Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und sie ist auch gerechtfertigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und sie ist auch gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. Die Verwaltungsbehörde hat sie sodann als vom Beklagten stammende Willenserklärung zu behandeln. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Entscheidung SZ 6/56 ausgesprochen, auf Grund eines Urteils, das zur Zurückziehung der vor der Verwaltungsbehörde erfolgten "Anmeldung des Betriebes einer Gewerbekonzession" verpflichte, sei nicht Exekution nach den §§ 353 oder 354 EO zu führen, vielmehr ergäben sich aus dem Inhalt des § 367 EO die weiteren Folgen von selbst. Die Gewerbebehörde habe die ihr obliegende Anordnung zu treffen, die der beigebrachten oder als im Sinne des § 367 EO beigebracht zu geltenden Parteienerklärung entspreche.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. Die Verwaltungsbehörde hat sie sodann als vom Beklagten stammende Willenserklärung zu behandeln. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Entscheidung SZ 6/56 ausgesprochen, auf Grund eines Urteils, das zur Zurückziehung der vor der Verwaltungsbehörde erfolgten "Anmeldung des Betriebes einer Gewerbekonzession" verpflichte, sei nicht Exekution nach den Paragraphen 353, oder 354 EO zu führen, vielmehr ergäben sich aus dem Inhalt des Paragraph 367, EO die weiteren Folgen von selbst. Die Gewerbebehörde habe die ihr obliegende Anordnung zu treffen, die der beigebrachten oder als im Sinne des Paragraph 367, EO beigebracht zu geltenden Parteienerklärung entspreche.
Da nach den berufungsgerichtlichen Ausführungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine rechtskräftige Zurück- oder Abweisung der vom Beklagten gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde eingebrachten Berufung nicht erfolgt ist, kann insoweit auch nicht von einer mangelnden oder weggefallenen Beschwer der Kläger, wie sie der Beklagte in erster Instanz grundsätzlich eingewendet hat, die Rede sein. Auf das Rechtsschutzinteresse der Kläger wird weiters noch im Rahmen der folgenden Behandlung der Rechtsrüge der Revision einzugehen sein.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß im Sinne des zur Zeit des Abschlusses des gegenständlichen Pachtvertrages im Jahre 1967 geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl 1966/27 gemäß dessen § 1 Abs 2 im Zweifel die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden habe, ob ein Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege; es zählte im einzelnen jene Rechtsgeschäfte auf, die gemäß § 3 leg cit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, und stellte die Lehre und ständige Rechtsprechung dar, wonach sich ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde bedingt "in Schwebe" befindet und die Parteien während dieses Zeitraumes an das Geschäft gebunden und verpflichtet bleiben, alles zu tun und vorzukehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung der Genehmigung erfüllen zu können und alles zu unterlassen, was diese Erfüllung hindern würde. Schließlich verwies das Berufungsgericht auf die grundsätzliche Nichtigkeit auch von Umgehungsgeschäften und folgerte hieraus für den vorliegenden Fall, daß das Verhalten der Kläger ein solches impliziere und dem Beklagten daher die Möglichkeit der Anrufung der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zwecks diesbezüglicher Überprüfung gewahrt bleiben müsse. In letzterem Punkte kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gefolgt werden:Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß im Sinne des zur Zeit des Abschlusses des gegenständlichen Pachtvertrages im Jahre 1967 geltenden Tiroler Grundverkehrsgesetzes LGBl 1966/27 gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, im Zweifel die Grundverkehrsbehörde zu entscheiden habe, ob ein Grundstück den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliege; es zählte im einzelnen jene Rechtsgeschäfte auf, die gemäß Paragraph 3, leg cit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen, und stellte die Lehre und ständige Rechtsprechung dar, wonach sich ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft bis zur Entscheidung der Grundverkehrsbehörde bedingt "in Schwebe" befindet und die Parteien während dieses Zeitraumes an das Geschäft gebunden und verpflichtet bleiben, alles zu tun und vorzukehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung der Genehmigung erfüllen zu können und alles zu unterlassen, was diese Erfüllung hindern würde. Schließlich verwies das Berufungsgericht auf die grundsätzliche Nichtigkeit auch von Umgehungsgeschäften und folgerte hieraus für den vorliegenden Fall, daß das Verhalten der Kläger ein solches impliziere und dem Beklagten daher die Möglichkeit der Anrufung der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zwecks diesbezüglicher Überprüfung gewahrt bleiben müsse. In letzterem Punkte kann der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aber nicht gefolgt werden:
Das Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der auf Grund der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegebene Schwebezustand solange andauert, bis von der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt oder versagt oder von ihr festgestellt wird, daß das Geschäft keiner Genehmigung bedarf (1 Ob 687/90; 8 Ob 636/90; SZ 62/42; EvBl 1988/10 ua). Selbst eine jahrelange Dauer des verbotswidrigen Schwebezustandes führt daher nicht zur Ungültigkeit eines solcherart bedingten Pachtvertrages, vielmehr hat der Verpflichtete nach Treu und Glauben weiterhin alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung verhindern könnte (SZ 42/49; EvBl 1962/59 S.70). Demgemäß muß jeder Partner beim Versuch, die behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken und darf auf keinen Fall wider Treu und Glauben die Genehmigung vereiteln (JBl 1978, 259). Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind allerdings gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von allgemeinen Interessen dienen, und dies trifft auf die Grundverkehrsgesetze zu, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute (JBl 1988, 250 f). Somit ist hier auch zu prüfen, ob sich der Beklagte auf eine Verletzung der dem Schutze der Allgemeininteressen dienenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes berufen kann.Das Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß der auf Grund der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gegebene Schwebezustand solange andauert, bis von der Grundverkehrsbehörde die Genehmigung erteilt oder versagt oder von ihr festgestellt wird, daß das Geschäft keiner Genehmigung bedarf (1 Ob 687/90; 8 Ob 636/90; SZ 62/42; EvBl 1988/10 ua). Selbst eine jahrelange Dauer des verbotswidrigen Schwebezustandes führt daher nicht zur Ungültigkeit eines solcherart bedingten Pachtvertrages, vielmehr hat der Verpflichtete nach Treu und Glauben weiterhin alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung verhindern könnte (SZ 42/49; EvBl 1962/59 S.70). Demgemäß muß jeder Partner beim Versuch, die behördliche Genehmigung zu erlangen, mitwirken und darf auf keinen Fall wider Treu und Glauben die Genehmigung vereiteln (JBl 1978, 259). Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind allerdings gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von allgemeinen Interessen dienen, und dies trifft auf die Grundverkehrsgesetze zu, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute (JBl 1988, 250 f). Somit ist hier auch zu prüfen, ob sich der Beklagte auf eine Verletzung der dem Schutze der Allgemeininteressen dienenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes berufen kann.
Unbekämpft steht fest, daß die Grundverkehrsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29.4.1991 aussprach, der zwischen den Streitteilen geschlossene Pachtvertrag bedürfe keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Da beide Partner des Vertrages, wie dargestellt, verpflichtet sind, alles zu unternehmen, was der Geltung des Vertrages förderlich ist, verstößt der Beklagte grundsätzlich gegen seine Vertragspflicht, wenn er die durch die grundverkehrsbehördliche Feststellung einer mangelnden Genehmigungspflicht eingetretene endgültige Wirksamkeit des bisher schwebend wirksamen Vertrages durch Erhebung eines Rechtsmittels zu beseitigen trachtet.
Zur Anrufung der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zwecks Wahrung des durch die grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen geschützten Allgemeininteresses an der Verhinderung von Umgehungsgeschäften ist der Beklagte aber gerade auch im Hinblick auf seine Vertragspartnerschaft hier nicht legitimiert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner die Beschwerde eines Liegenschaftsübergebers zurückweisenden Entscheidung VwSlg 4.916(A) grundsätzlich ausgesprochen, daß die Vertragspartner durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes in ihren Rechten nicht verletzt sein können, und zwar schon aus der allgemeinen Erwägung, daß die Eigentumsübertragung dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien entspricht. In seiner weiteren unveröffentlichten Entscheidung Zl 1805, 1806/67, (vgl hiezu auch das Entscheidungszitat bei Streiter-Sterzinger, Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 19702, 83), die die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch die Grundverkehrslandeskommission betraf, erklärte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Entscheidungen, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung "ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden kann, denn das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden ist allein auf die Abwehr eines auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre gerichtet. Wenn die Verwaltungsbehörde der Eigentumsübertragung zustimmt und damit feststellt, daß ein solcher Eingriff nicht stattfindet, so ist damit das rechtliche Interesse sämtlicher Beteiligter an einem Tätigwerden dieser Behörde erschöpft. Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde mangels eines weiteren Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses entsprach daher dem Gesetz." In der Entscheidung VwSlg 8.032 (A) wiederholte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Zurückweisung einer Berufung diesen seinen Standpunkt und führte aus, daß das Berufungsrecht als prozessuales Recht nicht weiterreichen könne als der von der Partei des Verwaltungsverfahrens verfolgte Rechtsanspruch (§ 8 AVG), auf den die Parteienstellung beruhe; dies folge aus der Erwägung, daß ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden solle (vgl hiezu auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I E 29, 30 zu § 8 AVG). Auch der Verfassungsgerichthof - die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der Landesgrundverkehrsbehörden als Kommissionen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht mehr möglich - hat in seiner Entscheidung vom 23.6.1989 VfSlg 12.110 eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer als Verpflichteter eines Zwangsversteigerungsverfahrens stehe in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, und könne daher durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt werden, weshalb ihm insoweit jede Beschwer fehle. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll, sei auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in gleicher Weise umfänglich beschränkt, d.h., daß er nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid bekämpfen könne.Zur Anrufung der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz zwecks Wahrung des durch die grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen geschützten Allgemeininteresses an der Verhinderung von Umgehungsgeschäften ist der Beklagte aber gerade auch im Hinblick auf seine Vertragspartnerschaft hier nicht legitimiert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner die Beschwerde eines Liegenschaftsübergebers zurückweisenden Entscheidung VwSlg 4.916(A) grundsätzlich ausgesprochen, daß die Vertragspartner durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes in ihren Rechten nicht verletzt sein können, und zwar schon aus der allgemeinen Erwägung, daß die Eigentumsübertragung dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien entspricht. In seiner weiteren unveröffentlichten Entscheidung Zl 1805, 1806/67, vergleiche hiezu auch das Entscheidungszitat bei Streiter-Sterzinger, Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 19702, 83), die die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch die Grundverkehrslandeskommission betraf, erklärte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Entscheidungen, daß nach seiner ständigen Rechtsprechung "ein Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung in seinen Rechten verletzt werden kann, denn das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden ist allein auf die Abwehr eines auf dem öffentlichen Recht beruhenden Eingriffes in ihre Privatrechtssphäre gerichtet. Wenn die Verwaltungsbehörde der Eigentumsübertragung zustimmt und damit feststellt, daß ein solcher Eingriff nicht stattfindet, so ist damit das rechtliche Interesse sämtlicher Beteiligter an einem Tätigwerden dieser Behörde erschöpft. Die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde mangels eines weiteren Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses entsprach daher dem Gesetz." In der Entscheidung VwSlg 8.032 (A) wiederholte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Zurückweisung einer Berufung diesen seinen Standpunkt und führte aus, daß das Berufungsrecht als prozessuales Recht nicht weiterreichen könne als der von der Partei des Verwaltungsverfahrens verfolgte Rechtsanspruch (Paragraph 8, AVG), auf den die Parteienstellung beruhe; dies folge aus der Erwägung, daß ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, das im Prozeß (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden solle vergleiche hiezu auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins E 29, 30 zu Paragraph 8, AVG). Auch der Verfassungsgerichthof - die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der Landesgrundverkehrsbehörden als Kommissionen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht mehr möglich - hat in seiner Entscheidung vom 23.6.1989 VfSlg 12.110 eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung durch die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer als Verpflichteter eines Zwangsversteigerungsverfahrens stehe in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, und könne daher durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Zuschlages in seinen privatrechtlichen Interessen nicht berührt werden, weshalb ihm insoweit jede Beschwer fehle. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weitergehen könne als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll, sei auch das Berufungsrecht des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in gleicher Weise umfänglich beschränkt, d.h., daß er nur einen die Genehmigung des Zuschlages verweigernden Bescheid bekämpfen könne.
Somit ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zugrundezulegen, daß es dem Beklagten privatrechtlich und verwaltungsrechtlich (§§ 8 und 63 AVG) verwehrt ist, den die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit des gegenständlichen Pachtvertrages aussprechenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zu bekämpfen. Seine dennoch erhobene Berufung erweist sich im Sinne auch der dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes überhaupt als unzulässig. Hieraus kann allerdings entgegen dem in sich widersprüchlichen Standpunkt des Beklagten ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht gefolgert werden. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozeßvoraussetzung ist zwar umstritten (siehe Fasching ZPR2 Rz 741 f), in der Rechtsprechung wird es aber jedenfalls bei Leistungsklagen grundsätzlich "vermutet" (1 Ob 545/81, 8 Ob 614/91; EvBl 1992/153 S.623) und sein Mangel nur angenommen, wenn das Urteil für den Kläger offenkundig ohne Bedeutung bleiben müßte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, weil die Kläger nicht verhalten waren, die auch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und ebenso bei Fällung des berufungsgerichtlichen Urteiles noch ausstehenden Entscheidungen des verwaltungsbehördlichen Rechtszuges abzuwarten, sondern ihren privatrechtlichen Leistungsanspruch auf Zurückziehung der Berufung im Rechtswege und sodann - siehe oben - gemäß § 367 EO durchzusetzen berechtigt sind.Somit ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zugrundezulegen, daß es dem Beklagten privatrechtlich und verwaltungsrechtlich (Paragraphen 8 und 63 AVG) verwehrt ist, den die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit des gegenständlichen Pachtvertrages aussprechenden Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zu bekämpfen. Seine dennoch erhobene Berufung erweist sich im Sinne auch der dargestellten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes überhaupt als unzulässig. Hieraus kann allerdings entgegen dem in sich widersprüchlichen Standpunkt des Beklagten ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Kläger nicht gefolgert werden. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozeßvoraussetzung ist zwar umstritten (siehe Fasching ZPR2 Rz 741 f), in der Rechtsprechung wird es aber jedenfalls bei Leistungsklagen grundsätzlich "vermutet" (1 Ob 545/81, 8 Ob 614/91; EvBl 1992/153 S.623) und sein Mangel nur angenommen, wenn das Urteil für den Kläger offenkundig ohne Bedeutung bleiben müßte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein, weil die Kläger nicht verhalten waren, die auch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz und ebenso bei Fällung des berufungsgerichtlichen Urteiles noch ausstehenden Entscheidungen des verwaltungsbehördlichen Rechtszuges abzuwarten, sondern ihren privatrechtlichen Leistungsanspruch auf Zurückziehung der Berufung im Rechtswege und sodann - siehe oben - gemäß Paragraph 367, EO durchzusetzen berechtigt sind.
Die Behauptung des Beklagten über einen Rücktritt seinerseits vom Pachtvertrag steht in Widerspruch zu seiner eigenen Antragstellung um grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Vertrages und auch dazu, daß er in der Folge den die Genehmigungsfreiheit aussprechenden Bescheid mit der aufrechterhaltenen streitgegenständlichen Berufung bekämpfte und somit selbst insoweit das Bestehen eines aufschiebend bedingten Vertrages zugrundelegte. Entgegenstehende Feststellungen wurden nicht getroffen und diesbezügliche Feststellungsmängel nicht geltend gemacht. Bei der rechtlichen Beurteilung war daher auch der Weiterbestand eines von der Grundverkehrsbehörde erster Instanz als genehmigungsfrei erklärten Pachtvertrages zu unterstellen.
Aus den dargestellten Erwägungen war demnach in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klagebegehren stattzugeben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.