grunderwerbssteuer durch einen Antrag nach § 20 Abs 1 Z 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 entgehen zu können. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, für klare Verhältnisse zu sorgen und allenfalls selbst den Befreiungsantrag zu stellen, hat doch er die Auflösung des Vertragsverhältnisses initiiert.Von den sonstigen Tatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955 käme überhaupt nur noch die Ziffer 2, in Frage, die einen nur durch Absatz 5, leg cit befristeten Befreiungsantrag ermöglicht, wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wurde, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt wurden. Zweifel an den Erfolgsaussichten eines solchen Antrages waren jedoch auch hier angebracht. Unter Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges ist die Wiederherstellung der früheren Rechtslage zu verstehen, wie sie etwa durch die Beseitigung eines Vertrages ex tunc eingeleitet wird. Hier ergaben sich Unsicherheiten hinsichtlich der Rückgängigmachung der Vereinbarung vom 15.9.1983 in Ansehung der Streitteile schon daraus, daß der Beklagte seine vertraglichen Rechte im Scheidungsvergleich seiner ehemaligen Ehegattin abgetreten hat, was eine dem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Grunderwerbssteuergesetz 1955 entsprechende Wiederherstellung der Rechtsstellung der klagenden Partei zumindest zweifelhaft erscheinen ließ vergleiche E 1, 15 und 50 zu Paragraph 11, Grunderwerbssteuergesetz 1987 - weitgehend wortgleich mit Paragraph 20, Grunderwerbssteuergesetz 1955 - in Dorazil, Grunderwerbssteuergesetz 19873). Außerdem bemerkt der Beklagte in seinem Rechtsmittel selbst, daß der Vertrag, mit dem ihm Wohnungseigentum an einer Wohnung verschafft werden sollte, bereits "in Vollzug" gesetzt - die Wohnung bezogen - war. Damit war zwischen den Streitteilen eine Dauerrechtsbeziehung entstanden, die wegen der Schwierigkeiten der Rückabwicklung in der Regel nur ex nunc aufgelöst werden kann vergleiche Reischauer in Rummel2, Rz 13 vor Paragraphen 918 bis 932 ABGB mwN; Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 1118, ABGB). Das gilt auch für die einvernehmliche Vertragsaufhebung, die also, wenn sie sich auf ein Dauerschuldverhältnis bezieht, mangels gegenteiliger Vereinbarung regelmäßig so zu verstehen ist, daß die Vertragswirkungen erst mit Wirkung für die Zukunft wegfallen sollten vergleiche SZ 61/44). Aus der im gegenständlichen Fall zum Anlaß der Steuervorschreibung genommenen "Stornovereinbarung" zwischen den Beklagten und der Klägerin ergab sich daher für letztere kein sicherer Anhaltspunkt, der Vorschreibung der Grunderwerbssteuer durch einen Antrag nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Grunderwerbssteuergesetz 1955 entgehen zu können. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, für klare Verhältnisse zu sorgen und allenfalls selbst den Befreiungsantrag zu stellen, hat doch er die Auflösung des Vertragsverhältnisses initiiert.
Aus all dem folgt, daß die Klägerin vom Beklagten - sieht man die Sache vorerst nur im Licht des § 896 ABGB - den gänzlichen Ersatz der ausgelegten Grunderwerbssteuer fordern konnte, weil das zwischen den Streitteilen bestehende besondere Rechtsverhältnis durch ein erdrückendes Übergewicht der den Beklagten und seine ehemalige Gattin belastenden Zurechnungskomponenten der Solidarschuld geprägt ist. Der Beklagte hat jedoch auch geltend gemacht, auf Grund seines am 7.12.1988 bestätigten Zwangsausgleichs gemäß § 156 Abs 1 KO nur die Ausgleichsquote zu schulden. Dieser vom Berufungsgericht wegen der zeitlich erst nach dem Abschluß des Zwangsausgleiches und der Aufhebung des Konkurses liegenden Steuervorschreibung für unbeachtlich gehaltene Einwand besteht tatsächlich zu Recht.Aus all dem folgt, daß die Klägerin vom Beklagten - sieht man die Sache vorerst nur im Licht des Paragraph 896, ABGB - den gänzlichen Ersatz der ausgelegten Grunderwerbssteuer fordern konnte, weil das zwischen den Streitteilen bestehende besondere Rechtsverhältnis durch ein erdrückendes Übergewicht der den Beklagten und seine ehemalige Gattin belastenden Zurechnungskomponenten der Solidarschuld geprägt ist. Der Beklagte hat jedoch auch geltend gemacht, auf Grund seines am 7.12.1988 bestätigten Zwangsausgleichs gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO nur die Ausgleichsquote zu schulden. Dieser vom Berufungsgericht wegen der zeitlich erst nach dem Abschluß des Zwangsausgleiches und der Aufhebung des Konkurses liegenden Steuervorschreibung für unbeachtlich gehaltene Einwand besteht tatsächlich zu Recht.
Gemäß § 17 Abs 1 KO können solidarische Mitschuldner des Gemeinschuldners (siehe dazu § 17 Z 4 Grunderwerbssteuergesetz 1955 iVm § 6 BAO und der Übergangsregelung in § 12 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987) im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird (Abs 2 leg cit). Schon vor dem Entstehen des Regreßanspruches (hier zufolge § 896 ABGB) ergibt sich damit die Möglichkeit einer Teilnahme am Konkurs. Damit stimmen die Regelungen in §§ 16 und 19 Abs 2 KO überein, die klarstellen, daß der Gläubiger einer bedingten Forderung im Konkurs seines Mitschuldners einen Teilnahmeanspruch hat, der sich auf Sicherstellung des - allenfalls nach §§ 14, 15, 137 Abs 2 KO zu berechnenden - Anspruches richtet (vgl WBl 1988, 344 ua). Versäumt der Gläubiger die durch Anmeldung seiner Forderung wahrzunehmende Teilnahme am Konkurs, hat er trotzdem die Wirkungen des Konkurses, insbesondere die eines Zwangsausgleiches gegen sich gelten zu lassen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, KO können solidarische Mitschuldner des Gemeinschuldners (siehe dazu Paragraph 17, Ziffer 4, Grunderwerbssteuergesetz 1955 in Verbindung mit Paragraph 6, BAO und der Übergangsregelung in Paragraph 12, Absatz 2, Grunderwerbssteuergesetz 1987) im Konkurs das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Konkurseröffnung von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Gemeinschuldner zusteht. In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Konkurs für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Konkurs nicht geltend gemacht wird (Absatz 2, leg cit). Schon vor dem Entstehen des Regreßanspruches (hier zufolge Paragraph 896, ABGB) ergibt sich damit die Möglichkeit einer Teilnahme am Konkurs. Damit stimmen die Regelungen in Paragraphen 16 und 19 Absatz 2, KO überein, die klarstellen, daß der Gläubiger einer bedingten Forderung im Konkurs seines Mitschuldners einen Teilnahmeanspruch hat, der sich auf Sicherstellung des - allenfalls nach Paragraphen 14,, 15, 137 Absatz 2, KO zu berechnenden - Anspruches richtet vergleiche WBl 1988, 344 ua). Versäumt der Gläubiger die durch Anmeldung seiner Forderung wahrzunehmende Teilnahme am Konkurs, hat er trotzdem die Wirkungen des Konkurses, insbesondere die eines Zwangsausgleiches gegen sich gelten zu lassen.
§ 156 Abs 1 KO, der festlegt, daß der Gemeinschuldner durch den bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Forderungsausfall zu ersetzen, gilt nämlich für alle Konkursgläubiger unabhängig davon, ob sie von ihrem Recht der Teilnahme am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen haben oder nicht.Paragraph 156, Absatz eins, KO, der festlegt, daß der Gemeinschuldner durch den bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Forderungsausfall zu ersetzen, gilt nämlich für alle Konkursgläubiger unabhängig davon, ob sie von ihrem Recht der Teilnahme am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen haben oder nicht.
Nun stimmen Judikatur und Lehre darin überein, daß es sich beim Rückgriffsanspruch des regreßnehmenden Gesamtschuldners gegen seinen Mitschuldner um eine durch die tatsächliche Leistung an den Hauptgläubiger aufschiebend bedingte Forderung handelt (HS 10.608 mwN). Das gilt insbesondere für Regreßforderungen, die aus der Inanspruchnahme eines von mehreren Steuerschuldnern durch die Finanzbehörde entstehen (SZ 33/14). Sie verschaffen einen Konkursteilnahmeanspruch bereits vor der Zahlung, soferne nur die Haftung des regreßnehmenden Gesamtschuldners bereits zur Zeit der Konkurseröffnung begründet und die Rückgriffslage - mag auch der Rückgriffsanspruch selbst noch gar nicht bestehen - gegeben ist (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 94,120 und 130).
Im gegenständlichen Fall bestand die solidarische Steuerschuld der Streitteile und damit ein durch deren Begleichung aufschiebend bedingter Rückgriffsanspruch - eben die Rückgriffslage - schon vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten am 8.6.1988 (5 S 86/88 des Landesgerichtes Klagenfurt), weil § 16 Abs 1 Grunderwerbssteuergesetz 1955 die Steuerschuld bereits mit der Verwirklichung des nach dem Grunderwerbssteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbsvorganges entstehen ließ. Das gilt nach der zu § 12 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1987 erfolgten Klarstellung des Gesetzgebers auch in den Fällen der späteren Aufgabe oder Nichterfüllung des begünstigten Zweckes (Dorazil, Grunderwerbssteuergesetz 19873, 401). Selbst wenn man aber das Entstehen der Steuerschuld gemäß § 4 Abs 2 Grunderwerbssteuergesetz 1955 mit der Aufgabe des begünstigten Zweckes (Abs 1 Z 3 lit b leg cit) durch die Aufhebung der Vereinbarung vom 15.9.1983 verknüpft (vgl VwSlg nF 4472 F), die spätestens mit der zu 5 C 1098/87 des Bezirksgeriches Lienz gegen die Ehefrau des Beklagten eingebrachten Räumungsklage anzusetzen ist, war der zur Steuerpflicht führende Tatbestand bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten verwirklicht; die Steuervorschreibung vom 11.2.1992 wirkte also nicht konstitutiv, sondern bezog sich auf eine längst entstandene Steuerschuld.Im gegenständlichen Fall bestand die solidarische Steuerschuld der Streitteile und damit ein durch deren Begleichung aufschiebend bedingter Rückgriffsanspruch - eben die Rückgriffslage - schon vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten am 8.6.1988 (5 S 86/88 des Landesgerichtes Klagenfurt), weil Paragraph 16, Absatz eins, Grunderwerbssteuergesetz 1955 die Steuerschuld bereits mit der Verwirklichung des nach dem Grunderwerbssteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbsvorganges entstehen ließ. Das gilt nach der zu Paragraph 12, Absatz 2, Grunderwerbssteuergesetz 1987 erfolgten Klarstellung des Gesetzgebers auch in den Fällen der späteren Aufgabe oder Nichterfüllung des begünstigten Zweckes (Dorazil, Grunderwerbssteuergesetz 19873, 401). Selbst wenn man aber das Entstehen der Steuerschuld gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Grunderwerbssteuergesetz 1955 mit der Aufgabe des begünstigten Zweckes (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, leg cit) durch die Aufhebung der Vereinbarung vom 15.9.1983 verknüpft vergleiche VwSlg nF 4472 F), die spätestens mit der zu 5 C 1098/87 des Bezirksgeriches Lienz gegen die Ehefrau des Beklagten eingebrachten Räumungsklage anzusetzen ist, war der zur Steuerpflicht führende Tatbestand bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten verwirklicht; die Steuervorschreibung vom 11.2.1992 wirkte also nicht konstitutiv, sondern bezog sich auf eine längst entstandene Steuerschuld.
Damit befindet sich der Beklagte im Recht, wenn er unter Berufung auf § 156 Abs 1 KO die Kürzung des streitgegenständlichen Regreßanspruches auf die Zwangsausgleichsquote geltend macht. Ein regreßnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen (Bartsch-Pollak I3, Anm 4 zu § 16 KO und S 108 bei FN 7 zu § 19 KO).Damit befindet sich der Beklagte im Recht, wenn er unter Berufung auf Paragraph 156, Absatz eins, KO die Kürzung des streitgegenständlichen Regreßanspruches auf die Zwangsausgleichsquote geltend macht. Ein regreßnehmender Mitschuldner, der erst nach der Aufhebung des Konkurses gezahlt hat, kann nämlich gegen den solidarisch mithaftenden Gemeinschuldner nur nach Inhalt des Zwangsausgleiches vorgehen und von diesem keine über die Ausgleichsquote hinausgehende Zahlung verlangen (Bartsch-Pollak I3, Anmerkung 4 zu Paragraph 16, KO und S 108 bei FN 7 zu Paragraph 19, KO).
Der Klägerin stehen daher nur 20 % der gegen den Beklagten geltend gemachten Regreßforderung, das sind S 12.631,60, zu. Die Fälligkeit dieser Forderung ist mit dem Zeitpunkt der Zahlung (offensichtlich März 1992, nämlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Stundungsansuchen am 2.3.1992) anzusetzen; an Verzugszinsen gebühren der Klägerin allerdings ab diesem Zeitpunkt nicht die begehrten (und zugesprochenen) 10,5 %, sondern 4 %, da es an konkreten Behauptungen und Feststellungen fehlt, aus denen sich auf eine grob schuldhafte Zahlungssäumnis des Beklagten im Sinne der einschlägigen Judikatur (E 13 zu § 1333 ABGB, MGA33) schließen ließe. Auf die Sondervorschriften für Kaufleute kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr als Genossenschaft, die kein natürliches Handelsgewerbe betreibt, nur im Falle einer Eintragung in das Firmenbuch Kaufmannseigenschaft zuzubilligen wäre (Wünsch in FS Kralik, Gedanken zur Kaufmannseigenschaft juristischer Personen, 599 ff).Der Klägerin stehen daher nur 20 % der gegen den Beklagten geltend gemachten Regreßforderung, das sind S 12.631,60, zu. Die Fälligkeit dieser Forderung ist mit dem Zeitpunkt der Zahlung (offensichtlich März 1992, nämlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Stundungsansuchen am 2.3.1992) anzusetzen; an Verzugszinsen gebühren der Klägerin allerdings ab diesem Zeitpunkt nicht die begehrten (und zugesprochenen) 10,5 %, sondern 4 %, da es an konkreten Behauptungen und Feststellungen fehlt, aus denen sich auf eine grob schuldhafte Zahlungssäumnis des Beklagten im Sinne der einschlägigen Judikatur (E 13 zu Paragraph 1333, ABGB, MGA33) schließen ließe. Auf die Sondervorschriften für Kaufleute kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil ihr als Genossenschaft, die kein natürliches Handelsgewerbe betreibt, nur im Falle einer Eintragung in das Firmenbuch Kaufmannseigenschaft zuzubilligen wäre (Wünsch in FS Kralik, Gedanken zur Kaufmannseigenschaft juristischer Personen, 599 ff).
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 43 Abs 1, 46 Abs 2, 50 ZPO; nach Maßgabe seines Prozeßerfolgs waren dabei dem Beklagten in allen drei Instanzen jeweils 60 % seiner Vertretungskosten zuzusprechen und dazu noch jeweils 80 % der in zweiter und dritter Instanz aufgewendeten Barauslagen, wogegen die Klägerin 20 % ihrer Barauslagen in erster Instanz vom Beklagten ersetzt verlangen kann.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 43, Absatz eins,, 46 Absatz 2,, 50 ZPO; nach Maßgabe seines Prozeßerfolgs waren dabei dem Beklagten in allen drei Instanzen jeweils 60 % seiner Vertretungskosten zuzusprechen und dazu noch jeweils 80 % der in zweiter und dritter Instanz aufgewendeten Barauslagen, wogegen die Klägerin 20 % ihrer Barauslagen in erster Instanz vom Beklagten ersetzt verlangen kann.