Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 7Ob504/94

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob504/94

Entscheidungsdatum

02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr.Isabella M*****, vertreten durch Dr.Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1. Sozialversicherungsanstalt *****, 2. Versicherungsanstalt *****, 3. Versicherungsanstalt *****, und 4. Sozialversicherungsanstalt *****, wegen einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.Dezember 1993, GZ 1a R 687/93-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.September 1993, GZ 18 C 256/93a-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, daß ihren Gegnern das Gebot erteilt werde, Behandlungsscheine von Patienten, die von der gefährdeten Partei behandelt wurden und bei den Gegnern der gefährdeten Partei versichert sind, anzunehmen und zu honorieren. Die einstweilige Verfügung solle vorerst bis 31.3.1994 bewilligt werden, längstens jedoch bis zu jenem Zeitpunkt, bis entweder durch gerichtliches Urteil die Gegner der gefährdeten Partei schuldig erkannt werden, den mit der gefährdeten Partei abgeschlossenen Einzelvertrag zuzuhalten oder durch Entscheidung der paritätischen Schiedskommission klargestellt ist, ob der Erlöschensgrund des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG vorliegt oder nicht.

Das Erstgericht wies den Antrag ohne Anhörung der Gegner der gefährdeten Partei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Auslegung des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges im Sinn des Paragraph 344, Absatz eins, ASVG auch für andere Rechtsstreitigkeiten von Bedeutung sein könne und die in SZ 63/11 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die sich hier ergebende Fallkonstellation nicht zur Gänze anwendbar sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zwar nicht bereits aufgrund der Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zwar nur Klagen meint, sinngemäß aber auch auf Sicherungsanträge anzuwenden ist (ÖBl 1991, 127).

Er ist aber gemäß den Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Aus dem Vorbringen der gefährdeten Partei und ihrem Hinweis auf ihre bereits zu 15 Cg 229/93 des LG Innsbruck gegen die *****krankenkasse eingebrachten Klage geht hervor, daß der behauptete Anspruch der gefährdeten Partei auf Zuhaltung des jeweils mit den Gegnern geschlossenen Einzelvertrages gesichert werden solle, wobei sie den Standpunkt vertritt, daß - entgegen der Ansicht ihrer Gegner - mangels groben Verschuldens der Erlöschensgrund des Paragraph 343, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG nicht vorliege.

Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ASVG in der Fassung der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 48. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt 642 aus 1989, ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, eine paritätische Schiedskommission berufen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 31.1.1990, 2 Ob 140/89, veröffentlicht in SZ 63/11, ausgesprochen hat, gehört ein Streit darüber, ob ein gültig abgeschlossener Vertrag weiterbesteht, jedenfalls in deren Kompetenzbereich. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die Entscheidung über den Anspruch, den die gefährdete Partei mittels einstweiliger Verfügung gesichert haben will, in den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Schiedskommission fällt.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung läßt weder nach dem Vorbringen zum Anspruch und zur Gefährdung noch nach dem begehrten Sicherungsmittel darauf schließen, die Klägerin wolle die einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Schadenersatzforderung erwirken. Die Ausführungen, daß ihr ein unwiederbringlicher Schaden drohe, sind vielmehr als Gefahrenbescheinigung im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu verstehen. Abgesehen davon, daß sich aus diesem Grund Erwägungen darüber erübrigen, ob die Zuständigkeitsregel des Paragraph 344, Absatz eins, ASVG auch Schadenersatzansprüche umfaßt, wurde in dem der Entscheidung SZ 63/11 zugrundeliegenden Fall auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den dort unter anderem geltend gemachten Schadenersatzanspruch verneint. Es ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, BlgNR 1098 17.GP zu Art römisch fünf Ziffer 3 bis 7 (Paragraphen 344, ua), daß die paritätische Schiedskommission aufgrund der Neufassung des Paragraph 344, Absatz eins, ASVG nun insbesondere auch für Schadenersatzstreitigkeiten (und für das Verfahren über ein Vertragserlöschen) zuständig sein soll.

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines nicht auf den Rechtsweg gehörenden Anspruches nicht erlassen werden (EvBl 1983/138; EvBl 1961/308; 1 Ob 44/92 ua). Nach Feil, EV2, 31, Anmerkung 6, und 32, Anmerkung 7, genüge es zwar, daß die Zuständigkeit der Gerichte "zumindest" hinsichtlich der Vollstreckung des zu sichernden Anspruches gegeben sein müsse. Wie sich jedoch aus der in Anmerkung 6 zitierten Belegstelle, nämlich Heller-Berger-Stix, Komm zur EO, 2697 ergibt, können diese Ausführungen bei Feil ebenfalls nur in dem Sinn verstanden werden, daß nicht nur die ordentlichen Gerichte, sondern auch die außerordentlichen Gerichte wie die Schieds- und die Arbeitsgerichte zur Entscheidung über den Anspruch zuständig sein müssen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist aber die paritätische Schiedskommission kein Schiedsgericht, sondern eine Verwaltungsbehörde, so daß schon deshalb die Argumentation der Revision, daß auch Entscheidungen der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte von den ordentlichen Gerichtes zu vollstrecken seien und deshalb die künftige Exekution dieser Ansprüche von den ordentlichen Gerichten zu sichern sei, nicht zielführend sein kann.

Anmerkung

E33993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00504.94.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0070OB00504_9400000_000

Navigation im Suchergebnis