Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren, gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlußform ergeht, nur mit Rekurs anfechtbar (RZ 1990/64 mwN). Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (RZ 1990/64; 1 Ob 583/90; 6 Ob 23/90 ua). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind aber Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen; in zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden (1 Ob 583/90). Somit sind auch Rechtsmittel gegen rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Rechtsmittels im Kostenpunkt unanfechtbar (MGA ZPO14 § 528/43). § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gelangt hier nicht zur Anwendung (RZ 1990/64). Das Rekursgericht hätte daher in seinen Beschluß unmißverständlich den belehrenden Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufnehmen müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren, gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlußform ergeht, nur mit Rekurs anfechtbar (RZ 1990/64 mwN). Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (RZ 1990/64; 1 Ob 583/90; 6 Ob 23/90 ua). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sind aber Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen; in zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden (1 Ob 583/90). Somit sind auch Rechtsmittel gegen rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Rechtsmittels im Kostenpunkt unanfechtbar (MGA ZPO14 Paragraph 528 /, 43,). Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gelangt hier nicht zur Anwendung (RZ 1990/64). Das Rekursgericht hätte daher in seinen Beschluß unmißverständlich den belehrenden Ausspruch gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aufnehmen müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Das Rechtsmittel und die Rechtsmittelgegenschrift waren daher als unzulässig zurückzuweisen.