Zwischen den Prozeßparteien kam im Dezember 1986 ein Kaufvertrag zustande, wonach die beklagte Partei der klagenden Partei zum Weiterverkauf 500 Tonnen Aluminiumblöcke nach DIN 231 und DIN 226 - keine vergraute oder oxydierte Ware - über einen ungarischen Lieferanten ab Budapest nach Erhalt der Probelieferung im Laufe des Monats Jänner 1987/Anfang Februar 1987 liefern sollte.
Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Schuldstatut zu beurteilen. Soweit eine Rechtswahl zwischen den Parteien nicht getroffen wurde (§ 35 Abs 2 IPRG), sind die Rechtsbeziehungen aus solchen Verträgen, wenn nicht die Sonderregeln der §§ 38 bis 45 IPRG anzuwenden sind, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 36 IPRG beruft subsidiär gegenüber der Rechtswahl und den Sonderregeln das Recht am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung aus entgeltlichen Verträgen, beim Kaufvertrag also das Recht am Verkäufersitz (Schwimann in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 36 IPRG). Da der Kaufvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens (Österreich 1. Jänner 1989 BGBl 1988/96; Bundesrepublik Deutschland 1. Jänner 1991 BGBl 1990/303) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf = UN-KaufR schon im Dezember 1986 geschlossen wurde, ist das UN-KaufR nicht anzuwenden (Art 100 Abs 2 UN-KaufR). Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rechtsfolgen aus dem Kaufvertrag mit Auslandsbeziehung nach österreichischem Recht beurteilt.Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Schuldstatut zu beurteilen. Soweit eine Rechtswahl zwischen den Parteien nicht getroffen wurde (Paragraph 35, Absatz 2, IPRG), sind die Rechtsbeziehungen aus solchen Verträgen, wenn nicht die Sonderregeln der Paragraphen 38 bis 45 IPRG anzuwenden sind, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Paragraph 36, IPRG beruft subsidiär gegenüber der Rechtswahl und den Sonderregeln das Recht am Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung aus entgeltlichen Verträgen, beim Kaufvertrag also das Recht am Verkäufersitz (Schwimann in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 36, IPRG). Da der Kaufvertrag vor dem Tag des Inkrafttretens (Österreich 1. Jänner 1989 BGBl 1988/96; Bundesrepublik Deutschland 1. Jänner 1991 BGBl 1990/303) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf = UN-KaufR schon im Dezember 1986 geschlossen wurde, ist das UN-KaufR nicht anzuwenden (Artikel 100, Absatz 2, UN-KaufR). Zutreffend haben die Vorinstanzen die Rechtsfolgen aus dem Kaufvertrag mit Auslandsbeziehung nach österreichischem Recht beurteilt.
Die beklagte Partei beabsichtigte, den Vertrag durch Lieferung der in Ungarn im Freien lagernden und deshalb der bedungenen Qualitätsanforderung nicht entsprechenden Ware zu erfüllen. Wäre Gegenstand des Kaufvertrages diese bereits nach individuellen Merkmalen bestimmte Sache gewesen, so hätte es die beklagte Partei zu vertreten, wenn nur wegen der Qualitätsmängel eine Ausfuhrbewilligung nicht erlangt werden konnte. Tatsächlich handelte es sich jedoch um einen Gattungskauf. Es blieb der beklagten Partei überlassen, der im Kaufvertrag festgelegten Qualität (DIN 231 und DIN 236, keine vergraute oder oxydierte Ware) entsprechende Aluminiumblöcke zu beschaffen und zum vereinbarten Preis zu liefern. Sie hat sich ausdrücklich darauf berufen, daß die Lieferung (der Fehlmenge) daran scheiterte, daß wegen Exportrestriktionen in Ungarn die Ausfuhr aus Ungarn überhaupt keine Exportlizenzen ausgestellt wurden. Sie hat damit geltend gemacht, daß ihr die Erfüllung des Vertrages aus nicht in ihrer Sphäre gelegenen Gründen unmöglich gemacht wurde, für welche sie nicht einzustehen hat.
Könnte sie ihre tatsächliche Angabe beweisen (§ 1298 ABGB), dann wäre für das Ausbleiben der Lieferung nicht maßgebend, daß sie sich die zu liefernde Ware bei einem ungarischen Lieferanten besorgen wollte, der über den Qualitätsanforderungen entsprechende Aluminiumblöcke nicht verfügte, sondern es wäre ein Hindernis eingetreten, das ihr nicht als schuldhafte Vertagsverletzung anzulasten wäre. Dabei wird aber auch bedeutsam sein, ob die Änderung der Behördenpraxis in Ungarn bei Vertragsabschluß noch nicht vohergesehen werden konnte, denn die beklagte Partei hätte sich nicht auf einen Kaufkontrakt einlassen dürfen, wenn sie schon erkennen konnte, daß die Vertragsgrundlage gewordene Lieferung aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland am Fehlen der Exportlizenz scheitern mußte.Könnte sie ihre tatsächliche Angabe beweisen (Paragraph 1298, ABGB), dann wäre für das Ausbleiben der Lieferung nicht maßgebend, daß sie sich die zu liefernde Ware bei einem ungarischen Lieferanten besorgen wollte, der über den Qualitätsanforderungen entsprechende Aluminiumblöcke nicht verfügte, sondern es wäre ein Hindernis eingetreten, das ihr nicht als schuldhafte Vertagsverletzung anzulasten wäre. Dabei wird aber auch bedeutsam sein, ob die Änderung der Behördenpraxis in Ungarn bei Vertragsabschluß noch nicht vohergesehen werden konnte, denn die beklagte Partei hätte sich nicht auf einen Kaufkontrakt einlassen dürfen, wenn sie schon erkennen konnte, daß die Vertragsgrundlage gewordene Lieferung aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland am Fehlen der Exportlizenz scheitern mußte.
Vertragsinhalt war, daß die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen - für das Exportgeschäft aus Ungarn - erst zu beschaffen waren. Scheiterte dies daran, daß in Ungarn später die Ausfuhr von Aluminium überhaupt und auch der im Vertrag spezifizierten Qualität untersagt wurde und deshalb die nötigen Genehmigungen der ungarischen Behörden nicht erlangt werden konnten, so läge ein außerhalb der Verantwortung eines der Vertragsteile liegendes Erfüllungshindernis vor, das die beklagte Partei nicht zu verantworten hätte.
Nur in diesem Fall müßte sie für die Folgen der Nichterfüllung des geschlossenen Kaufvertrages nicht einstehen. Die Erteilung der Ausfuhrlizenzen für das geschlossene Kaufgeschäft ist einer Bedingung gleichzuhalten, so daß der Vertrag beide Teile bindet und jeder Teil alles vorzukehren hat, das notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung nicht zu vereiteln (Rummel in Rummel ABGB**2 Rz 5 zu § 897; SZ 61/59 uva). Schuldhaftes Zuwiderhandeln verpflichtet zum Ersatz des Schadens (SZ 59/35). Soweit die beklagte Partei es daher zu vertreten hat, daß die Exportgenehmigung am Qualitätsmangel der auszuführenden Ware scheiterte, weil sie nicht vertragsgemäß liefern wollte oder konnte, hat sie den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen. Sie kann sich nur durch den Nachweis befreien, daß infolge außer ihres Einflußbereiches liegender, bei Annahme der Bestellung nicht voraussehbarer Änderungen im Verhalten der zuständigen ungarischen Behörden auch für vertragsgemäße Ware eine Ausfuhrbewilligung nicht erlangt werden konnte. Dann wäre nämlich auch bei vertragstreuem Verhalten der beklagten Partei der Eintritt der Bedingung (Erteilung der für den Export aus Ungarn notwendigen Ausfuhrlizenz) unmöglich geworden.Nur in diesem Fall müßte sie für die Folgen der Nichterfüllung des geschlossenen Kaufvertrages nicht einstehen. Die Erteilung der Ausfuhrlizenzen für das geschlossene Kaufgeschäft ist einer Bedingung gleichzuhalten, so daß der Vertrag beide Teile bindet und jeder Teil alles vorzukehren hat, das notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung nicht zu vereiteln (Rummel in Rummel ABGB**2 Rz 5 zu Paragraph 897,; SZ 61/59 uva). Schuldhaftes Zuwiderhandeln verpflichtet zum Ersatz des Schadens (SZ 59/35). Soweit die beklagte Partei es daher zu vertreten hat, daß die Exportgenehmigung am Qualitätsmangel der auszuführenden Ware scheiterte, weil sie nicht vertragsgemäß liefern wollte oder konnte, hat sie den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen. Sie kann sich nur durch den Nachweis befreien, daß infolge außer ihres Einflußbereiches liegender, bei Annahme der Bestellung nicht voraussehbarer Änderungen im Verhalten der zuständigen ungarischen Behörden auch für vertragsgemäße Ware eine Ausfuhrbewilligung nicht erlangt werden konnte. Dann wäre nämlich auch bei vertragstreuem Verhalten der beklagten Partei der Eintritt der Bedingung (Erteilung der für den Export aus Ungarn notwendigen Ausfuhrlizenz) unmöglich geworden.
Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung auf den Ablauf der Nachfrist ab, weil die klagende Partei bis dahin noch darauf vertrauen durfte, daß die beklagte Partei ihre vertraglichen Verbindlichkeiten erfüllen werde. Erst nach Aufgabe des Lieferungsanspruches kann der Käufer einen Deckungskauf vornehmen. Im Fall der - hier von der klagenden Partei in erster Linie geforderten - konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den (höheren) Kosten des infolge der Nichterfüllung eingegangenen Deckungskaufes (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu § 921; SZ 63/65 ua). Bei nach Wahl des Gläubigers abstrakter Schadensberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vertragsauflösung maßgebend, weil bis dahin der Gläubiger noch auf Erfüllung bestehen darf (Reischauer aaO Rz 4 zu § 921 ABGB). Bei Handelsgeschäften ist nach Art 8 Nr 2 EVHGB auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Kramer in Straube zu Art 8 Nr 2 EVHGB; Reischauer aaO Rz 2 zu § 921 ABGB). Von einer willkürlichen Verlegung des Zeitpunktes der Schadensberechnung - und des allfälligen Beginns einer Verjährungsfrist - kann nicht die Rede sein, wenn die klagende Partei zunächst wenige Monate auf Erfüllung des Kaufvertrages bestand und erst dann den Nichterfüllungsschaden geltend machen konnte.Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung auf den Ablauf der Nachfrist ab, weil die klagende Partei bis dahin noch darauf vertrauen durfte, daß die beklagte Partei ihre vertraglichen Verbindlichkeiten erfüllen werde. Erst nach Aufgabe des Lieferungsanspruches kann der Käufer einen Deckungskauf vornehmen. Im Fall der - hier von der klagenden Partei in erster Linie geforderten - konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den (höheren) Kosten des infolge der Nichterfüllung eingegangenen Deckungskaufes (Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraph 921,; SZ 63/65 ua). Bei nach Wahl des Gläubigers abstrakter Schadensberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vertragsauflösung maßgebend, weil bis dahin der Gläubiger noch auf Erfüllung bestehen darf (Reischauer aaO Rz 4 zu Paragraph 921, ABGB). Bei Handelsgeschäften ist nach Artikel 8, Nr 2 EVHGB auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (Kramer in Straube zu Artikel 8, Nr 2 EVHGB; Reischauer aaO Rz 2 zu Paragraph 921, ABGB). Von einer willkürlichen Verlegung des Zeitpunktes der Schadensberechnung - und des allfälligen Beginns einer Verjährungsfrist - kann nicht die Rede sein, wenn die klagende Partei zunächst wenige Monate auf Erfüllung des Kaufvertrages bestand und erst dann den Nichterfüllungsschaden geltend machen konnte.
Wenn die beklagte Partei als eine weitere erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die klagende Partei habe in ihrem mit dem Abnehmer geschlossenen Kaufvertrag die Bedingung aufgenommen, daß der Vertrag vorbehaltlich der erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen gilt, und daher keine Lieferverpflichtung zu erfüllen hatte, verkennt sie, daß bei dem ihr obliegenden Beweis der (objektiven) Unmöglichkeit des Bedingungseintrittes, also dem Nachweis, daß Exportbewilligungen in keinem Fall und nicht nur wegen der Nichtentsprechung der Qualität des zum Export vorgesehenen Aluminiums zu erlangen waren, der erhobene Anspruch ohnedies nicht zu Recht bestünde. Gelingt aber dieser Nachweis nicht, dann hat die beklagte Partei den Nichteintritt der Bedingung so zu vertreten, als wären die Exportgenehmigungen bei rechtmäßigem Verhalten des Verkäufers erteilt worden. Damit kommt auch der Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Schadensberechnung nicht die ihr von der Revisionswerberin unterstellte Bedeutung zu, daß die klagende Partei, hätte sie sich in dem nach deutschem Recht zu beurteilenden Vertragsverhältnis mit ihrem Abnehmer auf den Nichteintritt der Bedingung berufen, gar keinen konkreten Schaden erlitten hätte.
Es erübrigt sich schon deshalb, auf die aufgeworfene Frage der Verjährung eines auf abstrakte Berechnung gestützten Schadens einzugehen, doch hat die klagende Partei jedenfalls innerhalb der Frist subsidiär auch den abstrakten Schaden geltend gemacht. Auf die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung kommt es nicht an, weil sie auf den Zeitpunkt der Änderung zurückwirkt. Anders wäre auch die Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/69 = JBl 1989, 516 = EvBl 1989/136 nicht zu verstehen, wonach die Unterbrechungswirkung bei einer Ausdehnung des Klagebegehrens schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht eintritt, soferne der Schriftsatz mit der Klagsänderung in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wird und die Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und Abs 3 ZPO vorliegen, also entweder die Einwilligung des Gegners vorhanden ist oder das Gericht die Änderung ungeachtet der Einwendungen des Gegners zuläßt. Die Unterbrechungswirkung einer durch Klagsänderung erfolgten Geltendmachung des Anspruches tritt daher auch schon mit dem Vortrag in der Verhandlungstagsatzung ein und wird endgültig mit der Einwilligung des Gegners oder der Zulassung durch das Gericht. Es ist daher nicht eine Untersuchung erforderlich, ob die subsidiäre Geltendmachung des abstrakten Schadens - soferne es nicht ohnedies bei der konkreten Berechnung bleibt - überhaupt eine Klagsänderung bedeutet (vgl. § 235 Abs 4 ZPO).Es erübrigt sich schon deshalb, auf die aufgeworfene Frage der Verjährung eines auf abstrakte Berechnung gestützten Schadens einzugehen, doch hat die klagende Partei jedenfalls innerhalb der Frist subsidiär auch den abstrakten Schaden geltend gemacht. Auf die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung kommt es nicht an, weil sie auf den Zeitpunkt der Änderung zurückwirkt. Anders wäre auch die Entscheidung des verstärkten Senats SZ 62/69 = JBl 1989, 516 = EvBl 1989/136 nicht zu verstehen, wonach die Unterbrechungswirkung bei einer Ausdehnung des Klagebegehrens schon mit dem Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht eintritt, soferne der Schriftsatz mit der Klagsänderung in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen wird und die Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO vorliegen, also entweder die Einwilligung des Gegners vorhanden ist oder das Gericht die Änderung ungeachtet der Einwendungen des Gegners zuläßt. Die Unterbrechungswirkung einer durch Klagsänderung erfolgten Geltendmachung des Anspruches tritt daher auch schon mit dem Vortrag in der Verhandlungstagsatzung ein und wird endgültig mit der Einwilligung des Gegners oder der Zulassung durch das Gericht. Es ist daher nicht eine Untersuchung erforderlich, ob die subsidiäre Geltendmachung des abstrakten Schadens - soferne es nicht ohnedies bei der konkreten Berechnung bleibt - überhaupt eine Klagsänderung bedeutet vergleiche Paragraph 235, Absatz 4, ZPO).
Da aber über die entscheidungswesentliche von der beklagten Partei behauptete Tatsache Feststellungen fehlen, ob im maßgebenden Zeitraum unvorhersehbar die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen für den Export des Kaufgegenstandes bildenden Ware überhaupt nicht erteilt worden wären, also auch dann nicht, wenn die beklagte Partei sich Ware mit den im Vertrag bedungenen Qualitäten in Ungarn beschafft hätte, ist nach § 510 Abs 1 ZPO vorzugehen. Es bedarf offenbar einer Verhandlung in erster Instanz, um der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen.Da aber über die entscheidungswesentliche von der beklagten Partei behauptete Tatsache Feststellungen fehlen, ob im maßgebenden Zeitraum unvorhersehbar die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen für den Export des Kaufgegenstandes bildenden Ware überhaupt nicht erteilt worden wären, also auch dann nicht, wenn die beklagte Partei sich Ware mit den im Vertrag bedungenen Qualitäten in Ungarn beschafft hätte, ist nach Paragraph 510, Absatz eins, ZPO vorzugehen. Es bedarf offenbar einer Verhandlung in erster Instanz, um der beklagten Partei Gelegenheit zu geben, den Beweis für ihre Behauptung zu erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.