Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Eingaben vom 24.11.1987, 10.1.1988 und 30.3.1988 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 17.4.1989 als verbesserungsfähige Klagen zu werten seien, welche die Verjährung unterbrochen hätten. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 60/286 ausgesprochen, daß Eingaben, mit denen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen läßt, bereits als Klagen zu beurteilen sind. Die Entscheidung AnwBl 1992, 237 (mit zust Anm von Mayr) gesteht zu, daß es Fälle geben mag, in denen die in SZ 60/286 aufgestellten Kriterien erfüllt sind; sie stellt aber klar, daß nicht jeder vor der Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verbesserungsfähige Klage qualifiziert werden kann, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht.Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 60/286 ausgesprochen, daß Eingaben, mit denen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren deutlich erkennen läßt, bereits als Klagen zu beurteilen sind. Die Entscheidung AnwBl 1992, 237 (mit zust Anmerkung von Mayr) gesteht zu, daß es Fälle geben mag, in denen die in SZ 60/286 aufgestellten Kriterien erfüllt sind; sie stellt aber klar, daß nicht jeder vor der Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verbesserungsfähige Klage qualifiziert werden kann, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht.
Seinen ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hatte der Kläger am 24.11.1987 gestellt. Dieser Protokollarantrag ließ weder den Sachverhalt noch das Begehren des Klägers deutlich erkennen; er konnte daher nicht als verbesserungsfähige Klage gewertet werden. Anders verhält es sich aber mit dem Schreiben des Klägers vom 10.1.1988, welches dem Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt am 11.1.1988 zugekommen ist (ON 8). Darin wurde sowohl ein bestimmter Sachverhalt (Veröffentlichung von verleumderischen Berichten in der "K***** Zeitung") geschildert als auch ein bestimmtes Begehren (Schadenersatz von 2,5 Millionen S) erhoben. Bei dieser Eingabe handelt es sich somit auch nach den in der Entscheidung AnwBl 1992, 237 aufgestellten Kriterien um eine verbesserungsfähige Klage, die dem Kläger zur Verbesserung hätte zurückgestellt werden müssen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei diesem Schreiben, wie das Berufungsgericht meint, (auch) um eine Urgenz oder einen weiteren Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelte, enthielt doch dieses Schriftstück jedenfalls "ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel" (AnwBl 1992, 237).
Daß die Eingabe dem Kläger nicht zur Verbesserung zurückgestellt wurde, vermag an der Verjährungsunterbrechung nichts zu ändern. Die Unterbrechung der Verjährung wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß in der von der schließlich bestellten Verfahrenshelferin verfaßten Klage auf das Schreiben vom 10.1.1988 nicht Bezug genommen wurde.
Die beanstandete Bildnisveröffentlichung war am 11.4.1986. Die Verjährungsfrist für das Schadenersatzbegehren des Klägers betrug drei Jahre; sie begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Kläger bekanntgeworden waren (§ 1489 ABGB). Durch die am 11.1.1988 bei Gericht eingelangte Eingabe des Klägers wurde die Verjährungsfrist unterbrochen; ab diesem Zeitpunkt begann eine neue dreijährige Frist zu laufen, wenn nur das Verfahren "gehörig fortgesetzt" wurde (§ 1497 ABGB; Schubert in Rummel, ABGB2, § 1497 Rz 10 mit Nachweisen aus der Rsp). Das ist hier zu bejahen: Der Kläger konnte davon ausgehen, daß das Gericht seinen Antrag ordnungsgemäß erledigen werde. Daß dies erst am 3.10.1989 geschah, hat er nicht zu vertreten; er war nicht verhalten, von sich aus das säumige Gericht zu betreiben (SZ 37/134; SZ 41/85). Ebensowenig kann es dem Kläger zum Nachteil gereichen, daß sich die Kontaktaufnahme der Verfahrnshelferin mit ihm verzögert hatte, weil er mittlerweile aus der Haft entlassen worden war. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher noch nicht abgelaufen, als am 17.8.1990 die vorliegende Klage bei Gericht einlangte. Somit kommt es aber gar nicht darauf an, wann der Kläger von der Bildnisveröffentlichung erfahren hat, ist doch sein Anspruch keinesfalls verjährt.Die beanstandete Bildnisveröffentlichung war am 11.4.1986. Die Verjährungsfrist für das Schadenersatzbegehren des Klägers betrug drei Jahre; sie begann in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Kläger bekanntgeworden waren (Paragraph 1489, ABGB). Durch die am 11.1.1988 bei Gericht eingelangte Eingabe des Klägers wurde die Verjährungsfrist unterbrochen; ab diesem Zeitpunkt begann eine neue dreijährige Frist zu laufen, wenn nur das Verfahren "gehörig fortgesetzt" wurde (Paragraph 1497, ABGB; Schubert in Rummel, ABGB2, Paragraph 1497, Rz 10 mit Nachweisen aus der Rsp). Das ist hier zu bejahen: Der Kläger konnte davon ausgehen, daß das Gericht seinen Antrag ordnungsgemäß erledigen werde. Daß dies erst am 3.10.1989 geschah, hat er nicht zu vertreten; er war nicht verhalten, von sich aus das säumige Gericht zu betreiben (SZ 37/134; SZ 41/85). Ebensowenig kann es dem Kläger zum Nachteil gereichen, daß sich die Kontaktaufnahme der Verfahrnshelferin mit ihm verzögert hatte, weil er mittlerweile aus der Haft entlassen worden war. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher noch nicht abgelaufen, als am 17.8.1990 die vorliegende Klage bei Gericht einlangte. Somit kommt es aber gar nicht darauf an, wann der Kläger von der Bildnisveröffentlichung erfahren hat, ist doch sein Anspruch keinesfalls verjährt.
Auf Grund seiner unzutreffenden Rechtsansicht, daß das Klagebegehren verjährt sei, hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der Beklagten nicht näher auseinandergesetzt, vielmehr in diesem Zusammenhang festgehalten, daß die Tatsachenfeststellungen "als unbedenklich zu übernehmen" seien. Eine nähere Begründung hiefür fehlt; die bloße Äußerung, daß Feststellungen als unbedenklich zu übernehmen seien, ist keine gesetzmäßige Erledigung der Beweisrüge. Das Berufungsgericht hätte darlegen müssen, aus welchen Gründen es die Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für nicht stichhältig hielt. Die mangelnde Erledigung der Beweisrüge muß zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes führen, wenn die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist und für die Entscheidung erhebliche Feststellungen betrifft.
Das trifft jedenfalls für die Ausführungen zu Punkt 1 der Beweisrüge zu. Die Beklagte bekämpft damit die Feststellung, daß sie die in dem beanstandeten Artikel verarbeitete Information weder von Eduard S***** noch von einem anderen Beamten der Betrugsabteilung noch von der Pressestelle des Landesgendarmeriekommandos erhalten habe; sie begehrt, stattdessen festzustellen, es sei nicht ausgeschlossen, daß die in dem Artikel vom 11.4.1986 verarbeitete Information auf Grund einer Mitteilung von Eduard S***** oder eines Beamten der Betrugsabteilung oder der Pressestelle des Landesgendarmeriekommandos an die Beklagte gelangt war.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht zu Recht, wenn die Beklagte ein Verschulden trifft (§ 87 Abs 1 und 2 UrhG); dafür ist der Kläger beweispflichtig. Er hat diesen Beweis nicht erbracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beklagte Bild und Begleittext in gutem Glauben auf die Richtigkeit einer ihr von offizieller Stelle zugegangenen Information veröffentlicht hat. Die bekämpfte Feststellung und die an ihrer Stelle begehrte Feststellung sind daher für die Entscheidung wesentlich; ohne Erledigung der gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nicht in der Sache selbst entschieden werden.Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht zu Recht, wenn die Beklagte ein Verschulden trifft (Paragraph 87, Absatz eins und 2 UrhG); dafür ist der Kläger beweispflichtig. Er hat diesen Beweis nicht erbracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Beklagte Bild und Begleittext in gutem Glauben auf die Richtigkeit einer ihr von offizieller Stelle zugegangenen Information veröffentlicht hat. Die bekämpfte Feststellung und die an ihrer Stelle begehrte Feststellung sind daher für die Entscheidung wesentlich; ohne Erledigung der gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nicht in der Sache selbst entschieden werden.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.