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Entscheidungstext 11Os104/93 (11Os105/93)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os104/93 (11Os105/93)

Entscheidungsdatum

24.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Markel, Dr. Schindler und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan V* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 zweiter Strafsatz StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Mai 1993, GZ 23 Vr 547/93-29, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der * 1974 geborene Dragan V* wurde der Verbrechen (1) des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3, 130 zweiter Strafsatz StGB und (2) des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er

(1) in K* gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar

a) am 27. Dezember 1992 mit Dejan R* als Aufpasser einem Verfügungsberechtigten des Strandparkes in zwei Angriffen jeweils durch Einsteigen in ein Gebäude zwei Handkassen mit insgesamt 35.170 S,

b) am 19. Jänner 1993 mit Dejan R*, der den Geschädigten ablenkte, dem Johann S* eine Geldtasche mit 5.400 S,

c) am 24. Jänner 1993 mit Dejan R* als Mittäter dem Georg und der Ingrid S* durch Aufbrechen eines Kastens ca. 20.000 S Bargeld,

d) am 13. Dezember 1992 mit Dejan R* als Mittäter oder Aufpasser einem Unbekannten aus dessen PKW ein Autoradio,

e) am 13. Dezember 1992 mit Dejan R* als Mittäter dem Georg S* einen Autoradioverstärker im Werte von ca. 3.000 S,

f) am 17. Jänner 1993 dem Georg E* nach Einsteigen in dessen PKW einen CD-Player im Werte von 3.680 S,

g) im Winter 1992/93 einem Verfügungsberechtigten der Fa. M-P* in mehreren Angriffen Lebensmittel im Werte von ca. 250 S, und

(2) durch Aufpasserdienste zu Diebstählen des Dejan R* beigetragen, nämlich

a) um Weihnachten 1992 in Ku* zum Diebstahl von Brieflosen im Werte von 800 S zum Nachteil der Helga E*

b) im Dezember 1992/Jänner 1993 in K* zum Diebstahl zweier Schachteln Zigaretten im Werte von 56 S zum Nachteil eines Unbekannten und

c) am 13. Dezember 1992 in K* zum Diebstahl eines Autoradios im Werte von ca. 3.500 S zum Nachteil des Helmut Z* durch Einsteigen in dessen PKW.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche zu den Fakten (1) a), b) und c) im jeweiligen Wert der Diebsbeute sowie zu den Fakten (1) a) bis g) in der Annahme gewerbsmäßiger Begehung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und in der Qualifikation der Einbruchsdiebstähle als gewerbsmäßig aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider begründeten die Tatrichter durchaus denkschlüssig und - im Sinne des gesetzlichen Auftrages zur Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - ausreichend die Wertannahmen zu den Diebstahlsfakten (1) a), b) und c), indem sie die Angaben der Zeugen Peter C*, Johann S* und Ingrid S* zugrunde legten. Dabei wurde auch nicht übergangen, daß der Angeklagte dazu einen wesentlich geringeren Wert der Diebsbeute behauptete. Der Beweiswürdigung des Erstgerichtes haftet demnach kein formeller Begründungsmangel an. Die Erwägungen des Beschwerdeführers über allfällige Beweggründe der Geschädigten, ihre Diebstahlsverluste überhöht zu beziffern, laufen auf eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffensenates hinaus.

In gleicher Weise genügt - ebenfalls den Beschwerdeausführungen zuwider - dem gesetzlichen Erfordernis formell ausreichender Begründung, daß der Schöffensenat die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederholte Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und die Mehrzahl der Diebstähle stützte, zumal die angesprochenen (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse (der Angeklagte lebte mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind vom Karenzgeld der Gattin, wobei er zusätzlich Geldmittel für Spielautomaten benötigte) im Urteil näher erörtert wurden (US 7). Die Erwägungen, von denen sich das Schöffengericht dazu leiten ließ, sind denklogisch nachvollziehbar.

Auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 10,) bekämpft der Beschwerdeführer inhaltlich nur nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem er Gegenargumente zur Urteilsannahme gewerbsmäßiger Absicht darzulegen versucht. Er weicht dabei aber von den Feststellungen im angefochtenen Urteil ab, ohne Fehler der erstgerichtlichen Tatsubsumtion aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher insoweit als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, daß die dem Erstgericht unterlaufene Nichtbeachtung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB, der auch auf Diebstaten anzuwenden ist, die unter verschiedenen Beteiligungsformen im Sinne des Paragraph 12, StGB verübt wurden, dem Angeklagten hier nicht zum Nachteil gereicht, weil in der verfehlten Aufspaltung der Schuldsprüche zu den (rechtsrichtig als Subsumtionseinheit zu beurteilenden) Faktenkomplexen 1 und 2 insgesamt keine Verurteilung mit einem qualitativ höheren Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt als bei rechtsrichtiger Subsumtion der Tat und daraus auch keine unrichtigen, für den Angeklagten nachteiligen Strafzumessungstatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) abgeleitet wurden. Vorliegend bedurfte es daher keines amtswegigen Vorgehens nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (ua 12 Os 27/93).

Über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Textnummer

E31589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:E31589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Dokumentnummer

JJT_19930824_OGH0002_0110OS00104_9300000_000

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