In seinem Revisionsrekurs wendet sich der Antragsteller in erster Linie gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, sein Antrag sei lediglich auf § 9 Abs 2 Z 1 MRG, nicht jedoch auch auf § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG gestützt worden. Aufgrund des Vorbringens hinsichtlich seines Interesses gemäß § 9 Abs 1 Z 2 MRG ergebe sich jedoch klar, daß der gegenständliche Antrag auf "beide" Absätze des § 9 MRG gestützt worden sei und eine Einschränkung auf eine Prüfung nach § 9 Abs 2 MRG nicht zu erfolgen habe. Es sei daher unrichtig, daß sich der Mieter bei einer Prüfung nach § 9 Abs 1 MRG jedenfalls zur Wiederherstellung gemäß § 9 Abs 3 MRG verpflichten müsse. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:In seinem Revisionsrekurs wendet sich der Antragsteller in erster Linie gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, sein Antrag sei lediglich auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, nicht jedoch auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 MRG gestützt worden. Aufgrund des Vorbringens hinsichtlich seines Interesses gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ergebe sich jedoch klar, daß der gegenständliche Antrag auf "beide" Absätze des Paragraph 9, MRG gestützt worden sei und eine Einschränkung auf eine Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, MRG nicht zu erfolgen habe. Es sei daher unrichtig, daß sich der Mieter bei einer Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG jedenfalls zur Wiederherstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, MRG verpflichten müsse. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Im Revisionsrekursverfahren ist mit Recht nicht mehr strittig, daß es sich bei den vom Antragsteller beabsichtigten Veränderungen des Mietgegenstandes um solche wesentlicher Natur handelt.
Unter welchen Voraussetzungen nun die von den Antragsgegnern verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Veränderungen erzwingbar ist, also ein Duldungsanspruch des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern besteht, ist im § 9 Abs 1 und 2 MRG geregelt; Abs 3 leg cit bestimmt weiters, unter welchen Voraussetzungen entgegen § 1109 ABGB der Mieter berechtigt ist, den Mietgegenstand im veränderten Zustand zurückzustellen bzw in welchen Fällen keine Wiederherstellungspflicht des Mieters nach Ende des Bestandverhältnisses besteht (vgl Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 9 MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 1 zu § 9 MRG). Im § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 MRG sind die positiven Anspruchsvoraussetzungen aufgezählt, in den Z 5 bis 7 leg cit hingegen alle Umstände, die dem Duldungsanspruch des Mieters entgegenstehen. Damit die Duldungspflicht des Vermieters gegeben ist, müssen sowohl die positiven als auch die negativen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der positiven Voraussetzungen den Mieter, jene hinsichtlich der negativen Voraussetzungen den Vermieter trifft (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu § 9 MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 12 zu § 9 MRG; MietSlg 39/43 = SZ 60/196). Eine Abwägung der Interessen hat nicht stattzufinden (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu § 9 MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 9 zu § 9 MRG; MietSlg 42.213 = WoBl 1991/155).Unter welchen Voraussetzungen nun die von den Antragsgegnern verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Veränderungen erzwingbar ist, also ein Duldungsanspruch des Antragstellers gegenüber den Antragsgegnern besteht, ist im Paragraph 9, Absatz eins und 2 MRG geregelt; Absatz 3, leg cit bestimmt weiters, unter welchen Voraussetzungen entgegen Paragraph 1109, ABGB der Mieter berechtigt ist, den Mietgegenstand im veränderten Zustand zurückzustellen bzw in welchen Fällen keine Wiederherstellungspflicht des Mieters nach Ende des Bestandverhältnisses besteht vergleiche Würth in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 9, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 1 zu Paragraph 9, MRG). Im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MRG sind die positiven Anspruchsvoraussetzungen aufgezählt, in den Ziffer 5 bis 7 leg cit hingegen alle Umstände, die dem Duldungsanspruch des Mieters entgegenstehen. Damit die Duldungspflicht des Vermieters gegeben ist, müssen sowohl die positiven als auch die negativen Voraussetzungen vorliegen, wobei die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der positiven Voraussetzungen den Mieter, jene hinsichtlich der negativen Voraussetzungen den Vermieter trifft (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu Paragraph 9, MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 12 zu Paragraph 9, MRG; MietSlg 39/43 = SZ 60/196). Eine Abwägung der Interessen hat nicht stattzufinden (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu Paragraph 9, MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 9 zu Paragraph 9, MRG; MietSlg 42.213 = WoBl 1991/155).
§ 9 Abs 1 Z 2 MRG nennt als eine der positiven, vom Mieter zu behauptenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen den Umstand, daß die beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Handelt es sich jedoch um eine der im § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG taxativ aufgezählten (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu § 9 MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 9 zu § 9 MRG) sogenannten privilegierten Veränderungen, so wird das Vorliegen von deren Verkehrsüblichkeit sowie das wichtige Interesse des Mieters an diesen Veränderungen, also das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 Z 2 leg cit, unwiderleglich vermutet (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu § 9 MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 10 zu § 9 MRG). Daraus folgt, daß bei beabsichtigten Veränderungen, die nicht zu den in Abs 2 leg cit genannten privilegierten Arbeiten gehören, der Mieter zu behaupten und nachzuweisen hat, daß die angestrebte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und seinem wichtigen Interesse dient, wobei bezüglich der Übung des Verkehrs auf objektive Umstände abzustellen ist, beim "wichtigen Interesse" des Mieters auf das subjektive Interesse des Bestandnehmers an der beabsichtigten Änderung (vgl MietSlg 22.314, 40.267).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG nennt als eine der positiven, vom Mieter zu behauptenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen den Umstand, daß die beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Handelt es sich jedoch um eine der im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 MRG taxativ aufgezählten (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu Paragraph 9, MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 9 zu Paragraph 9, MRG) sogenannten privilegierten Veränderungen, so wird das Vorliegen von deren Verkehrsüblichkeit sowie das wichtige Interesse des Mieters an diesen Veränderungen, also das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, leg cit, unwiderleglich vermutet (Würth in Rummel, aaO, Rz 6 zu Paragraph 9, MRG; Würth-Zingher, aaO, Rz 10 zu Paragraph 9, MRG). Daraus folgt, daß bei beabsichtigten Veränderungen, die nicht zu den in Absatz 2, leg cit genannten privilegierten Arbeiten gehören, der Mieter zu behaupten und nachzuweisen hat, daß die angestrebte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und seinem wichtigen Interesse dient, wobei bezüglich der Übung des Verkehrs auf objektive Umstände abzustellen ist, beim "wichtigen Interesse" des Mieters auf das subjektive Interesse des Bestandnehmers an der beabsichtigten Änderung vergleiche MietSlg 22.314, 40.267).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgendem Ergebnis:
Der Antragsteller hat die Absicht, in der von ihm gemieteten Wohnung (ua) durch Abbruch und Neuaufführung einer Wand ein zweites Badezimmer zu schaffen. Eine im Sinne des § 9 Abs 2 MRG privilegierte Veränderung liegt nach Z 1 dann vor, wenn Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (zentrale Wärmeversorgungs-) oder sanitäre Anlagen errichtet oder den Erfordernissen der Haushaltsführung dienlich umgestaltet werden (Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 260). Bei Auslegung dieser Bestimmung und damit bei Beurteilung der Frage, ob die Schaffung eines zweiten Badezimmers dieser Bestimmung zu unterstellen ist, darf - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - nicht im Sinne der Wortinterpretation aus der Verwendung des Plurals (Errichtung oder Umgestaltung von "sanitären Anlagen") der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe auch die Errichtung eines zweiten Baderaumes oder mehrerer Badezimmer den privilegierten Arbeiten dieser Bestimmung unterstellen wollen. Zur Klarstellung des Sinnes dieser Regelung ist es vielmehr notwendig, auch deren Zweck und die vom Gesetzgeber normierten Rechtsfolgen dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Da der Gesetzgeber mit den dort genannten Arbeiten Veränderungen erfassen wollte, die - unwiderleglich - sowohl der Übung des Verkehrs entsprechen, als auch einem wichtigen Interesse des Mieters dienen, muß doch gefragt werden, ob zur standardmäßigen Ausstattung einer Großwohnung zwei selbständige Badezimmer gehören. Großwohnungen von nahezu 200 m2 werden von förderungsrechtlichen Bestimmungen nicht erfaßt (vgl § 2 Z 1 WWFSG 1989). Auch in der Bauordnung für Wien ist das Vorhandensein von zwei selbständigen Baderäumen in einer Wohnung dieser Größe nicht gefordert (vgl § 90 Abs 2). Es kann daher in dieser allgemeinen Form nicht gesagt werden, es entspräche dem heutigen Standard, daß eine Großwohnung über zwei selbständige Baderäume verfügt. Der Oberste Gerichtshof billigt daher die vom Rekursgericht entgegen der in MietSlg 41.216 veröffentlichten Entscheidung des Senates 48 des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Rechtsmeinung vorgenommene Auslegung, wonach die Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes nicht als Errichtung oder Umgestaltung sanitärer Anlagen anzusehen ist, zumal unter Umgestaltung eines Baderaumes bloß Veränderungen an einem bereits vorhandenen Baderaum verstanden werden können. Stellen die hier beabsichtigten Veränderungen des Bestandgegenstandes somit keine privilegierten Arbeiten im Sinne des § 9 Abs 2 Z 1 MRG dar - daß diese Arbeiten im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 bis 5 MRG privilegiert wären, wurde weder behauptet noch könnte dies nach der Aktenlage angenommen werden -, so sind die Antragsgegner auch nicht zur Duldung der Schaffung eines zweiten Baderaumes verpflichtet, weil dann die im § 9 Abs 2 erster Halbsatz MRG normierte unwiderlegliche Vermutung nicht gilt. Der vom Antragsteller behauptete Duldungsanspruch hat somit den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG zur Voraussetzung, nämlich, daß die beabsichtigte Veränderung sowohl der Übung des Verkehrs entspricht, als auch seinem wichtigen Interesse dient. Das wichtige Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Veränderung hat der Revisionsrekurswerber auf die Behauptung gestützt, er werde in unmittelbarer Zukunft heiraten, es seien Kinder geplant und er habe die Absicht, allfälligen Gästen, insbesondere seinen Eltern bei deren geplanten Besuchen in Wien in seiner Wohnung ein eigenes Badezimmer zur Verfügung zu stellen. Das Rekursgericht ist zwar auf die im Rekurs der Antragsgegner gegen die im Sinne der diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers erfolgten Feststellungen des Erstgerichtes erhobene Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen, doch reichen die vom Antragsteller zur Darlegung seines wichtigen Interesses aufgestellten Behauptungen - deren Richtigkeit vorausgesetzt - allein zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache aus. Das Gesetz verlangt nicht bloß, daß die gewünschte Veränderung im Interesse des Mieters liegt, es fordert vielmehr, daß sie einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Bei den vom Antragsteller ins Treffen geführten Umständen handelt es sich ausschließlich um in die Zukunft weisende bloße Absichtserklärungen, denen nicht einmal hinsichtlich des Termines der Eheschließung konkrete Behauptungen zugrunde liegen. Damit wird aber das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses nicht dargetan. Damit fehlt aber - zum Unterschied von der Regelung des § 18 MG (vgl Krejci, aaO, 260) - eine der beiden im § 9 Abs 1 Z 2 MRG für den Duldungsanspruch des Mieters unabdingbar geforderten Voraussetzungen. Steht damit schon fest, daß die Duldungspflicht der Anragsgegner keinesfalls gegeben ist, so erübrigt es sich, auf die im Revisionsrekurs weiters noch relevierte Frage einzugehen, ob der Antragsteller sich iS des § 9 Abs 3 MRG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes für den Fall hätte verpflichten müssen, daß die Veränderungen zwar nicht zu den privilegierten Arbeiten hätten gezählt werden können, die beiden Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG aber doch erfüllt gewesen wären.Der Antragsteller hat die Absicht, in der von ihm gemieteten Wohnung (ua) durch Abbruch und Neuaufführung einer Wand ein zweites Badezimmer zu schaffen. Eine im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, MRG privilegierte Veränderung liegt nach Ziffer eins, dann vor, wenn Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (zentrale Wärmeversorgungs-) oder sanitäre Anlagen errichtet oder den Erfordernissen der Haushaltsführung dienlich umgestaltet werden (Krejci in Korinek-Krejci, HBzMRG, 260). Bei Auslegung dieser Bestimmung und damit bei Beurteilung der Frage, ob die Schaffung eines zweiten Badezimmers dieser Bestimmung zu unterstellen ist, darf - entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers - nicht im Sinne der Wortinterpretation aus der Verwendung des Plurals (Errichtung oder Umgestaltung von "sanitären Anlagen") der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe auch die Errichtung eines zweiten Baderaumes oder mehrerer Badezimmer den privilegierten Arbeiten dieser Bestimmung unterstellen wollen. Zur Klarstellung des Sinnes dieser Regelung ist es vielmehr notwendig, auch deren Zweck und die vom Gesetzgeber normierten Rechtsfolgen dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Da der Gesetzgeber mit den dort genannten Arbeiten Veränderungen erfassen wollte, die - unwiderleglich - sowohl der Übung des Verkehrs entsprechen, als auch einem wichtigen Interesse des Mieters dienen, muß doch gefragt werden, ob zur standardmäßigen Ausstattung einer Großwohnung zwei selbständige Badezimmer gehören. Großwohnungen von nahezu 200 m2 werden von förderungsrechtlichen Bestimmungen nicht erfaßt vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, WWFSG 1989). Auch in der Bauordnung für Wien ist das Vorhandensein von zwei selbständigen Baderäumen in einer Wohnung dieser Größe nicht gefordert vergleiche Paragraph 90, Absatz 2,). Es kann daher in dieser allgemeinen Form nicht gesagt werden, es entspräche dem heutigen Standard, daß eine Großwohnung über zwei selbständige Baderäume verfügt. Der Oberste Gerichtshof billigt daher die vom Rekursgericht entgegen der in MietSlg 41.216 veröffentlichten Entscheidung des Senates 48 des Landesgerichtes für ZRS Wien vertretenen Rechtsmeinung vorgenommene Auslegung, wonach die Schaffung eines zweiten selbständigen Baderaumes innerhalb eines Wohnungsverbandes nicht als Errichtung oder Umgestaltung sanitärer Anlagen anzusehen ist, zumal unter Umgestaltung eines Baderaumes bloß Veränderungen an einem bereits vorhandenen Baderaum verstanden werden können. Stellen die hier beabsichtigten Veränderungen des Bestandgegenstandes somit keine privilegierten Arbeiten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG dar - daß diese Arbeiten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 MRG privilegiert wären, wurde weder behauptet noch könnte dies nach der Aktenlage angenommen werden -, so sind die Antragsgegner auch nicht zur Duldung der Schaffung eines zweiten Baderaumes verpflichtet, weil dann die im Paragraph 9, Absatz 2, erster Halbsatz MRG normierte unwiderlegliche Vermutung nicht gilt. Der vom Antragsteller behauptete Duldungsanspruch hat somit den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zur Voraussetzung, nämlich, daß die beabsichtigte Veränderung sowohl der Übung des Verkehrs entspricht, als auch seinem wichtigen Interesse dient. Das wichtige Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Veränderung hat der Revisionsrekurswerber auf die Behauptung gestützt, er werde in unmittelbarer Zukunft heiraten, es seien Kinder geplant und er habe die Absicht, allfälligen Gästen, insbesondere seinen Eltern bei deren geplanten Besuchen in Wien in seiner Wohnung ein eigenes Badezimmer zur Verfügung zu stellen. Das Rekursgericht ist zwar auf die im Rekurs der Antragsgegner gegen die im Sinne der diesbezüglichen Behauptungen des Antragstellers erfolgten Feststellungen des Erstgerichtes erhobene Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen nicht eingegangen, doch reichen die vom Antragsteller zur Darlegung seines wichtigen Interesses aufgestellten Behauptungen - deren Richtigkeit vorausgesetzt - allein zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache aus. Das Gesetz verlangt nicht bloß, daß die gewünschte Veränderung im Interesse des Mieters liegt, es fordert vielmehr, daß sie einem wichtigen Interesse des Mieters dient. Bei den vom Antragsteller ins Treffen geführten Umständen handelt es sich ausschließlich um in die Zukunft weisende bloße Absichtserklärungen, denen nicht einmal hinsichtlich des Termines der Eheschließung konkrete Behauptungen zugrunde liegen. Damit wird aber das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses nicht dargetan. Damit fehlt aber - zum Unterschied von der Regelung des Paragraph 18, MG vergleiche Krejci, aaO, 260) - eine der beiden im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG für den Duldungsanspruch des Mieters unabdingbar geforderten Voraussetzungen. Steht damit schon fest, daß die Duldungspflicht der Anragsgegner keinesfalls gegeben ist, so erübrigt es sich, auf die im Revisionsrekurs weiters noch relevierte Frage einzugehen, ob der Antragsteller sich iS des Paragraph 9, Absatz 3, MRG zur Wiederherstellung des früheren Zustandes für den Fall hätte verpflichten müssen, daß die Veränderungen zwar nicht zu den privilegierten Arbeiten hätten gezählt werden können, die beiden Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG aber doch erfüllt gewesen wären.
In der Abweisung des hier gestellten Sachantrages kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt werden.