Mit Schreiben vom 19.12.1989 (Beilage A) „wiederholte“ die beklagte Partei ihre „verbindliche“ - also einseitig unwiderrufliche - Offerte zum Abschluß eines Hauptmietvertrages über eine näher bezeichnete Wohnung mit einem wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 25,-- je m2 zu näher umschriebenen „Bedingungen“, „sobald die Wohnung nach dem Tod oder Auszug des ... (gegenwärtigen Mieters) ... frei werden sollte“. Die beklagte Partei bot dem Kläger somit den Abschluß eines inhaltlich bereits vollständig determinierten Hauptmietvertrags - allerdings unter einer aufschiebenden Bedingung - an. Zu Recht erblickte das Gericht zweiter Instanz das der Offerte als Suspensivbedingung (§ 696 ABGB) beigefügte Ereignis nicht schon im Ableben bzw. im Auszug des derzeitigen Mieters, sondern erst im Freiwerden der Wohnung infolge einer dieser beiden Tatsachen. Nun hat zwar der Kläger vorgebracht, der bisherige Mieter sei verstorben, er hat aber nicht behauptet, daß das mit diesem begründete Mietverhältnis auch bereits beendet, die Wohnung also „freigeworden“ sei. Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben, sondern mit dessen Verlassenschaft bzw. mit dessen Erben fortgesetzt (§ 1116a ABGB), sofern nicht überhaupt eintrittsberechtigte Personen in den mit dem verstorbenen Mieter geschlossenen Vertrag eintreten und ihrerseits das Mietverhältnis unter Ausschluß anderer zur Erbfolge berufener Personen fortsetzen (§ 14 Abs. 2 und 3 MRG). Der Kläger hat demnach in diesem Sinne weder behauptet noch bescheinigt, daß die Wohnung freigeworden sei, die Bedingung, unter der ihm die beklagte Partei die Vermietung der Wohnung offeriert hatte, ist deshalb nach wie vor in Schwebe. Dennoch hätte das Rekursgericht den Sicherungsantrag nicht abweisen dürfen:Mit Schreiben vom 19.12.1989 (Beilage A) „wiederholte“ die beklagte Partei ihre „verbindliche“ - also einseitig unwiderrufliche - Offerte zum Abschluß eines Hauptmietvertrages über eine näher bezeichnete Wohnung mit einem wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 25,-- je m2 zu näher umschriebenen „Bedingungen“, „sobald die Wohnung nach dem Tod oder Auszug des ... (gegenwärtigen Mieters) ... frei werden sollte“. Die beklagte Partei bot dem Kläger somit den Abschluß eines inhaltlich bereits vollständig determinierten Hauptmietvertrags - allerdings unter einer aufschiebenden Bedingung - an. Zu Recht erblickte das Gericht zweiter Instanz das der Offerte als Suspensivbedingung (Paragraph 696, ABGB) beigefügte Ereignis nicht schon im Ableben bzw. im Auszug des derzeitigen Mieters, sondern erst im Freiwerden der Wohnung infolge einer dieser beiden Tatsachen. Nun hat zwar der Kläger vorgebracht, der bisherige Mieter sei verstorben, er hat aber nicht behauptet, daß das mit diesem begründete Mietverhältnis auch bereits beendet, die Wohnung also „freigeworden“ sei. Durch den Tod des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben, sondern mit dessen Verlassenschaft bzw. mit dessen Erben fortgesetzt (Paragraph 1116 a, ABGB), sofern nicht überhaupt eintrittsberechtigte Personen in den mit dem verstorbenen Mieter geschlossenen Vertrag eintreten und ihrerseits das Mietverhältnis unter Ausschluß anderer zur Erbfolge berufener Personen fortsetzen (Paragraph 14, Absatz 2 und 3 MRG). Der Kläger hat demnach in diesem Sinne weder behauptet noch bescheinigt, daß die Wohnung freigeworden sei, die Bedingung, unter der ihm die beklagte Partei die Vermietung der Wohnung offeriert hatte, ist deshalb nach wie vor in Schwebe. Dennoch hätte das Rekursgericht den Sicherungsantrag nicht abweisen dürfen:
Auch ein unter aufschiebender Bedingung geschlossener Vertrag bindet die Geschäftspartner; gleichermaßen bindet daher auch die unter einer Suspensivbedingung erklärte Offerte den Offerenten. Während des Schwebezustands kann zwar der Oblat die Offerte nicht wirksam annehmen, d.h. das durch die Offerte inhaltlich vorausbestimmte Schuldverhältnis in Geltung setzen, es bestehen aber insoweit Vorwirkungen, als der Offerent bei einer aufschiebend bedingten Offerte alles tun und vorkehren muß, was nötig ist, um bei Eintritt der Bedingung und Annahme der Offerte durch den Oblaten den damit zustandegekommenen Vertrag erfüllen zu können, und alles zu unterlassen hat, was dem entgegenstünde (SZ 61/59 uva; Rummel in Rummel, ABGB2 § 897 Rz 5).Auch ein unter aufschiebender Bedingung geschlossener Vertrag bindet die Geschäftspartner; gleichermaßen bindet daher auch die unter einer Suspensivbedingung erklärte Offerte den Offerenten. Während des Schwebezustands kann zwar der Oblat die Offerte nicht wirksam annehmen, d.h. das durch die Offerte inhaltlich vorausbestimmte Schuldverhältnis in Geltung setzen, es bestehen aber insoweit Vorwirkungen, als der Offerent bei einer aufschiebend bedingten Offerte alles tun und vorkehren muß, was nötig ist, um bei Eintritt der Bedingung und Annahme der Offerte durch den Oblaten den damit zustandegekommenen Vertrag erfüllen zu können, und alles zu unterlassen hat, was dem entgegenstünde (SZ 61/59 uva; Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 897, Rz 5).
Die beklagte Partei hat dem Kläger mit ihrer aufschiebend bedingten Offerte eine Anwartschaft eingeräumt, die mit dem Eintritt der Bedingung zum Vollrecht wird (Rummel aaO Rz 4). Auch eine solche Anwartschaft kann als bedingtes Recht durch einstweilige Verfügung gesichert werden, soweit bereits ein klagbarer Anspruch besteht, der entweder bereits klageweise geltend gemacht wurde oder doch geltend gemacht werden soll (Heller-Berger-Stix 2616; vgl. EvBl. 1976/114). Da die einstweilige Verfügung nicht etwa die Erzwingung der Vertragserfüllung zum Ziel hat, sondern nur die Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung verhindern soll (SZ 45/61 uva), steht der Sicherung von aus den Vorwirkungen abgeleiteten Ansprüchen auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Vorkehrungen gegen den Verpflichteten nichts im Wege (Heller-Berger-Stix aaO), soweit dies erforderlich ist, um die gefährdete Partei gegen Veränderungen des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die mit einem für sie unwiederbringlichen Schaden verbunden wären oder doch sein könnten. Soweit in der Entscheidung EvBl. 1976/114 die Ansicht vertreten wurde, eine bloße Anwartschaft könne nicht gesichert werden, kann ihr nur so weit beigetreten werden, als die Sicherung von Erfüllungsansprüchen - so als wäre die Anwartschaft bereits das Vollrecht - angestrebt wird.Die beklagte Partei hat dem Kläger mit ihrer aufschiebend bedingten Offerte eine Anwartschaft eingeräumt, die mit dem Eintritt der Bedingung zum Vollrecht wird (Rummel aaO Rz 4). Auch eine solche Anwartschaft kann als bedingtes Recht durch einstweilige Verfügung gesichert werden, soweit bereits ein klagbarer Anspruch besteht, der entweder bereits klageweise geltend gemacht wurde oder doch geltend gemacht werden soll (Heller-Berger-Stix 2616; vergleiche EvBl. 1976/114). Da die einstweilige Verfügung nicht etwa die Erzwingung der Vertragserfüllung zum Ziel hat, sondern nur die Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung verhindern soll (SZ 45/61 uva), steht der Sicherung von aus den Vorwirkungen abgeleiteten Ansprüchen auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Vorkehrungen gegen den Verpflichteten nichts im Wege (Heller-Berger-Stix aaO), soweit dies erforderlich ist, um die gefährdete Partei gegen Veränderungen des gegenwärtigen Zustands zu schützen, die mit einem für sie unwiederbringlichen Schaden verbunden wären oder doch sein könnten. Soweit in der Entscheidung EvBl. 1976/114 die Ansicht vertreten wurde, eine bloße Anwartschaft könne nicht gesichert werden, kann ihr nur so weit beigetreten werden, als die Sicherung von Erfüllungsansprüchen - so als wäre die Anwartschaft bereits das Vollrecht - angestrebt wird.
Nun hat der Kläger mit seinem Hauptbegehren die Übergabe der Wohnung und mit seinem ersten Hilfsbegehren deren Übergabe nach deren Freiwerden begehrt, welchem Verlangen gewiß noch entgegensteht, daß die der Offerte beigefügte Suspensivbedingung noch nicht eingetreten ist. Mit dem zweiten Hilfsbegehren begehrt er indessen die Unterlassung aller Handlungen, durch die das ihm eingeräumte Anwartschaftsrecht vereitelt oder gefährdet wird, macht damit also aus den Vorwirkungen ableitbare Ansprüche geltend, deren Sicherung ihm nicht verwehrt werden kann, fordert er doch mit dem Sicherungsantrag gerade auch nur die einstweilige Unterlassung derartig gefährdender Verhaltensweisen der beklagten Partei, die ihn vor vollendete Tatsachen stellen würden, und als welche er beispielhaft zutreffend den Abschluß von Bestandverträgen über die Wohnung mit dritten Personen oder die Anerkennung von (zu ergänzen: mietrechtsgesetzlich nicht vorgesehenen) Eintrittsrechten anführt.
Eignet sich die begehrte einstweilige Verfügung zur Sicherung sowohl des Haupt- wie auch des Hilfsbegehrens, kann auch letzteres gesichert werden (SZ 55/8 ua). Der Kläger hat aber nicht nur seinen Anspruch (soweit er im zweiten Hilfsbegehren formuliert wird), sondern auch die drohende Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens bescheinigt, weil sich die beklagte Partei im Rahmen der vorliegenden Korrespondenz auf den Standpunkt gestellt hatte, der Kläger habe auf sein Anwartschaftsrecht verzichtet. Diese Erklärung kann aber nur so verstanden werden, daß die Wohnung nun trotz der Offerte der beklagten Partei zur freien Disposition steht; dann muß der Kläger aber gewärtigen, die beklagte Partei werde über die Wohnung derart verfügen, daß damit die mietweise Überlassung an ihn endgültig vereitelt wird und ihm dadurch ein unwiederbringlicher Schaden entstünde, weil der Verlust der Mietrechte an einem Objekt in jenem Haus, in dem er seit Jahrzehnten seine Rechtsanwaltskanzlei führt und auch mit seiner Familie wohnt, durch Schadenersatz in Geld nie vollständig ausgeglichen werden könnte (vgl. GlUNF 7187).Eignet sich die begehrte einstweilige Verfügung zur Sicherung sowohl des Haupt- wie auch des Hilfsbegehrens, kann auch letzteres gesichert werden (SZ 55/8 ua). Der Kläger hat aber nicht nur seinen Anspruch (soweit er im zweiten Hilfsbegehren formuliert wird), sondern auch die drohende Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens bescheinigt, weil sich die beklagte Partei im Rahmen der vorliegenden Korrespondenz auf den Standpunkt gestellt hatte, der Kläger habe auf sein Anwartschaftsrecht verzichtet. Diese Erklärung kann aber nur so verstanden werden, daß die Wohnung nun trotz der Offerte der beklagten Partei zur freien Disposition steht; dann muß der Kläger aber gewärtigen, die beklagte Partei werde über die Wohnung derart verfügen, daß damit die mietweise Überlassung an ihn endgültig vereitelt wird und ihm dadurch ein unwiederbringlicher Schaden entstünde, weil der Verlust der Mietrechte an einem Objekt in jenem Haus, in dem er seit Jahrzehnten seine Rechtsanwaltskanzlei führt und auch mit seiner Familie wohnt, durch Schadenersatz in Geld nie vollständig ausgeglichen werden könnte vergleiche GlUNF 7187).
In Stattgebung des Revisionsrekurses des Klägers war deshalb die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs. 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.