Die als „außerordentliche“ bezeichnete Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, es sei bei der Frage über die Zulässigkeit einer Revision nicht auf die einzelnen Rechnungssummen abzustellen, sondern auf den Klagsbetrag als solchen, insbesondere dann, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung bestehe und offene Gesamtsalden klagsweise geltend gemacht werden.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, sodaß keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (SZ 56/186; SZ 45/117; SZ 24/335; MietSlg. 34.768; 8 Ob 1657, 1658/91 uva).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das ist dann der Fall, wenn die einzelnen Ansprüche voneinander abhängig sind, sodaß keiner für sich allein existieren kann, oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Zusammenrechnung findet jedoch nicht statt, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mehreren Ansprüchen nicht besteht (SZ 56/186; SZ 45/117; SZ 24/335; MietSlg. 34.768; 8 Ob 1657, 1658/91 uva).
Bei Beurteilung der Frage, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist immer vom Vorbringen des Klägers auszugehen (7 O 570/85; 7 Ob 668/84). Dem maßgeblichen Klagsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß den gesondert erteilten, mehreren Aufträgen etwa ein Gesamtvertrag zugrundegelegen wäre. Derartiges hat auch die Beklagte nie behauptet, vielmehr hat sie dem Vorbringen der Klägerin, die einzelnen Rechnungsbeträge, die S 50.000,-- jeweils nicht übersteigen, gründeten sich auf verschiedene Bestellungen, nicht widersprochen. Wenn aufgrund verschiedener Aufträge im wesentlichen gleichartige Leistungen (hier: Lieferung von Beton) zu erbringen sind, begründet dies weder einen tatsächlichen, noch einen rechtlichen Zusammenhang (7 O 668/84; 1 Ob 592/80; 7 Ob 1511/87; 3 Ob 533/76 ua). Selbst der Umstand, daß die Streitteile allenfalls in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sind, würde zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht ausreichen, weil sich die Forderungen auf verschiedene, zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gründen (1 Ob 695/82; vgl. 2 Ob 529/91; 4 Ob 25/93; 7 Ob 16/89; SZ 61/70; SZ 43/185; 1 Ob 592/80; WBl. 1992, 335). Jeder der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist sohin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als selbständig anzusehen (8 Ob 1657, 1658/91).- jeweils nicht übersteigen, gründeten sich auf verschiedene Bestellungen, nicht widersprochen. Wenn aufgrund verschiedener Aufträge im wesentlichen gleichartige Leistungen (hier: Lieferung von Beton) zu erbringen sind, begründet dies weder einen tatsächlichen, noch einen rechtlichen Zusammenhang (7 O 668/84; 1 Ob 592/80; 7 Ob 1511/87; 3 Ob 533/76 ua). Selbst der Umstand, daß die Streitteile allenfalls in ständiger Geschäftsverbindung gestanden sind, würde zur Annahme eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges nicht ausreichen, weil sich die Forderungen auf verschiedene, zwischen den Streitteilen abgeschlossene Rechtsgeschäfte gründen (1 Ob 695/82; vergleiche 2 Ob 529/91; 4 Ob 25/93; 7 Ob 16/89; SZ 61/70; SZ 43/185; 1 Ob 592/80; WBl. 1992, 335). Jeder der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist sohin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als selbständig anzusehen (8 Ob 1657, 1658/91).
Gemäß § 55 Abs. 5 JN ist § 55 Abs. 1 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit ist für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. Dies gilt auch für die seit der WGN 1989 bestehende Rechtslage, mit der sinngemäß zum Jud.56 neu bewußt zurückgekehrt wurde (SZ 64/88; JBl. 1993, 399; SZ 63/188; vgl. SZ 47/13; 3 Ob 80/91).Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN ist Paragraph 55, Absatz eins, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit ist für jedes Begehren getrennt zu beurteilen. Dies gilt auch für die seit der WGN 1989 bestehende Rechtslage, mit der sinngemäß zum Jud.56 neu bewußt zurückgekehrt wurde (SZ 64/88; JBl. 1993, 399; SZ 63/188; vergleiche SZ 47/13; 3 Ob 80/91).
Die einzelnen, in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin erreichen jeweils nicht den im § 502 Abs. 2 ZPO genannten Betrag von S 50.000,Die einzelnen, in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin erreichen jeweils nicht den im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO genannten Betrag von S 50.000,--. Allerdings hat die Beklagte eine über dieser Revisionsgrenze liegende Gegenforderung eingewendet. Sie hat sie aber nicht mittels Widerklage oder Zwischenfeststellungsantrag, sondern nur aufrechnungsweise geltend gemacht. Daher hat das Urteil des Berufungsgerichtes nur bis zur Höhe des der Klägerin in jedem Einzelfall jeweils zugesprochenen Betrags, gegen welchen aufgerechnet werden soll, Rechtskraft erlangt. Über den darüber hinausgehenden Betrag der Gegenforderung liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war nur die Frage, ob die einzelnen, jeweils unter S 50.000,-- gelegenen Klagsforderungen zu Recht bestehen, wobei der einredeweisen Geltendmachung der Gegenforderung nur insofern Bedeutung zukam, als für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderungen und der Gegenforderung sich die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung der Klagsforderungen um den Betrag der Gegenforderung vermindert hätten. Trotz der eingewendeten Gegenforderung liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter der im § 502 Abs. 2 ZPO genannten Revisionsgrenze, sodaß der Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision sei jedenfalls unzulässig, frei von Rechtsirrtum ist (EvBl. 1959/59).- gelegenen Klagsforderungen zu Recht bestehen, wobei der einredeweisen Geltendmachung der Gegenforderung nur insofern Bedeutung zukam, als für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderungen und der Gegenforderung sich die Ansprüche der Klägerin auf Bezahlung der Klagsforderungen um den Betrag der Gegenforderung vermindert hätten. Trotz der eingewendeten Gegenforderung liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter der im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO genannten Revisionsgrenze, sodaß der Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision sei jedenfalls unzulässig, frei von Rechtsirrtum ist (EvBl. 1959/59).
Die Revision ist zurückzuweisen.