Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien gemäß § 2 Abs 2 lit 2 ArbVG bezüglich der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfaßt als zulässigen Inhalt kollektivvertraglicher Normen nur den typischen, wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt eines Arbeitvertrages (ZAS 1983/9 [Geppert] = DRdA 1983/11 [krit. Wachter]; WBl 1987, 195; ZAS 1993/1 [Strasser] mwLituJudN; WBl 1993/292 = RdW 1993, 283 mwN), wozu auch die Regelungen über die Beendigung von Dienstverhältnissen gehören (Strasser in Floretta - Strasser ArbVGHdKomm 26; ZAS 1983/9 [Geppert], WBl 1987, 195). Bei der für alle Arbeitsverhältnisse gegebenen Typizität von Beendigungsnormen kommt es auf die Auffassung einer bestimmten Berufsgruppe oder die Verkehrsauffassung (Strasser aaO, 27; Firlei, Mitbestimmung durch Inhaltsnormen FS Floretta, 469 [473 f); ZAS 1983/9 [Geppert]) im vorliegenden Fall nicht an.Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, lit 2 ArbVG bezüglich der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfaßt als zulässigen Inhalt kollektivvertraglicher Normen nur den typischen, wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt eines Arbeitvertrages (ZAS 1983/9 [Geppert] = DRdA 1983/11 [krit. Wachter]; WBl 1987, 195; ZAS 1993/1 [Strasser] mwLituJudN; WBl 1993/292 = RdW 1993, 283 mwN), wozu auch die Regelungen über die Beendigung von Dienstverhältnissen gehören (Strasser in Floretta - Strasser ArbVGHdKomm 26; ZAS 1983/9 [Geppert], WBl 1987, 195). Bei der für alle Arbeitsverhältnisse gegebenen Typizität von Beendigungsnormen kommt es auf die Auffassung einer bestimmten Berufsgruppe oder die Verkehrsauffassung (Strasser aaO, 27; Firlei, Mitbestimmung durch Inhaltsnormen FS Floretta, 469 [473 f); ZAS 1983/9 [Geppert]) im vorliegenden Fall nicht an.
Das zwingende gesetzliche Arbeitsvertragsrecht führt nicht zur rechtlichen Einengung der Rechtssetzungsmacht der Kollektivvertragsparteien, sondern stellt diesen nur ein bestimmtes Regelungsniveau als Basis bzw als Schranke zur Verfügung (Strasser aaO, 27). Wo der Gesetzgeber daher eine Norm dispositiv gestaltet, läßt er deren Abänderung durch einen Kollektivvertrag zu (Tomandl, Ist das Angestelltengesetz kollektivvertragsdispositiv? in FS Hämmerle 411). Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende gesetzliche Regelungen, darunter auch die in § 40 AngG eingeräumten Rechte durch Kollektivvertrag abbedungen werden, soferne das Gesetz hiezu nicht seine ausdrückliche Ermächtigung erteilt. Eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nicht rechtsgültig und daher wirkungslos (Grillberger, Kollektivvertragsdispositives Recht DRdA 1973, 41 [42, 46], Kocevar, die Verfallsklausel in den Kollektivverträgen DRdA 1977, 222 [226,]; aM Tomandl aaO 421; ZAS 1971/8 [Tomandl], JBl 1973, 277; ZAS 1976/16 [Hoyer], Arb 10.809, siehe auch WBl 1993, 292 = RdW 1993, 283).Das zwingende gesetzliche Arbeitsvertragsrecht führt nicht zur rechtlichen Einengung der Rechtssetzungsmacht der Kollektivvertragsparteien, sondern stellt diesen nur ein bestimmtes Regelungsniveau als Basis bzw als Schranke zur Verfügung (Strasser aaO, 27). Wo der Gesetzgeber daher eine Norm dispositiv gestaltet, läßt er deren Abänderung durch einen Kollektivvertrag zu (Tomandl, Ist das Angestelltengesetz kollektivvertragsdispositiv? in FS Hämmerle 411). Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende gesetzliche Regelungen, darunter auch die in Paragraph 40, AngG eingeräumten Rechte durch Kollektivvertrag abbedungen werden, soferne das Gesetz hiezu nicht seine ausdrückliche Ermächtigung erteilt. Eine mit zwingendem Recht in Widerspruch stehende Kollektivvertragsbestimmung ist nicht rechtsgültig und daher wirkungslos (Grillberger, Kollektivvertragsdispositives Recht DRdA 1973, 41 [42, 46], Kocevar, die Verfallsklausel in den Kollektivverträgen DRdA 1977, 222 [226,]; aM Tomandl aaO 421; ZAS 1971/8 [Tomandl], JBl 1973, 277; ZAS 1976/16 [Hoyer], Arb 10.809, siehe auch WBl 1993, 292 = RdW 1993, 283).
Die im § 40 AngG angeführten Rechte des Angestellen aufgrund des § 20 Abs 2 bis 5 AngG können daher nur insoweit durch Kollektivvertrag oder Einzelvertrag abgeändert oder beschränkt werden, als sie vom Gesetzgeber nicht als zwingende Norm formuliert wurden. Nach § 20 Abs 3 AngG kann zwar die Kündigungsfrist nicht unter die im Abs 2 leg cit bestimmte Dauer herabgesetzt werden, jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am 15. oder letzten einen Kalendermonates endet. Das Gesetz läßt sohin eine Einzelvereinbarung zu, sodaß auch in diesem Rahmen eine kollektivvertragliche Regelung im Punkt XII des Kollektivvertrages die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht überschritt.Die im Paragraph 40, AngG angeführten Rechte des Angestellen aufgrund des Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 AngG können daher nur insoweit durch Kollektivvertrag oder Einzelvertrag abgeändert oder beschränkt werden, als sie vom Gesetzgeber nicht als zwingende Norm formuliert wurden. Nach Paragraph 20, Absatz 3, AngG kann zwar die Kündigungsfrist nicht unter die im Absatz 2, leg cit bestimmte Dauer herabgesetzt werden, jedoch kann vereinbart werden, daß die Kündigungsfrist am 15. oder letzten einen Kalendermonates endet. Das Gesetz läßt sohin eine Einzelvereinbarung zu, sodaß auch in diesem Rahmen eine kollektivvertragliche Regelung im Punkt römisch zwölf des Kollektivvertrages die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht überschritt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.