Begründung:
Die beklagte Partei betreibt einen Eisengroßhandel. Der Kläger ist Landmaschinenbau- und Kfz-Mechanikermeister. Er erzeugt seit 1981 Schlachthauseinrichtungen, Aufstallungen und Rohrbahnanlagen nach Plänen seiner Auftraggeber. In einer Filiale betreibt er auch eine PKW-Reparaturwerkstätte und eine Servicestelle für Traktoren.
Anfang November 1989 erhielt der Kläger einen für seine Verhältnisse relativ großen Auftrag zur Herstellung von Aufstallungen für ein Schlachthaus. Er bestellte die hiezu benötigten Eisenteile bei der beklagten Partei und ließ sie nach entsprechenden Vorarbeiten von der Verzinkerei Z***** GesmbH verzinken. Die Feuerverzinkung mißlang jedoch, weil bei einem Großteil des Materials der Siliziumgehalt in dem hiefür kritischen Bereich von 0,03 bis 0,12 % lag.
Der Kläger begehrte zuletzt ingesamt S 474.091,52, und zwar Kosten für den neuerlichen Produktionsvorgang, damit zusammenhängende Überstunden, neuerliche Verzinkungskosten, in der Klage näher aufgeschlüsselte Unkosten des Klägers (AS 5), frustrierte Verzinkungskosten, Lager- und Transportkosten abzüglich Alteisenerlös (AS 191) sowie Kosten des gegen die Verzinkerei Z***** GesmbH geführten Verfahrens (AS 317). Er behauptete, die beklagte Partei sei bei der Bestellung auf den Verwendungszweck des Materials hingewiesen worden. Überdies sei der beklagten Partei aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung bekannt gewesen, wozu der Kläger das Material benötige und daß es verzinkungsfähig sein müsse. Die beklagte Partei habe ihre Schadenersatzhaftung anerkannt. Das Ersatzbegehren werde auf dieses Anerkenntnis, auf den Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes, des Irrtums, auf die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und überhaupt auf alle anderen erdenklichen Rechtsgründe gestützt. Die Geschäftsbedingungen der beklagten Partei seien nicht vereinbart und zudem durch Individualvereinbarung ersetzt worden. Sie verstießen gegen die guten Sitten. Es sei Handelsbrauch, daß Eisenteile auch ohne besonderen Hinweis verzinkungsfähig sein müßten; nur die "zweite Wahl" sei gesondert zu bestellen. Die Normen, auf die sich die beklagte Partei berufe, seien weder dem Geschäft zugrundegelegt noch als Verordnung kundgemacht noch Handelsbrauch geworden. Unklarheiten des Offertes gingen gemäß § 915 ABGB zu Lasten der beklagten Partei. Das Verschulden der beklagten Partei liege insbesondere darin, daß sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, daß das gelieferte Eisen im Gegensatz zu den vorangehenden Lieferungen möglicherweise nicht verzinkungsfähig sei. Die beklagte Partei habe auch die Prozeßkosten betreffend das Verfahren des Klägers gegen die Verzinkerei verschuldet, weil sie selbst nach Kenntnis von der Ursache des Mißlingens der Verzinkung weiterhin behauptet habe, daß das Verschulden daran bei der Verzinkerei liege. Der vorliegende Schadensfall sei darauf zurückzuführen, daß die in letzter Zeit auf dem Markt befindlichen Stähle aus Osteuropa stark schwankende Siliziumwerte aufwiesen und nicht denselben Standard wie österreichische Stähle erfüllten. Der Kläger sei durch den Katalog der beklagten Partei, der nicht zwischen verzinkungsfähigen und verzinkungsunfähigen Stählen unterscheide, in Irrtum geführt worden.Der Kläger begehrte zuletzt ingesamt S 474.091,52, und zwar Kosten für den neuerlichen Produktionsvorgang, damit zusammenhängende Überstunden, neuerliche Verzinkungskosten, in der Klage näher aufgeschlüsselte Unkosten des Klägers (AS 5), frustrierte Verzinkungskosten, Lager- und Transportkosten abzüglich Alteisenerlös (AS 191) sowie Kosten des gegen die Verzinkerei Z***** GesmbH geführten Verfahrens (AS 317). Er behauptete, die beklagte Partei sei bei der Bestellung auf den Verwendungszweck des Materials hingewiesen worden. Überdies sei der beklagten Partei aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehung bekannt gewesen, wozu der Kläger das Material benötige und daß es verzinkungsfähig sein müsse. Die beklagte Partei habe ihre Schadenersatzhaftung anerkannt. Das Ersatzbegehren werde auf dieses Anerkenntnis, auf den Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes, des Irrtums, auf die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und überhaupt auf alle anderen erdenklichen Rechtsgründe gestützt. Die Geschäftsbedingungen der beklagten Partei seien nicht vereinbart und zudem durch Individualvereinbarung ersetzt worden. Sie verstießen gegen die guten Sitten. Es sei Handelsbrauch, daß Eisenteile auch ohne besonderen Hinweis verzinkungsfähig sein müßten; nur die "zweite Wahl" sei gesondert zu bestellen. Die Normen, auf die sich die beklagte Partei berufe, seien weder dem Geschäft zugrundegelegt noch als Verordnung kundgemacht noch Handelsbrauch geworden. Unklarheiten des Offertes gingen gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten der beklagten Partei. Das Verschulden der beklagten Partei liege insbesondere darin, daß sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, daß das gelieferte Eisen im Gegensatz zu den vorangehenden Lieferungen möglicherweise nicht verzinkungsfähig sei. Die beklagte Partei habe auch die Prozeßkosten betreffend das Verfahren des Klägers gegen die Verzinkerei verschuldet, weil sie selbst nach Kenntnis von der Ursache des Mißlingens der Verzinkung weiterhin behauptet habe, daß das Verschulden daran bei der Verzinkerei liege. Der vorliegende Schadensfall sei darauf zurückzuführen, daß die in letzter Zeit auf dem Markt befindlichen Stähle aus Osteuropa stark schwankende Siliziumwerte aufwiesen und nicht denselben Standard wie österreichische Stähle erfüllten. Der Kläger sei durch den Katalog der beklagten Partei, der nicht zwischen verzinkungsfähigen und verzinkungsunfähigen Stählen unterscheide, in Irrtum geführt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe entgegen der Ö-Norm M 3116, der DIN-Norm 17.100 und der DIN-Norm 2440 nicht darauf hingewiesen, daß es sich um verzinkungsfähige Ware handeln müsse. Wie sich aus den genannten Normen ergebe, gehöre die Verzinkungsfähigkeit nicht zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Diese Normen seien Handelsbrauch. Es gebe überhaupt keine anderen Stahlqualitäten am Markt als jene, mit denen die beklagte Partei handle. Der beklagten Partei sei nicht bekannt gewesen, wofür der Kläger das Material benötige. Nach den vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen seien Schadenersatzansprüche außer bei grobem Verschulden ausgeschlossen und allfällige Gewährleistungsansprüche verjährt und im übrigen an hier nicht eingehaltene Bedingungen gebunden. Der Verzinkerei sei ein zumindest gleichteiliges Verschulden zuzurechnen. Ein Anerkenntnis sei nicht abgegeben worden.
Das Erstgericht wies einen Teil des Klagebegehrens in der Höhe von S 373.628,02 samt Zinsen ab. Über das darüber hinausgehende Begehren entschied es nicht. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger beschäftigt 17 bis 18 Arbeitnehmer. In einer Filiale betreibt er eine PKW-Reparaturwerkstätte und eine Servicestelle für Traktoren. Die Geschäftsbeziehungen zur beklagten Partei bestehen seit 1976. Seitens der beklagten Partei wurde der Betrieb des Klägers zunächst von Herrn K***** sen. und danach von dessen Sohn betreut. Beiden Personen war der Produktionszweig des Klägers bekannt. Sie wußten, daß der Kläger verzinkungsfähiges Material benötigt, erwähnten dies jedoch bei Weiterleitung der von ihnen entgegengenommenen Bestellungen nicht. Der Kläger bestellte auch telefonisch nie ausdrücklich verzinkungsfähiges bzw garantiert verzinkungsfähiges Material. Er wies jedoch seine Ansprechpartner bei der beklagten Partei immer wieder auf einzuhaltende Liefertermine mit der Begründung hin, daß die Ware noch in die Verzinkerei gehen müsse. Auf den Geschäftspapieren des Klägers scheint der Hinweis auf die Herstellung von Aufstallungen und Schlachthauseinrichtungen erst seit 1990 oder 1991 auf.
Nach Erhalt des gegenständlichen Auftrages zur Herstellung von Aufstallungen für ein Schlachthaus übermittelte der Kläger der beklagten Partei eine detaillierte Stückliste, in die Hermann B*****, ein Angestellter der beklagten Partei, die entsprechenden Preise einsetzte. Hermann B***** brachte auch den Stampiglienaufdruck mit dem Wortlaut an: "Danken für Ihre Anfrage; aufgrund unserer Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen bieten wir freibleibend an". Diese Bedingungen wurden jedoch der Liste nicht angeschlossen. Nach einigen Preiskorrekturen bestellte der Kläger, ohne ausdrücklich verzinkungsfähiges Material zu verlangen.
Die Ö-Norm M 3116, die dem Kläger nicht bekannt war, und die für Bleche geltende DIN-Norm 17.100 sehen vor, daß die Eignung des Materials zur Feuerverzinkung bei der Bestellung zu vereinbaren ist. Die für Rohre geltende DIN-Norm 2400 bestimmt, daß die Verzinkungseignung gegenüber dem Lieferanten durch das Kennzeichen A zu bezeichnen ist. In den technischen Lieferbedingungen für die Feuerverzinkung von Fertigteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen wird darauf hingewiesen, daß die chemische Zusammensetzung des Grundwerkstoffes die Ausbildung und Dicke der Zinkschicht wesentlich beeinflußt, insbesondere durch die Legierungselemente Silizium und Phosphor. Diese Bedingungen weisen auch darauf hin, daß ein Siliziumgehalt von 0,03 bis 0,12 % bzw über 0,25 % eine besonders heftige Eisen-Zink-Reaktion mit erhöhter Schichtdicke erwarten läßt. Gemäß diesen Bedingungen hat der Auftraggeber die volle Verantwortung für die verzinkungstaugliche Stahlqualität der angelieferten Teile zu tragen.
Die beklagte Partei, die täglich 400 bis 500 Bestellungen bearbeitet, wies in ihrem Produktkatalog vom April 1989 bei den geschweißten Gas- und Wasserleitungsrohren auf die DIN-Norm 2440/2444 bzw Ö-Norm M 5611 und bei den geschweißten schweren Gewinderohren auf die DIN-Norm 2441 hin.
Die beklagte Partei lieferte dem Kläger durchschnittliche handelsübliche Ware. Die Verzinkungsfähigkeit der aus mehreren Chargen bestehenden Eisenteile prüfte sie nicht.
Beim ersten Treffen des Klägers mit Vertretern der Zinkerei und der beklagten Partei unmittelbar nach dem Mißlingen der Verzinkung vertrat der Vertreter der Verzinkerei die Auffassung, daß das Material für die Verzinkung ungeeignet sei, während der Vertreter der beklagten Partei das Verschulden am Mißlingen der Verzinkerei anlastete. Auch bei den folgenden Gesprächen kam es zu keiner Einigung über die Haftungsfrage. Der Kläger wurde von der beklagten Partei aufgefordert, bei der Ersatzbestellung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Verzinkungsfähigkeit des Materials hinzuweisen. Anfang Februar 1990 lag das von der Verzinkerei eingeholte Gutachten eines Sachverständigen vor, in dem auf den unterschiedlichen Silizium- und Phosphorgehalt des Materials als Schadensursache hingewiesen wurde. Der Kläger wurde schließlich von der beklagten Partei ersucht, eine zur Vorlage an ihre Versicherung geeignete Schadensberechnung zu erstellen. Ein von der beklagten Partei in Auftrag gegebenes Gutachten des TÜV langte bei dieser am 26.6.1990 ein. Bei der Verzinkung der Ersatzlieferung der beklagten Partei gab es keine Probleme.
Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der beklagten Partei enthalten folgenden Passus: "Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritt- sowie Folgeschäden haften wir nicht......". Weiters werden Gewährleistungsansprüche in detaillierten Regelungen weitgehend eingeschränkt. Aufgrund der guten Geschäftsbeziehungen zwischen den Streitteilen erfolgten die Zahlungen des Klägers in Form eines Bankeinzuges. Dies führte ua dazu, daß die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der beklagten Partei dem Kläger "bestensfalls" im Wege von Lieferscheinen bzw Rechnungen zukamen. Ob und inwieweit bei Bestellungen Auftragsbestätigungen ausgestellt wurden und ob diesen die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beigefügt waren, kann nicht festgestellt werden.
Zum widerstreitenden Parteivorbringen betreffend das Bestehen eines Handelsbrauches stellte das Erstgericht einerseits fest, daß die Bestimmungen in den einschlägigen Normen, die eine ausdrückliche Bestellung verzinkungsfähigen Materials vorsehen, "dem Kläger wie vielen anderen Schmieden" nicht bekannt gewesen seien. Andererseits führte es aus, daß all diese Normen und die technischen Lieferbedingungen "seit vielen Jahren in Kraft" seien und "an sich zum Grundwissen metallverarbeitender Berufe" zählten. Weiters stellte es zu dieser Frage fest:
Wenn sich Schlosser, Schmiede und verwandte Berufe um diesen speziellen Teil der erwähnten Normen nicht gekümmert haben und von ihnen nur Stahl allgemeiner Güte, sei es bei Rohren, bei Flacheisen und Blechen, bestellt wurde, so hat dies seine Ursache darin, daß bis Ende 1988 in Österreich die VOEST, insbesondere das Werk Donawitz, überwiegend den Markt mit Stab- und Formstahl beliefert hat, wobei diese Stähle aufgrund ihres Siliziumgehaltes fast immer auch die Verzinkungsfähigkeit besaßen. Ende 1988 stieg das Werk Donawitz, wie viele internationale Werke, bei der Herstellung von Stab- und Formstahl aus Preis- und Kostengründen auf die Verwendung von Schrottstahl um, womit nicht mehr im bisherigen Umfang ein die Verzinkungsfähigkeit gewährleistender Siliziumgehalt gegeben war. Der überwiegende Teil der am Markt befindlichen Ware hatte jedoch einen für die Verzinkung geeigneten Siliziumgehalt.
Um ein entsprechend verzinkungsfähiges Material zu liefern, müßte ein Eisen- und Stahlgroßhändler zunächst ein derartiges Material im Erzeugerwerk in entsprechender Menge bestellen, sich das Material am europäischen Markt anbieten lassen oder anhand von Werkzeugnissen bei Eisen- und Stahlherstellern garantiert verzinkungsfähiges Material suchen. Solche Werkzeugnisse kosten S 300 bis S 400. Auf Lager werden derartige Stähle in der Regel nicht gehalten, weil garantiert verzinkungsfähiger Stahl üblicherweise einen höheren Preis als Normalstahl - wie beispielsweise jener mit der Bezeichnung - St 37.2 hat.
Wegen des geringeren Preises und der kürzeren Lieferzeit begnügen sich viele Kunden, die an sich verzinkungsfähiges Material benötigen, mit dem normalen Durchschnittsmaterial, weil auch dieses trotz der Änderung seit Ende 1988 zum überwiegenden Teil verzinkungsfähig ist. Bei größeren Aufträgen wird vom Besteller oft eine Probeverzinkung vorgenommen, um Risken zu vermeiden.
Die Ö-Norm M 3116 und Ö-Norm M 5614, die sich mit der Feuerverzinkung von Stahlrohren beschäftigen, sind "eine Usance bzw ein Handelsbrauch". Beide Normen sind nicht im Verordnungsweg kundgemacht worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung werden für zutreffend erachtete Aussagen zitiert, nämlich "daß die Kunden der beklagten Partei in einem sehr hohen Anteil nicht verzinkungsfähiges Material bestellt haben, weil sie darauf vertrauen konnten, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit Eisenteile mit dem entsprechenden Siliziumanteil geliefert wurden". Desweiteren wird das Gutachten des Sachverständigen H***** zitiert, daß es insbesondere bei größeren Aufträgen branchenüblich sei, ausdrücklich verzinkungsfähiges Material zu bestellen, weil am Markt nie eine 100 %-ige Gewißheit bestehe, daß die gelieferten Stahlteile tatsächlich den gewünschten Siliziumgehalt besäßen. Aus dem Gutachten dieses Sachverständigen sei auch abzuleiten, "daß dem metallbauenden Gewerbe die allgemeinen technischen Bedingungen der Feuerverzinkung (Siliziumgehalt) bekannt waren bzw bekannt sein hätten müssen". Es folgt aber dann nochmals der Hinweis, daß es die Besteller aus Zeit- und Kostengründen unterlassen hätten, ausdrücklich verzinkungsfähiges Material zu bestellen; dies sei allenfalls auch bei der vorliegenden Bestellung "von B***** sowie Z*****" (zwei Angestellte der klagenden Partei) gemäß dieser Usance zur Kenntnis genommen" worden.
Hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Betrages führte das Erstgericht aus, daß dem Kläger "für Material und Arbeit" Mehrkosten in Höhe von S 289.501,90 entstanden seien. Hiezu kämen noch Überstunden für fünf Arbeiter, Mehrkosten für die Verzinkung, Fahrtspesen, Konferenzen, diverse weitere Kosten, frustrierte Verzinkungskosten, Lagerungs- und Transportkosten. Abzuziehen sei der Alteisenerlös von S 2.760,50.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß auf die Frage der Kenntnis der beklagten Partei vom Herstellungsprogramm des Klägers nicht einzugehen sei. Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der beklagten Parteien seien aufgrund des vereinbarten Bankeinzuges unbeachtlich. Es hätten die Ö-Normen und die DIN-Normen, wonach garantiert verzinkungsfähiges Material ausdrücklich zu bestellen sei, als Handelsbrauch auch für den Kläger, der Kaufmannseigenschaft besitze, Gültigkeit, sodaß die beklagte Partei mangels einer solchen ausdrücklichen, sinnvollerweise schriftlich vorzunehmenden Bestellung nicht zur Aufklärung oder Rücksprache verpflichtet gewesen sei. Der Handelsbrauch sei durch die Umstellung am Markt Ende 1988 nicht außer Kraft gesetzt worden. Allenfalls sei an die Stelle des "Bestellbrauches" nach den Ö-Normen und DIN-Normen "der Brauch der Besteller getreten, auf eigenes Risko handelsüblichen Stahl zu bestellen". Ein Anerkenntnis der beklagten Partei liege nicht vor. Mangels normgerechter Bestellung sei durchschnittliche Handelsware zu liefern gewesen, sodaß es an den Voraussetzungen der Gewährleistung fehle. Der für die Feuerverzinkung geeignete Siliziumgehalt sei keine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die zu einer Aufhebung führende Mängelrüge der Berufung sei schon deshalb berechtigt, weil das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens nicht abgesprochen und hiezu keine Feststellungen getroffen habe. Zudem leide das Urteil an wesentlichen Begründungsmängeln, weil die Feststellungen über das Vorliegen eines Handelsbrauches bei der Bestellung von verzinkungsfähigem Material widersprüchlich seien. Das Erstgericht habe auch nicht festgestellt, ob es der Aussage des Sachverständigen H***** oder den damit in Widerspruch stehenden Aussagen der Zeugen und Parteien folge. Die Abweisung der zu diesem Thema noch weiters beantragten Zeugen- und Sachverständigenbeweise stelle einen Stoffsammlungsmangel dar. Da der Sachverständige H***** nach seinen Eintragungen im Sachverständigenverzeichnis mehr dem Gewerbe des Eisenhandels und weniger jenem der eisenmetallverarbeitenden Berufe zuzuordnen sei, sei im Hinblick darauf, daß sich die Ö-Norm M 3116 anscheinend nur auf das Verhältnis der Stahlhändler zu den Stahlherstellern beziehe, entsprechend dem Antrag des Klägers ein weiterer Sachverständiger mit fach- und branchenüberschreitender Berufserfahrung zu bestellen. Allenfalls seien dann auch die zu diesem Thema namhaft gemachten weiteren Zeugen einzuvernehmen.
Das Erstgericht werde auch den Widerspruch in seinen Feststellungen, daß der Kläger bei den Bestellungen immer wieder auf die Notwendigkeit der Verzinkung hingewiesen habe, zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung, es gebe hiefür keinen sicheren Beweis, zu beseitigen haben.
Das Erstgericht werde in rechtlicher Hinsicht zu beachten haben, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der Verkäufer eines zwar abstrakt-generell fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung aber in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, aufgrund redlicher Verkehrsübung die als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung zu entsprechender Anleitung und Aufklärung des Käufers habe (zuletzt EvBl 1993/14). Die sich aus Schuldverhältnissen ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten kämen bei allen Verträgen, insbesondere aber bei Kauf- und Werkverträgen zur Anwendung. Von den Vertragspartnern werde danach ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei der Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang stehe. Jeder Vertragspartner habe sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Verwendungszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten dürfe, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet werde (HS 12.732 mwN). Im Falle einer Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht finde die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB statt (SZ 48/100 ua). Nach der überwiegenden Rechtsprechung gelte diese Beweislastumkehr aber nicht auch für grobe Fahrlässigkeit (SZ 62/107). Zu dem vom Verkäufer im Sinn des § 1299 ABGB zu vertretenden Spezialwissen gehöre auch seine Kenntnis von den in seinem Kundenkreis gehandhabten Übungen (SZ 43/220). Die Warnpflicht sei kein Ausfluß der Gewährleistung, sondern entstamme der Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon vor Vertragsabschluß bestehe. Rechtsfolge einer Warnpflichtverletzung sei neben dem Verlust des bedungenen Entgelts auch die Verpflichtung des Unternehmers, weitergehende Schäden zu ersetzen (JBl 1992, 748).Das Erstgericht werde in rechtlicher Hinsicht zu beachten haben, daß nach ständiger Rechtsprechung auch der Verkäufer eines zwar abstrakt-generell fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung aber in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, aufgrund redlicher Verkehrsübung die als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung zu entsprechender Anleitung und Aufklärung des Käufers habe (zuletzt EvBl 1993/14). Die sich aus Schuldverhältnissen ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten kämen bei allen Verträgen, insbesondere aber bei Kauf- und Werkverträgen zur Anwendung. Von den Vertragspartnern werde danach ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurz Sorgfalt, nicht nur bei der Erbringung der Hauptleistung verlangt, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang stehe. Jeder Vertragspartner habe sich so zu verhalten, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Verwendungszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten dürfe, damit die Erreichung des Vertragszweckes nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet werde (HS 12.732 mwN). Im Falle einer Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht finde die Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB statt (SZ 48/100 ua). Nach der überwiegenden Rechtsprechung gelte diese Beweislastumkehr aber nicht auch für grobe Fahrlässigkeit (SZ 62/107). Zu dem vom Verkäufer im Sinn des Paragraph 1299, ABGB zu vertretenden Spezialwissen gehöre auch seine Kenntnis von den in seinem Kundenkreis gehandhabten Übungen (SZ 43/220). Die Warnpflicht sei kein Ausfluß der Gewährleistung, sondern entstamme der Interessenwahrungspflicht des Unternehmers, die auch schon vor Vertragsabschluß bestehe. Rechtsfolge einer Warnpflichtverletzung sei neben dem Verlust des bedungenen Entgelts auch die Verpflichtung des Unternehmers, weitergehende Schäden zu ersetzen (JBl 1992, 748).
Die beklagte Partei wäre grundsätzlich verpflichtet gewesen, vor Abschluß des Vertrages über die zwischenzeitig eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Verzinkbarkeit des auf dem Markt befindlichen Eisens aufzuklären. Im Verfahren erster Instanz sei nicht vorgebracht worden, daß die beklagte Partei hievon nichts gewußt habe oder daß der Kläger aufgrund vereinbarter Geschäftsbedingungen zur ausdrücklichen Bestellung verzinkungsfähigen Materials verpflichtet gewesen wäre. Ein solches Vorbringen könne daher nicht mehr nachgetragen werden. Demnach bliebe nur zu prüfen, ob der Kläger aufgrund eines bestehenden Handelsbrauches zur ausdrücklichen Bestellung verzinkungsfähigen Materials verpflichtet gewesen sei, worauf sich die beklagte Partei berufen habe.
Die Feststellungen des Erstgerichtes, daß nach den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der klagenden Partei die Schadenersatzpflicht mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt sei und daß diese nicht für Dritt- sowie Folgeschäden hafte, seien im Vorbringen nicht gedeckt. Ein diesbezügliches Vorbringen könne auch nicht mehr nachgetragen werden.
Es sei zwar entgegen der Ansicht des Erstgerichtes in der widerspruchslosen Annahme von Fakturen mit bestimmten Vertragsklauseln in der Regel eine stillschweigende Zustimmung zu den in ihnen enthaltenen Vertragsbedingungen für künftige Geschäfte zu erblicken, wenn eine langjährige Geschäftsbeziehung bestehe, in deren Rahmen dem Verkäufer immer wieder Fakturen mit den Vertragsklauseln übersendet würden. Da das Erstgericht insoweit keine klaren Feststellungen getroffen habe, könne derzeit nicht beurteilt werden, ob die Geschäftsbedingungen gültig vereinbart worden seien. Darauf komme es aber ohnehin nicht an, weil sich die erst durch die Vereinbarung der Geschäftsbedingungen beim Vertragsabschluß ergebende Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Verkäufers nicht auf die vor Vertragsabschluß zu erfüllende Aufklärungspflicht beziehen könne. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob dies auch dann gelte, wenn die durch den Vertragsabschluß für den konkreten Fall vereinbarten Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner schon vor den Vertragsverhandlungen aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen bekannt gewesen seien.