Die Revision ist nicht berechtigt.
Angebliche Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind und nicht auch das Urteil des Berufungsgerichtes betreffen, können in der Revision nicht geltend gemacht werden (EFSlg 55.098).
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt
nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger hat zwar in erster Instanz
Dissens der Willenserklärung der Streitteile über die Höhe der
freiwilligen Abfertigung behauptet ("....der Kläger erklärte seine
Verhandlungsbereitschaft darüber, die Definitivstellung....mit zwei
Jahresgehältern für abgegolten zu erachten. ... von
"Geld-Jahresbezügen" und der "Abgeltung aller wie immer gearteten
Ansprüche war überhaupt nicht die Rede... so kam es zu keinem
Konsens"). Dissens liegt aber nicht vor. Jahresgehälter oder Jahresentgelte sind nicht mehrdeutige Begriffe, so daß übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien vorlagen, deren Bedeutung (Jahresentgelte oder Geldjahresbezüge) mit Hilfe der Vertragsauslegung zu ermitteln ist (Koziol-Welser Grundriß9 I 110), zumal eine Definition, ob diese Jahresentgelte als Jahresgeldbezüge zu verstehen sind, bei Abschluß der Vereinbarung nicht abgegeben wurde. Von der Feststellung eines aliud kann keine Rede sein. Daß der Kläger bei Abschluß dieser Vereinbarung einer Fehlvorstellung der Bedeutung des Vertragsinhalt gewordenen Begriffes unterlag, hat er nicht behauptet noch kommt es auf die spätere Meinung der beklagten Partei an, daß damit Geldjahresbezüge gemeint waren.Konsens"). Dissens liegt aber nicht vor. Jahresgehälter oder Jahresentgelte sind nicht mehrdeutige Begriffe, so daß übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien vorlagen, deren Bedeutung (Jahresentgelte oder Geldjahresbezüge) mit Hilfe der Vertragsauslegung zu ermitteln ist (Koziol-Welser Grundriß9 römisch eins 110), zumal eine Definition, ob diese Jahresentgelte als Jahresgeldbezüge zu verstehen sind, bei Abschluß der Vereinbarung nicht abgegeben wurde. Von der Feststellung eines aliud kann keine Rede sein. Daß der Kläger bei Abschluß dieser Vereinbarung einer Fehlvorstellung der Bedeutung des Vertragsinhalt gewordenen Begriffes unterlag, hat er nicht behauptet noch kommt es auf die spätere Meinung der beklagten Partei an, daß damit Geldjahresbezüge gemeint waren.
Ist auch der die Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Abfertigung bildende Entgeltbegriff umfassend und sind neben Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, Provisionen etc auch Sachzuwendungen, die private PKW-Benützung oder Dienstwohnungen einzubeziehen (Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 453 mwN, 455), so gibt das Gesetz keine Auskunft, in welcher Form der Wert dieser Naturalbezüge zu veranschlagen ist. Während der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung schon aufgrund der diesbezüglich zwingenden Gesetzesnorm besteht und Vereinbarungen, die die aus § 23 AngG zustehenden Rechte aufheben oder beschränken, nach § 40 AngG unzulässig sind, ist eine freiwillige Abfertigung, die das gesetzliche Ausmaß übersteigt, einer Vereinbarung über die Höhe zugänglich, weil die Vereinbarung den Arbeitnehmer günstiger stellt als es das Gesetz tut (Martinek-M.u.W.Schwarz aaO 742). Im Hinblick darauf, daß eine Abfertigung von zwei Jahresentgelten die gesetzliche Abfertigung des Klägers im Ausmaß des sechsfachen monatlichen Entgelts unter Anrechnung von acht Vordienstjahren und zehn Monaten bei weitem überstieg und der Zweck der Vereinbarung dahin ging, bei der gegebenen Auflösungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses dennoch die Auflösung des Dienstvertrages nach Ablauf der ersten Funktionsperiode als Vorstand zu vermeiden und dem Kläger den Verzicht auf die Definitivstellung unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses und Gewährung einer das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Abfertigung schmackhaft zu machen, der Wortlaut der Vereinbarung keinen Hinweis über die Einbeziehung der Naturalbezüge enthält, für die Veranschlagung des Wertes der Naturalleistungen das Angestelltengesetz keine gesetzliche Richtlinie enthält und die Vereinbarung den Kläger günstiger stellte als die Lösung des Vertrages, ist nach den gegebenen Umständen mit dem Erstgericht davon auszugehen, daß die beklagte Partei sich im Rahmen der freiwilligen Abfertigung nur zur Zahlung der Geldjahresbezüge verpflichtete und die darüber hinausgehende Einbeziehung auch von Naturalbezügen gesondert vereinbart hätte werden müssen.Ist auch der die Berechnungsgrundlage der gesetzlichen Abfertigung bildende Entgeltbegriff umfassend und sind neben Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, Provisionen etc auch Sachzuwendungen, die private PKW-Benützung oder Dienstwohnungen einzubeziehen (Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 453 mwN, 455), so gibt das Gesetz keine Auskunft, in welcher Form der Wert dieser Naturalbezüge zu veranschlagen ist. Während der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung schon aufgrund der diesbezüglich zwingenden Gesetzesnorm besteht und Vereinbarungen, die die aus Paragraph 23, AngG zustehenden Rechte aufheben oder beschränken, nach Paragraph 40, AngG unzulässig sind, ist eine freiwillige Abfertigung, die das gesetzliche Ausmaß übersteigt, einer Vereinbarung über die Höhe zugänglich, weil die Vereinbarung den Arbeitnehmer günstiger stellt als es das Gesetz tut (Martinek-M.u.W.Schwarz aaO 742). Im Hinblick darauf, daß eine Abfertigung von zwei Jahresentgelten die gesetzliche Abfertigung des Klägers im Ausmaß des sechsfachen monatlichen Entgelts unter Anrechnung von acht Vordienstjahren und zehn Monaten bei weitem überstieg und der Zweck der Vereinbarung dahin ging, bei der gegebenen Auflösungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses dennoch die Auflösung des Dienstvertrages nach Ablauf der ersten Funktionsperiode als Vorstand zu vermeiden und dem Kläger den Verzicht auf die Definitivstellung unter Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses und Gewährung einer das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Abfertigung schmackhaft zu machen, der Wortlaut der Vereinbarung keinen Hinweis über die Einbeziehung der Naturalbezüge enthält, für die Veranschlagung des Wertes der Naturalleistungen das Angestelltengesetz keine gesetzliche Richtlinie enthält und die Vereinbarung den Kläger günstiger stellte als die Lösung des Vertrages, ist nach den gegebenen Umständen mit dem Erstgericht davon auszugehen, daß die beklagte Partei sich im Rahmen der freiwilligen Abfertigung nur zur Zahlung der Geldjahresbezüge verpflichtete und die darüber hinausgehende Einbeziehung auch von Naturalbezügen gesondert vereinbart hätte werden müssen.
Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Vereinbarung, daß die Zweijahresentgelte zur Abgeltung sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche aus dem Dienstvertrag zustehen sollten. Auch hier kann bei den festgestellten übereinstimmenden Willenserklärungen nicht von Dissens gesprochen werden, weil entgegen der Meinung des Revisionswerbers mit der getroffenen Vereinbarung einvernehmlich die Definitivstellung ("Bestellung für eine weitere Funktionsperiode") mit all ihren Folgen, wie dem Inkrafttreten der Pensionszuschußregelung vermieden werden sollte. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der vom Parteiwillen getragenen Formulierung.
Da die freiwillige Abfertigung die gesetzliche weit überschreitet, kann der Kläger aufgrund der Vereinbarung, daß sie zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zustehen soll, nicht auch noch die gesetzliche Abfertigung geltend machen. Punkt 9. des Dienstvertrages kommt daher nicht mehr zur Anwendung. Ob die Beilage 25 den Passus "Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche" nicht enthält, hat deshalb keine Bedeutung, weil diese Urkunde nur zur Information der ÖVAG diente, während der gesamte Inhalt der Vereinbarung mit dem Kläger, wie er auch festgestellt ist, im Aktenvermerk des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 30.4.1988 (Beilage 1) vermerkt ist.
Das Berufungsgericht gab in seinen Entscheidungsgründen nur die wesentlichen Feststellungen wieder, ohne daß damit gesagt ist, daß die übrigen Feststellungen des Erstgerichtes, solange sie nicht ausdrücklich vom Berufungsgericht nicht übernommen werden, nicht Grundlage des Berufungsurteiles sind.
Ob für alle bei der Aufsichtsratsitzung vom 30.10.1990 abwesenden Mitglieder des Aufsichtsrates Vollmachten vorlagen, braucht nicht untersucht zu werden, weil sich aus Beilage 7 ergibt, daß unter anderem von den abwesenden Aufsichtsräten Vollmachten vorlagen und der Revisionswerber gar nicht behauptet, daß der Aufsichtsrat bei Mangel der Vollmachten beschlußunfähig gewesen wäre.
Ob Rückkehrverträge mit der ÖVAG und die Vertragsgestaltung mit der Beklagten nach der Vorstellung des Klägers "kommunizierende Gefäße" waren, hatte auf die Vertragsgestaltung und die Wirksamkeit der Vereinbarung des Klägers mit dem Dienstgeber (der Beklagten) über den Inhalt seines Dienstvertrages keinen Einfluß, auch wenn er nunmehr die Dienstvertragsänderung von der Vereinbarung mit einem Dritten (= ÖVAG) abhängig machen will, ohne daß ein solcher Vorbehalt bei seiner Zustimmung zur Vertragsänderung erwiesen wäre.
Soweit der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel neuerlich die Unterlassung der Vorlage der Bilanzen und Prüfungsberichte als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, so können bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SZ 27/4, SZ 60/157, SZ 62/88, ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16, RZ 1992/57; DRdA 1991/10; 9 Ob A 22/94 ua).
Auf die Ausführungen der Revision zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann nicht eingegangen werden, weil entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht eine ungesetzliche "Übersiebnung" des Klägers zum Beweisergebnis führte, sondern eine freie Beweiswürdigung. Daher sind die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, die auf ihre Richtigkeit nicht mehr geprüft werden können, gesetzmäßig zustande gekommen (Fasching Lehrbuch2 Rz 1910).
Die Wirkung eines Geständnisses im Sinne des § 266 Abs 1 ZPO hängt nicht davon ab, ob die gestehende Partei will oder überhaupt weiß, daß ihr Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen bindet (Fasching Lehrbuch2 Rz 839). Beim Zugestehen und Behaupten eines Naturalbezugswertes für die Dienstwohnung mit zumindest S 12.000 in der Klage in Verbindung mit dem Sachvorbringen der Beklagten in diesem Rechtsstreit, daß ein Benützungsentgelt von S 10.000 für die Dienstwohnung angemessen sei, konnte zumindest der letztere Betrag, gegen den sich die Beklagte nicht zur Wehr setzte, als unbestritten ohne weitere Beweise berücksichtigt werden.Die Wirkung eines Geständnisses im Sinne des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO hängt nicht davon ab, ob die gestehende Partei will oder überhaupt weiß, daß ihr Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen bindet (Fasching Lehrbuch2 Rz 839). Beim Zugestehen und Behaupten eines Naturalbezugswertes für die Dienstwohnung mit zumindest S 12.000 in der Klage in Verbindung mit dem Sachvorbringen der Beklagten in diesem Rechtsstreit, daß ein Benützungsentgelt von S 10.000 für die Dienstwohnung angemessen sei, konnte zumindest der letztere Betrag, gegen den sich die Beklagte nicht zur Wehr setzte, als unbestritten ohne weitere Beweise berücksichtigt werden.
Vor Änderung von Dienstverträgen von Geschäftsleitern ist gemäß § 6 Abs 3 lit g der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ein allerdings nicht bindendes und daher einen Vertragsabschluß nicht verhinderndes Gutachten des Österreichischen Genossenschaftsverbandes einzuholen. Die Nichtberücksichtigung oder Nichteinholung begründet im Ergebnis nur die volle Verantwortung des Aufsichtsrates für sein Handeln. Eine solche, die Definitivstellung des Klägers ablehnende Stellungnahme des Genossenschaftsverbandes lag vor der Aufsichtsratsitzung am 20.4.1988 vor, in dem es vor allem um die Wahl des Klägers in den Vorstand der nächsten Funktionsperiode ging. Als Vofrage war damit auch die Definitivstellung des Klägers bzw seine Vermeidung zu lösen. Die überwiegende Meinung der Aufsichtsräte ging dahin, eine Pragmatisierung bzw Definitivstellung des Klägers nach nur einer Funktionsperiode nicht zu akzeptieren, was sich auch mit der Meinung des Genossenschaftsverbandes deckte. Vom Vorschlag für die Wahl zum Vorstand war daher untrennbar die Änderung des Dienstvertrages des Klägers bzw seine Lösung verbunden. Die Klärung dieser Vorfrage sollte in Detailgesprächen nach Unterbrechung der Aufsichtsratsitzung erfolgen. Dazu hatte der Aufsichtsrat jedenfalls den Aufsichtsratvorsitzenden Dr.M***** ermächtigt. Die Unterbrechung der Sitzung fand deshalb statt, um die bei diesen Gesprächen allfälligen internen Meinungsverschiedenheiten nicht in der Bank breittreten zu lassen. Deshalb wurde auch kein offizielles Protokoll geführt und die Schriftführerin für diese Zeit entlassen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates (gemeint sind hier nur die Kapitalvertreter) waren mit dem Ergebnis der Detailgespräche einverstanden, so daß der dann wieder vollständig anwesende Aufsichtsrat nach Wiedereröffnung der Sitzung den Kläger als Vorstand für die nächste Funktionsperiode vorschlug.Vor Änderung von Dienstverträgen von Geschäftsleitern ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera g, der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ein allerdings nicht bindendes und daher einen Vertragsabschluß nicht verhinderndes Gutachten des Österreichischen Genossenschaftsverbandes einzuholen. Die Nichtberücksichtigung oder Nichteinholung begründet im Ergebnis nur die volle Verantwortung des Aufsichtsrates für sein Handeln. Eine solche, die Definitivstellung des Klägers ablehnende Stellungnahme des Genossenschaftsverbandes lag vor der Aufsichtsratsitzung am 20.4.1988 vor, in dem es vor allem um die Wahl des Klägers in den Vorstand der nächsten Funktionsperiode ging. Als Vofrage war damit auch die Definitivstellung des Klägers bzw seine Vermeidung zu lösen. Die überwiegende Meinung der Aufsichtsräte ging dahin, eine Pragmatisierung bzw Definitivstellung des Klägers nach nur einer Funktionsperiode nicht zu akzeptieren, was sich auch mit der Meinung des Genossenschaftsverbandes deckte. Vom Vorschlag für die Wahl zum Vorstand war daher untrennbar die Änderung des Dienstvertrages des Klägers bzw seine Lösung verbunden. Die Klärung dieser Vorfrage sollte in Detailgesprächen nach Unterbrechung der Aufsichtsratsitzung erfolgen. Dazu hatte der Aufsichtsrat jedenfalls den Aufsichtsratvorsitzenden Dr.M***** ermächtigt. Die Unterbrechung der Sitzung fand deshalb statt, um die bei diesen Gesprächen allfälligen internen Meinungsverschiedenheiten nicht in der Bank breittreten zu lassen. Deshalb wurde auch kein offizielles Protokoll geführt und die Schriftführerin für diese Zeit entlassen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrates (gemeint sind hier nur die Kapitalvertreter) waren mit dem Ergebnis der Detailgespräche einverstanden, so daß der dann wieder vollständig anwesende Aufsichtsrat nach Wiedereröffnung der Sitzung den Kläger als Vorstand für die nächste Funktionsperiode vorschlug.
Ein Beschluß des Aufsichtsrates setzt eine Beschlußgrundlage, den Beschlußantrag voraus und kommt durch Abgabe der darauf Bezug nehmenden Willenserklärungen der Mitglieder des Aufsichtsrates zustande (Strasser in Schiemer-Jabornegg-Strasser AktG3 Rz 59 zu § 92). Die Beschlußgrundlage war im vorliegenden Fall die vom Vorschlag für die Wahl des Vorstandes nicht zu trennende Dienstvertragsänderung, deren wesentlicher Inhalt, nämlich die Vermeidung der Definitivstellung, vom gesamten Aufsichtsrat vorgegeben war.Ein Beschluß des Aufsichtsrates setzt eine Beschlußgrundlage, den Beschlußantrag voraus und kommt durch Abgabe der darauf Bezug nehmenden Willenserklärungen der Mitglieder des Aufsichtsrates zustande (Strasser in Schiemer-Jabornegg-Strasser AktG3 Rz 59 zu Paragraph 92,). Die Beschlußgrundlage war im vorliegenden Fall die vom Vorschlag für die Wahl des Vorstandes nicht zu trennende Dienstvertragsänderung, deren wesentlicher Inhalt, nämlich die Vermeidung der Definitivstellung, vom gesamten Aufsichtsrat vorgegeben war.
Die Detailregelung erfolgte dann durch den Aufsichtsratvorsitzenden nach jeweiliger Rücksprache mit den Kapitalvertretern des Aufsichtsrates, während die in den Aufsichtsrat entsandten Betriebsratsmitglieder sich bei den Detailgesprächen zurückgezogen hatten. Der gesamte Inhalt der Detailregelung war von der ausdrücklichen Zustimmung der Kapitalvertreter getragen.
Daher kann aber davon ausgegangen werden, daß die im Auftrag des Aufsichtsrates von Dr.M***** vereinbarte, sich im vorgegebenen Rahmen haltende Änderung des Dienstvertrages des Klägers, die auch den Vorstellungen des Genossenschaftsverbandes im wesentlichen deshalb entsprach, weil das Definitivum vermieden wurde, so daß auch eine neuerliche Sitzung zur Ladung eines Vertreters des Genossenschaftsverbandes nicht mehr erforderlich war, die ausdrückliche Zustimmung der Kapitalvertreter fand.
Wegen Verletzung für das Beschlußergebnis relevanter Verfahrensvorschriften rechtswidrige Aufsichtsratsbeschlüsse sind rechtsunwirksam (Strasser aaO Rz 72; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 256; SZ 58/32). Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so daß Vertragsfreiheit besteht (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftsrechts 171) und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. Die förmlichen Regelungen über die innere Ordnung, die Beschlußfassung und Protokollierung haben vor allem Bedeutung für eine Bindung der Genossenschaft an die Beschlüsse und die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder (Strasser aaO Rz 36 zu § 92; DRdA 1989, 426 = infas 1990 A 54) sowie um eine verläßliche Grundlage für die Tätigkeit des Aufsichtsrates zu haben (Kastner aaO 172).Wegen Verletzung für das Beschlußergebnis relevanter Verfahrensvorschriften rechtswidrige Aufsichtsratsbeschlüsse sind rechtsunwirksam (Strasser aaO Rz 72; Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 256; SZ 58/32). Das Genossenschaftsgesetz enthält über die innere Ordnung des Aufsichtsrates keine Bestimmungen, so daß Vertragsfreiheit besteht (Kastner in Patera, Handbuch des österreichischen Genossenschaftsrechts 171) und die Regelungen durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen können. Die förmlichen Regelungen über die innere Ordnung, die Beschlußfassung und Protokollierung haben vor allem Bedeutung für eine Bindung der Genossenschaft an die Beschlüsse und die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder (Strasser aaO Rz 36 zu Paragraph 92,; DRdA 1989, 426 = infas 1990 A 54) sowie um eine verläßliche Grundlage für die Tätigkeit des Aufsichtsrates zu haben (Kastner aaO 172).
Die ausdrückliche Zustimmung der Kapitalvertreter zur Dienstvertragsänderung allein kann daher als ein wenn auch fehlerhafter Aufsichtsratsbeschluß gewertet werden. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Willensbildung außerhalb einer Sitzung, Fehlen von Aufsichtsratsmitgliedern) bewirkte keine Nichtigkeit, weil nach der Anwesenheitsliste der Aufsichtsratmitglieder vom 20.4.1988 (Beilage S) bei dieser Beschlußfassung von 16 Aufsichtsratmitgliedern 10 anwesend waren (von den vor der Sitzungsunterbrechung anwesenden 12 Mitgliedern des Aufsichtsrates hatten sich die Betriebsratsmitglieder entfernt) und die Betriebsräte in Kenntnis des Themas der in ihrer Abwesenheit zu führenden Detailgespräche auf ihre Anwesenheit verzichteten und daher ihre Nichtanwesenheit eine bindende Wirkung des formlos und fehlerhaft gefaßten Beschlusses des Aufsichtsrates nur dann beeinflussen konnten, wenn sie, was nicht der Fall ist, die Beschlußfähigkeit betroffen hätte. Nur die Beschlußfassung ohne Beschlußfähigkeit und die Mißachtung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre, bewirken Nichtigkeit (SZ 58/32). Bei der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Aufsichtsratmitglieder war nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates die Beschlußfähigkeit gegeben. Ein anderes Abstimmungsergebnis wäre auch bei Anwesenheit der zwei Betriebsräte schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sie einerseits die Beschlußfassung nicht verhindern hätten können und andererseits das Verhandlungsergebnis ohnehin im Rahmen des auch von den Betriebsratsmitgliedern vorgegebenen Verhandlungsumfanges lag.
Diese einem förmlichen Beschluß gleichzuhaltende Willensäußerung des Aufsichtsrates als Kollegialorgan einer Genossenschaft war ein körperschaftsrechtlicher Akt eigener Art im Innenverhältnis. Um Wirkungen gegenüber Dritten hervorzurufen, bedurfte es der Erklärung diesen gegenüber (Koziol-Welser aaO I 97). Es ist daher zwischen dem Rechtsgeschäft der einzelnen Stimmabgabe, dem Beschluß selbst und den allenfalls in Durchführung des Beschlusses notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die zu einem Vertragsabschluß mit Dritten führen, zu unterscheiden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 274 FN 64; 9 Ob A 305/93). Unbeachtlich ist allerdings, ob ein gefaßter Beschluß protokolliert wurde, weil die Protokollierung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist (Strasser aaO Rz 37).Diese einem förmlichen Beschluß gleichzuhaltende Willensäußerung des Aufsichtsrates als Kollegialorgan einer Genossenschaft war ein körperschaftsrechtlicher Akt eigener Art im Innenverhältnis. Um Wirkungen gegenüber Dritten hervorzurufen, bedurfte es der Erklärung diesen gegenüber (Koziol-Welser aaO römisch eins 97). Es ist daher zwischen dem Rechtsgeschäft der einzelnen Stimmabgabe, dem Beschluß selbst und den allenfalls in Durchführung des Beschlusses notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die zu einem Vertragsabschluß mit Dritten führen, zu unterscheiden (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 274 FN 64; 9 Ob A 305/93). Unbeachtlich ist allerdings, ob ein gefaßter Beschluß protokolliert wurde, weil die Protokollierung keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist (Strasser aaO Rz 37).
Nicht zu vernachlässigen ist, daß die Genossenschaft sich an die Dienstvertragsänderung auch gebunden fühlte, so daß jedenfalls auch eine nachträgliche Sanierung der fehlerhaften Beschlußfassung eingetreten wäre, zumal doch, anders als bei einer Kündigung durch die fehlerhafte Willensbildung nicht unmittelbar Rechtsfolgen bezogen auf den Zeitpunkt der Erklärung eintraten (DRdA 1989, 424 = infas 1990 A 54).
Ein wirksames Organhandeln des Aufsichtsratsvorsitzenden lag demnach vor.
Die Klausel, daß Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zur Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen, schließt nicht aus, daß Parteien davon ausdrücklich oder schlüssig einvernehmlich abgehen. Es widerspricht den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen macht und sich hinterher auf eine damit in Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde beruft (SZ 58/208; MietSlg 42.054; 9 Ob A 30/93). Da der Kläger der Vertragsänderung zustimmte, die die Voraussetzung für den Vorschlag zu einer Wiederwahl zum Vorstand bildete, ansonsten eine Vertragsverlängerung nicht in Frage gekommen und sein Dienstvertrag aufgelöst worden wäre, ohne auf die vereinbarte Form zu bestehen, ist jedenfalls seine konkludente Zustimmung zum Abgehen von dieser unter den gegebenen Umständen anzunehmen. Gerade im Hinblick auf die mit 5.11.1988 auf auslaufende Funktionsperiode mußte den Parteien bewußt sein, daß für eine schriftliche Urkunde deshalb keine Zeit mehr gewesen wäre, da ansonsten die Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Letzten des Kalendermonates nicht mehr eingehalten hätte werden können. Von einer bloßen Absichtserklärung des Klägers kann daher keine Rede sein. Ob der Aktenvermerk über den Inhalt der erwiesenen Vertragsänderung unterfertigt ist, ist aufgrund der mündlichen Einigung ebenso ohne Belang wie der mangelnde Vorbehalt bei der mündlichen Vereinbarung, daß noch eine Urkunde ausgefertigt wird. Nach den Feststellungen wurde sogar aufgrund des guten Einvernehmens einvernehmlich von jedem Formerfordernis abgegangen und eine Reihe von Dingen, die an sich der Schriftlichkeit bedurft hätten, nicht schriftlich fixiert.
Eine Kündigung kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Sittenwidrigkeit ist nach dem Beweggrund des Kündigenden zu beurteilen, wobei den Maßstab die zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätze bilden (DRdA 1994/9 [Floretta]).Eine Kündigung kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Sittenwidrigkeit ist nach dem Beweggrund des Kündigenden zu beurteilen, wobei den Maßstab die zu Paragraph 879, ABGB herausgebildeten Grundsätze bilden (DRdA 1994/9 [Floretta]).
Die Äußerung Dris.M***** "der Kläger müsse vor einer Kündigung keine Angst haben, außer er stehle silberne Löffel" begründet weder Vertrags- noch Sittenwidrigkeit der Kündigung. Sie war nicht vom Willen des Aufsichtsrates getragen, diente nur dazu, den Kläger zu bewegen, unter Umständen auf seine Definitivstellung zu verzichten und entsprach nur der privaten Ansicht Dr.M*****'s, so daß sie der Beklagten nicht zuzurechnen ist. Im übrigen hat der Genossenschaftsverband die Vertragsänderung nicht akzeptiert und sich neuerlich gegen die nach Ablauf der zweiten Funktionsperiode eintretenden Definitivstellung bei Unterbleiben einer Kündigung bis 30.4.1991 und gegen die Höhe der vereinbarten Abfertigung ausgesprochen. Auch die anläßlich einer allfälligen Verlängerung des Dienstvertrages des Klägers oder seiner Kündigung zum 30.4.1991 eingeholte Stellungnahme des Genossenschaftsverbandes, nach der sich der Aufsichtsrat zu richten beabsichtigte, wendete sich wieder gegen die Zusage der Unkündbarkeit. Die unter diesen Umständen dann zum 30.4.1991 ausgesprochene Kündigung ist daher nicht sittenwidrig, weil die Beklagte von ihrem Kündigungsrecht nicht aus gänzlich unsachlichen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu mißbilligenden Motiven (etwa des Religionsbekenntnisses oder von politischen Motiven) Gebrauch machte und die Kündigung auch nicht erkennbar zum Zweck ausgesprochen wurde, dem Kläger Schaden zuzufügen. Daß bereits im Dienstvertrag des Jahres 1983 die Definitivstellung vermieden hätte werden können, hat keine Bedeutung, weil erst danach dem Genossenschaftsverband mehr Einflußmöglichkeiten auf Abschluß und Änderung von Dienstverträgen zustand.
Zweifellos war bei der Einberufung der für die Genehmigung der Kündigung erforderlichen Aufsichtsratsitzung zum 30.10.1990 bei einer zum 30.4.1991 auszusprechenden Kündigung des Dienstvertrages des Klägers "Gefahr im Verzug". Das Abgehen von der sonst vorgesehenen schriftlichen, fernschriftlichen oder telegraphischen Einladung war daher gerechtfertigt, zumal der Sitzungsgegenstand und die Kündigung des Klägers allen Aufsichtsratsmitgliedern schon aus der am 29.10.1990 stattgefundenen informellen Besprechung bekannt war. Es ist daher ohne Belang, wie die Einberufung des Aufsichtsrates tatsächlich vor sich ging, weil jedenfalls feststeht, daß alle Aufsichtsratsmitglieder vor der Sitzung in Kenntnis des Tagesordnungspunktes "Kündigung des Vorstandes, soferne er nicht auf die Definitivstellung verzichtet" waren. Aus dem Mangel einer förmlichen Einladung läßt sich kein Vollmachtsmangel ableiten, zumal das Sitzungsprotokoll ausweist, daß "für die Abstimmung folgende Vollmachten vorliegen....". Daß die Vollmachten nicht in aktenkundiger Weise dem Protokoll angeschlossen sind, deutet nicht auf ihr Fehlen hin, gegen das die Beurkundung des Vorhandenseins der Vollmachten spricht.
Warum die Nichteinhaltung der Vorbereitungszeit oder Einladungsmängel Willensmängel des Aufsichtsrates begründen könnten, ist nicht erkennbar, zumal doch alle Aufsichtsratsmitglieder den Tagesordnungspunkt kannten und die darauf gerichtete Beschlußfassung auch keiner Anhörung des Klägers bedurfte. Der Kläger hatte ohnehin die Möglichkeit auf seine Definitivstellung gegenüber dem vom Aufsichtsrat zu Verhandlungen mit ihm beauftragten Dr.M***** zu verzichten, um die Kündigung abzuwenden. Eine Beibehaltung der Unkündbarkeit, wie es dem Kläger in seinen Revisionsausführungen vorschwebt, stand nach den bisherigen Absprachen des Aufsichtsrates überhaupt nicht zur Debatte.
Wenn auch kein förmlicher Beschluß des Aufsichtsrates der Ermächtigung Dris.M***** bereits vor der Aufsichtsratsitzung vom 30.10.1990 mit dem Kläger zu verhandeln zugrunde lag, so ändert dies nichts daran, daß es sich um einen Auftrag aller Aufsichtsratsmitglieder handelte. Ob Dr.M***** sich dem Kläger gegenüber zu diesem Zeitpunkt auf einen Aufsichtsratsbeschluß berief, ist deshalb nicht von Bedeutung. Überdies wurde er auch in der Aufsichtsratsitzung vom 30.10.1990 zu Verhandlungen mit dem Kläger ermächtigt. Ob das Protokoll dieser Aufsichtsratsitzung "zeitnah" erstellt wurde, ist nicht wesentlich, weil damit kein Nachweis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Protokollierung der Vorgänge der Aufsichtsratsitzung erbracht wäre. Auch eine unterlassene Protokollierung hätte nicht die Unwirksamkeit des nichtprotokollierten Vorganges zur Folge (Strasser aaO Rz 37 zu § 92).Wenn auch kein förmlicher Beschluß des Aufsichtsrates der Ermächtigung Dris.M***** bereits vor der Aufsichtsratsitzung vom 30.10.1990 mit dem Kläger zu verhandeln zugrunde lag, so ändert dies nichts daran, daß es sich um einen Auftrag aller Aufsichtsratsmitglieder handelte. Ob Dr.M***** sich dem Kläger gegenüber zu diesem Zeitpunkt auf einen Aufsichtsratsbeschluß berief, ist deshalb nicht von Bedeutung. Überdies wurde er auch in der Aufsichtsratsitzung vom 30.10.1990 zu Verhandlungen mit dem Kläger ermächtigt. Ob das Protokoll dieser Aufsichtsratsitzung "zeitnah" erstellt wurde, ist nicht wesentlich, weil damit kein Nachweis der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Protokollierung der Vorgänge der Aufsichtsratsitzung erbracht wäre. Auch eine unterlassene Protokollierung hätte nicht die Unwirksamkeit des nichtprotokollierten Vorganges zur Folge (Strasser aaO Rz 37 zu Paragraph 92,).
Die in Punkt 5 des Dienstvertrages vom 13.10.1983 vorgesehene Kündigungsmöglichkeit sollte durch die Vertragsänderung auf drei Jahre fortgeschrieben werden. Punkt 5 des Dienstvertrages enthält aber nicht nur die Kündigungsmöglichkeit an sich, sondern auch die gegenüber § 20 Abs 2 AngG günstigere Vereinbarung einer Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonates. Es besteht daher kein Zweifel, daß auch diese vereinbarte Kündigungsfrist und der Kündigungstermin als Bestandteile der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit für die Zeit der Vertragsverlängerung gelten.Die in Punkt 5 des Dienstvertrages vom 13.10.1983 vorgesehene Kündigungsmöglichkeit sollte durch die Vertragsänderung auf drei Jahre fortgeschrieben werden. Punkt 5 des Dienstvertrages enthält aber nicht nur die Kündigungsmöglichkeit an sich, sondern auch die gegenüber Paragraph 20, Absatz 2, AngG günstigere Vereinbarung einer Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonates. Es besteht daher kein Zweifel, daß auch diese vereinbarte Kündigungsfrist und der Kündigungstermin als Bestandteile der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit für die Zeit der Vertragsverlängerung gelten.
Nach § 7 Abs 1 Z 1 BPG werden alle aus einer direkten Leistungszusage erworbenen Anwartschaften für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers unverfallbar, wenn seit der Leistungszusage fünf Jahre verstrichen sind. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Leistungszusage war an die Bedingung der Bestellung des Klägers als Geschäftsleiter für eine zweite Funktionsperiode geknüpft, so daß die Wirksamkeit der Leistungszusage erst mit seiner Bestellung für die zweite Funktionsperiode eintreten konnte. Dabei wäre das Betriebspensionsgesetz gemäß Art V Abs 3 der Übergangsbestimmungen lediglich auf die nach dem 1.Juli 1990 erworbenen Anwartschaften überhaupt anzuwenden. Zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.4.1991 waren sohin noch nicht fünf Jahre abgelaufen, so daß die Vereinbarung, daß mit der freiwilligen Abfertigung auch die Pensionsansprüche abgegolten sind, nicht unzulässig war. Der Wortlaut der vom Willen des Aufsichtsrates getragenen Einigung ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers festgestellt und umfaßt auch die aus der Pensionszusage zu erwartenden Leistungen. Daß der Genossenschaftsverband sich nicht ausdrücklich gegen die Pensionsvereinbarung ausgesprochen und die beklagte Partei Pensionsrückstellungen vorgenommen hat, macht die getroffene Vereinbarung nicht unwirksam.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BPG werden alle aus einer direkten Leistungszusage erworbenen Anwartschaften für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers unverfallbar, wenn seit der Leistungszusage fünf Jahre verstrichen sind. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Leistungszusage war an die Bedingung der Bestellung des Klägers als Geschäftsleiter für eine zweite Funktionsperiode geknüpft, so daß die Wirksamkeit der Leistungszusage erst mit seiner Bestellung für die zweite Funktionsperiode eintreten konnte. Dabei wäre das Betriebspensionsgesetz gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 3, der Übergangsbestimmungen lediglich auf die nach dem 1.Juli 1990 erworbenen Anwartschaften überhaupt anzuwenden. Zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30.4.1991 waren sohin noch nicht fünf Jahre abgelaufen, so daß die Vereinbarung, daß mit der freiwilligen Abfertigung auch die Pensionsansprüche abgegolten sind, nicht unzulässig war. Der Wortlaut der vom Willen des Aufsichtsrates getragenen Einigung ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers festgestellt und umfaßt auch die aus der Pensionszusage zu erwartenden Leistungen. Daß der Genossenschaftsverband sich nicht ausdrücklich gegen die Pensionsvereinbarung ausgesprochen und die beklagte Partei Pensionsrückstellungen vorgenommen hat, macht die getroffene Vereinbarung nicht unwirksam.
Soweit das Klagebegehren mit S 91.257,50 brutto und die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung als zu Recht bestehend angenommen wurden, ergibt sich daraus, ohne daß es einer weiteren Klarstellung bedurft hätte, daß die Gegenforderung nur bis zum Ausmaß der zu Recht bestehend angenommenen Klageforderung festgestellt wurde und nicht bis zur Höhe der Gesamtklageforderung.
Weil auch hinlänglich deutlich ist, daß das Berufungsgericht von einem im beiderseitigen Vorbringen gedeckten monatlichen Benützungsentgelt von S 10.000 ausging, liegt eine Ergänzungsbedürftigkeit der Feststellungen hinsichtlich der Höhe des monatlichen Benützungsentgeltes nicht vor.
Daß das Feststellungsbegehren auf das Recht des Austrittes und auf Aufrechnung des nach Punkt 9 des Dienstvertrages zustehenden Abfertigungsanspruches gegen einen allerdings nicht erhobenen Rückforderungsanspruch der beklagten Partei das aufrechte Bestehen des Dienstvertrages bzw das Nichtvorliegen einer wirksamen Vereinbarung vom 20.4.1988 voraussetzt, bezweifelt der Revisionswerber nicht. Da mit der Vereinbarung vom 30.4.1988 und dem Unterbleiben der Definitivstellung kein Anspruch auf Pensionsleistungen des Dienstvertrages besteht, kann auch keine Grundlage für ein Pensionsfeststellungsbegehren oder ein auf die Pension gestütztes Aufrechnungsfeststellungsbegehren gefunden werden.
Der Revisionswerber begehrt eine Abänderung des Zinsenausspruches, weil ihm nach Ansicht des Berufungsgerichtes Zinsen für die zu Recht bestehende Klageforderung zumindest seit Klagezustellung zustehen, soweit sie nicht durch die eingewendete Gegenforderung reduziert wurden. Dieses Begehren des Klägers ist zu unbestimmt, um erkennen zu können, welche Zinsen seines Anspruches nicht durch die Gegenforderung reduziert wurden. Da der Kläger die Dienstwohnung noch bis September 1993 bei einem Benützungsentgelt von S 10.000 bei Bezahlung lediglich der Betriebskosten und der Heizungskosten, nicht jedoch von Mietzins benützt, ergibt sich, daß das Erstgericht der Abweisung auch des Zinsenbegehrens, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, eine Gegenforderung von S 280.000 zugrunde legte, so daß schon aus diesem Grunde für einen Zinsenzuspruch kein Raum vorhanden war.
Die Revision ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.