Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
a) Zum Verfahren:
Gem § 26 Abs 2 Z 3 WEG kommt in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG (§ 13 Abs 2 WEG) allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden. In einem Verfahren betreffend einen auf § 13 Abs 2 Z 2 WEG gestützten Anspruch, in dem über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (hier: der Außenmauer des Hauses und von Teilen des Gartens) zu entscheiden ist, kommt wegen des Bezuges der Entscheidung auf allgemeine Teile der Liegenschaft zwangsläufig allen Miteigentümern Parteistellung zu, hier also auch der Erstantragstellerin. Ob ein Miteigentümer in einem solchen Verfahren von seiner Parteistellung zugunsten oder zu ungunsten des Antragstellers (hier: des Zweitantragstellers) Gebrauch macht, hat auf die verfahrensrechtliche Frage seiner Parteistellung keinen Einfluß. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob ein Miteigentümer, der nicht direkt als Antragsgegner in Anspruch genommen wird, im Zuge des Verfahrens kraft seiner Parteistellung seine Zustimmung zum Antrag oder die Ablehnung desselben dadurch zum Ausdruck bringt, daß sie als "Antragsteller" oder "Antragsgegner" auftritt, oder ob ein solcher Miteigentümer bloß seine Zustimmung oder Ablehnung als Verfahrensbeteiligter erklärt.Gem Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, WEG kommt in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG (Paragraph 13, Absatz 2, WEG) allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden. In einem Verfahren betreffend einen auf Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG gestützten Anspruch, in dem über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (hier: der Außenmauer des Hauses und von Teilen des Gartens) zu entscheiden ist, kommt wegen des Bezuges der Entscheidung auf allgemeine Teile der Liegenschaft zwangsläufig allen Miteigentümern Parteistellung zu, hier also auch der Erstantragstellerin. Ob ein Miteigentümer in einem solchen Verfahren von seiner Parteistellung zugunsten oder zu ungunsten des Antragstellers (hier: des Zweitantragstellers) Gebrauch macht, hat auf die verfahrensrechtliche Frage seiner Parteistellung keinen Einfluß. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob ein Miteigentümer, der nicht direkt als Antragsgegner in Anspruch genommen wird, im Zuge des Verfahrens kraft seiner Parteistellung seine Zustimmung zum Antrag oder die Ablehnung desselben dadurch zum Ausdruck bringt, daß sie als "Antragsteller" oder "Antragsgegner" auftritt, oder ob ein solcher Miteigentümer bloß seine Zustimmung oder Ablehnung als Verfahrensbeteiligter erklärt.
Der Umstand, daß in diesem Verfahren der Antrag der Erstantragstellerin rechtskräftig zurückgewiesen wurde, bedeutet daher bloß, daß der in ON 1 eingebrachte Antrag als solcher nur als Antrag des Zweitantragstellers zu behandeln ist, heißt aber nicht, daß der Erstantragstellerin keine Parteistellung mehr zukäme.
b) Zum Aufhebungsbeschluß in der Sache selbst:
Für Änderungen, die ein Wohnungseigentümer an seinem Objekt vornehmen will, gelten die Bestimmungen des § 13 Abs 2 Z 1 - 3 WEG, wobei die Zulässigkeit von der Erfüllung umso strengerer Voraussetzungen (arg: "überdies" in § 13 Abs 2 Z 2 und 3 WEG) abhängt, je weiter der Eingriff in das gemeinsame Miteigentum oder gar in das Wohnungseigentumsobjekt eines Miteigentümers geht.Für Änderungen, die ein Wohnungseigentümer an seinem Objekt vornehmen will, gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 WEG, wobei die Zulässigkeit von der Erfüllung umso strengerer Voraussetzungen (arg: "überdies" in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 WEG) abhängt, je weiter der Eingriff in das gemeinsame Miteigentum oder gar in das Wohnungseigentumsobjekt eines Miteigentümers geht.
Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Änderungen ist nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG, daß sie ua keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge haben. Überdies muß in dem hier zu beurteilenden Fall, bei dem zur Verwirklichung des Änderungswunsches des Zweitantragstellers allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die beabsichtigte Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers dienen (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG). Eine Abwägung der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Interessen des die Änderung begehrenden Wohnungseigentümers mit den in § 13 Abs 2 Z 1 WEG genannten Interesse der übrigen Miteigentümer an der Unterlassung ist dabei - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht vorzunehmen (MietSlg 41.458/22 = ImmZ 1989, 412 = WoBl 1990/27); es müssen vielmehr beide Voraussetzungen kumulativ und unabhängig voneinander beurteilt gegeben sein.Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Änderungen ist nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, daß sie ua keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge haben. Überdies muß in dem hier zu beurteilenden Fall, bei dem zur Verwirklichung des Änderungswunsches des Zweitantragstellers allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die beabsichtigte Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers dienen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Eine Abwägung der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG genannten Interessen des die Änderung begehrenden Wohnungseigentümers mit den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG genannten Interesse der übrigen Miteigentümer an der Unterlassung ist dabei - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - nicht vorzunehmen (MietSlg 41.458/22 = ImmZ 1989, 412 = WoBl 1990/27); es müssen vielmehr beide Voraussetzungen kumulativ und unabhängig voneinander beurteilt gegeben sein.
Ob der beabsichtigte Bau einer Terrasse (laut Plan 1,65 m über Erdniveau) mit Abgang in den gemeinsam benützten Garten der Übung des Verkehrs entspricht, wie der Zweitantragsteller meint, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die andere dort genannte, bloß alternativ geforderte Voraussetzung gegeben ist, nämlich daß die beabsichtigte Änderung einem wichtigen Interesse des Zweitantragstellers dient. Es bedarf keiner weiteren Erörterung - und wurde von den Antragsgegnern im Verfahren 1.Instanz gar nicht bestritten -, daß mit der Ausstattung der Eigentumswohnung des Zweitantragstellers mit einer Terrasse samt Zugang zum gemeinsamen Garten eine erhebliche Steigerung des Wohnwertes dieser Wohnung und als Folge davon auch eine Steigerung ihres Verkehrswertes verbunden ist. Darin liegt ein wichtiges Interesse des Zweitantragstellers (vgl MietSlg 40.639 = WoBl 1988/42), wie ganz allgemein ein wichtiges Interesse im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG auch ein bloß wirtschaftliches sein kann (MietSlg 41.458/22 = ImmZ 1989, 412 = WoBl 1990/27).Ob der beabsichtigte Bau einer Terrasse (laut Plan 1,65 m über Erdniveau) mit Abgang in den gemeinsam benützten Garten der Übung des Verkehrs entspricht, wie der Zweitantragsteller meint, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die andere dort genannte, bloß alternativ geforderte Voraussetzung gegeben ist, nämlich daß die beabsichtigte Änderung einem wichtigen Interesse des Zweitantragstellers dient. Es bedarf keiner weiteren Erörterung - und wurde von den Antragsgegnern im Verfahren 1.Instanz gar nicht bestritten -, daß mit der Ausstattung der Eigentumswohnung des Zweitantragstellers mit einer Terrasse samt Zugang zum gemeinsamen Garten eine erhebliche Steigerung des Wohnwertes dieser Wohnung und als Folge davon auch eine Steigerung ihres Verkehrswertes verbunden ist. Darin liegt ein wichtiges Interesse des Zweitantragstellers vergleiche MietSlg 40.639 = WoBl 1988/42), wie ganz allgemein ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG auch ein bloß wirtschaftliches sein kann (MietSlg 41.458/22 = ImmZ 1989, 412 = WoBl 1990/27).
Es bleibt aber zu prüfen, ob dem Begehren des Zweitantragstellers die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG) entgegensteht. Das ist aus folgenden Gründen der Fall:Es bleibt aber zu prüfen, ob dem Begehren des Zweitantragstellers die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) entgegensteht. Das ist aus folgenden Gründen der Fall:
Mit der Wertsteigerung der Wohnung des Zweitantragstellers ist allerdings zweifellos keine Wertminderung der Wohnungen der Antragsgegner unter denen von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkten gegeben, weil sich an ihrer Wohnung und der ihnen gemäß der bisherigen Benützungsregelung zustehenden Art der Gartenbenützung nichts ändert.
Würde aber die Terrasse samt Abgang in den Garten, wie sie sich aus dem vom Zweitantragsteller vorgelegten Einreichplan ergibt, errichtet, so stellte dies eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Antragsgegner dar. Der Zweitantragsteller nimmt hiefür einen Teil des nach den derzeitigen Verhältnissen für die gemeinsame Benützung durch alle Miteigentümer vorgesehenen Gartens für sich allein in Anspruch. Es handelt sich zwar nur um die relativ kleine Fläche von ca 10 m2 von dem insgesamt ca 1.000 m2 großen Garten. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich ein Teil dieser Gartenfläche im Eingangsbereich des Hauses befindet und daß daher die restliche Gartenfläche allein genügend Platz für vier Benützer(gruppen) entsprechend den vorhandenen Eigentumswohnungen bieten muß. Dazu kommt, daß bei Benützung der von der Wohnung des Zweitantragstellers aus jederzeit betretbaren Terrasse durch den Zweitantragsteller (und seine Familie bzw Gäste) die anderen Miteigentümer noch weiter in den nach hinten zu schmäler werdenden Garten zurückweichen müssen, um vom Zweitantragsteller einen entsprechenden Abstand zu gewinnen, falls sie es begreiflicher Weise nicht für sehr zweckmäßig empfinden, sich in einem solchen Fall unmittelbar neben dem Terrassenbereich aufzuhalten, obgleich sich dort - soweit aus der Aktenlage ersichtlich - der breiteste und damit am besten benützbare Gartenteil befindet.
Dazu kommt ferner noch, daß eine von der Wohnung aus jederzeit, dh auch bei nur kurzzeitig günstiger Witterung, und unmittelbar, dh wesentlich bequemer als bei Vornahme der Ortsveränderung in den Garten durch das Haus, betretbare Terrasse wesentlich häufiger benützt wird, als es bei Aufsuchen des Gartens in der bisherigen Weise der Fall wäre. Solches häufiges Benützen der Terrasse zu den ihr eigenen Zwecken (Aufenthalt mehrerer Personen zwecks Konversation, Kartenspiel, Einnehmen von Mahlzeiten etc) stellt aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der Antragsgegner dar, deren Wohnung unmittelbar darüber liegt, weil die mit diesen Terrassenaufenthalten zumindest häufig verbundenen Immissionen (Geräusche, Gerüche) von dem 1,65 m über Erdniveau und damit um dieses Ausmaß näher zum Fenster der Wohnung der Antragsgegner gelegenen Terrassenniveau wesentlich größer an Intensität und Häufigkeit sind, als wenn sich ein Miteigentümer im Garten selbst aufhält. Dies gilt umso mehr, als der Aufenthalt im Garten im allgemeinen nicht gerade unmittelbar an der Hausmauer stattfindet.
Die Zustimmung der Antragsgegner zum Projekt des Zweitantragstellers, das nur als Ganzes - so wie es sich aus dem vorgelegten Einreichplan ergibt - beurteilt werden kann, kann daher durch das Gericht nicht ersetzt werden.