Begründung:
Das am 10.2.1992 zwischen den Streitteilen begründete Dienstverhältnis war unter Wahrung der beiderseitigen Kündigungsmöglichkeiten mit 31.5.1992 befristet. Für den Fall der Dienstgeberkündigung wurde gemäß § 20 Abs 3 AngG vereinbart, daß die Kündigungsfrist am 15. oder letzten eines Kalendermonats endet. Mit Schreiben vom 16.3.1992 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis zum 30.4.1992 auf.Das am 10.2.1992 zwischen den Streitteilen begründete Dienstverhältnis war unter Wahrung der beiderseitigen Kündigungsmöglichkeiten mit 31.5.1992 befristet. Für den Fall der Dienstgeberkündigung wurde gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AngG vereinbart, daß die Kündigungsfrist am 15. oder letzten eines Kalendermonats endet. Mit Schreiben vom 16.3.1992 kündigte die beklagte Partei das Dienstverhältnis zum 30.4.1992 auf.
Die Klägerin begehrte den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von 17.897,14 S brutto sA an Gehalt, aliqoten Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung und brachte vor, wegen der Befristung des Dienstverhältnisses sei die Vereinbarung einer zusätzlichen Kündigungsmöglichkeit unzulässig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit sei ungeachtet der Befristung wirksam, wenn sie beiden Parteien offen stehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, da nur vereinzelte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorlägen, ob bei befristetem Dienstverhältnis eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.