Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat ungeachtet der Kritik der Lehre (M.Bydlinski in RZ 1988/102 ff; Gimpel-Hinteregger in JBl 1988, 16 ff; Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht Rz 47 zu § 30 MRG) seine schon zu § 19 Abs 2 Z 6 MG in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Ansicht aufrecht erhalten, daß der Eigenbedarf jeweils einen Notstand im Sinne der unabweislichen Notwendigkeit voraussetze, den vorhandenen Zustand sobald als möglich durch Aufkündigung des bestehenden Mietverhältnisses (so etwa 3 Ob 544/90 mit ausdrücklicher Ablehnung der für eine mildere Beurteilung plädierenden Lehre) zu beseitigen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher auch hier zu prüfen, ob ein derartiger Notstand vorliegt.Der Oberste Gerichtshof hat ungeachtet der Kritik der Lehre (M.Bydlinski in RZ 1988/102 ff; Gimpel-Hinteregger in JBl 1988, 16 ff; Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht Rz 47 zu Paragraph 30, MRG) seine schon zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Ansicht aufrecht erhalten, daß der Eigenbedarf jeweils einen Notstand im Sinne der unabweislichen Notwendigkeit voraussetze, den vorhandenen Zustand sobald als möglich durch Aufkündigung des bestehenden Mietverhältnisses (so etwa 3 Ob 544/90 mit ausdrücklicher Ablehnung der für eine mildere Beurteilung plädierenden Lehre) zu beseitigen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher auch hier zu prüfen, ob ein derartiger Notstand vorliegt.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes wurde die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Notstandssituation anzunehmen ist, wenn der Vermieter bzw dessen eintrittsberechtigte Nachkommen in den vermieteten Räumen eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will bzw wollen, in jüngerer Zeit in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgehandelt, nämlich in 7 Ob 527/88, veröffentlich in MietSlg 39.467 und in 3 Ob 536/87, worauf in MietSlg 39.467 hingewiesen wird. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Aufkündigung zur Schaffung einer Existenzgrundlage für ein Kind wurde vom Obersten Gerichtshof auch bereits in den Entscheidungen MietSlg 491 und 2.495 bejaht. In den beiden in letzter Zeit hiezu ergangenen Entscheidungen wird ausgeführt, daß im Fall einer Neugründung das Vorliegen ganz besonderer Umstände gefordert werden muß, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumen - zu betreiben, wie zB eine körperliche Behinderung, die eine Erwerbstätigkeit nur in unmittelbarer Nähe der Wohnung zuläßt.
Es kommt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes insbesondere auch darauf an, ob der Vermieter oder dessen Nachkomme gerade auf die gegenständlichen Bestandräumlichkeiten angewiesen ist. In den beiden Entscheidungen 6 Ob 599/87 und 3 Ob 536/87 wurde der Eigenbedarf in den dort zu behandelnden Fällen (in letzterer Entscheidung ua) deshalb verneint, weil derartige Umstände, die ausnahmsweise die Verlegung eines bestehenden Unternehmens zugunsten eines erst zu gründenden Geschäftes rechtfertigen würden, weder behauptet noch erwiesen wurden. In dem hier vorliegenden Fall hat aber die Klägerin ihre Aufkündigung insbesondere auch darauf gestützt, daß sie auf die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in ihrem Wohnhaus angewiesen sei, weil sie ihre pflegebedürftige, hochbetagte Mutter und ihre zwei schulpflichtigen Kinder zu betreuen habe.
Die Mutter ist zwar inzwischen verstorben, sodaß dieses Argument weggefallen ist und nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil zwar die Zulässigkeit einer Aufkündigung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen ist (MietSlg 35.388 ua; Würth in Rummel2 II Rz 5 zu § 33 MRG), aber bei der Eigenbedarfskündigung überdies auf die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen ist, wenn dadurch der Eigenbedarf des Vermieters weggefallen ist (MietSlg 28.359 ua).Die Mutter ist zwar inzwischen verstorben, sodaß dieses Argument weggefallen ist und nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil zwar die Zulässigkeit einer Aufkündigung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen ist (MietSlg 35.388 ua; Würth in Rummel2 römisch II Rz 5 zu Paragraph 33, MRG), aber bei der Eigenbedarfskündigung überdies auf die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen ist, wenn dadurch der Eigenbedarf des Vermieters weggefallen ist (MietSlg 28.359 ua).
In der Tat ist es der Klägerin allein schon aufgrund der Tatsache, daß sie zwei Kinder im Alter von 11 und 12 Jahren zu betreuen hat, unzumutbar, ihr Unternehmen an einen anderen Ort in einem von ihr erst zu beschaffenden Ersatzlokal zu betreiben. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß Kinder dieses Alters einer umfassenden Obsorge bedürfen, auch wenn sie fallweise nachmittags Schule haben; sie bedürfen einer Bezugsperson, die, wenn schon nicht in der Wohnung, so doch zumindest in einem im selben Haus gelegenen Raum erforderlichenfalls bereitsteht, helfend einzugreifen. Dabei ist jedenfalls der leiblichen Mutter, die ja auch bisher ihre Betreuerin war, der Vorzug zu geben und zu bedenken, daß die Beiziehung einer Hilfsperson für diese Aufgabe diesfalls nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kosten der ohnehin finanziell schwer belasteten Klägerin nicht zumutbar erscheint. Die Argumentation der Revision, auch andere alleinstehende Mütter hätten mit der Kinderbetreuung trotz voller Berufstätigkeit zurechtzukommen, vernachlässigt die besonderen Umstände dieses Falles, die einer Verniedlichung nicht zugänglich sind.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die angespannte wirtschaftliche Lage der Klägerin und ihrer Familie die Aufnahme einer Berufstätigkeit zur Abwehr der Existenzbedrohung erfordert, ist richtig und wird von der Revision auch nicht mehr weiter in Zweifel gezogen. Da zudem feststeht, daß die Klägerin am Arbeitsmarkt keine realistische Chance hat, unselbständig erwerbstätig zu werden, und ihre beiden Kinder betreuen muß, sodaß sie eine außer Haus auszuübende Tätigkeit vor weitere ernste Probleme stellen würde, ist in dem hier vorliegenden Fall der Eigenbedarf der Klägerin von den Untergerichten zu Recht bejaht worden.
Es kann der Klägerin, wie die zitierten Entscheidungen 6 Ob 599/87 und 3 Ob 536/87 zeigen, entgegen der Ansicht der Revision nicht schaden, daß sie derzeit noch kein Unternehmen führt, sondern erst beabsichtigt, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu beginnen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin bereits jetzt auf das gekündigte Bestandobjekt zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit angewiesen. Von einer vagen, in nicht absehbarer Zeit liegenden Möglichkeit, daß die Benützung des Lokales durch die Klägerin erforderlich werden könnte (wie in 3 Ob 547/90), kann hier keine Rede sein, vielmehr liegen Umstände vor, aus denen sich ihr künftiger Bedarf notwendigerweise ergibt (vgl 3 Ob 550/85 = MietSlg 37.450 ua).Es kann der Klägerin, wie die zitierten Entscheidungen 6 Ob 599/87 und 3 Ob 536/87 zeigen, entgegen der Ansicht der Revision nicht schaden, daß sie derzeit noch kein Unternehmen führt, sondern erst beabsichtigt, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu beginnen. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin bereits jetzt auf das gekündigte Bestandobjekt zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit angewiesen. Von einer vagen, in nicht absehbarer Zeit liegenden Möglichkeit, daß die Benützung des Lokales durch die Klägerin erforderlich werden könnte (wie in 3 Ob 547/90), kann hier keine Rede sein, vielmehr liegen Umstände vor, aus denen sich ihr künftiger Bedarf notwendigerweise ergibt vergleiche 3 Ob 550/85 = MietSlg 37.450 ua).
Die von der Revision ebenfalls aufgeworfene Frage der Beweislast stellt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung im aufgezeigten Sinn zulassen, nicht. Eine Zukunftsprognose dazu, ob das von der Klägerin in dem aufgekündigten Bestandobjekt zu gründende Unternehmen auch florieren werde, ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte, daß das Vorhaben der Klägerin von vorneherein zum Scheitern verurteilt sei, nicht vorzunehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.