Wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wird die in keiner Weise auf den konkreten Fall und auf das umfangreiche Einspruchsvorbringen eingehende Entscheidungsbegründung der Vorschrift des § 215 Abs. 1 StPO nicht gerecht, wonach Beschlüsse im Sinne der §§ 211 bis 214 StPO - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen sind. Insbesondere wurde auf die im Einspruch behauptete Notwendigkeit der besseren Aufklärung des Sachverhaltes (§ 211 Abs. 1 StPO) - ungeachtet der Vielzahl der Beweisanträge, deren Erledigung dem Zwischenverfahren vorbehalten wurde - nicht eingegangen. Ebensowenig fand eine Befassung mit der - angesichts der Formulierung des Anklagetenors nur unter Prüfung seines Zusammenhanges mit dem Anklagesachverhalt zu beurteilenden - Frage, ob die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (§ 213 Abs. 1 Z 1 StPO) und mit der von der Einspruchswerberin behaupteten Unzulänglichkeit der Gründe für den Tatverdacht (§ 213 Abs. 1 Z 2 StPO) ihren Niederschlag in der Begründung des Einspruchserkenntnisses. Demnach ist das Gesetz auch in den Bestimmungen der §§ 211 Abs. 1, 213 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO verletzt (SSt 41/4). Eine dadurch eingetretene konkrete Benachteiligung der Angeklagten ist nicht auszuschließen, weshalb die Einspruchsentscheidung zu kassieren und dem Oberlandesgericht Graz aufzutragen war, über den Anklageeinspruch der Elisabeth L***** neuerlich zu entscheiden und diese Entscheidung dem Gesetz gemäß zu begründen (§ 292, letzter Satz, StPO).Wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wird die in keiner Weise auf den konkreten Fall und auf das umfangreiche Einspruchsvorbringen eingehende Entscheidungsbegründung der Vorschrift des Paragraph 215, Absatz eins, StPO nicht gerecht, wonach Beschlüsse im Sinne der Paragraphen 211 bis 214 StPO - wenn auch in einer der Entscheidung der erkennenden Gerichte über die Hauptsache nicht vorgreifenden Art - zu begründen sind. Insbesondere wurde auf die im Einspruch behauptete Notwendigkeit der besseren Aufklärung des Sachverhaltes (Paragraph 211, Absatz eins, StPO) - ungeachtet der Vielzahl der Beweisanträge, deren Erledigung dem Zwischenverfahren vorbehalten wurde - nicht eingegangen. Ebensowenig fand eine Befassung mit der - angesichts der Formulierung des Anklagetenors nur unter Prüfung seines Zusammenhanges mit dem Anklagesachverhalt zu beurteilenden - Frage, ob die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe (Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und mit der von der Einspruchswerberin behaupteten Unzulänglichkeit der Gründe für den Tatverdacht (Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ihren Niederschlag in der Begründung des Einspruchserkenntnisses. Demnach ist das Gesetz auch in den Bestimmungen der Paragraphen 211, Absatz eins, 213, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO verletzt (SSt 41/4). Eine dadurch eingetretene konkrete Benachteiligung der Angeklagten ist nicht auszuschließen, weshalb die Einspruchsentscheidung zu kassieren und dem Oberlandesgericht Graz aufzutragen war, über den Anklageeinspruch der Elisabeth L***** neuerlich zu entscheiden und diese Entscheidung dem Gesetz gemäß zu begründen (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).
Zu II.Zu römisch zwei.
Der Vorsitzende des in der gegenständlichen Strafsache zuständigen Schöffensenates verfügte am 7.April 1993 bei Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 1.Juli 1993 (unter anderem) die Ladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A*****-GesmbH als Zeugen mit dem Zusatz "mit GS ON 32 (Kopie) und Bth lt A-u.Vfg.B. AS 3/4r", wobei er den nachstehend wörtlich (in Anführungszeichen) zitierten Teil des auf der erwähnten Aktenseite gestellten Antrages der Staatsanwaltschaft Graz vom 8.März 1993 (nach einer geringfügigen Abänderung des Einleitungssatzes) inkludierte. Dieser Antrag ging dahin, den Verantwortlichen der Firma Laura A*****GesmbH als Mieter des Geschäftslokales 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse Nr. 4, als Zeugen - zur Vervollständigung der Voruntersuchung - vorzuladen, "ihm inhaltlich die rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992 gegen Elisabeth L***** zur Kenntnis zu bringen und ihn unter Vorhalt des § 153 StPO darüber aufzuklären, daß eine Bezahlung von Mietzinsen an Elisabeth L***** auf Grund des Mietvertrages vom Juni 1992 betreffend das Erdgeschoß des Objektes 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse Nr. 4, in Konsequenz der gegen die Genannte erhobenen Anklage wegen Verbrechens der betrügerischen Krida strafrechtlich nicht unbedenklich ist (Beitragstäterschaft). - Hievon bleibt allerdings die monatliche Mietzinszahlung von 30.000 S an den jetzigen Hauseigentümer Anton di L***** unberührt. - Der Zeuge wolle dahin belehrt werden, daß der Zahlung von 30.000 S monatlich an Anton die L***** nichts entgegensteht, die restliche Summe von 120.000 S monatlich jedoch ab sofort bei nächster Fälligkeit gerichtlich zu hinterlegen sei".Der Vorsitzende des in der gegenständlichen Strafsache zuständigen Schöffensenates verfügte am 7.April 1993 bei Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 1.Juli 1993 (unter anderem) die Ladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A*****-GesmbH als Zeugen mit dem Zusatz "mit GS ON 32 (Kopie) und Bth lt A-u.Vfg.B. AS 3/4r", wobei er den nachstehend wörtlich (in Anführungszeichen) zitierten Teil des auf der erwähnten Aktenseite gestellten Antrages der Staatsanwaltschaft Graz vom 8.März 1993 (nach einer geringfügigen Abänderung des Einleitungssatzes) inkludierte. Dieser Antrag ging dahin, den Verantwortlichen der Firma Laura A*****GesmbH als Mieter des Geschäftslokales 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse Nr. 4, als Zeugen - zur Vervollständigung der Voruntersuchung - vorzuladen, "ihm inhaltlich die rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992 gegen Elisabeth L***** zur Kenntnis zu bringen und ihn unter Vorhalt des Paragraph 153, StPO darüber aufzuklären, daß eine Bezahlung von Mietzinsen an Elisabeth L***** auf Grund des Mietvertrages vom Juni 1992 betreffend das Erdgeschoß des Objektes 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse Nr. 4, in Konsequenz der gegen die Genannte erhobenen Anklage wegen Verbrechens der betrügerischen Krida strafrechtlich nicht unbedenklich ist (Beitragstäterschaft). - Hievon bleibt allerdings die monatliche Mietzinszahlung von 30.000 S an den jetzigen Hauseigentümer Anton di L***** unberührt. - Der Zeuge wolle dahin belehrt werden, daß der Zahlung von 30.000 S monatlich an Anton die L***** nichts entgegensteht, die restliche Summe von 120.000 S monatlich jedoch ab sofort bei nächster Fälligkeit gerichtlich zu hinterlegen sei".
Die Zeugenladung wurde (unter Anschluß einer Kopie der Anklageschrift) derart ausgefertigt, daß als "Beweisthema" auf einem Beiblatt angeführt wurde: "Ihnen wird inhaltlich die rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992 gegen Elisabeth L***** zur Kenntnis gebracht und werden unter dem Vorhalt des § 153 StPO darüber aufgeklärt, daß eine Bezahlung von Mietzinsen an Elisabeth L***** auf Grund des Mietvertrages vom Juni 1992 betreffend das Erdgeschoß des Objektes 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, in Konsequenz der gegen die Genannte erhobenen Anklage wegen Verbrechens der betrügerischen Krida strafrechtlich nicht unbedenklich ist (Beitragstäterschaft).Die Zeugenladung wurde (unter Anschluß einer Kopie der Anklageschrift) derart ausgefertigt, daß als "Beweisthema" auf einem Beiblatt angeführt wurde: "Ihnen wird inhaltlich die rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 29.Dezember 1992 gegen Elisabeth L***** zur Kenntnis gebracht und werden unter dem Vorhalt des Paragraph 153, StPO darüber aufgeklärt, daß eine Bezahlung von Mietzinsen an Elisabeth L***** auf Grund des Mietvertrages vom Juni 1992 betreffend das Erdgeschoß des Objektes 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, in Konsequenz der gegen die Genannte erhobenen Anklage wegen Verbrechens der betrügerischen Krida strafrechtlich nicht unbedenklich ist (Beitragstäterschaft).
Hievon bleibt allerdings die monatliche Mietzinszahlung von 30.000 S an den jetzigen Hauseigentümer Anton di L***** unberührt.
Sie werden dahin belehrt, daß der Zahlung von 30.000 S monatlich an Anton di L***** nichts entgegensteht, die restliche Summe von 120.000 S monatlich jedoch ab sofort bei nächster Fälligkeit gerichtlich zu hinterlegen sei."
Die Firma Laura A*****-GesmbH sah sich hiedurch veranlaßt, den Antrag auf gerichtliche Hinterlegung eines Betrages von 176.825 S (nämlich des am 3.Mai 1993 fälligen Monatsmietzinses von 168.300 S für das Geschäftslokal und 8.525 S für einen Keller, jeweils inklusive Umsatzsteuer) beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Hinweis auf die "Aufforderung zur gerichtlichen Hinterlegung" seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz einzubringen. Mit Beschluß vom 18. Mai 1993, GZ 2 Nc 72/93-3, nahm das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Erlag, der sich nach Auffassung dieses Gerichtes auf den § 1425 ABGB und den "Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.April 1991, 12 Vr 3718/92" stützt, an.Die Firma Laura A*****-GesmbH sah sich hiedurch veranlaßt, den Antrag auf gerichtliche Hinterlegung eines Betrages von 176.825 S (nämlich des am 3.Mai 1993 fälligen Monatsmietzinses von 168.300 S für das Geschäftslokal und 8.525 S für einen Keller, jeweils inklusive Umsatzsteuer) beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien unter Hinweis auf die "Aufforderung zur gerichtlichen Hinterlegung" seitens des Landesgerichtes für Strafsachen Graz einzubringen. Mit Beschluß vom 18. Mai 1993, GZ 2 Nc 72/93-3, nahm das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Erlag, der sich nach Auffassung dieses Gerichtes auf den Paragraph 1425, ABGB und den "Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7.April 1991, 12 römisch fünf r 3718/92" stützt, an.
Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bei Ladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A***** steht, - wie der Generalprokurator in der auch insoweit von ihm erhobenen (weiteren) Wahrungsbeschwerde abermals mit Recht bemängelt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Übermittlung einer Kopie der - außer in Jugend- und Finanzstrafsachen vom Gericht nur dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger zuzustellenden (§ 209 StPO) - Anklageschrift an einen Zeugen anläßlich dessen Ladung zur Hauptverhandlung findet in der betreffenden Vorschrift (§ 221 Abs. 1 letzter Satz StPO) keine Deckung. Sie kann aber auch nicht (als Ausfolgung einer Teilabschrift des strafgerichtlichen Aktes) auf (die nicht bloß auf Prozeßparteien beschränkte Bestimmung des) § 82 StPO gestützt werden, weil die Firma Laura A*****-GesmbH keineswegs ein entsprechendes Begehren gestellt und umsoweniger Gründe hiefür dargetan hat. Da der Anklageinhalt über den Gegenstand der Zeugenvernehmung weit hinausgeht, kann seine vollständige Bekanntgabe an den Zeugen auch nicht jenen Angaben gleichgehalten werden, die nach den §§ 55 Abs. 2, 56 Abs. 2 und Abs. 5 sowie 128 Abs. 5 Geo der Ladung beizufügen sind, um der ersuchten Stelle die Auswahl des (als Zeugen) zu entsendenden Vertreters und diesem eine entsprechende Vorbereitung auf die Einvernahme zu ermöglichen.Die Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bei Ladung eines informierten Vertreters der Firma Laura A***** steht, - wie der Generalprokurator in der auch insoweit von ihm erhobenen (weiteren) Wahrungsbeschwerde abermals mit Recht bemängelt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Übermittlung einer Kopie der - außer in Jugend- und Finanzstrafsachen vom Gericht nur dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger zuzustellenden (Paragraph 209, StPO) - Anklageschrift an einen Zeugen anläßlich dessen Ladung zur Hauptverhandlung findet in der betreffenden Vorschrift (Paragraph 221, Absatz eins, letzter Satz StPO) keine Deckung. Sie kann aber auch nicht (als Ausfolgung einer Teilabschrift des strafgerichtlichen Aktes) auf (die nicht bloß auf Prozeßparteien beschränkte Bestimmung des) Paragraph 82, StPO gestützt werden, weil die Firma Laura A*****-GesmbH keineswegs ein entsprechendes Begehren gestellt und umsoweniger Gründe hiefür dargetan hat. Da der Anklageinhalt über den Gegenstand der Zeugenvernehmung weit hinausgeht, kann seine vollständige Bekanntgabe an den Zeugen auch nicht jenen Angaben gleichgehalten werden, die nach den Paragraphen 55, Absatz 2, 56, Absatz 2 und Absatz 5, sowie 128 Absatz 5, Geo der Ladung beizufügen sind, um der ersuchten Stelle die Auswahl des (als Zeugen) zu entsendenden Vertreters und diesem eine entsprechende Vorbereitung auf die Einvernahme zu ermöglichen.
Ebensowenig kann die der Firma Laura A*****-GesmbH als "Beweisthema" erteilte Belehrung als Angabe des Vernehmungsgegenstandes im Sinne der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II.Instanz angesehen werden, umreißt sie doch keineswegs den Tatsachenkomplex, über welchen der Zeuge zu befragen sein wird, sondern sie kommt einer Aufforderung zur Hinterlegung des monatlich zu bezahlenden Untermietzinses unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung gleich. Es ist nicht Aufgabe des Strafgerichtes, in zivilrechtliche Beziehungen zwischen Angeklagten und Zeugen durch eine "Belehrung" einzugreifen, deren Formulierung die gerichtliche Hinterlegung nicht nur dringend empfiehlt, sondern zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen geradezu gebietet. Ein derartiges Gebot an einen Zeugen erlegt diesem ein Verhalten auf, auf welches sich seine Zeugenpflicht (§ 150 StPO) nicht erstreckt. Diese beschränkt sich nämlich auf die Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen (§§ 159, 242 StPO) und ein - allenfalls zu beeidendes - Zeugnis abzulegen (§§ 160, 247 StPO). Das "Beweisthema" hatte auch - ungeachtet der Berufung auf den § 153 StPO - keineswegs den Charakter jener Belehrungen, welche einem Zeugen analog dem § 3 StPO (insbesondere nach den §§ 152 Abs. 3, 153 Abs. 3, 47 a Abs. 1, 172 und 365 StPO) unter Umständen erteilt werden müssen, um ihm die Wahrung seiner prozessualen Rechte zu ermöglichen. Wenn es auch als zulässig angesehen werden könnte, dem Zeugen die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft drohende strafgerichtliche Verfolgung schon vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu bringen, um ihn damit nicht erst unmittelbar bei der Einvernahme überraschend zu konfrontieren und vor eine ihn unter Umständen überfordernde Augenblicksentscheidung über eine allfällige Aussageverweigerung nach dem § 153 StPO zu stellen, hätte es insoweit genügt, den Zeugen über den Standpunkt der Staatsanwaltschaft aufzuklären. Hiezu hätte es weder der Übersendung einer Anklagekopie noch einer Bekanntgabe des "Beweisthemas" bedurft, die den Eindruck erwecken mußte, daß das Gericht sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen machte, womit die abschließende "Belehrung" das Gewicht einer gerichtlichen Aufforderung erhielt (und sowohl von der Firma Laura A*****-GesmbH als auch vom Hinterlegungsgericht in diesem Sinne verstanden wurde). Daß diese Wirkung der Belehrung dem Willen des Vorsitzenden durchaus entsprach, geht aus der Ausschreibungsverfügung klar hervor, in welcher sich das Gericht keineswegs von der Ansicht der Staatsanwaltschaft distanziert.Ebensowenig kann die der Firma Laura A*****-GesmbH als "Beweisthema" erteilte Belehrung als Angabe des Vernehmungsgegenstandes im Sinne der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei.Instanz angesehen werden, umreißt sie doch keineswegs den Tatsachenkomplex, über welchen der Zeuge zu befragen sein wird, sondern sie kommt einer Aufforderung zur Hinterlegung des monatlich zu bezahlenden Untermietzinses unter Androhung strafrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung gleich. Es ist nicht Aufgabe des Strafgerichtes, in zivilrechtliche Beziehungen zwischen Angeklagten und Zeugen durch eine "Belehrung" einzugreifen, deren Formulierung die gerichtliche Hinterlegung nicht nur dringend empfiehlt, sondern zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen geradezu gebietet. Ein derartiges Gebot an einen Zeugen erlegt diesem ein Verhalten auf, auf welches sich seine Zeugenpflicht (Paragraph 150, StPO) nicht erstreckt. Diese beschränkt sich nämlich auf die Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen (Paragraphen 159, 242, StPO) und ein - allenfalls zu beeidendes - Zeugnis abzulegen (Paragraphen 160, 247, StPO). Das "Beweisthema" hatte auch - ungeachtet der Berufung auf den Paragraph 153, StPO - keineswegs den Charakter jener Belehrungen, welche einem Zeugen analog dem Paragraph 3, StPO (insbesondere nach den Paragraphen 152, Absatz 3, 153, Absatz 3, 47, a Absatz eins, 172 und 365 StPO) unter Umständen erteilt werden müssen, um ihm die Wahrung seiner prozessualen Rechte zu ermöglichen. Wenn es auch als zulässig angesehen werden könnte, dem Zeugen die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft drohende strafgerichtliche Verfolgung schon vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu bringen, um ihn damit nicht erst unmittelbar bei der Einvernahme überraschend zu konfrontieren und vor eine ihn unter Umständen überfordernde Augenblicksentscheidung über eine allfällige Aussageverweigerung nach dem Paragraph 153, StPO zu stellen, hätte es insoweit genügt, den Zeugen über den Standpunkt der Staatsanwaltschaft aufzuklären. Hiezu hätte es weder der Übersendung einer Anklagekopie noch einer Bekanntgabe des "Beweisthemas" bedurft, die den Eindruck erwecken mußte, daß das Gericht sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen machte, womit die abschließende "Belehrung" das Gewicht einer gerichtlichen Aufforderung erhielt (und sowohl von der Firma Laura A*****-GesmbH als auch vom Hinterlegungsgericht in diesem Sinne verstanden wurde). Daß diese Wirkung der Belehrung dem Willen des Vorsitzenden durchaus entsprach, geht aus der Ausschreibungsverfügung klar hervor, in welcher sich das Gericht keineswegs von der Ansicht der Staatsanwaltschaft distanziert.
Da die Anführung des "Beweisthemas" der Zeugenladung sich bereits als geeignet erwiesen hat, der Beschuldigten auf eine in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene Weise von Nachteil zu sein, war - über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus - auch in diesem Punkte eine konkrete Maßnahme zur Hintanhaltung solcher Nachteile geboten (§ 292, letzter Satz, StPO).Da die Anführung des "Beweisthemas" der Zeugenladung sich bereits als geeignet erwiesen hat, der Beschuldigten auf eine in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene Weise von Nachteil zu sein, war - über die Feststellung der Gesetzesverletzung hinaus - auch in diesem Punkte eine konkrete Maßnahme zur Hintanhaltung solcher Nachteile geboten (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).